Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
StF: BGBl. Nr. 678/1994 (NR: GP XVIII RV 1386 AB 1514 S. 157. BR: AB 4764 S. 582.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, des Abkommens wurden am 10. Dezember 1993 bzw. 14. Juli 1994 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern,

in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staate zu erleichtern,

im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Staaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,

unter Bedachtnahme auf die in beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,

haben hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen im Hochschulbereich sowie über die Führung akademischer und sonstiger Hochschulgrade folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

in diesem Abkommen bedeutet:

1.der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Hochschulcharakter zuerkannt werden kann;

Ziffer 2 der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;

Ziffer 3 die Bezeichnung „Prüfung“ beziehungsweise „Staatsprüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums wie auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.

Art. 2

Text

Artikel 2

Ziffer eins Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet oder anerkannt. Sofern mindestens vier Semester in derselben Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen worden sind, findet eine inhaltliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für das Hochschulstudium nicht statt.

Ziffer 2 Die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in solchen Studien, deren Abschluß unmittelbar die Aufnahme eines Studiums zum Erwerb eines Doktorgrades ermöglicht, werden auf Antrag des Studierenden für ein einschlägiges Studium im jeweils anderen Vertragsstaat angerechnet oder anerkannt.

Ziffer 3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in anderen Studien werden auf Antrag des Studierenden im jeweils anderen Vertragsstaat angerechnet oder anerkannt, soweit sie im Herkunftsstaat für ein Hochschulstudium gemäß Absatz 2 tatsächlich angerechnet oder anerkannt worden sind.

Ziffer 4 Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung oder Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen oder auf Zulassung gerichtet worden ist.

Ziffer 5 Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.

Art. 3

Text

Artikel 3

Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über die Staatsprüfung im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.

Art. 4

Text

Artikel 4

Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Mit dem Recht zur Führung des akademischen Grades sind unmittelbar keine Berufsrechte verbunden.

Art. 5

Text

Artikel 5

Regelungen über die Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen sowie spezielle Bedingungen oder Anforderungen, die für Studierende oder Absolventen im anderen Vertragsstaat gelten, bleiben von diesem Abkommen unberührt.

Art. 6

Text

Artikel 6

Ziffer eins Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu sechs von den beiden Staaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Staat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

Ziffer 2 Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils auf diplomatischem Wege vereinbart werden.

Art. 7

Text

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Staaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Art. 8

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.

Geschehen zu Wien, am 10. November 1993, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Anl. 1

Text

SCHWEIZERISCHE BOTSCHAFT

663.0 U'ch.

Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, zu dem heute unterzeichneten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich folgendes festzuhalten:

Ziffer eins Die Zuständigkeit der Hochschulen der Vertragsstaaten für konkrete Entscheidungen in Anrechnungs-, Anerkennungs- und Zulassungsangelegenheiten wird durch dieses Abkommen nicht berührt. Die Hochschulen üben ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens aus.

Ziffer 2 Zum Zeitpunkt der Errichtung von Fachhochschulen in den beiden Vertragsstaaten werden sich die Vertragsparteien über die Modalitäten von deren Unterstellung unter das Abkommen verständigen.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. November 1993

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

WIEN

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 196.11.03/12-V.I/93

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Erhalt der Note der Schweizerischen Botschaft Zl. 663.0 U'ch vom 10. November 1993 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

Anmerkung, es folgt der Text der Note)

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist mit dem Inhalt dieser Note einverstanden und benützt diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. November 1993

An die

Schweizerische Botschaft

Wien