Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, Fassung vom 31.08.2012

§ 0

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Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
StF: BGBl. Nr. 432/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1990,, wird verordnet:

§ 1

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Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige.

§ 2

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Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

Formen der Reifeprüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAn allgemeinbildenden höheren Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfung:
    1. Ziffer eins
      Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
  2. Absatz 2Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des Paragraph 6, ein für den Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.
  3. Absatz 3Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung.

§ 3

Text

Umfang der Reifeprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsReifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bestehen alternativ aus:
    1. Ziffer eins
      drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (Paragraph 20,) bildet, oder
    2. Ziffer 2
      vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (Paragraph 20,) bildet.
  2. Absatz 2Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bestehen alternativ aus:
    1. Ziffer eins
      einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (Paragraph 7,), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat, oder
    2. Ziffer 2
      an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (Paragraph 6,) sowie drei
      Klausurarbeiten und vier mündlichen Prüfungen (Absatz eins,) oder vier
      Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Absatz eins,) oder einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Absatz 2, Ziffer eins,).
  3. Absatz 3Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (Paragraph 36 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG) abzulegen.
  4. Absatz 4Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung abgelegt werden.
  5. Absatz 5Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
    1. Ziffer eins
      das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
    3. Ziffer 3
      der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
    4. Ziffer 4
      das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
    5. Ziffer 5
      der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, SchUG von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
    Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

§ 4

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
  2. Absatz 2Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (Paragraphen 2 und 3),
    2. Ziffer 2
      die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Paragraph 8,),
    3. Ziffer 3
      die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraphen 18 bis 21),
    4. Ziffer 4
      die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (Paragraph 22,),
    5. Ziffer 5
      einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (Paragraph 3, Absatz 5,).
    Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Ziffer 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein.
  3. Absatz 3Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.

§ 5

Text

2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEin Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      jeweils einen im Lehrplan zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehenen Pflichtgegenstand, schulautonomen Pflichtgegenstand oder schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht anderes anordnen,
    2. Ziffer 2
      jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand oder als schulautonomen Wahlpflichtgegenstand vorgesehene Fremdsprache,
    3. Ziffer 3
      den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
    4. Ziffer 3 a
      den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand Informatik,
    5. Ziffer 4
      einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
    6. Ziffer 5
      im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
    7. Ziffer 6
      im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
    8. Ziffer 7
      im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand oder den entsprechenden Freigegenstand,
    9. Ziffer 7 a
      im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, den betreffenden Unterrichtsgegenstand und einen in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, genannten ergänzenden (schulautonomen) Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand,
    10. Ziffer 7 b
      am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik den im Lehrplan bis einschließlich der
      1. Ziffer 7
        Klasse vorgesehenen Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,
    11. Ziffer 8
      am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Bewegung und Sport,
    12. Ziffer 9
      den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
    13. Ziffer 10
      den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
    Der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport und der zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 9, sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
  2. Absatz 2Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
  3. Absatz 3Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
  4. Absatz 4Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
  5. Absatz 5Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.

§ 6

Text

2. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung

Pflichtige Vorprüfungen

Paragraph 6,

Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:

  1. Ziffer eins
    für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Bewegung und Sport,
  2. Ziffer 2
    für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technischgewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier (schulautonomer) Pflichtgegenstände, die in einem Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden bis einschließlich der letzten oder vorletzten Schulstufe unterrichtet wurden, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung oder Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (Paragraph 5, Absatz eins,) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
  2. Absatz 2Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, daß der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.
  3. Absatz 3Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.

§ 8

Text

3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung

Umfang der Klausurprüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache
        (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind),
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache
        (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind),
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        Darstellende Geometrie oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind) oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.
  2. Absatz 2Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Absatz eins, ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Bewegung und Sport ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch

Paragraph 9,

Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung und eines eine Textinterpretation zu sein hat. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Latein

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie schriftliche Klausurarbeit in Latein hat die Übersetzung einer oder mehrerer Textstellen in die Unterrichtssprache und deren Bearbeitung zu umfassen, wie zB Interpretation, Fragen zum textbezogenen Umfeld (Paraphrase, Textvergleich ua.). Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu umfassen.
  2. Absatz 2Die zur Übersetzung vorgelegte Textstelle hat bzw. die vorgelegten Textstellen haben bei vier Lernjahren (Kurzform) 140 bis 160 Wörter und bei sechs Lernjahren (Langform) 160 bis 180 Wörter zu umfassen. Der Text darf bzw. die Texte dürfen im Unterricht nicht übersetzt worden sein, er muss bzw. sie müssen sich aber thematisch und sprachlich-stilistisch an den in den Lektüremodulen des Oberstufenlehrplans behandelten Texten orientieren. Die Einleitung hat in die Situation der Textstelle bzw. Textstellen einzuführen, aber nicht Inhalt und/oder Interpretation vorwegzunehmen. Der Text ist bzw. die Texte sind mit für das Textverständnis notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Erläuterungen zu versehen.
  3. Absatz 3Der Anteil der Aufgaben zur Interpretation und zum textbezogenen Umfeld hat hinsichtlich Arbeitsaufwand und Gewichtung ein Viertel bis zu einem Drittel zu umfassen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Griechisch

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie schriftliche Klausurarbeit in Griechisch hat die Übersetzung einer oder mehrerer Textstellen in die Unterrichtssprache und deren Bearbeitung zu umfassen, wie zB Interpretation, Fragen zum textbezogenen Umfeld (Paraphrase, Textvergleich ua.). Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu umfassen.
  2. Absatz 2Die zur Übersetzung vorgelegte Textstelle hat bzw. die vorgelegten Textstellen haben 140 bis 160 griechische Wörter zu umfassen. Der Text darf bzw. die Texte dürfen im Unterricht nicht übersetzt worden sein, er muss bzw. sie müssen sich aber thematisch und sprachlich-stilistisch an den in den Lektüremodulen des Oberstufenlehrplans behandelten Texten orientieren. Die Einleitung hat in die Situation der Textstelle bzw. Textstellen einzuführen, aber nicht Inhalt und/oder Interpretation vorwegzunehmen. Der Text ist bzw. die Texte sind mit für das Textverständnis notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Erläuterungen zu versehen.
  3. Absatz 3Der Anteil der Aufgaben zur Interpretation und zum textbezogenen Umfeld hat hinsichtlich Arbeitsaufwand und Gewichtung ein Viertel bis zu einem Drittel zu umfassen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09
anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 7.

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
    1. Ziffer eins
      die Bearbeitung eines Hörtextes und
    2. Ziffer 2
      das Abfassen von drei Texten
    zu umfassen. Alle Aufgaben haben sich an den Zielkompetenzen des Lehrplanes zu orientieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Ziffer eins, die erste Stunde und auf jene gemäß Ziffer 2, die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgaben gemäß Ziffer 2, vorzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Behandlung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden in zwei bis fünf Hörtexten (minimale Gesamtlänge der Hördauer zehn Minuten, maximale Gesamtlänge der Hördauer 20 Minuten) die zentralen Hörstrategien Globalverständnis, Detailverständnis und interpretierendes Hören durch eine Auswahl aus folgenden Testformaten überprüft: Auswahl der richtigen/besten Antwort, Multiple Choice, Vervollständigen von Sätzen oder eines Lückentextes, Zuordnen von Informationen sowie Ausfüllen einer Tabelle, Beantworten von Fragen. Das zweimalige Abspielen der Texte ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabe samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
  3. Absatz 3Bei den Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Prüfungskandidat drei Texte zu verfassen:
    1. Ziffer eins
      einen Aufsatz im Umfang von 350 bis maximal 400 Worten, in dem der Prüfungskandidat ausgehend von einem genau definierten Schreibauftrag von etwa 150 Worten den persönlichen Standpunkt zu einem Thema darzulegen und zu argumentieren hat, und
    2. Ziffer 2
      zwei unterschiedliche kürzere Texte zu einem Thema, welches der Prüfungskandidat aus zwei zur Wahl gestellten Themen gewählt hat. Die beiden zu jedem dieser Themen gestellten Aufgaben können aus folgenden Textsorten stammen: verschiedene Briefformen, Artikel, Berichte, Geschichten sowie andere Textsorten diskursiver, deskriptiver oder narrativer Natur.
    Die Gesamtlänge der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu verfassenden Texte soll mindestens 700 (in Russisch mindestens 600) und maximal 1000 Worte betragen.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09
anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 7.

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAuf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (vierjährig) ist Paragraph 12, über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und
    2. Ziffer 2
      die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.
  2. Absatz 2Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (sechsjährig) ist Paragraph 12, über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass die minimale Gesamtlänge der Hördauer sechs Minuten und die maximale Gesamtlänge der Hördauer 16 Minuten beträgt. Die Gesamtlänge der zu verfassenden Texte soll mindestens 600 (in Russisch mindestens 500) und maximal 1000 Worte betragen.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik

Paragraph 14,

Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist diese bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Darstellender Geometrie

Paragraph 15,

Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben, die verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Mindestens eine Aufgabe hat eine konkrete Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist diese bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie und
Umweltkunde

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2Bei der Bearbeitung der Aufgaben sollen vom Prüfungskandidaten wesentliche Lerninhalte und Kompetenzen zum Verständnis für biologische Denk- und Arbeitsweisen in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form dargestellt bzw. nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3Es können auch praxisorientierte oder experimentelle Aufgaben gestellt werden. Um die Lösung des theoretischen Teiles einer solchen Aufgabe auch dann zu ermöglichen, wenn der praxisorientierte oder experimentelle Teil der Aufgaben falsch oder nicht gelöst wurde, müssen fiktive Messergebnisse angegeben werden, durch welche die eigenständige Leistung beim Ablauf des Experiments keine Beeinträchtigung erfahren darf.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Physik

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie schriftliche Klausurarbeit in Physik hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2Bei der Bearbeitung der Aufgaben sollen vom Prüfungskandidaten wesentliche Lerninhalte und Kompetenzen zum Verständnis für physikalische Denk- und Arbeitsweisen in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form dargestellt bzw. nachgewiesen werden. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen.
  3. Absatz 3Es können auch experimentelle Aufgaben gestellt werden. Um die Lösung des theoretischen Teiles einer solchen Aufgabe auch dann zu ermöglichen, wenn der praxisorientierte oder experimentelle Teil der Aufgaben falsch oder nicht gelöst wurde, müssen fiktive Messergebnisse angegeben werden, durch welche die eigenständige Leistung beim Ablauf des Experiments keine Beeinträchtigung erfahren darf.

§ 18

Text

4. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung - mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten (Paragraph 5,) zu umfassen
    1. Ziffer eins
      Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand;
    2. Ziffer 2
      Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen;
    3. Ziffer 3
      Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand;
    4. Ziffer 4
      Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand.
  2. Absatz eins aPrüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 sind nur dann wählbar, wenn sie
    1. Ziffer eins
      mit rein wissensorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen sind oder
    2. Ziffer 2
      mit wissens- und anwendungsorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden vorgesehen sind.
  3. Absatz eins bFremdsprachen sind nur dann wählbar, wenn sie in der Oberstufe (schulautonom) im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden vorgesehen sind.
  4. Absatz 2Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen
    1. Ziffer eins
      in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache, sofern jedoch keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, eine lebende Fremdsprache;
    2. Ziffer 2
      im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe B entstammen dürfen;
    3. Ziffer 3
      im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik und Chemie, ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C;
    4. Ziffer 4
      im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe D;
    5. Ziffer 5
      im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A; zu dieser Gegenstandsgruppe treten die Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
  5. Absatz 3Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
  6. Absatz 4Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand in mindestens drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
  7. Absatz 5Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe besucht oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
  8. Absatz 6Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie bzw. der Wahlpflichtgegenstand Informatik darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei bzw. in drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben.
  9. Absatz 6 aPrüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4 dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand bzw. Freigegen-stand in allen im Lehrplan der Oberstufe vorgesehenen Schulstufen besucht oder über die der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben; dies gilt auch für Unterrichtsgegenstände der vertiefenden, fächerübergreifenden und ergänzenden Frage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 3.
  10. Absatz 7Im Falle einer Jahresprüfung ist eine mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt, wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung abzulegen ist oder wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung gemäß Absatz eins, ist.
  11. Absatz 8Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.

§ 19

Text

Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im allgemeinen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Teilprüfungen der mündlichen Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D (Paragraph 18, Absatz eins,) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.
  2. Absatz 2In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise nachzuweisen.
  3. Absatz 3Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage; zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (Paragraph 18, Absatz 8,) bestehen aus zwei Kernfragen.
  4. Absatz 4Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.
  5. Absatz 5Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muß von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09
anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 7.

Text

Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (Paragraph 19, Absatz 3 bis 5)
    1. Ziffer eins
      bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (Paragraph 5,), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
    2. Ziffer 2
      bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist, oder
    3. Ziffer 3
      bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes in sinnvoller Verbindung
      1. Litera a
        mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorgesehen ist, oder
      2. Litera b
        mit dem (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand Informatik, wenn der Wahlpflichtgegenstand Informatik in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen ist, oder
      3. Litera c
        mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache.
      Darüber hinaus kann im Realgymnasium bzw. im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung und im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht die mündliche Schwerpunktprüfung bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes Musikerziehung in sinnvoller Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht umfassen. Im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung bilden die Prüfungsgebiete Instrumentalunterricht in Verbindung mit Musikerziehung bzw. Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung in Verbindung mit Bildnerischer Erziehung den mündlichen Schwerpunkt im Sinne dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat
    1. Ziffer eins
      bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, über die Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen,
    2. Ziffer 2
      bei der vertiefenden Frage gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete zu zeigen sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen unter Beweis zu stellen und
    3. Ziffer 3
      bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) bzw. eine Aufgabenstellung in Zusammenhang mit praktischem Können (Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,) zu bearbeiten.
    Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09
anzuwenden, vgl. § 55 Ab. 7.

Text

Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Prüfung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von Paragraph 19, Absatz 3, eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Im Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht und im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat im Prüfungsgebiet Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung auch eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.
  2. Absatz 2Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

5. Unterabschnitt
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

Paragraph 22,

Zusatzprüfungen können gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, in den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abgelegt werden. Diese Zusatzprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, auf welche die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnitts über die Klausurprüfung, bei Latein jene für Latein ab der 5. Klasse, und über die mündliche Prüfung anzuwenden sind.

§ 23

Text

3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung

1. Unterabschnitt
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen

Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsZur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Bewegung und Sport (Paragraph 6, Ziffer eins,) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,) sie die Vorprüfung ablegen. Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.
  2. Absatz 2Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen.

§ 24

Text

Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal

Paragraph 24,
  1. Absatz einsZur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung, Paragraph 6, Ziffer 2,) sind Schüler der 8. Klasse berechtigt. Die übrigen Termine finden im Dezember der 9. Klasse und im Mai oder Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit angefertigten Pläne für die Durchführung der praktischen Teilprüfung vorzulegen. Paragraph 23, Absatz 2, findet Anwendung.
  2. Absatz 2Für die praktische Teilprüfung beträgt die Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100 Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer wird vom Prüfer unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.
  3. Absatz 3Die schriftliche Teilprüfung findet in der ersten Woche der 9. Klasse statt. Aus dem Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei und Schlosserei acht Stunden.
  4. Absatz 4Die mündliche Teilprüfung findet in der zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist Paragraph 35, Absatz 2, anzuwenden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

Paragraph 25,
  1. Absatz einsJeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (Paragraphen 5 und 7 Absatz eins,) unterrichtet hat, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer, den Prüfungskandidaten und die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten in geeigneter Weise mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.
  4. Absatz 4Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (Paragraph 35, SchUG) auszuhändigen.
  5. Absatz 5Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

2. Unterabschnitt
Durchführung der Hauptprüfung

Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Absatz 3, sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben.
  2. Absatz 2Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die
    1. Ziffer eins
      im Unterricht verwendet wurden und
    2. Ziffer 2
      die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In Latein und Griechisch ist der jeweiligen Aufgabenstellung (Paragraphen 10 und 11) eine dem Erwartungshorizont entsprechende Übersetzung in die Unterrichtssprache sowie eine Disposition zur Beantwortung der gestellten Aufgaben anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist der jeweiligen Aufgabenstellung (Paragraphen 12 und 13) eine kurze Zusammenfassung des Hörtextes in deutscher Sprache anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist der jeweiligen Aufgabenstellung (Paragraphen 14 und 15) eine Ausarbeitung anzuschließen. In Biologie und Umweltkunde sowie in Physik ist der jeweiligen Aufgabenstellung (Paragraphen 16 und 17) eine Disposition anzuschließen.

§ 27

Text

Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung

Paragraph 27,

Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar:

  1. Ziffer eins
    für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben und
  2. Ziffer 2
    für die praktische Klausurarbeit in Bewegung und Sport mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).
Im übrigen ist Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 28

Text

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor” der Schulbehörde erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur” dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.
  2. Absatz 2Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
    2. Ziffer 2
      für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG,
    3. Ziffer 3
      für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
  3. Absatz 3Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  5. Absatz 5Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist die Vorlage eines neuen Vorschlages zu verlangen.
  6. Absatz 6Aufgabenstellungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, (Jahresprüfungen) sind nicht vorlagepflichtig.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszugeben.
  4. Absatz 4Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (Absatz 9,).
  5. Absatz 5Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur gemäß Paragraph 26, Absatz 2, angegebenen Hilfsmittel verwendet werden.
  6. Absatz 6Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
  7. Absatz 7Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
  8. Absatz 8Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der schriftlichen Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
  9. Absatz 9Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im selben Prüfungstermin die Klausurprüfung fortzusetzen und zur mündlichen Prüfung, mit Ausnahme derjenigen mündlichen Teilprüfungen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
  10. Absatz 10Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
  11. Absatz 11Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
  12. Absatz 12Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
  13. Absatz 13Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Absatz 9,, 10 und 14 erster Satz, zu verzeichnen sind.
  14. Absatz 14Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde erster Instanz umgehend zu verständigen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

§ 30

Text

Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung

Paragraph 30,

Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist Paragraph 29, Absatz eins,, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

Durchführung der praktischen Klausurarbeit einer Jahresprüfung

Paragraph 31,

Auf die Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeiten ist Paragraph 36, anzuwenden.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

Paragraph 32,

Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß Paragraph 33, prüfungsfreien Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dies aus organisatorischen Gründen möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden. Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist Paragraph 29, Absatz eins,, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.

§ 33

Text

Prüfungsfreie Tage

Paragraph 33,
  1. Absatz einsZwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für andere Prüfungstermine als den Haupttermin, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.
  2. Absatz 2In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

§ 34

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsAnmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  2. Absatz 2Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
  5. Absatz 5Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  6. Absatz 6Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
    1. Ziffer eins
      zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß Paragraph 19, Absatz 4, und
    2. Ziffer 2
      eine Spezialfrage aus dem gemäß Paragraph 19, Absatz 5, einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
    Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
  2. Absatz 2Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Absatz 6,) gestellte.
  3. Absatz 3Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (Paragraph 20, Absatz eins,) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Absatz eins, schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender, vertiefender oder ergänzender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den

vorgelegten Fragen eine zu wählen.

  1. Absatz 4Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen gemäß Absatz eins, schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu ergeben hat.
  2. Absatz 5Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  3. Absatz 6Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, jedoch im Rahmen einer der gemäß Paragraph 19, Absatz 3, zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
  4. Absatz 7In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer dem Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
  5. Absatz 8Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.

§ 36

Text

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsJeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat. In diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
  2. Absatz 2Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.
  3. Absatz 3Zur Vorbereitung auf jede Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, insbesondere bei graphischen oder praktischen Aufgabenstellungen, mindestens jedoch 20 Minuten, einzuräumen. Zur Vorbereitung auf eine mündliche Schwerpunktprüfung ist darüber hinaus eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.
  4. Absatz 4Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
  5. Absatz 5Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebiets, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann (Paragraph 37, Absatz 3, SchUG). Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen. Schriftliche und graphische Teile der Beantwortung sind mit Hilfe einer Tafel oder in Projektion für die Prüfungskommission sichtbar zu machen.
  6. Absatz 6Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse der Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten und fünf Minuten nicht unterschreiten. In Musikerziehung und Instrumentalunterricht beträgt die Höchstdauer 20 Minuten und die Mindestdauer zehn Minuten. Diese Zeiten erhöhen sich für die Teilprüfungen, die die mündliche Schwerpunktprüfung oder die Fachbereichsarbeit betreffen, um insgesamt jeweils zehn Minuten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten (Paragraph 46,) ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen erforderlich ist.
  7. Absatz 7Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den mündlichen Teilprüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen.
  8. Absatz 8Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine andere Aufgabe zu stellen oder ein anderes Thema mit neuer Aufgabenstellung zuzuweisen.
  9. Absatz 9Für jede mündliche Teilprüfung sind die vom Prüfungskandidaten behandelten Aufgaben (samt Anführung der ihnen beigegebenen Hilfsmittel und Hilfen) im Reifeprüfungsprotokoll festzuhalten.

§ 37

Text

Durchführung der mündlichen Jahresprüfung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung gemeinsam mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Paragraph 34 und Paragraph 36, sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Dem Prüfungskandidaten sind zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen sind. Die mündliche Jahresprüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse im Unterrichtsgegenstand der Jahresprüfung, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung

Paragraph 38,

Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die mündliche Zusatzprüfung sind die Paragraphen 34,, 35 Absatz 6 bis 8 und Paragraph 36, entsprechend anzuwenden.

§ 39

Text

4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Teilbeurteilungen und die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. Für die positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist dabei eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich.
  2. Absatz 2Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß Paragraph 35, Absatz 4, SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, dass ein Beschluss der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluss auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
  3. Absatz 3Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Beurteilung der Vorprüfungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu überprüfen, wobei fehlerhafte Stellen deutlich zu kennzeichnen sind. Sofern bei einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit fachspezifische Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, in die Prüfung einbezogen worden sind, ist bei der Leistungsbeurteilung auch diesbezüglich der Grad der Erfüllung der Zielsetzung einer Fachbereichsarbeit (Paragraph 7, Absatz 2,) zu bewerten. Die Arbeit ist mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen; wird eine Fachbereichsarbeit von zwei Prüfern beurteilt, so haben diese den Beurteilungsantrag einvernehmlich zu stellen. Anschließend ist die Fachbereichsarbeit mit dem Begleitprotokoll (Paragraph 25, Absatz 3,) und etwaigen sonstigen Unterlagen des Prüfungskandidaten dem Vorsitzenden vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Teilbeurteilung für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist auf Grund eines vom Prüfer (von den Prüfern) gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung festzusetzen.
  3. Absatz 3Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend”, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
  4. Absatz 4Auf mündliche und praktische Vorprüfungen ist, soweit nicht die Absatz 2 und 5 betroffen sind, Paragraph 42, anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Leistungen des Prüfungskandidaten den einzelnen Teilprüfungen der pflichtigen Vorprüfung aus Bewegung und Sport sind auf Grund vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes gestellter Beurteilungsanträge gesondert zu beurteilen, sodann hat die Prüfungskommission die einzelnen Teilbeurteilungen festzusetzen. Auf Grund der Beurteilungen der Teilprüfungen hat die Prüfungskommission eine Gesamtbeurteilung der Vorprüfung festzusetzen, wobei eine bessere Note als „Nicht genügend” auch bei einer auf „Nicht genügend” lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn der Prüfungskandidat in mindestens einem anderen Prüfungsgebiet überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Im Vorprüfungszeugnis sind die Gesamtbeurteilung sowie die Beurteilung jeder Teilprüfung gesondert auszuweisen.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).

§ 41

Text

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie schriftlichen Klausurarbeiten sind vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei Fehler deutlich zu kennzeichnen sind. Die Arbeiten sind mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen.
  2. Absatz 2Anschließend sind die Arbeiten mit den Unterlagen (Paragraph 26, Absatz 3,) den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund eines vom Prüfer gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme auf Absatz 4, vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
  4. Absatz 4Sofern eine Teilbeurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit “Nicht genügend”, dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist im Reifeprüfungszeugnis mit “nicht bestanden” festzusetzen.

§ 42

Text

Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie Beurteilung der mündlichen und der praktischen Teilprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet haben.
  2. Absatz 2Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen gemäß Absatz eins, erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebiets zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Beantwortung der fächerübergreifenden, der vertiefenden bzw. der ergänzenden Frage im Rahmen einer allfälligen mündlichen Schwerpunktprüfung sind in die Teilbeurteilung(en) der betreffenden beiden Prüfungsgebiete bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
  5. Absatz 5Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der Vorprüfungen und der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
  6. Absatz 6Die gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SchUG festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
  7. Absatz 7Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reifeprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 43

Text

5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung

Paragraph 43,
  1. Absatz einsAnmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  2. Absatz 2Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  3. Absatz 3Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  4. Absatz 4Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  5. Absatz 5Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  6. Absatz 6Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage oder eine ergänzende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.
  7. Absatz 7Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.
  9. Absatz 9Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  10. Absatz 10Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,).
  11. Absatz 11Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.

§ 44

Text

6. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die Reifeprüfung und die Wiederholung der Reifeprüfung

Paragraph 44,

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,)

§ 45

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDas Reifeprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß kein Antreten zur Reifeprüfung erfolgt oder die Reifeprüfung nicht positiv abgeschlossen wird.
  2. Absatz 2Bei Prüfungsgebieten, in welchen eine mündliche Schwerpunktprüfung oder eine Fachbereichsarbeit abgelegt wurden, sind entsprechende Hinweise aufzunehmen.
  3. Absatz 3Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist in das Reifeprüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
  4. Absatz 4Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein

neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Absatz eins, mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

§ 46

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

7. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

Paragraph 46,
  1. Absatz einsKann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
  2. Absatz 2Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
  3. Absatz 3Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

§ 47

Text

Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

Paragraph 47,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
  2. Absatz 2Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
  3. Absatz 3Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen Könnens im Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.
  4. Absatz 4Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen zu umfassen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, hat der Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm besuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht (sofern als Freigegenstand besucht), Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen sind. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.

§ 48

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
  2. Absatz 2Paragraph 47, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend von Absatz 5, entfällt der Klammerausdruck betreffend Instrumentalunterricht.

§ 49

Text

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik

Paragraph 49,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 3, Absatz eins und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
    1. Ziffer eins
      vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bildet, oder
    2. Ziffer 2
      einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (Paragraph 21,).
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        Musikkunde;
    2. Ziffer 2
      bei drei Klausurarbeiten (Absatz eins, Ziffer 2,)
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik.
  3. Absatz 3Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, tritt bei der mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung entfällt. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.
  5. Absatz 5Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.

§ 50

Text

Sonderbestimmungen für das Realgynmasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der pflichtigen Vorprüfung aus Bewegung und Sport nachzuweisen. Wenn der rechtzeitige Nachweis infolge schwerer körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorprüfungstermines nicht möglich ist, kann dieser Nachweis bis zum Beginn der schriftlichen Klausurarbeit erbracht werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten (Absatz 5,)
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache.
  3. Absatz 3Die Klausurarbeit in Sportkunde hat drei Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen. Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er gemäß den Bildungs- und Lernzielen der Sportkunde befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen, in den sachlichen Zusammenhang richtig einzuordnen und in angemessener Weise zu besprechen.
  4. Absatz 4Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, haben in der Gegenstandsgruppe A die Prüfungsgebiete Musikerziehung und Bildnerische Erziehung zu entfallen und ist in der Gegenstandsgruppe C das Prüfungsgebiet Sportkunde einzufügen. Bei drei Klausurarbeiten (Absatz 2, Ziffer eins,) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.

§ 51

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Slowenisch,
      2. Litera b
        Deutsch,
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Slowenisch,
      2. Litera b
        Deutsch,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        lebende Fremdsprache oder am Gymnasium Latein oder am Realgymnasium Darstellende Geometrie oder, wenn vom Prüfungskandidaten besucht, alternativ Biologie und Umweltkunde oder Physik.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für das Prüfungsgebiet Slowenisch.
  3. Absatz 3Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muß dieser die slowenische Sprache beherrschen.

§ 51a

Text

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Kroatisch oder Ungarisch,
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Kroatisch oder Ungarisch,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        lebende Fremdsprache oder Latein.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für die Prüfungsgebiete Kroatisch und Ungarisch.
  3. Absatz 3Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für Kroatisch oder Ungarisch zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muss dieser die kroatische und/oder ungarische Sprache beherrschen.

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 55

Text

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien

Paragraph 52,
  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder Dritte lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        eine weitere Fremdsprache.
  2. Absatz 2Die schriftliche Klausurarbeit in der Dritten lebenden Fremdsprache ist nach den Bestimmungen über die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache durchzuführen.
  3. Absatz 3Die mündliche Teilprüfung aus einer lebenden Fremdsprache kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.

§ 53

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal in Ebenau

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den technisch-geweblichen Anmerkung, richtig: technisch-gewerblichen) Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 5, Absatz eins, kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; Paragraph 5, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,), wenn sie in der 8. und 9. Klasse besucht wurden.

§ 55

Text

Inkrafttreten

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1975,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1975,, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und 4, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 2,, 6 und 7, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz eins und 4, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 5,, Paragraph 49, Absatz eins und 4, Paragraph 50, Absatz 2 und 5, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 56, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 27, samt Überschrift sowie Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1998, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und 5, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 9,, Paragraph 30,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 6 und 7, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 6, sowie Paragraph 51 a, samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000, treten mit 1. April 2000 in Kraft. Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz eins und 5, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 43, Absatz eins bis 5, 9 und 10 sowie die Paragraphen 44,, 54 und 56 jeweils samt Überschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
  5. Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2004, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3a, 7, 7a und 7b, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera b und d, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins a,, 1b, 6 und 6a, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 5, sowie Paragraph 50, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21, Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  6. Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2007, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraphen 9 bis 11 und 14 bis 17 jeweils samt Überschriften, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 27, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 4 und 5, Paragraph 50, Absatz eins, sowie Paragraph 53, Absatz 2, dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind, mit Ausnahme der Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, samt Überschrift und Paragraph 13, samt Überschrift treten mit 1. September 2007 in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 21, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden.