(4)Absatz 4Im Falle der Kündigung einer Grundfläche (§ 1) hat der Vermieter dem Mieter alle in die Liegenschaft getätigten Aufwendungen, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu ersetzen. Auf den Ersatzanspruch kann der Mieter im voraus nicht rechtswirksam verzichten. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen besteht nicht, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den Aufwendungen verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn der Vermieter verhindert war, das eine oder das andere zu tun, weil ihm der Mieter die beabsichtigten Aufwendungen nicht angezeigt hat oder, wenn Baulichkeiten nicht den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Der Wert ist objektiv unter der Annahme zu ermitteln, daß der Mietgegenstand weiter zu dem Zweck verwendet wird, zu dem ihn der Mieter vertragsgemäß verwendet hat. Wurden derartige Aufwendungen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen, gilt für Ersatzansprüche § 1097 ABGB, sofern nicht anderes vereinbart worden ist.Im Falle der Kündigung einer Grundfläche (Paragraph eins,) hat der Vermieter dem Mieter alle in die Liegenschaft getätigten Aufwendungen, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt, zu ersetzen. Auf den Ersatzanspruch kann der Mieter im voraus nicht rechtswirksam verzichten. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen besteht nicht, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den Aufwendungen verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn der Vermieter verhindert war, das eine oder das andere zu tun, weil ihm der Mieter die beabsichtigten Aufwendungen nicht angezeigt hat oder, wenn Baulichkeiten nicht den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Der Wert ist objektiv unter der Annahme zu ermitteln, daß der Mietgegenstand weiter zu dem Zweck verwendet wird, zu dem ihn der Mieter vertragsgemäß verwendet hat. Wurden derartige Aufwendungen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen, gilt für Ersatzansprüche Paragraph 1097, ABGB, sofern nicht anderes vereinbart worden ist.