Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wahl der Klassenelternvertreter, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 31. Mai 1988 über die Wahl der Klassenelternvertreter
StF: BGBl. Nr. 285/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 63 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1988, wird verordnet:

§ 1

Text

Allgemeine Bestimmung

Paragraph eins,

Die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist als erster Tagesordnungspunkt der ersten Sitzung der Klassenforen zu Beginn des Schuljahres durchzuführen

  1. Ziffer eins
    in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der Volksschulen und der Sonderschule sowie der 1. Klasse der Mittelschule;
  2. Ziffer 2
    in höheren Stufen der in Ziffer eins, genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß Paragraph 63 a, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;
  3. Ziffer 3
    bei Zusammenlegung oder Teilung von Klassen; werden Klassen während des Unterrichtsjahres zusammengelegt oder geteilt, hat die Wahl in der gemäß Paragraph 63 a, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes einzuberufenden Sitzung des Klassenforums stattzufinden.

§ 2

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 2,

Elternvereine im Sinne des Paragraph 63, des Schulunterrichtsgesetzes sowie die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt, Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder Klassenvorstand einzubringen. Nach dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorsitzenden (Paragraph 3,) sind Wahlvorschläge bei diesem zu erstatten. Der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand hat die bei ihm eingebrachten Wahlvorschläge dem Wahlvorsitzenden rechtzeitig zu übergeben. Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Annahme des Vorgeschlagenen.

§ 3

Text

Wahlvorsitzender

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule zu wählen. Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der betreffenden Klasse sein.
  2. Absatz 2Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums (Paragraph 63 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes) statt. Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.
  3. Absatz 3Das Wahlrecht ist offen, zB durch Handheben, auszuüben. Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.
  4. Absatz 4Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des Paragraph 63, des Schulunterrichtsgesetzes, so ist dieser zur Entsendung des Wahlvorsitzenden berechtigt; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Schule entsendet werden. Wird ein Wahlvorsitzender entsendet und nimmt diese Person zur Ausübung ihrer Funktion an der ersten Sitzung des betreffenden Klassenforums teil, so entfällt die Wahl des Wahlvorsitzenden.

§ 5

Text

Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter sind jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen, sofern nicht der Stellvertreter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz bestimmt wird.
  2. Absatz 2Die Wahl ist durch persönliche und geheime Stimmabgabe am Wahlort vorzunehmen; auf Antrag eines Wahlberechtigten (Absatz 3,) ist offen abzustimmen (zB durch Handheben), sofern keiner der anwesenden Wähler sich dagegen ausspricht.
  3. Absatz 3Für jeden die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.
  4. Absatz 4Der Wahlvorsitzende hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie geheime Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
  2. Absatz 2Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (Paragraph 5, Absatz 3,) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIm Anschluß an eine geheime Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Gültigkeit der Stimmzettel und die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
  2. Absatz 2Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der vom Wahlleiter zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte,
    3. Ziffer 3
      der Name keines Kandidaten oder
    4. Ziffer 4
      die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsIm Falle offener Abstimmung ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen.
  2. Absatz 2Bei offener Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Zahl der für die einzelnen Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsGewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los, wer Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter wird.
  2. Absatz 2Der Wahlvorsitzende hat Ort und Zeit der Wahl sowie das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten.
  3. Absatz 3Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel, schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis) sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Wahl der Klassenelternvertreter, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1986,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  4. Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer eins, (in der Fassung der Ziffer eins,) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Ziffer eins, (in der Fassung der Ziffer 2,) tritt mit 1. September 2020 in Kraft.