SCHWEIZERISCHE BOTSCHAFT
663.0 U'ch.
Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, zu dem heute unterzeichneten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich folgendes festzuhalten:
1.Ziffer eins Die Zuständigkeit der Hochschulen der Vertragsstaaten für konkrete Entscheidungen in Anrechnungs-, Anerkennungs- und Zulassungsangelegenheiten wird durch dieses Abkommen nicht berührt. Die Hochschulen üben ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens aus.
2.Ziffer 2 Zum Zeitpunkt der Errichtung von Fachhochschulen in den beiden Vertragsstaaten werden sich die Vertragsparteien über die Modalitäten von deren Unterstellung unter das Abkommen verständigen.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 10. November 1993
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
WIEN
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 196.11.03/12-V.I/93
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Erhalt der Note der Schweizerischen Botschaft Zl. 663.0 U'ch vom 10. November 1993 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Anm.: es folgt der Text der Note)Anmerkung, es folgt der Text der Note)
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist mit dem Inhalt dieser Note einverstanden und benützt diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 10. November 1993
An die
Schweizerische Botschaft
Wien