in höheren Stufen der in Z 1 genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß § 63a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;in höheren Stufen der in Ziffer eins, genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß Paragraph 63 a, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;