Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Universitäts-Organisationsgesetz, Fassung vom 30.09.2003

§ 0

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Zum Inkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 87.

Langtitel

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)
(NR: GP XVIII RV 1125 AB 1261 S. 133. BR: 4640 und 4641
AB 4647 S. 575.)
StF: BGBl. Nr. 805/1993

§ 1

Text

römisch eins. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Aufgaben

Paragraph eins, (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.

  1. Absatz 2Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
    1. Ziffer eins
      die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
    2. Ziffer 2
      die Verbindung von Forschung und Lehre;
    3. Ziffer 3
      die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
    4. Ziffer 4
      die Lernfreiheit (Paragraph 3, Ziffer 4, Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,);
    5. Ziffer 5
      das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
    6. Ziffer 6
      die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
    7. Ziffer 7
      die soziale Chancengleichheit;
    8. Ziffer 8
      die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
  2. Absatz 3Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:
    1. Ziffer eins
      der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);
    2. Ziffer 2
      der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;
    3. Ziffer 3
      der Weiterbildung, insbesondere der Absolventen von Universitäten;
    4. Ziffer 4
      der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
    5. Ziffer 5
      der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;
    6. Ziffer 6
      der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;
    7. Ziffer 7
      der Bildung durch Wissenschaft;
    8. Ziffer 8
      der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis;
    9. Ziffer 9
      der Pflege der Kontakte zu den Absolventen;
    10. Ziffer 10
      der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 2

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Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Universitäten - Begriffsbestimmung und

Rechtsstellung

Paragraph 2, (1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

  1. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
  2. Absatz 3Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan und das Institut durch den Institutsvorstand vertreten.

§ 3

Text

Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 3, (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

  1. Ziffer eins
    durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
  2. Ziffer 2
    Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
  3. Ziffer 3
    Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes abzuschließen;
  4. Ziffer 4
    staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeit durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung die Anerkennung als staatlich autorisierte Prüfanstalt erlangt hat;
  5. Ziffer 5
    Kurse zur wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universitäts-Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;
  6. Ziffer 6
    die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;
  7. Ziffer 7
    von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 6 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
  1. Absatz eins aDen Universitäten und Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 23, des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.
  2. Absatz eins bUniversitäten und ihre Einrichtungen können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Absatz eins und 1a erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1986,, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessoren zu verwenden.
  3. Absatz eins cÜber Absatz eins, hinaus sind im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit
    1. Ziffer eins
      die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher Leistungen und
    2. Ziffer 2
      die Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über tierärztliche Leistungen
    berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, sind anzuwenden.
  4. Absatz 2Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Institutsvorstand und die Universitätsbibliothek durch den Rektor vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen gemäß Paragraph 4, kann der Leiter der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Universitätsangehörigen (Projektleiter) zum Abschluß der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  5. Absatz 3Soweit die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Rechnungsabschluß im Wege des Dekans und des Rektors vorzulegen. Die Fakultätskollegien haben das Recht, Informationen über die Rechnungsabschlüsse der der jeweiligen Fakultät zugeordneten Institute anzufordern. Der Senat kann Informationen über die Rechnungsabschlüsse sämtlicher teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen anfordern. Der Rektor hat jährlich eine Zusammenfassung der Rechnungsabschlüsse aller teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universität zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen.
  6. Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes in bezug auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden teilrechtsfähigen Einrichtung zu ersetzen.
  7. Absatz 5Nach Maßgabe der vom Rektor angebotenen Möglichkeiten können die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten in Anspruch nehmen. Darüber hinaus hat die Satzung festzulegen, welche Arten von Verträgen die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen im Hinblick auf die besonderen rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen dem Rektor vor Vertragsabschluß zur Genehmigung vorzulegen haben.
  8. Absatz 6Im Falle der Auflösung einer teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieser Einrichtung auf, eine andere, möglichst fachverwandte Universitätseinrichtung, in Ermangelung einer solchen auf die Universität, zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf die vom Senat als Rechtsnachfolger bestimmte Universitätseinrichtung insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat der Senat das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen zuzuordnen.
  9. Absatz 7Teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors sowie der Kontrolle des Rechnungshofes.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a, (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen erfolgt durch den vom Dekan (Rektor) bestellten Lehrgangsleiter. Wird ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans, in der der betreffende Universitätslehrer seine Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.

  1. Absatz 2Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze werden vom Dekan (Rektor) auf Vorschlag des Lehrgangsleiters festgesetzt. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist darüber zu informieren.
  2. Absatz 3Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann vom Dekan (Rektor) eine gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist über die Höhe dieser Abgeltung zu informieren.
  3. Absatz 4Abgeltungen gemäß Absatz 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (Paragraph 155, Absatz 4, BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.

§ 4

Text

Paragraph 4, (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

  1. Absatz 2Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Rektor im Wege des Dekans zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung des Rektors. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.
  2. Absatz 3Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, bei der Durchführung von Kursen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

§ 4a

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Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 4 a, (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

  1. Absatz 2Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Absatz eins, ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

§ 5

Text

Geltungsbereich

Paragraph 5, Dieses Bundesgesetz gilt für alle Universitäten. Es bestehen folgende Universitäten:

  1. Ziffer eins
    Universität Wien;
  2. Ziffer 2
    Universität Graz;
  3. Ziffer 3
    Universität Innsbruck;
  4. Ziffer 4
    Universität Salzburg;
  5. Ziffer 5
    Technische Universität Wien;
  6. Ziffer 6
    Technische Universität Graz;
  7. Ziffer 7
    Montanuniversität Leoben;
  8. Ziffer 8
    Universität für Bodenkultur Wien;
  9. Ziffer 9
    Veterinärmedizinische Universität Wien;
  10. Ziffer 10
    Wirtschaftsuniversität Wien;
  11. Ziffer 11
    Universität Linz;
  12. Ziffer 12
    Universität Klagenfurt.

§ 6

Text

Gliederung

Paragraph 6, (1) Die Gliederung jeder Universität hat so zu erfolgen, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten die ihr übertragenen Aufgaben in Lehre und Forschung unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.

  1. Absatz 2Jede Universität kann unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen der Universität sowie ihrer Größe in Fakultäten gegliedert werden. Die Gliederung in Fakultäten erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen.
  2. Absatz 3Jede Universität ist durch die Satzung in Institute zu gliedern. Die Gliederung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums.

§ 7

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Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Satzung

Paragraph 7, (1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität hat durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer Organe und der Universitätsangehörigen im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.

  1. Absatz 2In der Satzung sind jedenfalls die folgenden Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Zahl und Aufgabenbereiche der Vizerektoren;
    2. Ziffer 2
      Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;
    3. Ziffer 3
      Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Fakultätskollegien;
    4. Ziffer 4
      Wahl-, Entsendungs- bzw. Bestellungsmodalitäten für Universitätsorgane und deren Mitglieder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes (Wahlordnung);
    5. Ziffer 5
      Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;
    6. Ziffer 6
      Festlegung der Mitgliederzahl des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
    7. Ziffer 7
      Richtlinien für Frauenförderpläne;
    8. Ziffer 8
      Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen;
    9. Ziffer 9
      Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität durch Universitätsangehörige und durch Außenstehende;
    10. Ziffer 10
      Hausordnung der Universität;
    11. Ziffer 11
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    12. Ziffer 12
      Konkretisierung des Aufgabenbereiches des Universitätsbeirats;
    13. Ziffer 13
      Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Lehre und Forschung;
    14. Ziffer 14
      Kostenersätze für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter;
    15. Ziffer 15
      Genehmigungsvorbehalte des Rektors bei Verträgen teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen.
  2. Absatz 3Die Satzung ist vom Senat mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und abzuändern. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 8

Text

Aufsicht

Paragraph 8, (1) Die Universitätsorgane unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

  1. Ziffer eins
    die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung der den Universitäten obliegenden Aufgaben.
  1. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Rektor sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. dem Rektor Auskünfte über alle Angelegenheiten der Universität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrührt;
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
    4. Ziffer 4
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
    5. Ziffer 5
      wegen der organisatorischen Auswirkungen die Universität oder einzelne Organisationseinheiten an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.
  3. Absatz 4Die Universitätsorgane sind im Fall des Absatz 3, verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Universitätsorgan dieser Verpflichtung nicht nach, ist Paragraph 12, anzuwenden.
  4. Absatz 5Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
  5. Absatz 6Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die ihm zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben oder ihre Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  6. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

§ 9

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Abs. 6: Verfassungsbestimmung

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 9, (1) Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 anzuwenden.

  1. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug beim Senat, wenn in erster Instanz der Rektor entschieden hat, beim Fakultätskollegium, wenn in erster Instanz der Studiendekan oder der Dekan entschieden hat sowie bei der Studienkommission, wenn der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.
  2. Absatz 3In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern. Studienangelegenheiten sind die in Paragraph 42, Absatz 2, genannten Angelegenheiten.
  3. Absatz 4Zustellungen zu eigenen Handen haben nach Maßgabe des Paragraph 21, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zu erfolgen. An die Stelle der Anwendung des Paragraph 17, des Zustellgesetzes tritt jedoch der Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
  4. Absatz 5Für Amtshandlungen der Universitätsorgane sind keine Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie keine Gebühren nach dem Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zu entrichten.
  5. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen des Rektors an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  6. Absatz 7Die Satzung der Universität und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Universitätsorganen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren.
  7. Absatz 8Der Schriftverkehr von Organen der Universität mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist über den Dekan und den Rektor zu leiten.

§ 10

Text

Paragraph 10, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11

Text

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 11, Die Mitglieder von Kollegialorganen sowie sonstigen Universitätsorganen sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 12

Text

Säumnis von Organen

Paragraph 12, (1) Kommt ein Universitätsorgan einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat das monokratische Organ bzw. das Kollegialorgan der jeweils übergeordneten Organisationsebene auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom jeweils übergeordneten Organ durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das jeweils übergeordnete Kollegialorgan.

  1. Absatz 2Kommt der Senat, der Rektor oder die Universitätsversammlung einer diesem Organ obliegenden Aufgabe, einschließlich der sich aus Absatz eins, ergebenden Aufgaben, nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durchzuführen (Ersatzvornahme).
  2. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung

Text

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

Paragraph 13, (1) Die Angehörigen der Universität haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

  1. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
  2. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft - unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen - Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;
    2. Ziffer 2
      Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;
    3. Ziffer 3
      Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

§ 14

Text

Paragraph 14, (1) Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen - mit Ausnahme der Studierenden - sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden
    Organisationseinheit der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß Paragraph 37, Absatz 3, gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl hat - sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird - für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane entspricht.
  1. Absatz 2Die Wahlen sind geheim durchzuführen und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).
  2. Absatz 3Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist an jeder Universität je eine Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessoren, für die Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und für die Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus den Vertretern der jeweiligen Personengruppe im Senat, im Falle der Allgemeinen Universitätsbediensteten überdies aus den Vertretern dieser Personengruppe in den Fakultätskollegien. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung besteht die Wahlkommission für die Allgemeinen Universitätsbediensteten aus den Vertretern dieser Personengruppe im Universitätskollegium und in den Institutskonferenzen.
  3. Absatz 4Die Entsendung von Vertretern - mit Ausnahme von Vertretern der Studierenden - in beratende Kommissionen von Kollegialorganen sowie in Berufungs- und Habilitationskommissionen erfolgt durch Versammlungen der Vertreter der jeweiligen Personengruppe im Kollegialorgan. Der Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Die Vertreter der Studierenden werden von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entsendet. Die Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.
  4. Absatz 5Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. Für die Abberufung von Mitgliedern in Kollegialorganen während einer Funktionsperiode ist jene Personengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welche die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

§ 15

Text

Paragraph 15, (1) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.

  1. Absatz 2Mitglieder von Kollegialorganen können ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen.
  2. Absatz 3Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe.
  3. Absatz 4Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.
  4. Absatz 5Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.
  5. Absatz 6Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.
  6. Absatz 7Der Senat hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.

§ 16

Text

Wahl von Rektoren/Rektorinnen, Vizerektoren/Vizerektorinnen,

Dekanen/Dekaninnen, Studiendekanen/Studiendekaninnen und

Vorsitzenden von Kollegialorganen

Paragraph 16, (1) Die Wahlen des Rektors, der Vizerektoren, der Dekane, der Studiendekane sowie der Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung).

  1. Absatz 2Für die Abberufung des Rektors, des Dekans, des Studiendekans und des Institutsvorstandes bzw. gewählten Vorstandes einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie der Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

§ 17

Text

Haushalt

Paragraph 17, (1) Jede Universität hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfes (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen. An jeder Universität ist eine Kostenrechnung einzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das bei der Erstellung von Bedarfsberechnungen anzuwendende Verfahren sowie die Grundsätze der Kostenrechnung einheitlich für alle Universitäten durch Verordnung festzulegen. Der Rektor hat dem Senat zur Entscheidungsvorbereitung für die Beschlußfassung über die Bedarfsberechnungen eine Vorlage auszuarbeiten.

  1. Absatz 2Jede Universität hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zu einer von diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf vorzulegen (Budgetantrag). Bei der Erstellung des Budgetantrages der Universität sind die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegenden Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Der Budgetantrag der Universität ist vom Senat unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen (Absatz eins,) sowie auf die Anträge der Fakultäten, Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Der Rektor hat dem Senat zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten. An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten hat der Senat die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät als Teil des Budgetantrages der Universität zu übernehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für Lehr- und Forschungserfordernisse, die ausschließlich der Medizinischen Fakultät zuzurechnen sind, zu enthalten.
  3. Absatz 4Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der jeweiligen Universität und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung). Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit dem Rektor über den Budgetantrag der Universität durchzuführen. Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für jede Medizinische Fakultät auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätskollegiums (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) mit dem Dekan unter Beiziehung des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Universität ist der auf die Medizinische Fakultät entfallende Anteil gesondert auszuweisen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien bekanntzugeben.
  4. Absatz 5Vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Absatz 4, an die Universität Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Der Rektor hat in jedem Einzelfall den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft führen, bedürfen sie der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Im übrigen gilt diesbezüglich Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, An Medizinischen Fakultäten steht diese Ermächtigung dem Dekan zu.
  5. Absatz 6Der Rektor hat nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgten Budgetzuweisung den Fakultäten sowie den keiner Fakultät zugeordneten Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den betroffenen Dekanen und Vorständen der keiner Fakultät zugeordneten Institute über die Budgetanträge der Fakultäten und Institute unter Beachtung des Budgetantrages der Universität und der vom Senat beschlossenen Widmung von Planstellen für Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Rektor hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen. Den in der Budgetzuweisung an die Universität für die Medizinische Fakultät gesondert ausgewiesenen Teil hat der Rektor zur Gänze an den Dekan der Medizinischen Fakultät weiterzuleiten.
  6. Absatz 7Der Rektor hat den Dienstleistungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel nach Beratung mit den Leitern über deren Budgetanträge unter Beachtung des Budgetantrages der Universität zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 8Der Dekan hat den Institutsvorständen und dem Studiendekan die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den Institutsvorständen und dem Studiendekan über die Personal- und Budgetanträge der betroffenen Universitätseinrichtungen unter Beachtung des vom Fakultätskollegium beschlossenen Budgetantrages durchzuführen. Sie muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Dekan hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.
  8. Absatz 9Entgelte für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität durch Außenstehende sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu verwenden.
  9. Absatz 10Die Universitäten unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 18

Text

Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen

(Evaluierung in Forschung und Lehre)

Paragraph 18, (1) Jeder Institutsvorstand hat dem Rektor jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über wissenschaftliche Arbeiten, Forschungsprojekte und Publikationen der Institutsangehörigen und über die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung eine weiterreichende Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung festzulegen.
  2. Absatz 3Der Rektor hat die gemäß Absatz eins, gewonnenen Informationen regelmäßig, mindestens in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren. Dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind sämtliche erhobenen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4Der Vorsitzende der Studienkommission hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen in regelmäßigen, vier Semester nicht übersteigenden Abständen eine Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die Studierenden vorlegen. Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters sämtliche erhobenen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Studiendekan hat die Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen alle zwei Jahre mit Zustimmung und einer allfälligen Stellungnahme des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren. Der Studiendekan hat weiters dafür zu sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung von Experten evaluiert werden.
  4. Absatz 5Der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität oder die an der Universität eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag des Rektors.
  5. Absatz 6Zur Vorbereitung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung und Lehre kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die bisherige Entwicklung von Universitäten oder von den in Österreich eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitäten laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
  6. Absatz 7Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre durch Verordnung zu regeln.
  7. Absatz 8Die Evaluierungsergebnisse sind den Entscheidungen der Universitätsorgane und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zugrundezulegen.
  8. Absatz 9Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen und Probleme der Universitäten in Forschung und Lehre vorzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten (Hochschulbericht).

§ 19

Text

römisch II. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTSANGEHÖRIGE

Einteilung

Paragraph 19, (1) Zu den Angehörigen der Universitäten zählen:

  1. Ziffer eins
    das wissenschaftliche Personal,
  2. Ziffer 2
    die Allgemeinen Universitätsbediensteten,
  3. Ziffer 3
    die Studierenden.
  1. Absatz 2Zum wissenschaftlichen Personal gehören:
    1. Ziffer eins
      Universitätslehrer:
      1. Litera a
        Universitätsprofessoren,
      2. Litera b
        Emeritierte Universitätsprofessoren,
      3. Litera c
        Gastprofessoren,
      4. Litera d
        Honorarprofessoren,
      5. Litera e
        Universitätsdozenten,
      6. Litera f
        Universitätsassistenten und
      7. Litera g
        Lehrbeauftragte;
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,
    3. Ziffer 3
      Ärzte und Zahnärzte (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3),
    4. Ziffer 4
      Studienassistenten,
    5. Ziffer 5
      Gastvortragende.
  2. Absatz 3Zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen:
    1. Ziffer eins
      technisches Personal,
    2. Ziffer 2
      Verwaltungspersonal,
    3. Ziffer 3
      Bibliothekspersonal,
    4. Ziffer 4
      ADV-Personal,
    5. Ziffer 5
      Krankenpflege-Personal,
    6. Ziffer 6
      Personal für kulturelle und sportliche Aufgaben,
    7. Ziffer 7
      sonstiges Personal.

§ 20

Text

Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten

Paragraph 20, (1) Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Anläßlich der Bestellung hat auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten bzw. zu einer sonstigen Universitätseinrichtung zu erfolgen.

  1. Absatz 2Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der Universität und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Zuständigkeit zur Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen folgendes:
    1. Ziffer eins
      Planstellen für Universitätsprofessoren hat der Dekan nach Anhörung der Berufungskommission auszuschreiben.
    2. Ziffer 2
      Die einem Institut zugewiesenen Planstellen für andere Universitätsangehörige hat der Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz auszuschreiben. Für Institute, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, hat diese Ausschreibungen der Dekan auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz durchzuführen. Bei derartigen Planstellen, die einer Klinischen Abteilung zugewiesen wurden, hat die Ausschreibung der Klinikvorstand nach Anhörung der Klinikkonferenz und des Leiters der Klinischen Abteilung durchzuführen.
    3. Ziffer 3
      Die einer Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Planstellen hat der Rektor auf Vorschlag des Leiters der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung auszuschreiben.
  2. Absatz 3Allen Vorschlägen von Institutsvorständen (Klinikvorständen) und von Leitern von Universitätseinrichtungen zur Besetzung von Planstellen bzw. auf Aufnahme von Ärzten (Paragraph 33,) ist eine Liste aller Bewerber sowie eine Begründung für die Auswahl anzuschließen.
  3. Absatz 4Kein Universitätsangehöriger darf gegen sein Gewissen (Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus einer derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten darf ihm kein Nachteil erwachsen, der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch seinen Dienstvorgesetzten von seiner Weigerung schriftlich zu informieren.
  4. Absatz 5Weibliche Universitätsangehörige, die eine der in diesem Bundesgesetz genannten Funktionen ausüben, sind berechtigt, diese Funktionsbezeichnung in weiblicher Form zu führen.
  5. Absatz 6Die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer dürfen unbeschadet des Paragraph 4, auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter sowie Aufträge Dritter zu Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, an der Universität durchführen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      der reguläre Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,
    3. Ziffer 3
      der Universität die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und
    4. Ziffer 4
      der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrags informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.
  6. Absatz 7Die gemäß Absatz 6, Ziffer 3, zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Aufgaben der Universität zu verwenden.

§ 21

Text

Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

Paragraph 21, (1) Die Universitätsprofessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen (Beamte) oder in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Das privatrechtliche Dienstverhältnis kann auch auf bestimmte Zeit eingegangen werden.

  1. Absatz 2Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie ernannt oder bestellt wurden, benannt ist; bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt sie mit Zeitablauf. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt. Die Universitätsprofessoren haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben und Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben der Universitätsprofessoren umfassen:
    1. Ziffer eins
      Forschungstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften sowie Abhaltung von Prüfungen
    3. Ziffer 3
      Betreuung von Studierenden;
    4. Ziffer 4
      Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  3. Absatz 4Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen.

§ 22

Text

Planstellenwidmung für

Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

Paragraph 22, (1) Steht der Universität eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat der Senat nach Anhörung des Rektors (an Medizinischen Fakultäten das Fakultätskollegium nach Anhörung des Dekans und des Senates) zu entscheiden,

  1. Ziffer eins
    ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
  2. Ziffer 2
    ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines allenfalls zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
  3. Ziffer 3
    in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.
  1. Absatz 2Die Entscheidungen des Senats gemäß Absatz eins, sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von diesem nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem (den) Anhörungsverfahren anzuschließen.

§ 23

Text

Berufungsverfahren für

Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

Paragraph 23, (1) Der Dekan hat eine Berufungskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Berufungskommission gehören an:

  1. Ziffer eins
    Vertreter der Universitätsprofessoren;
  2. Ziffer 2
    Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertretergemäß Ziffer eins ;,
  3. Ziffer 3
    Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,
Der Vorsitzende der Berufungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Ziffer eins, zu wählen.
  1. Absatz 2Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat sowohl unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle als auch auf die wissenschaftlichen Interessen der gesamten Fakultät in Lehre und Forschung zu erfolgen.
  2. Absatz 3Der Dekan hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.
  3. Absatz 4Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Besetzung geeigneten Kandidaten zu beschließen und diesen gemeinsam mit einem Protokoll über die Debatte in der Berufungskommission und der vollständigen Liste der Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission an den Dekan weiterzuleiten. Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen.
  4. Absatz 5Der Dekan hat zunächst dem Fakultätskollegium Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und hat sodann den Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen samt einer allfälligen Stellungnahme des Fakultätskollegiums und einer eigenen Stellungnahme an den Rektor weiterzuleiten.
  5. Absatz 6Der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die nach Erlangung ihres Doktorats noch keine einschlägige, mindestens einjährige ununterbrochene hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Universität, an welche sie berufen werden soll, ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig. Die Berufungsverhandlungen hat der Rektor gemeinsam mit dem Dekan zu führen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung hat das Universitätskollegium festzulegen, wen der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat. Berufungsverhandlungen umfassen nicht den Abschluß von Verträgen namens des Bundes mit anderen Rechtsträgern, sofern sie Auswirkungen auf den klinischen Mehraufwand (Paragraphen 55 und 56 KAG) haben.
  6. Absatz 7Ist der Rektor der Ansicht, daß der Berufungsvorschlag im Hinblick auf die im Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien nicht die am besten für die Besetzung geeigneten Kandidaten enthält, so hat er den Berufungsvorschlag unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe an die Berufungskommission zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung zurückzuweisen. Im Falle eines Beharrungsbeschlusses der Berufungskommission hat der Senat auf Antrag des Rektors eine besondere Berufungskommission einzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Vertreter der Studierenden auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft und die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund eines Vorschlages der Rektorenkonferenz erfolgt. Für die weitere Vorgangsweise sind die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 anzuwenden.
  7. Absatz 8Kommt auf Grund eines gemäß Absatz 4, erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat der Dekan neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen, der auch Mitglieder der zuerst eingesetzten Berufungskommission angehören dürfen.
  8. Absatz 9Zum Abschluß eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses für einen Universitätsprofessor ist der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor erfolgt nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a, (1) Zur Vertretung für einen freigestellten (Paragraph 160, BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder ein anderer entsprechend qualifizierter Wissenschafter in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor aufgenommen werden.

  1. Absatz 2Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans, nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 23, Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß Paragraph 23, durchzuführen.
  2. Absatz 3Die Bestellung zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans und nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 23, Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.

§ 24

Text

Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und

Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen im Ruhestand

Paragraph 24, (1) Die Emeritierten Universitätsprofessoren stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.

  1. Absatz 2Die Emeritierten Universitätsprofessoren haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
  2. Absatz 3Absatz 2, ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Universitätsprofessoren (Paragraph 21,) im Ruhestand anzuwenden.

§ 25

Text

Gastprofessoren/Gastprofessorinnen

Paragraph 25, (1) Zu Gastprofessoren können Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten oder wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.

  1. Absatz 2Die Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben der Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:
    1. Ziffer eins
      Forschungstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Lehrveranstaltungen;
    3. Ziffer 3
      Abhaltung von Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      Betreuung von Studierenden;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  3. Absatz 4Die Bestellung eines Gastprofessors erfolgt durch den Dekan auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums. Durch die Bestellung zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 26

Text

Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen

Paragraph 26, (1) Die Honorarprofessoren sind wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute, denen in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.

  1. Absatz 2Die Honorarprofessoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
  2. Absatz 3Die Bestellung eines Honorarprofessors erfolgt durch den Rektor auf Antrag des Dekans auf Grund eines Vorschlags des Fakultätskollegiums. Das Verfahren ist durch die Satzung zu regeln. Durch die Bestellung zum Honorarprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 4Die Lehrbefugnis als Honorarprofessor erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Verzicht;
    2. Ziffer 2
      durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre;
    3. Ziffer 3
      mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.

§ 27

Text

Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen

Paragraph 27, (1) Die Universitätsdozenten haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität, welche die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht die Einrichtungen der betreffenden Universität, für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

  1. Absatz 2Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Absatz 3Steht ein Universitätsdozent in einem Bundesdienstverhältnis gemäß Paragraph 170, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich seiner Aufgaben Paragraph 21, Absatz 3, anzuwenden.
  3. Absatz 4Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Absatz 3, genannten Universitätsdozenten zur Gruppe der Universitätsassistenten.
  4. Absatz 5Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent erlischt aus den in Paragraph 26, Absatz 4, genannten Gründen.

§ 28

Text

Habilitationsverfahren

Paragraph 28, (1) Der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Habilitation) für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang an den Dekan jener Fakultät zu stellen, in deren Wirkungsbereich das betreffende Habilitationsfach fällt.

  1. Absatz 2Der Dekan hat eine Habilitationskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertretergemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins,
    Der Vorsitzende der Habilitationskommission istaus dem Kreis der Mitglieder gemäß Ziffer eins, zu wählen.
  2. Absatz 3Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der, im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.
  3. Absatz 4Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist neben den allgemeinen Voraussetzungen (Doktorat des Habilitationswerbers, das für das Habilitationsfach in Frage kommt, und Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird) die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Abschnitt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen.
  4. Absatz 5Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen
    1. Ziffer eins
      methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
    2. Ziffer 2
      neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
    3. Ziffer 3
      die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
  5. Absatz 6Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittessind zwei von einander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der vom Dekan bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.
  6. Absatz 6 aBei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.
  7. Absatz 7Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.
  8. Absatz 7 aEin Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Kommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers einzuholen und eine Beschlußfassung nach neuerlicher Beratung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.
  9. Absatz 8Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Dekan bekanntzugeben. Der Dekan hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden. Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Dekans neuerlich zu entscheiden.
  10. Absatz 9Im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans hat der Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, wobei die Mitglieder mit venia docendi in der Mehrheit sein müssen. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Absatz 5 bis 7a durchzuführen.

§ 29

Text

Universitätsassistenten/Universitätsassistentinnen

Paragraph 29, (1) Die Universitätsassistenten stehen in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) oder in einem öffentlich-rechtlichen (Beamte) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

  1. Absatz 2Die Universitätsassistenten haben das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches zu benützen, zu dessen Betreuung sIe aufgenommen wurden.
  2. Absatz 3Die Aufgaben der Universitätsassistenten umfassen nach Maßgabe der Beauftragung oder Betrauung und unter Berücksichtigung der Qualifikation:
    1. Ziffer eins
      Forschungstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
    3. Ziffer 3
      Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      Betreuung von Studierenden;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  3. Absatz 4Die Aufnahme von Universitätsassistenten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
  4. Absatz 5Die Aufnahme von Universitätsassistenten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
  5. Absatz 6Die Umwandlung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Bediensteten unter Anschluß einer Stellungnahme des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz sowie des Fakultätskollegiums.

§ 30

Text

Lehrbeauftragte

Paragraph 30, (1) Die Lehrbeauftragten sind Personen, denen eine auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis zeitlich befristet erteilt wurde.

  1. Absatz 2Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Lehrveranstaltungen;
    2. Ziffer 2
      Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  3. Absatz 4Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission.
  4. Absatz 5Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (Paragraph 3 a,), vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.
  5. Absatz 6Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Absatz 7Das Höchstmaß jener Lehraufträge, für die eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt wird, beträgt für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach sechs Wochenstunden im Semester, für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach acht Wochenstunden im Semester.

§ 31

Text

Gastvortragende

Paragraph 31, (1) Die Gastvortragenden sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen bestellt wurden.

  1. Absatz 2Die Gastvortragenden haben das Recht die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
  2. Absatz 3Die Bestellung von Gastvortragenden erfolgt durch den Rektor auf Grund von Vorschlägen anderer Universitätsorgane.
  3. Absatz 4Der Rektor kann die Befugnis zur Bestellung von Gastvortragenden an den Dekan delegieren.

§ 32

Text

Wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im

Forschungs- und Lehrbetrieb

Paragraph 32, (1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

  1. Absatz 2Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:
    1. Ziffer eins
      wissenschaftliche Unterstützung im Forschungsbetrieb;
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben.
  3. Absatz 4Die Aufnahme von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
  4. Absatz 5Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.

§ 33

Text

Ärzte und Zahnärzte

Paragraph 33, (1) Ärzte (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) und Zahnärzte (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    als Universitätslehrer (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,);
  2. Ziffer 2
    als Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und im öffentlichen Gesundheitswesen obliegen;
  3. Ziffer 3
    zur Ausbildung zum Facharzt (Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraph 17, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998).
  1. Absatz 2Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.
  2. Absatz 3Zur Absolvierung der Facharztausbildung sind Ärzte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit oder in ein zeitlich befristetes besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund aufzunehmen.
  3. Absatz 4Die Aufnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz.
  4. Absatz 5Die Aufnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 37,) setzt eine öffentliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.
  5. Absatz 6Absatz eins bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (Paragraph 61, Absatz 2,) stehen, nicht anzuwenden.

§ 34

Text

Studienassistenten/Studienassistentinnen

Paragraph 34, (1) Die Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten und der begleitenden Betreuung der Studierenden beauftragt werden (Tutoren).

  1. Absatz 2Sie stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird, oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
  2. Absatz 3Die Bestellung der Studienassistenten erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Der Rektor kann die Befugnis zur Bestellung von Studienassistenten an den Dekan delegieren.

§ 35

Text

Allgemeine Universitätsbedienstete

Paragraph 35, (1) Die Allgemeinen Universitätsbediensteten stehen in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) oder öffentlich-rechtlichen (Beamte) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

  1. Absatz 2Die Aufgaben der Allgemeinen Universitätsbediensteten umfassen:
    1. Ziffer eins
      die technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungsbetrieb;
    2. Ziffer 2
      die technische bzw. administrative Unterstützung im Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.
  2. Absatz 3Die Festlegung der Pflichten für die Allgemeinen Universitätsbediensteten erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen bzw. ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Universitätseinrichtungen, die einer Fakultät zugeordnet sind, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen. Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Universitätseinrichtungen, die keiner Fakultät zugeordnet sind, erfolgt durch den Rektor auf Antrag des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.
  4. Absatz 5Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.

§ 36

Text

Studierende

Paragraph 36, (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes durch den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.

  1. Absatz 2Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,.

§ 37

Text

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 37, (1) Auf Dienstverträge, die von Universitätseinrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.

  1. Absatz 2Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:
    1. Ziffer eins
      Forschungstätigkeit (Forschungsassistent);
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
    4. Ziffer 4
      begleitende Betreuung von Studierenden;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
    7. Ziffer 7
      Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb;
    8. Ziffer 8
      ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Funktion der Universitätseinrichtung als Teil einer öffentlichen Krankenanstalt und im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.
  2. Absatz 3Der Senat kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Absatz eins, das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

§ 38

Text

Dienstvorgesetzte

Paragraph 38, (1) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist:

  1. Ziffer eins
    der Institutsvorstand für das im Institut tätige Personal;
  2. Ziffer 2
    der Dekan für die Institutsvorstände der jeweiligen Fakultät und für den Dekanatsdirektor;
  3. Ziffer 3
    der Rektor für die Dekane, die Studiendekane, die Institutsvorstände der keiner Fakultät zugeordneten Institute und für die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen;
  4. Ziffer 4
    der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung für das im Bereich der betreffenden Dienstleistungseinrichtung tätige Personal.
  1. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins und 4 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 37, stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Rektoren und Vizerektoren unterstehen in dienstrechtlichen Angelegenheiten direkt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 39, (1) Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Senat laut der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne anzustreben.

  1. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen von Universitätsorganen zur beschleunigten Herbeiführung der de-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Artikel 4, der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1992,, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, B-VG.
  2. Absatz 3An jeder Universität ist vom obersten Kollegialorgan ein Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom obersten Kollegialorgan aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Das oberste Kollegialorgan hat die Mitglieder auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter der im Paragraph 19, Absatz eins, genannten Personengruppen anzugehören.
  3. Absatz 4Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.
  4. Absatz 5Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Senats der betreffenden Universität mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 40, (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

  1. Absatz eins aWerden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2Wird die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
  3. Absatz 2 aEntscheidungen einer Rektorin, eines Rektors, einer Dekanin, eines Dekans, einer Studiendekanin, eines Studiendekans, einer Leiterin oder eines Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Paragraphen 29,, 32, 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerberinnen und Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen des zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Paragraphen 25,, 26, 27, 30, 33 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Paragraphen 29,, 32 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 3Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden im Absatz 2 a, genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung - bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.
  5. Absatz 4Das Universitätsorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Entscheidung in dieser Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
  6. Absatz 5Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechtes anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. die betroffene Entscheidung zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, die Entscheidung aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit Bescheid aufgehoben hat.
  7. Absatz 6Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht benachteiligt werden.
  8. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

§ 41

Text

römisch III. ABSCHNITT

STUDIENKOMMISSIONEN UND STUDIENDEKANE

Studienkommission

Paragraph 41, (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer fachverwandter Studienrichtungen ist durch Beschluß des Fakultätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.

  1. Absatz 2Fällt die Durchführung einer Studienrichtung ausschließlich oder wenigstens vorwiegend in den Wirkungsbereich eines Instituts, so hat nach Maßgabe eines Beschlusses des Fakultätskollegiums die Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission zu übernehmen. Diesfalls haben die Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Studienkommission gehören, nur beratende Stimme.
  2. Absatz 3Die Aufgaben der Studienkommission sind:
    1. Ziffer eins
      Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
    2. Ziffer 2
      Erlassung und Abänderung des Studienplans;
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission;
    4. Ziffer 4
      Erstattung von Vorschlägen an den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;
    5. Ziffer 5
      Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch den Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;
    6. Ziffer 6
      Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden der Studienkommission;
    7. Ziffer 7
      Antragstellung an das Fakultätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Studiendekans;
    8. Ziffer 8
      Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache (Paragraph 10, Absatz 2, Universitäts-Studiengesetz - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,);
    9. Ziffer 9
      Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums (Paragraph 17, Absatz 3, UniStG);
    10. Ziffer 10
      Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 59, Absatz eins, UniStG).
  3. Absatz 4Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission vom Fakultätskollegium festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer sein als die Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Fakultätskollegiums.
  4. Absatz 5Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden.
  5. Absatz 6Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität berufstätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante berufliche Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.
  6. Absatz 7Die Entsendung der Vertreter in die Studienkommission hat nach den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreter gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der Wissenschaften tätig und die Vertreter der Studierenden ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.
  7. Absatz 8Übergeordnetes Organ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ist für die Studienkommission das Fakultätskollegium, bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen der Senat.
  8. Absatz 9Werden mehrere Fakultäten verschiedener Universitäten oder Fakultäten bzw. Universitäten oder eine Universität der Künste gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interfakultäre bzw. interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.
  9. Absatz 10Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten oder Fakultäten eingerichtet sind, ist von den betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission einzurichten. In die Gesamtstudienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreter für jede der in Absatz 5, genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die betreffenden Studiendekane und Vize-Studiendekane sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

§ 42

Text

Vorsitzender/Vorsitzende der Studienkommission

Paragraph 42, (1) Der Vorsitzende der Studienkommission und dessen Stellvertreter sind von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.

  1. Absatz 2Die Aufgaben des Vorsitzenden der Studienkommission sind:
    1. Ziffer eins
      Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium unter Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache (Paragraph 37, Absatz 3, UniStG);
    2. Ziffer 2
      Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 59, UniStG);
    3. Ziffer 3
      Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (Paragraph 64, UniStG).
  2. Absatz 3Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vorsitzende der Studienkommission an die von der Studienkommission beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Er hat die Studienkommission bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
  3. Absatz 4Wurde durch Beschluß des Fakultätskollegiums gemäß Paragraph 41, Absatz 2, der Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission übertragen, so hat die Institutskonferenz Universitätslehrer zu wählen, die die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter der Studienkommission übernehmen. Die Vertreter der allgemeinen Universitätsbediensteten haben dabei kein Stimmrecht.
  4. Absatz 5Übergeordnetes Organ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ist für den Vorsitzenden der Studienkommission der Studiendekan.

§ 43

Text

Studiendekan/Studiendekanin

Paragraph 43, (1) Für die vom Wirkungsbereich einer Fakultät erfaßte(n) Studienrichtung(en) ist ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren vom Fakultätskollegium zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Gruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und die Vertreter der Gruppe der Studierenden jeweils zwei Stimmen. Die Funktionsperiode des Studiendekans beträgt zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

  1. Absatz 2Dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der betreffenden Fakultät eingerichteten Studienrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrer zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      Zuteilung von Prüfern, Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen;
    5. Ziffer 5
      Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;
    6. Ziffer 6
      Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;
    7. Ziffer 7
      Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.
  2. Absatz 3Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Studiendekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Fakultätskollegium kann den Studiendekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
  3. Absatz 4Für die Freilassung genereller Richtlinien an den Studiendekan sowie für dessen Abwahl hat jede Studienkommission ein Antragsrecht im Fakultätskollegium.
  4. Absatz 5Übergeordnetes Organ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ist für den Studiendekan der Rektor.
  5. Absatz 6Dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Größe der Fakultät und die Anzahl der ihr zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vize-Studiendekane zur Seite. Überdies hat der Studiendekan die Vize-Studiendekane mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen des Studiendekans.
  6. Absatz 7Jeder Vize-Studiendekan ist vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welchem Vize-Studiendekan der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im übrigen gilt für die Wahl der Vize-Studiendekane Paragraph 43, Absatz eins,, für deren Abberufung Paragraph 43, Absatz 3, jeweils sinngemäß.
  7. Absatz 8Der Studiendekan und der Vizestudiendekan dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des Vorsitzenden oder eines Mitglieds einer Studienkommission oder des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) ausüben.

§ 44

Text

römisch IV. ABSCHNITT

INSTITUTE

Begriffsbestimmung und Errichtung

Paragraph 44, (1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, wobei größere Einheiten anzustreben sind. Lediglich in sachlich begründeten Ausnahmefällen, wenn die Aufgabenerfüllung in einer anderen Organisationsform nicht möglich ist, kann ein Institut entweder nur für Lehraufgaben oder nur für Forschungsaufgaben errichtet werden.

  1. Absatz 2Institute werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat die Satzung dessen Aufgabenbereich sowie seine nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben allenfalls in Zukunft wahrzunehmen sind. Überdies hat die Satzung an Universitäten mit Fakultätsgliederung das Institut einer Fakultät zuzuordnen, sofern es nicht ausnahmsweise aus wissenschaftsorganisatorischen Gründen direkt der Universitätsleitung zuzuordnen ist.
  2. Absatz 3Ein Institut hat zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang zu umfassen und den rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten. Die Errichtung von mehreren Instituten für dasselbe wissenschaftliche Fach ist unzulässig.
  3. Absatz 4Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und der Institutsvorstand.

§ 45

Text

Institutskonferenz

Paragraph 45, (1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:

  1. Ziffer eins
    Wahl und Abberufung des Institutsvorstandes;
  2. Ziffer 2
    Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation am Institut, insbesondere hinsichtlich des Rechts zur Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);
  3. Ziffer 3
    Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts an den Dekan bzw. den Rektor bei den der Universitätsleitung zugeordneten Instituten;
  4. Ziffer 4
    Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;
  5. Ziffer 5
    Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Institutsvorstandes;
  6. Ziffer 6
    Anforderung von Berichten und Informationen des Institutsvorstandes zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
  7. Ziffer 7
    Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes, die einer Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit.
  1. Absatz 2Der Institutskonferenz gehören an:
    1. Ziffer eins
      die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreter;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreter;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist,
    zwei Vertreter dieser Gruppe.
  2. Absatz 3Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß Paragraph 37, Absatz 2, gleichgestellt sind, festzustellen, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.
  3. Absatz 4An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Institutsvorstandes darf der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

§ 46

Text

Leiter/Leiterin eines Instituts (Institutsvorstand)

Paragraph 46, (1) Die Aufgaben des Institutsvorstandes sind:

  1. Ziffer eins
    Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Instituts;
  2. Ziffer 2
    organisatorische Leitung und Koordination der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut;
  3. Ziffer 3
    Wahrnehmung der Funktion des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal;
  4. Ziffer 4
    Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld- und Sachmittel sowie der Räume;
  5. Ziffer 5
    Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;
  6. Ziffer 6
    Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen;
  7. Ziffer 7
    Vorsitz in der Institutskonferenz;
  8. Ziffer 8
    Bestellung von Abteilungsleitern nach Anhörung der Institutskonferenz.
  1. Absatz 2Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Institutsvorstand an die von der Institutskonferenz beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat die Institutskonferenz bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 3Der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrer mit venia docendi, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren, jedenfalls aber bis zur erfolgten Neuwahl eines Institutsvorstandes für die folgende Funktionsperiode zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich nicht in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessoren mehrheitlich dagegen aussprechen. Solange einem Institut nur ein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi zugeordnet ist, übt dieser die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl aus. Ist am Institut kurzfristig kein im aktiven Dienstverhältnis stehender Universitätslehrer mit venia docendi tätig, so hat die Funktion des Institutsvorstandes vorübergehend ein vom Fakultätskollegium zu bestimmender Universitätslehrer mit venia docendi eines anderen, möglichst fachverwandten Institutes auszuüben.
  3. Absatz 4Gleichzeitig mit der Wahl des Institutsvorstandes sowie nach dem Amtsantritt eines Institutsvorstandes, der seine Funktion ohne Wahl ausübt, hat die Institutskonferenz aus dem Kreis des in einem dem Institut zugeordneten Dienstverhältnis stehenden wissenschaftlichen Personals, die der Institutskonferenz angehören, zumindest einen Stellvertreter des Institutsvorstandes zu wählen, der bei dessen Verhinderung oder Abberufung die Amtsgeschäfte führt.
  4. Absatz 5Die Institutskonferenz kann - auch auf Antrag des Dekans - den Institutsvorstand vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Die Abberufung ist auch möglich, wenn der Institutsvorstand die Funktion gemäß Absatz 3, ohne Wahl ausübt.
  5. Absatz 6An Instituten, denen wenigstens drei Universitätsprofessoren zugeordnet sind, können auf Vorschlag des Institutsvorstandes durch Beschluß des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften Abteilungen zur Durchführung besonderer Lehr- und Forschungsaufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet werden.
  6. Absatz 7Zum Leiter einer Abteilung kann vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz ein dem betreffenden Institut zugeordneter Universitätsprofessor, Universitätsassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen des Abteilungsleiters gebunden. Der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen des Institutsvorstandes gebunden. Abteilungsleiter können vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.

§ 47

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

FAKULTÄTEN

Begriffsbestimmung und Errichtung

Paragraph 47, (1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität, die aus mehreren fachverwandten oder einander aus sonstigen wissenschaftssystematischen Gründen nahestehenden Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert wird.

  1. Absatz 2Fakultäten werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen ist, errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung einer Fakultät hat die Verordnung deren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
  2. Absatz 3Die Organe einer Fakultät sind das Fakultätskollegium und der Dekan.
  3. Absatz 4An jeder Fakultät ist vom Rektor ein Dekanat einzurichten.

§ 48

Text

Fakultätskollegium

Paragraph 48, (1) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums sind:

  1. Ziffer eins
    Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
  2. Ziffer 2
    Wahl und Abberufung des Dekans, an Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans;
  3. Ziffer 3
    Wahl und Abberufung des Studiendekans;
  4. Ziffer 4
    Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;
  5. Ziffer 5
    Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;
  6. Ziffer 6
    Erteilung von Aufträgen an den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;
  7. Ziffer 7
    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;
  8. Ziffer 8
    Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessoren und Honorarprofessoren;
  9. Ziffer 9
    Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;
  10. Ziffer 10
    Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlussfassung über die diesbezüglichen Studienpläne, einschließlich der Festlegung der Unterrichtsgelder;
  11. Ziffer 11
    Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;
  12. Ziffer 12
    Einrichtung von Studienkommissionen;
  13. Ziffer 13
    Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
  14. Ziffer 14
    Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans und des Studiendekans;
  15. Ziffer 15
    Anforderung von Berichten und Informationen des Dekans und des Studiendekans zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
  16. Ziffer 16
    Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Dekans und des Studiendekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
  17. Ziffer 17
    Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.
  1. Absatz 2Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 42 sein.
  2. Absatz 3Dem Fakultätskollegium gehören an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins ;,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
  3. Absatz 4Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums mit venia docendi zu wählen.
  4. Absatz 5Der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

§ 49

Text

Dekan/Dekanin

Paragraph 49, (1) Die Aufgaben des Dekans sind:

  1. Ziffer eins
    Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;
  2. Ziffer 2
    Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium;
  3. Ziffer 3
    Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 28 ;,
  4. Ziffer 4
    Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 23 ;,
  5. Ziffer 5
    Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Universitätsprofessoren gemeinsam mit dem Rektor;
  6. Ziffer 6
    Bestellung von Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;
  7. Ziffer 7
    Stellung von Anträgen an den Rektor auf Bestellung von Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;
  8. Ziffer 8
    Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;
  9. Ziffer 9
    Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessoren) an die Institute;
  10. Ziffer 10
    Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;
  11. Ziffer 11
    Budgetzuweisung an den Studiendekan;
  12. Ziffer 12
    Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
  13. Ziffer 13
    Dienstvorgesetzter für den Dekanatsdirektor.
  1. Absatz 2Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Dekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat das Fakultätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 3Der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahlvorschlag des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindest drei Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag des Rektors dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen Wahl erklärt haben.
  3. Absatz 4Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Dekans die Wahl eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat der bis dahin im Amt gewesene Dekan seine Funktion bis zur Wahl eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.
  4. Absatz 5Der Rektor kann einen Dekan im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Fakultät von der Erfüllung seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessor in Forschung und Lehre für die Dauer der Ausübung seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.
  5. Absatz 6Der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Rektors, Vizerektors, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben. Wird eine Person zum Dekan gewählt, welche die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl ausübt, so ist vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des zum Dekan gewählten Universitätsprofessors ein Universitätslehrer mit venia docendi eines anderen, möglichst fachverwandten Institutes vorübergehend mit der Funktion des Institutsvorstandes zu betrauen.
  6. Absatz 7Die Funktionsperiode des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
  7. Absatz 8Der Dekan wird bei dessen Verhinderung vom Studiendekan der jeweiligen Fakultät vertreten, an Medizinischen Fakultäten durch den Vizedekan.
  8. Absatz 9Das Fakultätskollegium kann - auch auf Antrag des Rektors - den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

§ 50

Text

römisch VI. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTSLEITUNG

Organe

Paragraph 50, (1) Die Organe der Universitätsleitung sind der Senat und der Rektor.

  1. Absatz 2Das Organ zur Wahl und Abberufung des Rektors und der Vizerektoren ist die Universitätsversammlung.
  2. Absatz 3Das Organ zur Beratung der Universitätsleitung ist der Universitätsbeirat.

§ 51

Text

Senat

Paragraph 51, (1) Die Aufgaben des Senats sind:

  1. Ziffer eins
    Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
  2. Ziffer 2
    Ausschreibung der Funktionen des Rektors und der Vizerektoren;
  3. Ziffer 3
    Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl des Rektors;
  4. Ziffer 4
    Erlassung und Abänderung der Satzung;
  5. Ziffer 5
    Antragstellung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Erlassung oder Abänderung der Verordnung über die Gliederung der Universität in Fakultäten;
  6. Ziffer 6
    Einrichtung von Abteilungen an Instituten, Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf Vorschlag des Instituts(Klinik)vorstandes;
  7. Ziffer 7
    Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität;
  8. Ziffer 8
    Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität;
  9. Ziffer 9
    Erteilung von Aufträgen an den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Senats;
  10. Ziffer 10
    Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren;
  11. Ziffer 11
    Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Rektors;
  12. Ziffer 12
    Anforderung von Berichten des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
  13. Ziffer 13
    Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Rektors, die einer Richtlinie des Senats widersprechen, mit Zweidrittelnmehrheit;
  14. Ziffer 14
    Beschlußfassung von Frauenförderplänen;
  15. Ziffer 15
    Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich;
  16. Ziffer 16
    Verleihung von akademischen Ehrungen.
  1. Absatz 2Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreter der Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Fakultät und vier Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität;
    3. Ziffer 3
      das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;
    4. Ziffer 4
      der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und sein Stellvertreter.
  2. Absatz 3Der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats mit venia docendi zu wählen.
  3. Absatz 4Der Rektor, die Vizerektoren, die Dekane, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Senat mit beratender Stimme an.
  4. Absatz 5Die als Vertreter der Medizinischen Fakultät gewählten bzw. entsendeten Mitglieder des Senates sind in den in Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und 10 genannten Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.

§ 52

Text

Rektor/Rektorin

Paragraph 52, (1) Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Erstellung von Vorschlägen an die Fakultätskollegien für die Wahl der Dekane;
  2. Ziffer 2
    Koordinierung der Tätigkeit der Dekane und Studiendekane durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien;
  3. Ziffer 3
    Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;
  4. Ziffer 4
    Unterstützung des Senats bei der Entscheidungsvorbereitung;
  5. Ziffer 5
    Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren;
  6. Ziffer 6
    Ausübung der Kontrolle über teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen;
  7. Ziffer 7
    Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;
  8. Ziffer 8
    Publikation der Arbeitsberichte der Institute;
  9. Ziffer 9
    Mitwirkung bei Personaleinstellungen;
  10. Ziffer 10
    Aufnahme von Studierenden;
  11. Ziffer 11
    Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
  12. Ziffer 12
    Erstellung von Vorschlägen an die Universitätsversammlung für die Wahl von Vizerektoren;
  13. Ziffer 13
    Bestellung von Klinikvorständen und Leitern Klinischer Abteilungen;
  14. Ziffer 14
    Bestellung der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;
  15. Ziffer 15
    Genehmigung von individuellen Diplomstudien.
  1. Absatz eins aAn Universitäten mit Medizinischen Fakultäten sind die in Absatz eins, Ziffer 3,, 8 und 11 angeführten Aufgaben für den Bereich der Medizinischen Fakultät vom Dekan dieser Fakultät wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität auf Grund der Budgetzuweisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird. Hinsichtlich des gesondert ausgewiesenen Budgetteiles der Medizinischen Fakultät obliegt dies dem Dekan der Medizinischen Fakultät.
  3. Absatz 3Dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität.
  4. Absatz 4Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Rektor an die vom Senat beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat den Senat bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Senat über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
  5. Absatz 5Der Rektor hat mit den Vizerektoren, insbesondere unter Beiziehung des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.

§ 53

Text

Wahl des Rektors/der Rektorin

Paragraph 53, (1) Die Funktion des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors vom Senat öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der Funktion des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerbern erwartet werden.

  1. Absatz 2Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und vom Senat zu bewerten.
  2. Absatz 3Der Senat hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbungen durch den Universitätsbeirat und der vom Senat selbst durchgeführten Bewertung einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion des Rektors geeigneten Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei Personen enthalten, wenn die Zahl der Bewerbungen geringer als drei war.
  3. Absatz 4Der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des Senats zu wählen.
  4. Absatz 5Zum Rektor kann nur ein Universitätsprofessor mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden.
  5. Absatz 6Die Funktionsperiode des Rektors beträgt vier Jahre. Vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Universitätsversammlung zu entscheiden, ob die Funktion des Rektors neuerlich auszuschreiben ist. Wird auf die Ausschreibung verzichtet, verlängert sich die Funktionsperiode des Rektors auf weitere vier Jahre.
  6. Absatz 7Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Rektors weder die Wahl eines neuen Rektors noch ein gültiger Beschluß zur Verlängerung der Funktionsperiode des amtierenden Rektors zustande, hat der bis dahin im Amt gewesene Rektor seine Funktion bis zur Wahl eines neuen Rektors oder bis zu einer allenfalls beschlossenen Verlängerung der Funktionsperiode vorübergehend weiter auszuüben.
  7. Absatz 8Der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Dekans, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben.
  8. Absatz 9Der Rektor steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Wird eine Person zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
  9. Absatz 10Die Universitätsversammlung kann den Rektor vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung seines Aufsichtsrechts kann auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Senatsvorsitzenden zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Rektors'' auffordern. Im Falle der Abwahl des Rektors hat der Senat einen Vizerektor mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors bis zum Amtsantritt des neugewählten Rektors zu betrauen.

§ 54

Text

Vizerektoren/Vizerektorinnen

Paragraph 54, (1) Dem Rektor stehen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung mindestens ein und höchstens vier Vizerektoren zur Seite. Überdies hat der Rektor die Vizerektoren nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.

  1. Absatz 2Der Rektor wird im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe der Satzung von einem Vizerektor vertreten.
  2. Absatz 3Jeder Vizerektor ist von der Universitätsversammlung auf Vorschlag des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Paragraph 53, Absatz 10, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rektor antragsberechtigt ist.
  3. Absatz 4Die Satzung hat festzulegen, ob im Hinblick auf die Größe und Aufgabenfülle der Universität die Funktion eines oder mehrerer Vizerektoren durch eine fachlich geeignete Person im Rahmen eines zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund oder durch einen Universitätslehrer nebenamtlich auszuüben ist.

§ 55

Text

Universitätsversammlung

Paragraph 55, (1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung des Rektors und der Vizerektoren.

  1. Absatz 2Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 600 sein. Alle Mitglieder des Senats sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.
  2. Absatz 3Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Absatz 2, in jeweils gleicher Anzahl an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden;
    4. Ziffer 4
      Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
  3. Absatz 4Die auf Grund von Absatz 2, zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 14, durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität für eine Funktionsperiode von vier Jahren bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die jener der Hochschülerschaftsorgane entspricht, zu entsenden.
  4. Absatz 5Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsversammlung zu leiten.
  5. Absatz 6Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.

§ 56

Text

Universitätsbeirat

Paragraph 56, (1) An jeder Universität ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat den Senat und den Rektor, insbesondere in den folgenden Angelegenheiten, zu beraten:

  1. Ziffer eins
    längerfristige Bedarfsberechnungen der Universität;
  2. Ziffer 2
    inneruniversitäre Personal- und Budgetverteilung;
  3. Ziffer 3
    Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen für Lehre und Forschung;
  4. Ziffer 4
    Kooperation der Universität mit Wirtschaft und Gesellschaft. Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektor und Senat, ist durch die Satzung zu regeln.
  1. Absatz 2Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.
  2. Absatz 3Der Senat hat in jeweils gleicher Anzahl Personen aus den folgenden Bereichen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von der Universität erfaßten Bereichen;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität.

§ 57

Text

römisch VII. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTSLEITUNG AN UNIVERSITÄTEN OHNE FAKULTÄTSGLIEDERUNG

Organe

Paragraph 57, (1) Die Organe der Universitätsleitung an Universitäten ohne Fakultätsgliederung sind das Universitätskollegium und der Rektor.

  1. Absatz 2Das Organ zur Beratung der Universitätsleitung ist der Universitätsbeirat.

§ 58

Text

Universitätskollegium

Paragraph 58, (1) Dem Universitätskollegium obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung dem Fakultätskollegium und dem Senat zukommen.

  1. Absatz 2Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Vertreter der Universitätsprofessoren in halber Anzahl der Zahl der Institute an der Universität, wobei erforderlichenfalls auf die nächste gerade Zahl aufzurunden ist;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer eins ;,
    4. Ziffer 4
      der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und sein Stellvertreter.
  2. Absatz 3Der Vorsitzende des Universitätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitätskollegiums mit venia docendi zu wählen.
  3. Absatz 4Der Rektor, die Vizerektoren, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an.

§ 59

Text

Rektor/Rektorin und

Vizerektoren/Vizerektorinnen an Universitäten

ohne Fakultätsgliederung

Paragraph 59, (1) Dem Rektor obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung gemäß Paragraph 49, dem Dekan und gemäß Paragraph 52, dem Rektor zukommen.

  1. Absatz 2Für die Bestellung des Rektors ist Paragraph 53, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Für die Bestellung von Vizerektoren ist der Paragraph 54, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4Für die an einer Universität ohne Fakultätsgliederung eingerichteten Studienrichtungen ist vom Universitätskollegium ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen. Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 6 und 7 über die Vizestudiendekane gelten sinngemäß.

§ 60

Text

Universitätsversammlung und Universitätsbeirat an

Universitäten ohne Fakultätsgliederung

Paragraph 60, (1) Für die Zusammensetzung der Universitätsversammlung an Universitäten ohne Fakultätsgliederung ist Paragraph 55, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat die Universitätsversammlung zu leiten.
  2. Absatz 3Für den Universitätsbeirat an Universitäten ohne Fakultätsgliederung ist der Paragraph 56, sinngemäß anzuwenden.

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Text

römisch VIII. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für die Medizinischen Fakultäten

Organisation des Klinischen Bereiches

Paragraph 61, (1) Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums sowie im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt, welche Universitätseinrichtungen einer Medizinischen Fakultät als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen, Institute und gemeinsame Einrichtungen zum Klinischen Bereich gehören und daher auch der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt dienen.
  2. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und die allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sind von Paragraph 2, Absatz 2, ausgenommen.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der zum Klinischen Bereich der Fakultät gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Universitätseinrichtungen treffen.

§ 61a

Text

Dekan/Dekanin, Vizedekan/Vizedekanin

Paragraph 61 a, (1) Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraphen 17, Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins,, 49 Absatz eins,, 52 Absatz eins a und 2, 61b Absatz 3 und 65 Absatz 6,) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

  1. Absatz 2Der Vizedekan wird vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Dekans für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Medizinischen Fakultät gewählt. Das Fakultätskollegium kann den Vizedekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
  2. Absatz 3Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist Paragraph 49, Absatz 6, nicht anzuwenden.

§ 61b

Text

Ethikkommission

Paragraph 61 b, (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.

  1. Absatz 2Die Ethikkommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen und besteht aus:
    1. Ziffer eins
      zwei nicht in die zu prüfende Angelegenheit involvierten Universitätslehrern der Medizinischen Fakultät als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      mindestens einem Facharzt der Medizinischen Fakultät, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt,
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. Ziffer 4
      einem Juristen,
    5. Ziffer 5
      einem Pharmazeuten,
    6. Ziffer 6
      einem Patientenvertreter,
    7. Ziffer 7
      einem Theologen oder einem an einer Krankenanstalt tätigen Seelsorger,
    8. Ziffer 8
      einem Statistiker oder Biometriker,
    9. Ziffer 9
      weiteren, nicht in Ziffer eins bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.
    Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3 bis 8 ist in gleicher Weise ein qualifizierter Vertreter zu bestellen. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen.
  2. Absatz 3Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen. Die der Ethikkommission gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums bestellt.
  3. Absatz 4Das Fakultätskollegium hat für die Ethikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegt.

§ 62

Text

Gliederung

Paragraph 62, (1) Universitätskliniken sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden. Klinische Institute sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden. Universitätskliniken und Klinische Institute sind zugleich Teile einer Krankenanstalt und der Universität. Sie haben dem Bereich einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit der Krankenanstalt zu entsprechen. Universitätskliniken und Klinische Institute werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet, benannt und aufgelassen.

  1. Absatz 2Universitätskliniken und Klinische Institute können in Klinische Abteilungen gegliedert werden Klinische Abteilungen werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet, benannt und aufgelassen. Universitätskliniken und Klinische Institute können erforderlichenfalls auch in Abteilungen (Paragraph 67,) gegliedert werden.
  2. Absatz 3Als weitere Organisationseinheiten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Einrichtungen von Universitätskliniken und Klinischen Instituten errichtet werden.
  3. Absatz 4Bei Bedarf können auch zwei oder mehrere Universitätskliniken an derselben Medizinischen Fakultät für dasselbe wissenschaftliche Fach eingerichtet werden. Die so errichteten Kliniken müssen sich jedoch hinsichtlich ihrer wissenschaftlich-medizinischen Schwerpunkte ergänzen. Für mehrere derartige Kliniken ist jedenfalls ein medizinischer Fachbereich zur Koordinierung der ihnen übertragenen Aufgaben zu errichten. Die Errichtung von Universitätskliniken für größere Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches ist zulässig.

§ 63

Text

Aufgaben der Universitätskliniken und Klinischen

Institute

Paragraph 63, (1) Den Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie deren allfälligen Untergliederungen obliegen gleichermaßen die gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zugeordneten Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt sowie im Sinne des Paragraph 44, auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen Wissenschaft die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zusammenhängenden Aufgaben; weiters obliegt ihnen die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht anderen Einrichtungen der Universität anvertraut sind. Sind Kliniken oder Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert, obliegen diesen die Angelegenheiten der Forschung und Lehre. Überschreiten solche Angelegenheiten den Wirkungsbereich einer Klinischen Abteilung, sind sie durch die Klinikordnung der Klinik (dem Klinischen Institut) als Ganzes zuzuordnen.

  1. Absatz 2Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen können Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens übertragen werden, sofern anläßlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.
  2. Absatz 3Die Tätigkeit von Bundesbediensteten an einer Medizinischen Fakultät als Ärzte, Zahnärzte oder als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Krankenanstalt ist dem Rechtsträger der Medizinischen Fakultät oder der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung nicht zuzurechnen. Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet.
  3. Absatz 4Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten (Paragraph 29,), Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 32,) sowie Ärzte (Paragraph 33,), die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen und an einer Universitätseinrichtung im Klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.

§ 64

Text

Organe der Universitätskliniken und Klinischen

Institute

Paragraph 64, (1) Organe der Universitätskliniken und Klinischen Institute sind die Klinik(Instituts)konferenz und der Klinik(Instituts)vorstand, im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen auch die Leiter der Klinischen Abteilungen.

  1. Absatz 2Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik (Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zum Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik (Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt werden. Gehört der Stellvertreter des Klinik(Instituts) vorstands der Klinik(Instituts)konferenz zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bereits an, hat er nur beratende Stimme. Im Fall der Vertretung des Vorstands besitzt er das volle Stimmrecht.
  2. Absatz 3Der Klinik(Instituts)vorstand von in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken oder Klinischen Instituten wird abweichend von Paragraph 46, Absatz 3, von der Klinik(Instituts)konferenz aus dem Kreis der Leiter der Klinischen Abteilungen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig; ab der zweiten Wiederwahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstandes sind zunächst aus dem Kreis der übrigen Leiter der Klinischen Abteilungen der Klinik oder des Klinischen Instituts zu wählen. Ist eine Klinik nur in zwei Klinische Abteilungen gegliedert, vertritt der Leiter der Klinischen Abteilung, der nicht Klinikvorstand ist, diesen. Allfällige weitere Stellvertreter gemäß der Klinik(Instituts)ordnung können aus dem Kreis der Universitätslehrer der Klinik oder des Klinischen Instituts gewählt werden. Die Wahl des Klinik(Instituts)vorstandes (Stellvertreters) bedarf nach Anhörung des Fakultätskollegiums in seiner auf die Wahl nächstfolgenden Sitzung der Bestätigung durch den Rektor; diese Bestätigung gilt als Bestellung für die Funktionsdauer. Der bisherige Klinik(Instituts)vorstand übt die Geschäfte eines Klinik(Instituts)vorstandes über seine Funktionsperiode hinaus bis zum Amtsantritt des neu bestellten Klinik(Instituts)vorstandes aus.
  3. Absatz 4Bei begründetem Verdacht, daß der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts oder der Leiter einer Klinischen Abteilung seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, hat der Rektor von Amts wegen oder auf Antrag entweder der Klinik- bzw. Institutskonferenz oder des Fakultätskollegiums ein Ermittlungsverfahren für eine allfällige Amtsenthebung einzuleiten. Eine Amtsenthebung ist bescheidmäßig auszusprechen.

§ 65

Text

Aufgaben der Organe von Universitätskliniken und Klinischen

Instituten

Paragraph 65, (1) Der Wirkungsbereich des Klinik(Instituts)vorstandes entspricht dem des Paragraph 46, mit folgender Maßgabe: Ihm obliegen alle die Leitung der Klinik oder des Klinischen Instituts betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukommen. Ist die Klinik in Klinische Abteilungen gegliedert, übt der Klinikvorstand sein Weisungsrecht im Wege der Leiter der Klinischen Abteilungen aus. Die Leiter der Klinischen Abteilungen sind vom Weisungsrecht des Klinik(Instituts)vorstandes hinsichtlich der zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben, der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sowie in den Angelegenheiten der Forschung im Rahmen der Klinischen Abteilung ausgenommen. Im Falle der Gliederung der Klinik bzw. des Instituts in Klinische Abteilungen wird durch die Bestellung zum Klinikvorstand die Funktion des betreffenden Universitätsprofessors als Leiter einer Klinischen Abteilung nicht berührt.

  1. Absatz 2Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in Ergänzung zu Paragraph 46, die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal- und Sachausstattung entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung oder Änderung der grundlegenden Ausstattung einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere die Zuweisung von Funktionsbereichen, Planstellen, Räumen, Großgeräten, Sach- und Finanzmittel an die Klinischen Abteilungen hat, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Betriebes handelt, dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz zu erfolgen.
  2. Absatz 3Dem Leiter einer Klinischen Abteilung obliegt neben der Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben die Vorsorge für die Erfüllung aller der Klinischen Abteilung zugewiesenen Aufgaben (Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz eins,). Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Bediensteten, die der von ihm geleiteten Klinischen Abteilung zugewiesen sind.
  3. Absatz 4Paragraph 45, ist an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen (Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998) oder des zahnärztlichen (Paragraph 16, des Ärztegesetzes 1998) Berufs sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens, die diesen Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik (Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.
  4. Absatz 5Bei der Erlassung der Klinik(Instituts)ordnung hat die Klinik(Instituts)konferenz das Einvernehmen mit den Leitern der Klinischen Abteilungen und dem Klinik(Instituts)vorstand herzustellen sowie auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 6Besetzungsvorschläge für Planstellen (Paragraphen 29, Absatz 4 und 5, 32 Absatz 4 und 5, 33 Absatz 4 und 5, 34 Absatz 3 und 35 Absatz 4 und 5) an Universitätskliniken, Klinischen Instituten, Instituten und gemeinsamen Einrichtungen der Medizinischen Fakultät sind vom Dekan unabhängig von der Zahl der Mitglieder der Klinikkonferenz (Institutskonferenz) in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob der Vorschlag des Klinikvorstandes (Institutsvorstandes bzw. Leiters der gemeinsamen Einrichtung) den am besten geeigneten Kandidaten enthält; widrigenfalls ist der Besetzungsvorschlag zurückzuweisen.

§ 66

Text

Gemeinsame Einrichtungen

Paragraph 66, An Medizinischen Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Einrichtungen von Kliniken und Klinischen Instituten für besondere Zwecke der medizinischen Forschung und Lehre oder zur Erfüllung der ärztlichen Aufgaben errichtet werden. Zum Vorstand (Stellvertreter) solcher gemeinsamer Einrichtungen ist vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der beteiligten Klinik(Instituts)konferenzen sowie des Fakultätskollegiums ein fachzuständiger Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu bestellen; die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Werden einer gemeinsamen Einrichtung auch ärztliche Aufgaben übertragen, darf nur ein Facharzt des entsprechenden Sonderfaches zum Leiter (Stellvertreter) bestellt werden. Paragraph 64, Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 67

Text

Abteilungen

Paragraph 67, (1) An Universitätskliniken und Klinischen Instituten können auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstandes durch Beschluß des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften Abteilungen zur Durchführung besonderer Forschungs- und Lehraufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet werden.

  1. Absatz 2Zum Leiter einer Abteilung kann vom Klinik(Instituts)vorstand nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz ein der betreffenden Universitätsklinik bzw. dem betreffenden Klinischen Institut zugeordneter Universitätsprofessor, Universitätsassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen des Abteilungsleiters gebunden. Der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen des Klinik(Instituts)vorstandes gebunden. Abteilungsleiter können vom Klinik(Instituts)vorstand nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.

§ 68

Text

Fachbereich

Paragraph 68, (1) Die Kliniken und Institute der Medizinischen Fakultäten können nach Maßgabe der Systematik der ihnen anvertrauten Gebiete der Forschung und Lehre sowie der Krankenpflege und Krankenbehandlung zu Fachbereichen zusammengefaßt werden. Die Errichtung von Fachbereichen erfolgt durch die Satzung. Anläßlich der Errichtung eines Instituts oder einer Klinik ist durch die Satzung auch darüber eine Aussage zu treffen, ob und welchem Fachbereich diese Klinik oder dieses (Klinische) Institut zugewiesen werden soll. Soweit der Fachbereich auch organisatorische Aufgaben der Krankenanstalt zu besorgen hat, ist dies gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zu bestimmen.

  1. Absatz 2Organe des Fachbereiches sind die Fachbereichskonferenz und der Fachbereichsvorsitzende. Der Fachbereichsvorsitzende wird von der Fachbereichskonferenz aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Universitätsprofessoren für eine Funktionsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Fachbereichskonferenz wird aus den Klinik- und InstitutskonfeFenzen der Kliniken und Institute des Fachbereiches gebildet. Wenn solchermaßen die Fachbereichskonferenz eine Mitgliederzahl von mehr als fünfzig erreicht, kann das Fakultätskollegium die Zusammensetzung der Fachbereichskonferenz durch Delegierte der Klinik- und Institutskonferenzen unter Wahrung der Zusammensetzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, beschließen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Rektors.
  2. Absatz 3Der Fachbereichsvorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender der Fachbereichskonferenz. Ihm obliegt die Vertretung des Fachbereiches, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz. Im Rahmen der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz hat der Fachbereichsvorsitzende ein Weisungsrecht gegenüber den Kliniken und Instituten und den Klinischen Abteilungen des Fachbereiches in bezug auf Fragen der Organisation des Unterrichts und der ärztlichen Ausbildung. Der Vorsitzende der Fachbereichskonferenz kann Mitglieder der Fachbereichskonferenz beauftragen, ihn bei der Erledigung bestimmter Aufgaben zu unterstützen.
  3. Absatz 4Die Fachbereichskonferenz hat in allen übrigen Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der beteiligten Kliniken und Institute betreffen und den Bereich einer Klinik oder eines Institutes übersteigen, beratende Funktion.
  4. Absatz 5Die Fachbereichskonferenz hat nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen insbesondere Richtlinien für die Koordinierung der ärztlichen Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der im betreffenden Fachbereich tätigen Ärzte zu erlassen. Weiters hat sie den Unterrichts- und Prüfungsbetrieb nach den Richtlinien der Studienkommission bzw. des Studiendekans sicherzustellen und zu koordinieren. Die Fachbereichsvorsitzenden sind der Studienkommission mit beratender Stimme beizuziehen.

§ 69

Text

Lehrkrankenhaus

Paragraph 69, Abteilungen anderer als der in Paragraph 61, Absatz 2, genannten Krankenanstalten können für die Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden; dazu ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt Voraussetzung. Werden mehrere Abteilungen einer Krankenanstalt in diesem Sinne ständig herangezogen, kann dieser von der betreffenden Medizinischen Fakultät die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus'' verliehen werden.

§ 70

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Text

römisch IX. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE

VETERINÄRMEDIZINISCHE UNIVERSITÄT

Gliederung und Organisation des Klinischen

Bereiches

Paragraph 70, (1) Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität sind die Institute, in denen neben den ihnen gemäß Paragraph 44, anvertrauten Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu erbringen sind. Diese Universitätskliniken bilden zusammen den Klinischen Bereich (Tierspital).

  1. Absatz 2Zum Tierspital gehören weiters eine Anstaltsapotheke und die erforderlichen Verwaltungseinrichtungen sowie allenfalls gemeinsame Einrichtungen von Universitätskliniken.
  2. Absatz 3Organe der Universitätskliniken sind der Klinikvorstand und die Klinikkonferenz. Organe des Tierspitals sind die Klinikerkommission, der Verwaltungsdirektor und der Leiter der Anstaltsapotheke.
  3. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals sind von Paragraph 2, Absatz 2, ausgenommen.
  4. Absatz 5Zum Klinikvorstand ist vom Rektor nach Anhörung der Klinikkonferenz und des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums ein für dieses Fach ernannter Universitätsprofessor zu bestellen. Zu Stellvertretern dürfen vom Rektor nach Anhörung der Klinikkonferenz nur Tierärzte bestellt werden, die in einem dieser Universitätsklinik zugeordneten Dienstverhältnis stehen und in dem betreffenden wissenschaftlichen Fach entsprechend ausgewiesen sind.
  5. Absatz 6Auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses (Antrag auf Abberufung) entweder der Klinikkonferenz oder des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums hat der Rektor einen Klinikvorstand (Stellvertreter) von der Leitungsfunktion (Stellvertreterfunktion) zu entheben.
  6. Absatz 7Für den Klinikvorstand gilt Paragraph 46, Darüber hinaus kommt dem Klinikvorstand die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu.
  7. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 45, sind auf Angelegenheiten, die die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Rahmen des Tierspitals betreffen, nicht anzuwenden, doch ist die Klinikkonferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Bei der Erlassung der Klinikordnung hat die Klinikkonferenz das Einvernehmen mit dem Klinikvorstand herzustellen und auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung des Tierspitals Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 9Auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums können vom Rektor gemeinsame Einrichtungen von Kliniken für besondere Zwecke der veterinärmedizinischen Forschung und Lehre oder zur Erfüllung der tierärztlichen Aufgaben errichtet werden. Zum Vorstand (Stellvertreter) solcher gemeinsamer Einrichtungen ist vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der beteiligten Klinikkonferenzen ein fachzuständiger Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu bestellen; die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Werden dieser gemeinsamen Einrichtung auch tierärztliche Aufgaben im Rahmen des Tierspitals übertragen, darf nur ein Tierarzt zum Leiter (Stellvertreter) bestellt werden. Absatz 6, gilt sinngemäß.
  9. Absatz 10Zum Leiter der Anstaltsapotheke ist vom Rektor ein Apotheker zu bestellen, der nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke besitzt. Die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Die für Anstaltsapotheken geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind auf die Anstaltsapotheke der Veterinärmedizinischen Universität anzuwenden.

§ 71

Text

KIinikerkommission

Paragraph 71, (1) Der Klinikerkommission gehören an:

  1. Ziffer eins
    die Vorstände der Universitätskliniken,
  2. Ziffer 2
    ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universitätsklinik,
  3. Ziffer 3
    der Verwaltungsdirektor und
  4. Ziffer 4
    der Leiter der Anstaltsapotheke.
Die Vertreter gemäß Ziffer 2, sind von den Angehörigen dieser Personengruppe jeder Universitätsklinik für eine Funktionsdauer von zwei Jahren zu wählen. Der Rektor der Veterinärmedizinischen Universität gehört der Klinikerkommission mit beratender Stimme an. Der Vorsitzende der Klinikerkommission ist von den Mitgliedern für die Dauer einer Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Vorstände der Universitätskliniken zu wählen.
  1. Absatz 2Zu den Aufgaben der Klinikerkommission zählen:
    1. Ziffer eins
      die Behandlung aller Angelegenheiten des Tierspitals, die über den Bereich einer Universitätsklinik hinausgehen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsdirektors oder anderer Organe fallen;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung einer Anstaltsordnung für das Tierspital;
    3. Ziffer 3
      die Erlassung einer Honorarordnung für Leistungen im Rahmen des Tierspitals;
    4. Ziffer 4
      die Vorsorge für die Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten im Tierspital;
    5. Ziffer 5
      die Mitwirkung am Budgetantrag für den Bereich des Tierspitals.

§ 72

Text

Tierspital

Paragraph 72, (1) Die Anstaltsordnung hat den inneren Betrieb des Tierspitals und seiner Einrichtungen zu regeln. Insbesondere ist die Einrichtung und die Organisation einer Ambulanz und das von den Tierhaltern bzw. über die Tiere Verfügungsberechtigten zu beachtende Verhalten zu regeln.

  1. Absatz 2Die Honorarordnung hat das Honorar für die ambulante und stationäre Behandlung und Pflege der Tiere im Tierspital zu regeln. Sie hat ferner zu regeln, unter welchen Voraussetzungen von der Einhebung von Honoraren im Einzelfall ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann und in welcher Weise die Einhebung der Honorare zu erfolgen hat. Bei der Festsetzung der Höhe der Honorare ist auf die Honorare der freipraktizierenden Tierärzte (Honorarordnung der Tierärzte) Bedacht zu nehmen. In der Honorarordnung sind die einzelnen tierärztlichen und sonstigen Leistungen (Leistungsgruppen) und die hiefür zu zahlenden Honorare anzuführen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 3Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu verwenden. Unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3, fließen Honorare, die auf Grund von Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins c, Ziffer 2, eingehoben werden, jener Universitätsklinik als teilrechtsfähiger Einrichtung zu, die die Leistung erbracht hat; sie sind insbesondere für die Bedeckung des Personalaufwandes für Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu verwenden.
  3. Absatz 4Verlangt ein Tierhalter ausdrücklich die Behandlung eines Tieres durch den Klinikvorstand oder einen bestimmten nicht diensthabenden Arzt der Klinik, so sind diese berechtigt, zusätzlich zum Honorar ein Sonderhonorar zu verlangen. Dieses darf nicht höher sein als die in der Honorarordnung vorgesehene Behandlungsgebühr.
  4. Absatz 5Die Verwaltungsaufgaben des Tierspitals sind von der zentralen Verwaltung der Veterinärmedizinischen Universität zu besorgen. Der Leiter der zentralen Verwaltung dieser Universität übt gleichzeitig die Funktion des Verwaltungsdirektors des Tierspitals aus. Dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vertretung des Tierspitals nach außen;
    2. Ziffer 2
      die Dienstaufsicht über die Allgemeinen Universitätsbediensteten;
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei Erstellung einer Personalbedarfsplanung für die Allgemeinen Universitätsbediensteten;
    4. Ziffer 4
      die Aufsicht über die Gebarung des Tierspitals, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung der Honorarordnung;
    5. Ziffer 5
      die Verwaltung sämtlicher Güter.

§ 73

Text

römisch zehn. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR

THEOLOGISCHE FAKULTÄTEN

Katholisch-Theologische Fakultäten

Paragraph 73, Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

§ 74

Text

Evangelisch-Theologische Fakultäten

Paragraph 74, Der Paragraph 15, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, gilt mit der Maßgabe, daß dessen

  1. Ziffer eins
    Absatz 2, auf die Universitätsangehörigen gemäß den Paragraphen 21,, 24, 26, 27, 29 und 30,
  2. Ziffer 2
    Absatz 3, auf alle anderen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie auf die Allgemeinen Universitätsbediensteten und
  3. Ziffer 3
    Absatz 4, auf alle Universitätsprofessoren an der Evangelisch-Theologischen Fakultät anzuwenden ist.

§ 75

Text

römisch XI. ABSCHNITT

DIENSTLEISTUNGSEINRICHTUNGEN

Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 75, (1) An jeder Universität bestehen jedenfalls die folgenden Dienstleistungseinrichtungen:

  1. Ziffer eins
    zentrale Verwaltung;
  2. Ziffer 2
    zentraler Informatikdienst;
  3. Ziffer 3
    Universitätsbibliothek.
  1. Absatz 2Die Satzung kann im Hinblick auf die Größe oder das spezielle Aufgabenspektrum der Universität im Interesse einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Dienstleistungseinrichtungen organisatorisch zusammenfassen.
  2. Absatz 3Darüber hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen errichten, und zwar
    1. Ziffer eins
      zur Unterstützung der Erfüllung der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      auf dem Gebiet der kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Interessen der Angehörigen der Universität unter Koordination des Bedarfs am jeweiligen Universitätsstandort.
  3. Absatz 4Der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist vom Rektor nach Anhörung des Senats zu bestellen und untersteht dem Rektor.
  4. Absatz 4 aJede leitende Funktion in einer Dienstleistungseinrichtung ist im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben.
  5. Absatz 5Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor auf Vorschlag des jeweiligen Leiters eingestellt.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

§ 76

Text

Zentrale Verwaltung

Paragraph 76, (1) Die zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:

  1. Ziffer eins
    Studien- und Prüfungsverwaltung;
  2. Ziffer 2
    Personalverwaltung;
  3. Ziffer 3
    Haushalts- und Finanzverwaltung;
  4. Ziffer 4
    Gebäudebetrieb und technische Dienste;
  5. Ziffer 5
    Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;
  6. Ziffer 6
    Rechtsangelegenheiten;
  7. Ziffer 7
    Informations- und Veranstaltungswesen;
  8. Ziffer 8
    Drittmittelangelegenheiten;
  9. Ziffer 9
    Planungsvorbereitung;
  10. Ziffer 10
    allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane mit Ausnahme von Instituten;
  11. Ziffer 11
    Führung des Universitätsarchivs.
  1. Absatz 2Die zentrale Verwaltung ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, der
    1. Ziffer eins
      ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat und
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung, der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.
    Der Leiter der zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektor”.
  2. Absatz 3Der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.
  3. Absatz 4Soweit von der zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung, stehen, hat der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.
  4. Absatz 5An jeder Fakultät ist vom Rektor ein Dekanat zur Unterstützung des Dekans, des Studiendekans, des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und Habilitationskommissionen einzurichten. Der Rektor hat festzulegen, welche Teilbereiche der in Absatz eins, genannten Aufgaben von den einzelnen Dekanaten zu besorgen sind. In sachlich besonders begründeten Fällen kann der Rektor dem Dekanat auch Teilbereiche von Aufgaben des zentralen Informatikdienstes zuordnen. Der Leiter des Dekanats wird vom Rektor auf Vorschlag des Universitätsdirektors und nach Anhörung des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektor”. Der Dekanatsdirektor untersteht dem Dekan. Der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist der Dekanatsdirektor an die Weisungen des Universitätsdirektors gebunden.

§ 77

Text

Zentraler Informatikdienst

Paragraph 77, (1) Aufgabe des zentralen Informatikdienstes ist die Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.

  1. Absatz 2Der zentrale Informatikdienst ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten mit einschlägiger Ausbildung zu leiten.
  2. Absatz 3Der Senat hat auf Vorschlag des Leiters des zentralen Informatikdienstes im Rahmen der Satzung eine Betriebs- und Benützungsordnung zu erlassen.

§ 78

Text

Universitätsbibliothek

Paragraph 78, (1) Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger;
  2. Ziffer 2
    Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen;
  3. Ziffer 3
    Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens;
  4. Ziffer 4
    Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.
  1. Absatz 2Die gesamten an einer Universität vorhandenen wissenschaftlichen Druckwerke und sonstigen Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht vom Rektor anderen Dienstleistungseinrichtungen zugeordnet werden.
  2. Absatz 3Der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an den Rektor zu stellen.
  3. Absatz 4Die Satzung kann die Universitätsbibliothek nach Maßgabe des Umfangs und der Eigenheit in eine Hauptbibliothek und in eine oder mehrere Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken untergliedern.
  4. Absatz 5Die Universitätsbibliothek ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Universitätsstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektor” führt. Die allenfalls eingerichteten Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken sind von Beamten oder Vertragsbediensteten mit einschlägiger Ausbildung zu leiten.
  5. Absatz 6Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.
  6. Absatz 7Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek und die Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes sowie die weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffungen auf den von der Universität betreuten Gebieten der Wissenschaft zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informationsträgern, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehraufgaben und Forschungsvorhaben dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrer.
  7. Absatz 8Der Senat hat auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.
  8. Absatz 9Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen.

§ 79

Text

römisch XII. ABSCHNITT

INTERUNIVERSITÄRE EINRICHTUNGEN

Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

Paragraph 79, (1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.

  1. Absatz 2Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate der beteiligten Universitäten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
  2. Absatz 3Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate der beteiligten Universitäten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufgelassen.
  3. Absatz 4Die Senate der beteiligten Universitäten haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität die Aufgaben der zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Senat zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern nicht die Senate der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat einer der beteiligten Universitäten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der beteiligten Senate entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, Absatz 3, einzurichten.

§ 80

Text

Interuniversitäre Institute

Paragraph 80, (1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und der Institutsvorstand.

  1. Absatz 2Der Institutskonferenz gehören an:
    1. Ziffer eins
      die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreter;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreter;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser Gruppe.
  2. Absatz 3Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß Paragraph 37, Absatz 2, gleichgestellt sind, festzustellen, welches der der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.
  3. Absatz 4Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 45 und 46 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
  4. Absatz 5Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat (Paragraph 79, Absatz 4,) zuständig ist.

§ 81

Text

Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen

Paragraph 81, Der Leiter einer interuniversitären Dienstleistungseinrichtung ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Senate der beteiligten Universitäten zu bestellen.

§ 82

Text

römisch XIII. ABSCHNITT

AKADEMISCHE EHRUNGEN

Paragraph 82, (1) Die Universität ist berechtigt, Ehrendoktorate, Ehrenzeichen und Auszeichnungen sowie die Titel eines Ehrensenators und eines Ehrenbürgers zu verleihen und die Erneuerung akademischer Grade aus besonderem Anlaß vorzunehmen.

  1. Absatz 2Der Senat hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und den Widerruf akademischer Ehrungen sowie die Arten von Ehrenzeichen und Auszeichnungen zu regeln.

§ 83

Text

römisch XIV. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTENKURATORIUM

Paragraph 83, (1) Das Universitätenkuratorium ist eine Einrichtung des Bundes. Es unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 8 und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

  1. Absatz 2Die Aufgaben des Universitätenkuratoriums sind:
    1. Ziffer eins
      Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung und Auflassung von Studienrichtungen an den einzelnen Universitäten vor Erlassung der entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
    2. Ziffer 2
      Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung und Lehre;
    3. Ziffer 3
      Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vor dessen Zuweisung und Einziehung von Planstellen an die Universitäten;
    4. Ziffer 4
      Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bei der Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Universitäten und interuniversitären Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Abgabe von Gutachten an den Rektor vor der beabsichtigten Aufnahme von Berufungsverhandlungen für Universitätsprofessoren im Falle von Hausberufungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6 ;,
    6. Ziffer 6
      Veranlassung universitätsübergreifender Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre in Koordination mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 3Das Universitätenkuratorium hat dem Nationalrat jährlich einen Tätigkeitsbericht im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
  3. Absatz 4Das Universitätenkuratorium besteht aus je vier anerkannten Fachleuten von innerhalb und außerhalb der Universitäten, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt werden. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5Ein aus dem außeruniversitären Bereich kommendes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums, ein aus dem universitären Bereich kommendes Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
  5. Absatz 6Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätenkuratoriums sowie die des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  6. Absatz 7Der Vorsitzende und die Mitglieder des Universitätenkuratoriums üben ihre Funktion nebenamtlich aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzusetzende Aufwandsentschädigung.
  7. Absatz 8Das Universitätenkuratorium faßt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Absatz 9Dem Universitätenkuratorium steht für seine Tätigkeit ein Büro zur Verfügung, das vom Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums geleitet wird. Das Personal des Universitätenkuratoriums steht in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Die Aufnahme des Personals erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums.

§ 84

Text

römisch XV. ABSCHNITT

ÜBERUNIVERSITÄRE

VERTRETUNGSORGANE

Konferenz der Rektoren und Rektorinnen

(Rektorenkonferenz)

Paragraph 84, (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Rektoren, der Vizerektoren und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Universitäten und Universitäten der Künste sowie zur Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten ist eine Rektorenkonferenz einzurichten. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,,5 und 6; Paragraph 3, Absatz 7, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2Der Rektorenkonferenz gehören die Rektoren der Universitäten und Universitäten der Künste sowie deren jeweiliger Stellvertreter an.
  2. Absatz 3Die Rektorenkonferenz hat einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen.
  3. Absatz 4Aufgaben der Rektorenkonferenz sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;
    2. Ziffer 2
      Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren.
  4. Absatz 5Die Rektorenkonferenz hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums der Rektorenkonferenz zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 85

Text

Vertretungsorgane des wissenschaftlichen Personals

und der Allgemeinen Universitätsbediensteten

Paragraph 85, (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Allgemeinen Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Universitäten der Künste werden eine Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, eine Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7; Paragraph 3, Absatz 7, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2Die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind von einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder im obersten Kollegialorgan sowie in den Fakultätskollegien zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nachrückt. Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren, Dekaninnen und Dekane und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nicht angehören.
  2. Absatz 3Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsassistentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder des obersten Kollegialorgans sowie der Fakultätskollegien für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nachrückt.
  3. Absatz 4Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind bei Universitäten und Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten im Senat und in den Fakultätskollegien der jeweiligen Universität oder Universität der Künste, bei Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehörigen der Allgemeinen Universitätsbediensteten zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten nachrückt.
  4. Absatz 5Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;
    2. Ziffer 2
      Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;
    3. Ziffer 3
      Beratung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Kollegialorganen der jeweiligen Universität oder Universität der Künste in Ausübung dieser Funktion.
  5. Absatz 6Die Bundeskonferenzen haben jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.
  6. Absatz 7Die Bundeskonferenzen haben mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 86

Text

römisch XVI. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

Paragraph 86, (1) Die Bezeichnungen „Universität”, „Fakultät” und „Klinik” sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, geschützt.

  1. Absatz 2Wer die im Absatz eins, erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (Paragraph eins, Absatz 3,) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

§ 87

Text

römisch XVII. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN,

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

Übergangsbestimmungen

Paragraph 87, (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes bestehen die gemäß Paragraph 12, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, eingerichteten Fakultäten weiter.

  1. Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion bis zur Konstituierung bzw. zum Amtsantritt der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen neuen Organe weiter auszuüben. Durch Beschluß des Senats (Universitätskollegiums) kann die erste Funktionsperiode von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen nach dem Wirksamwerden des UOG 1993 höchstens um eine Zeitspanne verlängert werden, wie sie zwischen dem in der Verordnung gemäß Absatz 4, festgelegten Datum und dem effektiven Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der jeweiligen Universität gemäß Absatz 3, verstrichen ist.
  2. Absatz 3Die bisher geltenden Bestimmungen des UOG sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.
  3. Absatz 4Die Konstituierung des Senats entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten nach Maßgabe eines durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegenden Zeitplanes, beginnend mit dem 1. Oktober 1994, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1997, zu erfolgen. In dieser Verordnung ist zu bestimmen, an welchen Universitäten der Senat

innerhalb des Studienjahres 1994/95, an welchen Universitäten

innerhalb des Studienjahres 1995/96 und an welchen Universitäten innerhalb des Studienjahres 1996/97 zu konstituieren ist.

  1. Absatz 5Zur Konstituierung des Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der im Amt befindliche Rektor dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertretern in den Senat berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Rektor hat die konstituierende Sitzung des Senats bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.
  2. Absatz 6Der Senat hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Zahl der Mitglieder der Fakultätskollegien;
    2. Ziffer 2
      Geschäftsordnung der Kollegialorgane;
    3. Ziffer 3
      Wahlordnung;
    4. Ziffer 4
      Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.
    Legt der Senat innerhalb dieser Frist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über.
  3. Absatz 7Der Vorsitzende des Senats hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Der Senat hat die Funktion des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Der Vorsitzende des Senats hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl des Rektors einzuberufen.
  4. Absatz 8Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählte Rektor hat Vorschläge für die Wahl der Dekane nach diesem Bundesgesetz an die einzelnen Fakultätskollegien zu erstellen.
  5. Absatz 9Die Konstituierung der Fakultätskollegien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat längstens bis zum Ende des dem Inkrafttreten der ersten Satzung folgenden Semesters zu erfolgen.
  6. Absatz 10Zur Konstituierung des Fakultätskollegiums hat der im Amt befindliche Dekan dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in das Fakultätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Nominierung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Dekan hat die konstituierende Sitzung des Fakultätskollegiums bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Das Fakultätskollegium hat unverzüglich einen Dekan und einen Studiendekan zu wählen.
  7. Absatz 11Das Fakultätskollegium hat die Studienkommissionen in seinem Wirkungsbereich unverzüglich einzurichten. Der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Der Studiendekan hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.
  8. Absatz 12Der Senat (das Universitätskollegium) hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Institute und besonderen Universitätseinrichtungen der betreffenden Fakultät (Universität) als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Senat (Universitätskollegium) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, dritter Satz und des Paragraph 3, Absatz 6, zu regeln.
  9. Absatz 13Der Senat hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.
  10. Absatz 14Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Universitätenkuratoriums sind abweichend von Paragraph 83, Absatz 6, je zwei der aus dem außeruniversitären und aus dem universitären Bereich kommenden Mitglieder nur für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.
  11. Absatz 15Die Universitätsdirektoren gemäß Paragraph 80, UOG üben die Funktion als Leiter der zentralen Verwaltung gemäß Paragraph 76, dieses Bundesgesetzes aus. Die Dekanatsdirektoren gemäß Paragraph 68, Absatz 3, UOG üben die Funktion als Dekanatsdirektoren gemäß Paragraph 76, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes aus.
  12. Absatz 16Die Bibliotheksdirektoren gemäß Paragraph 84, Absatz 3, UOG üben die Funktion der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß Paragraph 78, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes aus.
  13. Absatz 17Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 54, Absatz 4, UOG errichteten und einem Klinischen Bereich zugeordneten Universitätskliniken, Klinischen Institute, Klinischen Abteilungen, gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten sowie Besonderen Universitätseinrichtungen gelten als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen und gemeinsame Einrichtungen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes. Bezüglich Besonderer Universitätseinrichtungen (Paragraph 83, UOG) ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entscheiden, ob sie künftig als Universitätsklinik, Klinisches Institut oder als gemeinsame Einrichtung einzuordnen sind.
  14. Absatz 18Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Personalkommissionen haben die bereits bei ihr anhängigen Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

§ 88

Text

Paragraph 88, (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

  1. Absatz 2Im übrigen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ordentliche Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 30, UOG und Außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 31, UOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 32, UOG gelten organisationsrechtlich als Emeritierte Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Gastprofessoren gemäß Paragraph 33, UOG gelten organisationsrechtlich als Gastprofessoren gemäß Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes; Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes ist auf Gastprofessoren gemäß Paragraph 33, Absatz 2, UOG nicht anzuwenden, die Befristung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, UOG bleibt in diesen Fällen aufrecht;
    4. Ziffer 4
      Honorarprofessoren gemäß Paragraph 34, UOG gelten organisationsrechtlich als Honorarprofessoren gemäß Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Universitätsdozenten gemäß Paragraph 35, UOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes; bei Universitätsorganen gemäß UOG anhängig gemachte Habilitationsverfahren sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 35 bis 37 UOG durchzuführen;
    6. Ziffer 6
      Bundeslehrer und Vertragslehrer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, UOG mit Ausnahme der Bundeslehrer und Vertragslehrer an Universitäts-Sportinstituten gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistenten im Sinne des Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes;
    7. Ziffer 7
      Bundeslehrer und Vertragslehrer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, UOG an Universitäts-Sportinstituten (Paragraph 94, UOG) gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes;
    8. Ziffer 8
      Universitätslektoren gemäß Paragraph 38, UOG mit Ausnahme der Bundeslehrer und Vertragslehrer gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 30, dieses Bundesgesetzes;
    9. Ziffer 9
      Universitätsinstruktoren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UOG gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 30, dieses Bundesgesetzes;
    10. Ziffer 10
      Universitätsassistenten gemäß Paragraph 40, UOG und Vertragsassistenten gemäß Paragraph 41, UOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistenten im Sinne des Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes;
    11. Ziffer 11
      Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren gemäß Paragraph 42, UOG gelten organisationsrechtlich als Studienassistenten gemäß Paragraph 34, dieses Bundesgesetzes;
    12. Ziffer 12
      wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß Paragraph 44, Absatz 2, UOG gelten organisationsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung des Rektors auf Grund der ihnen übertragenen Aufgaben als wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 32, dieses Bundesgesetzes oder als Universitätsassistenten im Sinne des Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes;
    13. Ziffer 13
      wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß Paragraph 44, Absatz 3, UOG gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes;
    14. Ziffer 14
      Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß 45 Paragraph Absatz 2, UOG gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes;
    15. Ziffer 15
      Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß Paragraph 45, Absatz 3 und 4 UOG gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  3. Absatz 4Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen im Sinne des Art. römisch fünf Paragraph eins, Absatz 3, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, haben die Mitglieder der Kollegialorgane der KatholischTheologischen Fakultäten aus dem Kreis der Universitätsprofessoren sowie die Mitglieder aus dem Kreis der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, soweit sie die Lehrbefugnis als Universitätsdozent besitzen, das Recht und die Pflicht, einen Beschluß, der den im Art. römisch fünf des Konkordates genannten kirchlichen Bestimmungen nach ihrer Auffassung widerspricht, durch Mehrheitsbeschluß aufzuheben.

§ 88a

Text

Paragraph 88 a, Die Funktionsperiode eines Universitätsorgans gemäß diesem Bundesgesetz, die nach dem 31. Juli 2002 ablaufen würde, kann durch Beschluss des obersten Kollegialorgans um die Dauer einer weiteren Funktionsperiode verlängert werden.

§ 89

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2, 4 und 5: Verfassungsbestimmung

Text

Inkrafttreten

Paragraph 89, (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

  1. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 7,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz 4 und Paragraph 89, Absatz 2 und 4) treten ebenfalls ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.
  2. Absatz 3Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
  3. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die im UOG enthaltenen Verfassungsbestimmungen (Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 106 a, Absatz 2,) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
  4. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
  5. Absatz 6Paragraph 40, Absatz eins,, 1a, 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  6. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Absatz eins a bis 1c, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 23 a,, die Überschrift zu Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 8,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz 9,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 58, Absatz 4,, Paragraph 61 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 63, Absatz 2 bis 4, Paragraph 64, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz 4,, Paragraph 72, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 4 a,, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz 5,, Paragraph 84, Absatz eins und 2, Paragraph 85, Absatz eins bis 6 und Paragraph 87, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2001, treten mit 1. März 2001 in Kraft. Paragraph 86, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 90

Text

Vollziehung

Paragraph 90, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.