(2)Absatz 2,Für die Durchführung der Wahl gemäß Abs. 1 sind § 3, § 4 (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 und § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daßFür die Durchführung der Wahl gemäß Absatz eins, sind Paragraph 3,, Paragraph 4, (vorbehaltlich der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post), Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 6 und Paragraph 7, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt,
an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten und
die Wahlzeugen aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmen sind.