Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
StF: BGBl. Nr. 573/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsPersonen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1985, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
  2. Absatz 2Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium. Die Wahl des Studiums steht dem Bewerber frei.
  3. Absatz 3Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEin günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
  2. Absatz 2Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
  2. Absatz 2Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1986,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1990,, außer Kraft.