Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schulunterrichtsgesetz, Fassung vom 31.08.2018

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)
StF: BGBl. Nr. 472/1986 (WV)

Änderung

BGBl. Nr. 229/1988 (NR: GP XVII RV 496 AB 502 S. 59. BR: AB 3472 S. 500.)

BGBl. Nr. 327/1988 (NR: GP XVII RV 572 AB 613 S. 65. BR: 3489 AB 3493 S. 503.)

BGBl. Nr. 255/1989 (NR: GP XVII IA 245/A AB 948 S. 104. BR: AB 3688 S. 516.)

BGBl. Nr. 233/1990 (NR: GP XVII IA 329/A AB 1227 S. 137. BR: AB 3841 S. 528.)

BGBl. Nr. 455/1992 (NR: GP XVIII RV 431 AB 608 S. 76. BR: AB 4313 S. 557.)

BGBl. Nr. 324/1993 (NR: GP XVIII RV 1012 AB 1019 S. 115. BR: AB 4529 S. 569.)

BGBl. Nr. 514/1993 (NR: GP XVIII RV 1046 und 1128 AB 1163 S. 127. BR: AB 4583 S. 573.)

BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

BGBl. Nr. 643/1994 (NR: GP XVIII RV 1649 AB 1778 S. 172. BR: AB 4903 S. 589.)

BGBl. Nr. 468/1995 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB) (NR: GP XIX RV 228 AB 244 S. 41. BR: AB 5041 S. 602.)

BGBl. Nr. 767/1996 (NR: GP XX RV 417 AB 443 S. 48. BR: AB 5329 S. 619.)

BGBl. I Nr. 22/1998 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 935 AB 1017 S. 102. BR: AB 5599 S. 634.)

BGBl. I Nr. 133/1998 idF BGBl. I Nr. 76/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1278 AB 1293 S. 135. BR: AB 5749 S. 643.)

BGBl. I Nr. 98/1999 (NR: GP XX RV 1752 AB 1798 S. 169. BR: AB 5950 S. 655.)

BGBl. I Nr. 53/2000 (NR: GP XXI IA 151/A AB 161 S. 29. BR: AB 6111 AB 6147 S. 666.)

BGBl. I Nr. 78/2001 (NR: GP XXI RV 582 AB 614 S. 72. BR: 6365 AB 6370 S. 678.)

BGBl. I Nr. 56/2003 (NR: GP XXII IA 159/A AB 191 S. 28. BR: AB 6825 S. 700.)

BGBl. I Nr. 172/2004 (NR: GP XXII RV 687 AB 725 S. 90. BR: AB 7196 S. 717.)

BGBl. I Nr. 91/2005 (NR: GP XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)

BGBl. I Nr. 20/2006 (NR: GP XXII RV 1166 AB 1195 S. 132. BR: 7438 S. 730.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

BGBl. I Nr. 113/2006 (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

BGBl. I Nr. 27/2008 (NR: GP XXIII RV 281 AB 382 S. 41. BR: AB 7846 S. 751.)

BGBl. I Nr. 28/2008 (NR: GP XXIII IA 464/A AB 383 S. 41. BR: AB 7847 S. 751.)

BGBl. I Nr. 117/2008 (NR: GP XXIII RV 606 AB 636 S. 65. BR: AB 7998 S. 759.)

BGBl. I Nr. 112/2009 (NR: GP XXIV RV 292 AB 345 S. 40. BR: AB 8184 S. 777.)

BGBl. I Nr. 52/2010 (NR: GP XXIV RV 714 AB 763 S. 70. BR: AB 8342 S. 786.)

BGBl. I Nr. 29/2011 (NR: GP XXIV RV 1112 AB 1142 S. 103. BR: AB 8485 S. 796.)

BGBl. I Nr. 73/2011 (NR: GP XXIV RV 1209 AB 1265 S. 113. BR: AB 8535 S. 799.)

BGBl. I Nr. 9/2012 (NR: GP XXIV RV 1617 AB 1628 S. 141. BR: AB 8658 S. 804.)

BGBl. I Nr. 36/2012 (NR: GP XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

BGBl. I Nr. 73/2012 (NR: GP XXIV IA 1975/A AB 1863 S. 166. BR: AB 8775 S. 812.)

BGBl. I Nr. 74/2013 (NR: GP XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)

BGBl. I Nr. 75/2013 (NR: GP XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

BGBl. I Nr. 76/2013 (NR: GP XXIV IA 2206/A AB 2284 S. 199. BR: AB 8951 S. 820.)

BGBl. I Nr. 48/2014 (NR: GP XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)

BGBl. I Nr. 38/2015 (NR: GP XXV RV 448 AB 461 S. 61. BR: 9325 AB 9332 S. 839.)

BGBl. I Nr. 67/2015 (NR: GP XXV RV 531 AB 600 S. 73. BR: AB 9376 S. 842.)

BGBl. I Nr. 104/2015 (NR: GP XXV RV 681 AB 746 S. 86. BR: AB 9445 S. 844.)

BGBl. I Nr. 56/2016 (NR: GP XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 35/2018 (NR: GP XXVI RV 107 AB 120 S. 25. BR: 9969 AB 9974 S. 880.)

BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

BGBl. I Nr. 101/2018 (NR: GP XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)

BGBl. I Nr. 35/2019 (NR: GP XXVI IA 620/A AB 541 S. 66. BR: AB 10154 S. 891.)

BGBl. I Nr. 54/2019 (NR: GP XXVI IA 495/A AB 612 S. 74. BR: AB 10175 S. 893.)

BGBl. I Nr. 86/2019 (NR: GP XXVI IA 872/A AB 648 S. 84. BR: AB 10207 S. 896.)

BGBl. I Nr. 13/2020 (NR: GP XXVII AB 103 S. 16. BR: S. 903.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 80/2020 (NR: GP XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)

BGBl. I Nr. 159/2020 (VfGH)

BGBl. I Nr. 19/2021 (NR: GP XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)

BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)

BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)

BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)

BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)

BGBl. I Nr. 227/2022 (NR: GP XXVII RV 1791 AB 1836 S. 187. BR: AB 11151 S. 949.)

BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)

BGBl. I Nr. 140/2023 (NR: GP XXVII RV 2200 AB 2212 S. 233. BR: AB 11319 S. 959.)

BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)

§ 1

Text

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Artikel 14 a, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.

§ 2

Text

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

Paragraph 2,

Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

§ 2a

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 2 a,

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 2b

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.
  3. Absatz 3Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß Paragraph 8, Litera n, des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.

§ 3

Text

2. ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE

Aufnahme als ordentlicher Schüler

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer
    1. Litera a
      die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
    2. Litera b
      die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
    3. Litera c
      die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, Litera b, ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
    1. Litera a
      nach den Bestimmungen des Paragraph 13, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zur Aufnahme in eine im Paragraph 12, dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
    2. Litera b
      in eine in den Paragraphen 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, genannte Schule aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Absatz eins, Litera b, soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  4. Absatz 6Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,
    1. Litera a
      ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
    2. Litera b
      nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
    3. Litera c
      nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
    ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.
  5. Absatz 7Absatz 6, gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
    1. Ziffer eins
      in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
    2. Ziffer 2
      bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    handelt.
  6. Absatz 7 aHat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
  7. Absatz 7 bFür die Aufnahme von behinderten Kindern ist Absatz eins, Litera c, insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
  8. Absatz 8Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des Paragraph 33,

§ 4

Text

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn
    1. Litera a
      ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) oder
    2. Litera b
      der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (Paragraph 3, Absatz 6,).

Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache können standardisierte Testverfahren zur Verfügung gestellt werden, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der Bildungsdirektion von dieser durchzuführen sind.

  1. Absatz 3Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Absatz 2, ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Absatz 2, Litera a, kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
  2. Absatz 4Gemäß Absatz 2, Litera a, aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Sprachstartgruppe – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Absatz 2, Litera b, aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.
  3. Absatz 5Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.
  4. Absatz 6Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
  5. Absatz 7Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.

§ 5

Text

Aufnahmsverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulleiter zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.
  2. Absatz 2Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (Paragraph 4, Absatz eins,), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

  3. Absatz 6Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
  4. Absatz 7Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.

§ 6

Text

3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
  2. Absatz 2Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

§ 7

Text

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der zuständige Bundesminister nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

§ 8

Text

Prüfungsergebnis

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2,, 3, 4 und 6 zu beurteilen.
  2. Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
  3. Absatz 3Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Aufnahms- oder Eignungsprüfung (Absatz 2,) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung (Absatz eins und 2) ein Zeugnis auszustellen.
  4. Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung berechtigt - bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen - zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde, sowie in den beiden diesem folgenden Schuljahren; in gleicher Weise berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine berufsbildende höhere Schule auch zur Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule. Die Berechtigungen im Sinne des ersten Satzes gelten in berufsbildenden Schulen nur insoweit, als es sich nicht um eine Fachrichtung handelt, für die neben der Aufnahmsprüfung für die betreffende Schulart eine zusätzliche Überprüfung der Eignung für die betreffende Fachrichtung stattfindet.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 4, ist der Aufnahmsbewerber zur nochmaligen Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung in den beiden Schuljahren berechtigt, die jenem, für das die Prüfung abgelegt wurde, folgen; macht der Aufnahmsbewerber von diesem Recht Gebrauch, so ist dem Aufnahmsverfahren jeweils das bessere Prüfungsergebnis zugrunde zu legen.

§ 9

Text

4. ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG

Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz eins aUnbeschadet des Absatz eins, darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.
  3. Absatz 2In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 3In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
  5. Absatz 4Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 5Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2, und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen die für die Lernzeiten und die Freizeit gemäß Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 10

Text

Stundenplan

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Der Schulleiter hat, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 6b: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSoweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.
  2. Absatz 2Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
  3. Absatz 3Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
  4. Absatz 3 aDie Absatz eins bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (Paragraph 39, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
  5. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
  6. Absatz 5Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Absatz eins und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Absatz 4,) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (Paragraph 42,) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes Anmerkung, richtig: Pflichtgegenstandes) bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
  7. Absatz 6Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
  8. Absatz 6 aAuf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
  9. Absatz 7Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
  10. Absatz 8Für Berufsschulen gilt statt Absatz 6, der Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985.
  11. Absatz 9Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
  12. Absatz 10Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 6b: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSoweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.
  2. Absatz 2Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
  3. Absatz 3Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
  4. Absatz 3 aDie Absatz eins bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (Paragraph 39, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
  5. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
  6. Absatz 5Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Absatz eins und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Absatz 4,) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (Paragraph 42,) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes Anmerkung, richtig: Pflichtgegenstandes) bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
  7. Absatz 6Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
  8. Absatz 6 aAuf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
  9. Absatz 6 bAb der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen für ein Semester zu befreien, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schüler in diesem Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich abgelegt hat oder
    2. Ziffer 2
      diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters gemäß Paragraph 26 b, erfolgreich absolviert hat oder
    3. Ziffer 3
      er im Fall des Wiederholens der Schulstufe (Paragraph 27,) diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters vor dem Wiederholen der Schulstufe bereits erfolgreich absolviert hat und die dadurch frei werdende Zeit für andere schulische Angebote genutzt werden kann.
  10. Absatz 7Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
  11. Absatz 8Für Berufsschulen gilt statt Absatz 6, der Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985.
  12. Absatz 9Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
  13. Absatz 10Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.

§ 12

Text

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

  2. Absatz 4Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis nicht oder mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
  3. Absatz 5Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Absatz 4, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.
  5. Absatz 6 aSchüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.
  6. Absatz 7Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Absatz 6, oder 6a besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
  7. Absatz 8Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
  8. Absatz 8 aDie Absatz eins bis 8 finden auch auf nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, Anwendung.
  9. Absatz 9Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.

§ 12a

Text

Betreuungsteil

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsDer Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen bedarf einer Anmeldung. Bezüglich der Anmeldung gilt
    1. Ziffer eins
      für ganztägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles:
      1. Litera a
        Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzuschließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
      2. Litera b
        Die Anmeldung kann sich auf alle Schultage oder auf einzelne Tage einer Woche beziehen.
      3. Litera c
        Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
    2. Ziffer 2
      für ganztägige Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles:
      1. Litera a
        Die Regelung der Ziffer eins, Litera a, gilt auch hier.
      2. Litera b
        Die Anmeldung kann sich nur auf alle Schultage erstrecken.
      3. Litera c
        Die Anmeldung gilt für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule.
  2. Absatz 2Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.
  3. Absatz 3Bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles ist auf die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Schulstufen oder Schularten besonders Bedacht zu nehmen.

§ 13

Text

Schulveranstaltungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
  2. Absatz eins aIn Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.
  3. Absatz 2Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,
    2. Ziffer 2
      vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler getroffen werden,
    3. Ziffer 3
      vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die vorstehenden Ziffer eins bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.
  4. Absatz 3Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
    1. Ziffer eins
      die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,) anzuwenden sind oder
    2. Ziffer 2
      der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder
    3. Ziffer 3
      mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
    Ein Ausschluss gemäß Ziffer 2, darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
  5. Absatz 4Schüler, die aus dem Grunde des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

§ 13a

Text

Schulbezogene Veranstaltungen

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsVeranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des Paragraph 13, sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64,) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter Paragraph 13, fallen, sein.
  2. Absatz 2Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder
    2. Ziffer 2
      wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder
    3. Ziffer 3
      durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.
    Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.

§ 13b

Text

Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsSchülern ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.
  2. Absatz 2Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.
  3. Absatz 3Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs) orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.
  4. Absatz 4Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des Paragraph 44 a, auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.

§ 14

Text

Unterrichtsmittel

Paragraph 14,
  1. Absatz einsUnterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
  2. Absatz 2Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln der Schulerhalter eine Schule mindestens auszustatten hat (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
  4. Absatz 4Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Absatz 2, entsprechen oder vom zuständigen Bundesminister als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Absatz 5,).
  5. Absatz 5Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Absatz 2, entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
  6. Absatz 6Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.
  7. Absatz 7Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß können Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule erstellen.
  8. Absatz 8Die vorstehenden Absätze sind auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.

§ 15

Text

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBevor der zuständige Bundesminister ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Paragraph 14, Absatz 5,), hat er ein Gutachten einer Gutachterkommission
    1. Ziffer eins
      über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      zur Feststellung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Unterrichtsmittels im Unterricht und
    3. Ziffer 3
      zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt,
    einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hat der zuständige Bundesminister Sachverständige in Gutachterkommissionen zu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schularten zuständig sind. Die Berufung hat jeweils auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachterkommission hat ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfall einem oder mehreren Mitgliedern der Gutachterkommission zuzuweisen (Berichterstatter) oder beim zuständigen Bundesminister die Beiziehung eines nicht der Kommission angehörenden Sachverständigen als Berichterstatter mit beratender Stimme zu beantragen, wenn dies wegen der Art des Geschäftsfalles oder zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Die Beschlüsse der Gutachterkommissionen werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mit einer geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßt werden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahme der Minderheit anzuschließen, wenn diese den Anschluß ihres Votums (Minderheitsvotum) verlangt.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie über die Geschäftsbehandlung hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung nach den Erfordernissen einer möglichst gründlichen, zeit- und kostensparenden Erstellung der Gutachten zu regeln.
  5. Absatz 5Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung ein gegenüber Absatz eins bis 4 abgekürztes Verfahren vorsehen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um Aktualisierungen oder Neuauflagen von bereits als geeignet erklärten Unterrichtsmitteln handelt oder
    2. Ziffer 2
      keine zureichende Aussicht auf Feststellung der Eignung des Unterrichtsmittels nach den Kriterien des Paragraph 14, Absatz 2, oder des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 besteht.
    Im Fall der Feststellung der Nichteignung eines Unterrichtsmittels im abgekürzten Verfahren nach Ziffer 2, kann der Urheber, Herausgeber, Verleger oder Hersteller einen nochmaligen Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 5, stellen, der einem Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 zuzuführen ist.

§ 16

Text

Unterrichtssprache

Paragraph 16,
  1. Absatz einsUnterrichtssprache ist die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Soweit gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
  3. Absatz 3Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

§ 17

Text

5. ABSCHNITT
UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG

Unterrichtsarbeit

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
  2. Absatz eins aDer zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in Paragraph eins, genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.
  3. Absatz eins bAb der 7. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.
  4. Absatz 2Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 16, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  5. Absatz 4Für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
    1. Litera a
      der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
    2. Litera b
      die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
    Bei der Entscheidung gemäß Litera a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
  6. Absatz 5Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

§ 18

Text

Leistungsbeurteilung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
  3. Absatz 2 aIn der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen. Die Beurteilung im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung kann nicht schlechter als „Genügend“ sein und setzt voraus, dass die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen sind, anderenfalls hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.
  4. Absatz 3Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
  5. Absatz 4Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
  6. Absatz 5Das Verhalten des Schülers in der Schule (Paragraph 21,) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
  7. Absatz 6Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
  8. Absatz 7Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
  9. Absatz 8Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
  10. Absatz 9Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
  11. Absatz 10Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
  12. Absatz 11Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
  13. Absatz 12Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (Paragraph 42,), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
  14. Absatz 13Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.

§ 18a

Text

Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsAn Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 18,, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht, das Jahreszeugnis und die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.
  3. Absatz 3Den schriftlichen Informationen gemäß Absatz 2, soll jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
  4. Absatz 4Den Erziehungsberechtigten ist durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben, wobei diese Tage auch für die Abhaltung der Bewertungsgespräche (Absatz 3,) herangezogen werden können. Für den Fall, dass die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (Paragraph 27,) oder das Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26,) für sinnvoll erachtet, hat sie bzw. er die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten. Weiters hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dann, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers nicht entsprechen oder in besonderer Weise nachlassen oder die Entwicklungssituation es erforderlich erscheinen lässt oder ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben ist, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen; die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3 a, zweiter Satz (Frühwarnsystem) und des Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz (Frühinformationssystem) sind anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 9 und des Paragraph 21, Absatz 3, finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.
  6. Absatz 6Die Informationen gemäß Absatz 2 und die Gespräche gemäß Absatz 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter.
  7. Absatz 7Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 8 Z 5).

Abs. 2a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
  2. Absatz eins aAn der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßig Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Absatz eins, vorgesehenen Tage herangezogen werden.
  3. Absatz 2Ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des ersten Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22 a, ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 18,) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (Paragraph 47, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des Paragraph 31 d, ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (Paragraph 21,) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
  4. Absatz 2 aAn allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Absatz 2, am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.

    Anmerkung, Absatz 2 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2008,)

  5. Absatz 3Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
  6. Absatz 3 aWenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
  7. Absatz 3 bWenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Absatz 3 a, zu geben. Paragraph 12, Absatz 6 a, ist zu beachten.
  8. Absatz 4Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des Paragraph 48, Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
  9. Absatz 5An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
  10. Absatz 6In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
  11. Absatz 7Die Verständigungen gemäß den Absatz eins bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
  12. Absatz 8In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
  13. Absatz 9Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

§ 19a

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Individuelle Lernbegleitung

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsAb der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können Schüler, hinsichtlich derer im Rahmen des Frühwarnsystems (Paragraph 19, Absatz 3 a,) oder zu einem späteren Zeitpunkt eine individuelle Lernbegleitung von einem unterrichtenden Lehrer und vom Schüler als zur Verbesserung der gesamten Lernsituation zweckmäßig erachtet wird, insbesondere während der Umsetzung vereinbarter Fördermaßnahmen in ihrem Lernprozess begleitet werden.
  2. Absatz 2Die Entscheidung über die individuelle Lernbegleitung (Einrichtung, Dauer, vorzeitige Beendigung) hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, nach Beratung mit dem Klassen- oder Jahrgangsvorstand zu treffen. Die vorzeitige Beendigung der individuellen Lernbegleitung kann vom Lernbegleiter oder vom Schüler wegen bereits erreichten Zieles oder zu erwartender Erfolglosigkeit der individuellen Lernbegleitung verlangt werden.
  3. Absatz 3Im Rahmen der individuellen Lernbegleitung sind methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen zu geben sowie Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen bereitzustellen. Bei der Planung von Lernsequenzen und der Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation ist im Besonderen auch auf die Festlegung von lernökonomisch sinnvoll abgestimmten Prüfungsterminen (insbesondere von Semesterprüfungen) zu achten. Der Lernprozess des Schülers ist laufend zu beobachten und durch didaktische Hinweise zu unterstützen. In periodischen Abständen sind Beratungsgespräche in der erforderlichen Zahl, allenfalls unter Hinzuziehung anderer Lehrer, der Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen zu führen und Lernüberprüfungen durchzuführen.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
  3. Absatz 3Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Absatz 2,) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
  4. Absatz 4Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.
  5. Absatz 5Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Absatz 4,, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
  6. Absatz 6Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 25,) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
  7. Absatz 6 aWeiters hat die Klassenkonferenz gemäß Absatz 6, an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
  8. Absatz 7Auf die Vorschulstufe sind die Absatz eins bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden. Wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.
  9. Absatz 8In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Absatz eins bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
  10. Absatz 9In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Absatz 6, vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
  11. Absatz 10Die Überschrift sowie Absatz eins bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      in der Überschrift sowie in Absatz eins und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
    2. Ziffer 2
      in Absatz eins und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
    3. Ziffer 3
      Absatz 3, letzter Satz nicht Anwendung findet,
    4. Ziffer 4
      in Absatz 4, an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
    5. Ziffer 5
      in Absatz 6, unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 10 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 18, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
  3. Absatz 3Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Absatz 2,) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
  4. Absatz 4Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.
  5. Absatz 5Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Absatz 4,, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
  6. Absatz 6Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 25,) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
  7. Absatz 6 aWeiters hat die Klassenkonferenz gemäß Absatz 6, an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
  8. Absatz 7Auf die Vorschulstufe sind die Absatz eins bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden. Wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden.
  9. Absatz 8In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Absatz eins bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
  10. Absatz 9In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Absatz 6, vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.

§ 21

Text

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
  3. Absatz 3Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 letzter Satz tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 8 Z 5).

Text

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsAm Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt nicht, wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat und eine schriftliche Jahresinformation auszustellen ist. Dies gilt weiters nicht für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende der betreffenden Schulstufe nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22 a, ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen ist.
  2. Absatz eins aDem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
  3. Absatz 2Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
    2. Litera b
      die Personalien des Schülers;
    3. Litera c
      die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
    4. Litera d
      die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (Paragraph 47, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des Paragraph 31 d, ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
    5. Litera e
      die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins ;,
    6. Litera f
      allfällige Beurkundungen über
      1. Sub-Litera, a, a
        die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,),
      2. Sub-Litera, a, b
        die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
      3. Sub-Litera, b, b
        in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 31 b,, Paragraph 31 c,); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (Paragraph 31 c, Absatz 7,),
      4. Sub-Litera, c, c
        die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (Paragraph 23,) oder der Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27,),
      5. Sub-Litera, d, d
        die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,);
    7. Litera g
      die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
      des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
      2. Sub-Litera, b, b
        der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
      an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
    8. Litera h
      die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
      2. Sub-Litera, b, b
        der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
      an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
    9. Litera i
      sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
    Anmerkung, Litera j, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,)
    1. Litera k
      im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
    2. Litera l
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  4. Absatz 3Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (Paragraph 11, Absatz 6,, 6a, 7 oder 8).
  5. Absatz 4In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 8, an die Stelle der im Absatz 2, Litera d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
  6. Absatz 5Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Absatz 2, Litera a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  7. Absatz 6Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,)

  8. Absatz 8Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  9. Absatz 9Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  10. Absatz 10Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Absatz 2, Litera a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
  11. Absatz 11Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder
    2. Ziffer 2
      wenn gemäß Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
    zu enthalten hat. Ziffer eins, gilt nicht in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.

§ 22a

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Semesterzeugnis

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsAb der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,
    3. Ziffer 3
      die Personalien des Schülers,
    4. Ziffer 4
      die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),
    5. Ziffer 5
      die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und
      1. Litera a
        die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,) oder
      2. Litera b
        auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß Paragraph 26 b, oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, erbrachten Leistungen oder
      3. Litera c
        im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen und ein entsprechender Vermerk oder
      4. Litera d
        im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der Paragraphen 23 b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen,
    6. Ziffer 6
      die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (Paragraph 21, Absatz eins,),
    7. Ziffer 7
      allfällige Beurkundungen über
      1. Litera a
        die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25,) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,),
      2. Litera b
        die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) oder der Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27,),
      3. Litera c
        die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,),
    8. Ziffer 8
      die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,
    9. Ziffer 9
      die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“,
    10. Ziffer 10
      im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
    11. Ziffer 11
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (Paragraph 11, Absatz 6,, 6a, 6b oder 7).
  4. Absatz 4Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  5. Absatz 5Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  6. Absatz 6Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  7. Absatz 7Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.

§ 23

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsEin Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
    1. Ziffer eins
      der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
    hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.
  2. Absatz eins aDie Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Absatz eins c, zulässig.
  3. Absatz eins bAn ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
  4. Absatz eins cWenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (Paragraph 10, Absatz eins,) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Absatz eins a, auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des Paragraph 63 a, Absatz 12, bzw. des Paragraph 64, Absatz 11,, jeweils vierter Satz.
  5. Absatz eins dMacht ein Schüler, der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 2, trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 3,) beruht.
  6. Absatz 2Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß Paragraph 29, entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, entgegensteht.
  7. Absatz 3Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule oder in die Neue Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
  8. Absatz 4Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Absatz eins bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
  9. Absatz 5Die Prüfungen nach Absatz eins bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
  10. Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Absatz 3, sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsEin Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
    1. Ziffer eins
      der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
    hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.
  2. Absatz eins aDie Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Absatz eins c, zulässig.
  3. Absatz eins bAn ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
  4. Absatz eins cWenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (Paragraph 10, Absatz eins,) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Absatz eins a, auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des Paragraph 63 a, Absatz 12, bzw. des Paragraph 64, Absatz 11,, jeweils vierter Satz.
  5. Absatz eins dMacht ein Schüler, der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 2, trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 3,) beruht.
  6. Absatz 2Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß Paragraph 29, entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, entgegensteht.
  7. Absatz 3Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
  8. Absatz 4Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Absatz eins bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
  9. Absatz 5Die Prüfungen nach Absatz eins bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
  10. Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Absatz 3, sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

§ 23a

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Semesterprüfung

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsSchüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Absatz 7,) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
  2. Absatz 2Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
    abzuhalten. Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß Paragraph 25, Absatz 9, verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren beiden Wiederholungen. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Ziffer eins und 2 hinaus je höchstens eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterbeurteilungen zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen zulässig. Semesterprüfungen sowie Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers anzuberaumen, wobei Wiederholungen zumindest vier Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen abgehalten werden und sind der vorangegangenen Schulstufe zuzurechnen. Semesterprüfungen über das Sommersemester der letzten Schulstufe einer Ausbildung sind zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung abzuhalten; eine einmalige Wiederholung dieser Semesterprüfung kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen abgehalten werden. Die konkreten Prüfungstermine für Semesterprüfungen (einschließlich der Wiederholungen) sind vom Prüfer anzuberaumen.
  4. Absatz 4Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
  5. Absatz 5Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
  6. Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen. Paragraph 18, Absatz 2 bis 8, Absatz 10, sowie Absatz 12, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
  7. Absatz 7Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.
  8. Absatz 8Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.

§ 23b

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Begabungsförderung – Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

Paragraph 23 b,
  1. Absatz einsSchüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.
  2. Absatz 2Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
  3. Absatz 3Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
  4. Absatz 4Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
  5. Absatz 5Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  6. Absatz 6Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen des Prüfers,
    4. Ziffer 4
      Zeit und Ort der Prüfung,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
    7. Ziffer 7
      die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
    8. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
  7. Absatz 7Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
  8. Absatz 8Paragraph 18, Absatz 2 bis 8, Absatz 10, sowie Absatz 12, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie Paragraph 23 a, Absatz 4 und 8 findet Anwendung.

§ 24

Text

Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler

Paragraph 24,
  1. Absatz einsNicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens und am Ende eines jeden Semesters bzw. Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
  2. Absatz 2Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden oder dass, falls eine entsprechende Festlegung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz getroffen wurde, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Paragraphen 17 bis 21 und Paragraph 23, anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen bzw. die Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu enthalten.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN

Aufsteigen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsEin Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
  2. Absatz 2Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
    1. Litera a
      der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
    2. Litera b
      der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
    3. Litera c
      die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
  3. Absatz 3Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5 und des Paragraph 20, Absatz 8, jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
  4. Absatz 4Schülerinnen und Schüler von Volksschulen und Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Absatz 2, Litera a, ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
  6. Absatz 5 aSchüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zu entscheiden.
  7. Absatz 5 bSchüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zu entscheiden.
  8. Absatz 5 cSchüler, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, zu entscheiden.
  9. Absatz 6Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 8, hiefür geeignet sind.
  10. Absatz 7Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
  11. Absatz 8In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des Paragraph 11, Absatz 10, nicht ein.
  12. Absatz 9Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
  13. Absatz 10Die vorstehenden Absatz eins bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Litera c, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 26

Text

Begabungsförderung – Überspringen von Schulstufen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsEin Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.
  2. Absatz 2An Schularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen und muß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils höchsten Leistungsgruppe in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.
  3. Absatz 3Zur Entscheidung gemäß Absatz eins, ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz zuständig. Ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.
  4. Absatz 4Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Absatz eins,) heraus, daß die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe zulässig.

§ 26a

Text

Begabungsförderung – Überspringen an den „Nahtstellen“

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsAuf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet Paragraph 3, Absatz 6, Litera b, auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
    3. Ziffer 3
      eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
    Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den mittels Jahreszeugnis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bescheinigten erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und
    3. Ziffer 3
      eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
    Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Absatz eins und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekannt zu geben.

§ 26b

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Begabungsförderung – Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände

Paragraph 26 b,
  1. Absatz einsSchüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen.
  2. Absatz 2Das Ansuchen gemäß Absatz eins, ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen. Die Beurteilung gilt als Beurteilung für das betreffende Semester.
  4. Absatz 4Dem Schüler ist ein Zeugnis über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände im betreffenden (höheren) Semester auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen des unterrichtenden Lehrers,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters,
    6. Ziffer 7
      die Beurteilung der Leistungen sowie
    7. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Lehrers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.

§ 26c

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Begabungsförderung – Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

Paragraph 26 c,
  1. Absatz einsNach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden.
  2. Absatz 2Das Ansuchen gemäß Absatz eins, ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß Paragraph 23 b, abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Wiederholen von Schulstufen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (Paragraph 25,) nicht berechtigt ist oder gemäß Paragraph 25, Absatz 9, zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 25,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Absatz 3, nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 3Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
  4. Absatz 4Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Wiederholen von Schulstufen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (Paragraph 25,) nicht berechtigt ist oder gemäß Paragraph 25, Absatz 9, zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 25,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Absatz 3, nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) oder nach Maßgabe des Paragraph 18 a, eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 2 aAbsatz 2, gilt für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden kann,
    2. Ziffer 2
      der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (Paragraph 55 c,) angehört,
    3. Ziffer 3
      es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
    4. Ziffer 4
      eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
    5. Ziffer 5
      die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32,) auch mehrmals zulässig ist.
  4. Absatz 3Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
  5. Absatz 4Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Wiederholen von Schulstufen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsWenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (Paragraph 25,) nicht berechtigt ist oder gemäß Paragraph 25, Absatz 9, zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 25,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Absatz 3, nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) oder nach Maßgabe des Paragraph 18 a, eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 3Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
  4. Absatz 4Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.

§ 28

Text

Aufnahme in die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule, eine Neue Mittelschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2011,)

  2. Absatz 3Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der 4. oder der 5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält oder
    2. Ziffer 2
      der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
    Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985.
  3. Absatz 4Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
  4. Absatz 5Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
  5. Absatz 6Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule findet Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Anwendung.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3 und 4: Treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart

Paragraph 29,
  1. Absatz einsFür den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die ersten vier Schulstufen der Volks- und der Sonderschule, um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülerinnen und -schülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 30, oder um den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 30 b, handelt, die folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
  3. Absatz 3Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz 2 a, zulässig.
  4. Absatz 4Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt Paragraph 27, Absatz 2, sinngemäß. Absatz 3, letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Absatz 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (Paragraph 4,) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (Paragraph 18, Absatz eins,) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 5 aHat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
  7. Absatz 6Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (Paragraph 3, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes).
  8. Absatz 7Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach Paragraph 8, bzw. Paragraph 8 a, des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
  9. Absatz 8Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.

§ 30

Text

Übertritt von Schülern der Hauptschule in allgemeinbildende höhere Schulen

Paragraph 30,

Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5,, 5a und 6 gilt.

§ 30a

Text

Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form

Paragraph 30 a,

Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.

§ 30b

Text

Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in einen anderen Schwerpunktbereich oder in allgemein bildende höhere Schulen

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsFür den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
  2. Absatz 2Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist Paragraph 40, Absatz 2 a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5,, 5a und 6 gilt.

§ 31

Text

Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in höhere berufsbildende Schulen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsFür den Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in die nächsthöhere Stufe einer berufsbildenden höheren Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
  2. Absatz 2Der Übertritt von einer mittleren berufsbildenden Schule in eine höhere berufsbildende Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) kann auch nach Abschluß des 1. Semesters der 1. Stufe der berufsbildenden mittleren Schule erfolgen, wenn die Schulnachricht in den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen (ausgenommen Bewegung und Sport) und in den fachtheoretischen Pflichtgegenständen keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ enthält und die Pflichtgegenstände hinsichtlich des Umfanges annähernd dem Umfang der in der höheren Lehranstalt vorgesehenen Pflichtgegenstände entsprechen. Sofern Pflichtgegenstände des römisch eins. Jahrganges der höheren berufsbildenden Schule in der 1. Klasse der berufsbildenden mittleren Schule nicht geführt werden, sind einschlägige Freigegenstände, die der Schüler besucht hat, Pflichtgegenständen gleichgestellt.

§ 31a

Text

Differenzierung an der Neuen Mittelschule

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsIn der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
  2. Absatz 2In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:
    1. Ziffer eins
      Individualisierung des Unterrichts,
    2. Ziffer 2
      differenzierter Unterricht in der Klasse,
    3. Ziffer 3
      Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
    5. Ziffer 5
      Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
    6. Ziffer 6
      Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
    7. Ziffer 7
      Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).
  3. Absatz 3Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß Paragraph 18, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) zu melden.

§ 31b

Text

Einstufung in die Leistungsgruppen

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsSofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen. Dies gilt nicht für Schüler der Hauptschule, die die Aufnahmsvoraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erfüllen oder die Aufnahmsprüfung erfolgreich abgelegt haben; diese Schüler haben mit Beginn des Schuljahres die höchste Leistungsgruppe zu besuchen. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, im Falle des Besuches eines vergleichbaren Unterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vorhergehenden Schulstufe auch unter Berücksichtigung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegenstand, sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.
  2. Absatz eins aAn Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.
  3. Absatz 2Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände den Beobachtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn des Unterrichtsjahres mindestens zwei Wochen - an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche - zu umfassen und spätestens mit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu enden hat. Sofern der zuständige Bundesminister das Ende des Beobachtungszeitraumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt, kann er in der Verordnung die Schulleiter ermächtigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonderen Lernsituation, besonderen Klassenzusammensetzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstufungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzusetzen. An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.
  4. Absatz 3Die Einstufung hat eine Konferenz der Lehrer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten werden. Der Lehrer, der den Schüler während des Beobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für die Einstufung sind die in der jeweiligen Leistungsgruppe auf Grund des Lehrplans an den Schüler hinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeit gestellten Anforderungen; der Schüler ist in jene Leistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach am ehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in den Leistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten wird, hat dieser die Einstufung vorzunehmen.
  5. Absatz 4Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist berechtigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom Schulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglich eingestuft wurde (Absatz 3,).

§ 31c

Text

Umstufung in höhere und niedrigere Leistungsgruppen

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsEin Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.
  2. Absatz 2Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend“ erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.
  3. Absatz 3Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.
  4. Absatz 4Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist. Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.
  5. Absatz 5Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Absatz eins und 2 entscheidet der unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.
  6. Absatz 6Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Absatz eins,, 2 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, und zwar in den Fällen der Absatz eins und 2 auf Antrag des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Absatz eins, auch auf Antrag des Schülers (Absatz 4,). Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines Antrages gemäß Absatz 4, sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

§ 31d

Beachte für folgende Bestimmung

jetzt § 31c

Text

Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe an Sonderschulen

Paragraph 31 d,

Sofern ein Schüler einer Allgemeinen Sonderschule auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler zur Teilnahme am Unterricht in Deutsch und (oder) Mathematik der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden, wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt, daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeit gegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermöglichen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand eine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ zu erwarten ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1982,, Art. römisch eins Ziffer 31,)

§ 31e

Text

7. Abschnitt
Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches

Mindestdauer des Schulbesuches

Paragraph 31 e,
  1. Absatz einsSofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33,) oder ein Übertritt (Paragraph 29,) in Betracht kommt.
  2. Absatz 2Die Grundschule, die Hauptschule, die Neue Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.
  3. Absatz 3Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen und die berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,)

§ 32

Text

Höchstdauer des Schulbesuches

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
  3. Absatz 2 aSchüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr Paragraph 18, des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.
  4. Absatz 3Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.
  5. Absatz 3 aSchüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß Paragraph 27, ist nicht zulässig.
  6. Absatz 4An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
  7. Absatz 5Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
  8. Absatz 6Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
  9. Absatz 7Bei der Anwendung des Absatz 6, auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
  10. Absatz 8Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder gleichwertige Gründe bedingt ist.

§ 33

Text

Beendigung des Schulbesuches

Paragraph 33,
  1. Absatz einsEin Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 27,) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
  2. Absatz 2Ein Schüler hört schon vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
    1. Litera a
      mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
    2. Litera b
      in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 3, oder 3a besucht wird;
    3. Litera c
      mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 45, Absatz 5 ;,
    4. Litera d
      mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
    5. Litera e
      mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 49,) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (Paragraph 7, Absatz 8, des Schulpflichtgesetzes 1985);
    6. Litera f
      wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat;
    7. Litera g
      wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, zweiter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.
  3. Absatz 3Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (Paragraph 22, Absatz eins,) oder dem Semesterzeugnis (Paragraph 22 a, Absatz eins,), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, Absatz 10,) ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Absatz 2, Litera d, beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
  5. Absatz 5Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule gemäß Absatz 2, Litera d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
  6. Absatz 6Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (Paragraph 42,) bleibt von den Absatz 4 und 5 unberührt.
  7. Absatz 7Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Absatz 2, aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
  8. Absatz 7 aSofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
  9. Absatz 8Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Text

8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie abschließende Prüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
    2. Ziffer 2
      einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
  3. Absatz 3Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
  4. Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Text

Prüfungskommission

Paragraph 35,
  1. Absatz einsBei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und
    3. Ziffer 3
      jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).
  2. Absatz 2Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,
    3. Ziffer 3
      der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,
    4. Ziffer 4
      jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
    5. Ziffer 5
      bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet „Religion“ ein Religionslehrer (Beisitzer).
    Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Ziffer 4, in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Ziffer 5, Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer gemäß Ziffer 5, zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.
  3. Absatz 3Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz eins und 2 ist die Anwesenheit aller in den Absatz eins und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 2, stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Absatz 2, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

1. Abs. 3 ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 8 Z 3a).
2. Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a sind abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 11 Z 2).

Text

Prüfungstermine

Paragraph 36,
  1. Absatz einsVorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
  2. Absatz 2Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,
    2. Ziffer eins a
      für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Ziffer eins und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins,
    3. Ziffer 2
      für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
    4. Ziffer 3
      im Übrigen
      1. Litera a
        innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
      2. Litera b
        innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
      3. Litera c
        innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
    Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Ziffer eins, bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin (Absatz 2, Ziffer 2,) abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
    1. Ziffer eins
      der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind und
    2. Ziffer 2
      die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden.
    Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der letzten Schulstufe. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 3 aVorgezogene Teilprüfungen gemäß Absatz 3, können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände durch erfolgreiche Ablegung von Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, positiv absolviert haben.
  5. Absatz 4Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den zuständigen Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und
    3. Ziffer 3
      für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch die zuständige Schulbehörde.
    Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Ziffer 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.
  6. Absatz 5Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

§ 36a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 36 a,
  1. Absatz einsZur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3, alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b

Text

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
  2. Absatz 2Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      für die abschließende Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,
    3. Ziffer 3
      für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und
    4. Ziffer 4
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
  4. Absatz 4Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
  5. Absatz 5Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Text

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (Paragraph 35, Absatz eins und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
  2. Absatz 2Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
  3. Absatz 3Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.
  5. Absatz 5Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
  6. Absatz 6Die Beurteilungen gemäß Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
    3. Ziffer 3
      „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

§ 39

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Absatz eins, letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins ;,
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;
    6. Ziffer 6
      bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;,
    7. Ziffer 7
      allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
    8. Ziffer 8
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    9. Ziffer 9
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Text

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

Paragraph 40,
  1. Absatz einsWurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
  4. Absatz 4Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 36, Absatz 4, festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Text

Zusatzprüfungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (Paragraph 35,) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;, sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (Paragraph 39,) zu beurkunden.
  2. Absatz 2Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.

§ 41a

Text

Bundes-Reifeprüfungskommission

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
  2. Absatz 2Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
    • Strichaufzählung
      der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
    • Strichaufzählung
      drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister zu entsenden sind,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister aus dem Verwaltungsbereich „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1971,), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsenden ist.
  3. Absatz 3Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
  4. Absatz 4Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.

§ 42

Text

Externistenprüfungen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
  2. Absatz 2Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Absatz eins, abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des Paragraph 34, Absatz 4, Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
  4. Absatz 4Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist Paragraph 35, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Absatz 2, vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
  5. Absatz 5Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
  6. Absatz 6Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
  7. Absatz 6 aSofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
  8. Absatz 7Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
  9. Absatz 8Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
  10. Absatz 9Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt Paragraph 37, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die Paragraph 36, Absatz 5, sowie Paragraph 38, Absatz eins bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch Paragraph 38, Absatz 5 und 6 sinngemäß.
  11. Absatz 10Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Absatz eins,) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das Paragraph 22, Absatz 2 und allenfalls auch Absatz 8, sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das Paragraph 22, Absatz 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das Paragraph 39, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Absatz 2, ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
  12. Absatz 11Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
  13. Absatz 12Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die Paragraph 40, sinngemäß anzuwenden ist.
  14. Absatz 13Paragraph 41, über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
  15. Absatz 14Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
  16. Absatz 15Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

9. ABSCHNITT
SCHULORDNUNG

Pflichten der Schüler

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
  2. Absatz 2Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

9. ABSCHNITT
SCHULORDNUNG

Pflichten der Schüler

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
  2. Absatz 2Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

§ 44

Text

Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64,) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
  2. Absatz 2Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (Paragraph 5, Absatz 6,) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Absatz eins, zu erlassenden Verordnung des zuständigen Bundesministers abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 44a

Text

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)

Paragraph 44 a,
  1. Absatz einsDie Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Paragraph 56, Absatz 2, findet Anwendung.

§ 45

Text

Fernbleiben von der Schule

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDas Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
    1. Litera a
      bei gerechtfertigter Verhinderung (Absatz 2 und 3),
    2. Litera b
      bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Absatz 4,),
    3. Litera c
      bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 11, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
  3. Absatz 3Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
  4. Absatz 4Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß Paragraph 26 c, sein.
  5. Absatz 5Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Absatz 3,) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
  6. Absatz 6Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze Paragraph 9,, Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
  7. Absatz 7Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
    1. Litera a
      bei gerechtfertigter Verhinderung (Absatz 2 und 3),
    2. Litera b
      bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
    3. Litera c
      auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.

§ 46

Text

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen, schulfremde Werbung

Paragraph 46,
  1. Absatz einsSammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig. Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64,), im übrigen die zuständige Schulbehörde - für allgemeinbildende Pflichtschulen der Landesschulrat - zuständig. Die Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern (Paragraph 59,) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
  2. Absatz 2Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (Paragraph 13,) oder schulbezogene Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) sind, darf in der Schule nur mit Bewilligung organisiert werden. Zur Erteilung der Bewilligung ist das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zuständig. Ferner kann die Bewilligung durch die zuständige Schulbehörde erteilt werden; sofern die Teilnahme von Schülern mehrerer Schulen, für die verschiedene Schulbehörden zuständig sind, organisiert werden soll, kann die Bewilligung von der für alle diese Schulen in Betracht kommenden gemeinsamen Schulbehörde erteilt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt sowie eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen (Paragraph 2 a, Absatz eins, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,).
  3. Absatz 3In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 47

Text

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Paragraph 47,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
  2. Absatz 2Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (Paragraph 49, Absatz 2,) androhen.
  3. Absatz 3Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

§ 48

Text

Verständigungspflichten der Schule

Paragraph 48,

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, mitzuteilen.

§ 49

Text

Ausschluß eines Schülers

Paragraph 49,
  1. Absatz einsWenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
  3. Absatz 3Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
  4. Absatz 4Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
  5. Absatz 5Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
  7. Absatz 7Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.
  8. Absatz 8Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
  9. Absatz 9Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Absatz 3, (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985.

§ 50

Text

Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler

Paragraph 50,

Die Paragraphen 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.

§ 51

Text

10. ABSCHNITT
FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN

Lehrer

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDer Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem Paragraph 17, entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
  2. Absatz 2Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Standardüberprüfungen) hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls die Funktionen einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiterin bzw. Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustodin oder Kustos sowie Fachkoordinatorin oder Fachkoordinators zu übernehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
  3. Absatz 3Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

§ 52

Text

Kustos

Paragraph 52,

Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

§ 53

Text

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

Paragraph 53,

An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

§ 54

Text

Klassenvorstand

Paragraph 54,
  1. Absatz einsAn Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
  3. Absatz 3An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben des Klassenvorstandes dem Klassenlehrer zu.
  4. Absatz 4An den berufsbildenden höheren Schulen tritt an die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstand die Bezeichnung Jahrgangsvorstand.

§ 54a

Text

Fachkoordinator

Paragraph 54 a,
  1. Absatz einsDer Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:
    1. Litera a
      an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
    2. Litera b
      an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.
    Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.
  2. Absatz 2Den Fachkoordinatoren obliegen:
    1. Litera a
      an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
    2. Litera b
      an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.
    Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.

§ 55

Text

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.
  2. Absatz 2Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
    1. Ziffer eins
      an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik die Leitung des Praxiskindergartens, gegebenenfalls auch des Praxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
    2. Ziffer 2
      an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Praxisschülerheimes und des Praxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.
  3. Absatz 3Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,)

§ 55a

Text

Erzieher

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsDer Erzieher an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. Er hat diese im erforderlichen Ausmaß vorzubereiten.
  2. Absatz 2Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteiles betreffen, teilzunehmen. Paragraph 51, Absatz 3, ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch für Erzieher oder Erzieherinnen für die Lernhilfe gemäß Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Schulorganisationsgesetzes.

§ 55b

Text

Freizeitpädagoge

Paragraph 55 b,
  1. Absatz einsDer Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.
  2. Absatz 2Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. Paragraph 51, Absatz 3, ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.

§ 55c

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Lernbegleiter

Paragraph 55 c,
  1. Absatz einsAb der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der individuellen Begleitung und Unterstützung von Schülern in ihrem Lernprozess zu betrauen (Lernbegleiter).
  2. Absatz 2Vor der Betrauung eines Lehrers mit den Aufgaben der individuellen Lernbegleitung gemäß Paragraph 19 a, sind der in Betracht gezogene Lehrer sowie der betreffende Schüler zu hören und ist den Erziehungsberechtigten eine Gesprächsmöglichkeit einzuräumen.
  3. Absatz 3Sofern er es zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 19 a, für erforderlich erachtet, ist der Lernbegleiter berechtigt, die Einberufung von Lehrerkonferenzen anzuregen und an Konferenzen mit Stimmrecht teilzunehmen.
  4. Absatz 4Der Lernbegleiter hat die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Vom Schüler angefertigte Arbeiten sind den Aufzeichnungen über die Lernbegleitung nach Möglichkeit anzuschließen.

§ 56

Text

Schulleiter

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDer Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
  2. Absatz 2Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
  3. Absatz 3Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (Paragraph 17,) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
  4. Absatz 4Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
  5. Absatz 5Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
  6. Absatz 6In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  7. Absatz 7In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.
  8. Absatz 8An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.

§ 57

Text

Lehrerkonferenzen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsLehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.
  2. Absatz 2Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden.
  3. Absatz 3Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.
  4. Absatz 4Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in Paragraph 7, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß Paragraph 20, Absatz 6 und 6a, Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
  5. Absatz 5In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.

§ 57a

Text

11. ABSCHNITT
SCHULE UND SCHÜLER

Rechte der Schüler

Paragraph 57 a,

Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (Paragraph 43,) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Art. römisch eins Ziffer 32,)

§ 57b

Text

Schülerinnen- bzw. Schülerkarte

Paragraph 57 b,
  1. Absatz einsAuf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 51, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

§ 58

Text

Schülermitverwaltung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Anhörung,
      2. Litera b
        das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
      3. Litera c
        das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
      4. Litera d
        das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 31 b und des Paragraph 31 c, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,
      5. Litera e
        das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
      6. Litera f
        das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
    2. Ziffer 2
      Mitbestimmungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, Absatz 2,,
      2. Litera b
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
      3. Litera c
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.

    Die in Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu.

  3. Absatz 3Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
  4. Absatz 4Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Absatz 3,) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
  5. Absatz 5Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.

§ 59

Text

Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter

Paragraph 59,
  1. Absatz einsZur Interessenvertretung (Paragraph 58, Absatz 2,) und zur Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
  2. Absatz 2Schülervertreter im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
    2. Ziffer 2
      die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
    3. Ziffer 3
      die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
    4. Ziffer 4
      die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
    5. Ziffer 5
      die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
  3. Absatz 3Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
  4. Absatz 4Die Interessenvertretung (Paragraph 58, Absatz 2,) und die Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,) obliegen
    1. Ziffer eins
      dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
    2. Ziffer 2
      dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
    3. Ziffer 3
      dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Absatz 2, Ziffer 2,), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
    Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 5,) auszuüben.
  5. Absatz 5Die im Absatz 2, genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (Paragraph 58, Absatz 2,) und der Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.

§ 59a

Text

Wahl und Abwahl der Schülervertreter

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsDie Schülervertreter (Paragraph 59, Absatz 2,) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
  2. Absatz 2Wahlberechtigt sind zur Wahl
    1. Ziffer eins
      des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
    2. Ziffer eins a
      des Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,
    3. Ziffer 2
      des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
    4. Ziffer 3
      des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
    5. Ziffer 4
      des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
  3. Absatz 3Wählbar sind
    1. Ziffer eins
      zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
    2. Ziffer eins a
      zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,
    3. Ziffer 2
      zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
    4. Ziffer 3
      zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
    5. Ziffer 4
      zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
  4. Absatz 4Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (Paragraph 59, Absatz 3,) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 5,) zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Wahl der Schülervertreter (Paragraph 59, Absatz 2,) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
  6. Absatz 6Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format durchzuführen.
  7. Absatz 7Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
  8. Absatz 8Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Absatz 7, erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
  9. Absatz 9Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 5,) sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
  10. Absatz 10Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Absatz 2,) beschließt. Auf die Abwahl ist Absatz 5, mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
  11. Absatz 11Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Absatz 5, durchzuführenden Wahl.
  12. Absatz 12Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.

§ 59b

Text

Schülervertreterstunden

Paragraph 59 b,
  1. Absatz einsDer Schulsprecher, in Schulen in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der Abteilungssprecher, hat das Recht, die Schüler einer Klasse innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung und Information über Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln.
  2. Absatz 2Die Schülervertreter nach Absatz eins, haben eine beabsichtigte Schülervertreterstunde zeitgerecht und unter Angabe des gewünschten Versammlungsortes, der Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden Schüler sowie der Tagesordnungspunkte beim Schulleiter anzuzeigen. Während der Unterrichtszeit dürfen Schülervertreterstunden im Gesamtausmaß von höchstens drei Unterrichtsstunden in jedem Semester durchgeführt werden; während dieser Zeit sind die Schüler der betreffenden Klasse zur Teilnahme an der Schülervertreterstunde verpflichtet. Der Schulleiter hat die Schülervertreterstunde zu untersagen, wenn die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Unterrichts nicht gegeben ist und die Sicherheit der Schüler oder sonstiger in der Schule tätiger Personen gefährdet wäre.
  3. Absatz 3Schülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers.

§ 60

Text

12. ABSCHNITT
SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE

Erziehungsberechtigte

Paragraph 60,
  1. Absatz einsUnter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
  2. Absatz 2Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) beizutragen.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 67, sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des Paragraph 63, haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (Paragraph 63 a, Absatz 5,) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 6,). Diese haben folgende Rechte:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Anhörung,
      2. Litera b
        das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
      3. Litera c
        das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
      4. Litera d
        das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 31 b und des Paragraph 31 c, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,),
      5. Litera e
        das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
    2. Ziffer 2
      Mitbestimmungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
      2. Litera b
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
      3. Litera c
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
  3. Absatz 3Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).

Text

Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDie Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 67, sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des Paragraph 63, haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (Paragraph 63 a, Absatz 5,) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 6,). Diese haben folgende Rechte:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Anhörung,
      2. Litera b
        das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
      3. Litera c
        das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
      4. Litera d
        das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,, Paragraph 31 b und des Paragraph 31 c, sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,),
      5. Litera e
        das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
    2. Ziffer 2
      Mitbestimmungsrechte:
      1. Litera a
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
      2. Litera b
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
      3. Litera c
        das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
  3. Absatz 3Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

§ 62

Text

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

Paragraph 62,
  1. Absatz einsLehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (Paragraph 19, Absatz eins,) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (Paragraph 3, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.
  2. Absatz 2Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (Paragraph 63 a, Absatz eins,), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
  3. Absatz 3An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher und Freizeitpädagogen eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Freizeitpädagogen sowie Erziehungsberechtigten dienen.

§ 63

Text

Elternvereine

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
  2. Absatz 2Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,)
  4. Absatz 4Die Rechte gemäß den Absatz eins und 2 stehen nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein errichtet werden soll oder besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.

§ 63a

Text

13. ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE

Klassen- und Schulforum

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsIn den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
  2. Absatz 2Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Ziffer eins, Litera c,, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        mehrtägige Schulveranstaltungen,
      2. Litera b
        die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins,),
      3. Litera c
        die Hausordnung gemäß Paragraph 44, Absatz eins,,
      4. Litera d
        die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins,,
      5. Litera e
        die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2,,
      6. Litera f
        die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
      7. Litera g
        die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
      8. Litera h
        die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
      9. Litera i
        die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes),
      10. Litera j
        schulautonome Schulzeitregelungen (Paragraph 2, Absatz 5 und 8 sowie Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985),
      11. Litera k
        die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (Paragraph 14, Absatz 6,),
      12. Litera l
        die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (Paragraph 14, Absatz 7,),
      13. Litera m
        die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (Paragraph 18, Absatz 2,),
      14. Litera n
        Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Beratung insbesondere über
      1. Litera a
        wichtige Fragen des Unterrichtes,
      2. Litera b
        wichtige Fragen der Erziehung,
      3. Litera c
        Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Ziffer eins, Litera a, fallen,
      4. Litera d
        die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
      5. Litera e
        die Wahl von Unterrichtsmitteln,
      6. Litera f
        die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
      7. Litera g
        Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
  3. Absatz 3Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
  4. Absatz 4Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Absatz 2, genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen und bei schulstufenübergreifender Führung von Klassen in den ersten Klassen der in Absatz eins, genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des Paragraph 63,, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
  6. Absatz 6Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
  7. Absatz 7Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
  8. Absatz 8Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
  9. Absatz 9Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
  10. Absatz 10Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Absatz 2, genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
  11. Absatz 11Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Absatz 16,) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
  12. Absatz 12Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
  13. Absatz 13Kann das Schulforum in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
  14. Absatz 14Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des Paragraph 26 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, sind der Vertreter der Klassensprecher (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,) und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) auch diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer eins, Litera h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
  15. Absatz 15Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  16. Absatz 16Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  17. Absatz 17Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Absatz 2, gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Absatz 9,) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  18. Absatz 18In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des Paragraph 7, AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.

§ 64

Text

Schulgemeinschaftsausschuß

Paragraph 64,
  1. Absatz einsIn den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        mehrtägige Schulveranstaltungen,
      2. Litera b
        die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins,),
      3. Litera c
        die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (Paragraph 19, Absatz eins,),
      4. Litera d
        die Hausordnung gemäß Paragraph 44, Absatz eins,,
      5. Litera e
        die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins,,
      6. Litera f
        die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2,,
      7. Litera g
        die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
      8. Litera h
        die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
      9. Litera i
        Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (Paragraph 58, Absatz 3,),
      10. Litera j
        die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes und Paragraph 5, Absatz eins und 3 Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
      11. Litera k
        die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes und Paragraph 8 a, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
      12. Litera l
        schulautonome Schulzeitregelungen (Paragraph 2, Absatz 5 und 8 sowie Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985),
      13. Litera m
        die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (Paragraph 5, Absatz eins,),
      14. Litera n
        die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (Paragraph 14, Absatz 7,),
      15. Litera o
        Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Beratung insbesondere über
      1. Litera a
        wichtige Fragen des Unterrichtes,
      2. Litera b
        wichtige Fragen der Erziehung,
      3. Litera c
        Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Ziffer eins, Litera a, fallen,
      4. Litera d
        die Wahl von Unterrichtsmitteln,
      5. Litera e
        die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
      6. Litera f
        Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
  3. Absatz 3Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
  4. Absatz 4Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei Lehrbeauftragte und der Schulleiter nicht mitzuzählen sind) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (Paragraph 59, Absatz 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß Paragraph 59 a, Absatz 4, gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
  6. Absatz 6Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des Paragraph 63,, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
  7. Absatz 7Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
  8. Absatz 8Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Absatz 2, genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
  9. Absatz 9Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
  10. Absatz 10Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
  11. Absatz 11Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
  12. Absatz 12Für die Vorberatung einzelner der im Absatz 2, genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Absatz 11,
  13. Absatz 13An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer eins, Litera j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
  14. Absatz 14Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  15. Absatz 15Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  16. Absatz 16Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Absatz 2, Ziffer eins, gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Absatz 12,) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  17. Absatz 17Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
  18. Absatz 18In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (Paragraph 56, Absatz 6,) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des Paragraph 7, AVG befangen ist, gilt als verhindert.
  19. Absatz 19Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.

§ 65

Text

14. ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT

Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben

Paragraph 65,
  1. Absatz einsZur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der zuständigen Schulbehörde vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Absatz eins, können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.

§ 65a

Text

Schulkooperationen

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsZum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
  2. Absatz 2Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.

§ 66

Text

15. ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG

Schulgesundheitspflege

Paragraph 66,
  1. Absatz einsSchulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
  4. Absatz 4Soweit Verordnungen auf Grund der Absatz eins bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

§ 66b

Text

Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach Paragraph 50 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen

Paragraph 66 b,
  1. Absatz einsDie Ausübung einzelner gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (Paragraph 173, ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Absatz 2Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.

§ 67

Text

16. ABSCHNITT
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

Paragraph 67,

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

§ 68

Text

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers

Paragraph 68,

Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in Litera a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.

  1. Litera a
    Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (Paragraph 4, Absatz 4,),
  2. Litera b
    Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (Paragraph 6, Absatz 3,),
  3. Litera c
    Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 8, Absatz 3,,
  4. Litera d
    Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (Paragraph 11, Absatz eins und 3 bis 7),
  5. Litera e
    Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (Paragraph 12, Absatz eins,, 4 und 6 bis 8),
  6. Litera f
    Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,),
  7. Litera g
    Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (Paragraph 18, Absatz 12,),
  8. Litera h
    Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 3,),
  9. Litera i
    Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 20, Absatz 4,),
  10. Litera j
    Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (Paragraph 22, Absatz 5,),
  11. Litera k
    Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (Paragraphen 22, Absatz 10 und 24 Absatz eins,),
  12. Litera l
    Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (Paragraph 24, Absatz 2,),
  13. Litera m
    Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Paragraph 26, Absatz eins,),
  14. Litera n
    Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2,),
  15. Litera o
    Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraph 29, Absatz 5,, auch im Zusammenhalt mit Paragraph 30,),
  16. Litera p
    Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (Paragraph 32, Absatz 8,),
  17. Litera q
    Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (Paragraph 36 a, Absatz 3,),
  18. Litera r
    Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (Paragraph 40,),
  19. Litera s
    Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, Absatz eins,) und Ansuchen gemäß Paragraph 41, Absatz 2,,
  20. Litera t
    Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (Paragraph 42, Absatz 5,), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im Paragraph 42, Absatz 12, genannten Prüfungen,
  21. Litera u
    Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45, Absatz 3 und 4),
  22. Litera v
    Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (Paragraph 75, Absatz eins,),
  23. Litera w
    Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (Paragraph 76, Absatz eins,),
  24. Litera x
    Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß Paragraph 31 c, Absatz 2, letzter Satz.

§ 69

Text

Untätigbleiben des nichteigenberechtigten Schülers

Paragraph 69,

Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Paragraph 68, angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Paragraph 68,, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend; dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand Religion an Berufsschulen.

§ 70

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 lit. c: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).

Text

Verfahren

Paragraph 70,
  1. Absatz einsSoweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
    1. Litera a
      Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
    2. Litera b
      Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),
    3. Litera c
      Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (Paragraphen 11,, 12, 12a),
    4. Litera d
      Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),
    5. Litera e
      Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,
    6. Litera f
      Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
    7. Litera g
      Maßnahmen der Begabungsförderung (Paragraphen 26,, 26a, 26b, 26c),
    8. Litera h
      Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),
    9. Litera i
      Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a,, 40 bis 42),
    10. Litera j
      Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),
    11. Litera k
      Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 2 aDas verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
  4. Absatz 3Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  5. Absatz 4Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
    2. Litera b
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    3. Litera c
      die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    4. Litera d
      Datum der Entscheidung;
    5. Litera e
      die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
    6. Litera f
      die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

§ 70

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 lit. c: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).

Text

Verfahren

Paragraph 70,
  1. Absatz einsSoweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
    1. Litera a
      Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
    2. Litera b
      Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),
    3. Litera c
      Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (Paragraphen 11,, 12, 12a, 26b, 26c),
    4. Litera d
      Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),
    5. Litera e
      Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,
    6. Litera f
      Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
    7. Litera g
      Maßnahmen der Begabungsförderung (Paragraphen 26,, 26a, 26b, 26c),
    8. Litera h
      Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),
    9. Litera i
      Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a,, 40 bis 42),
    10. Litera j
      Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),
    11. Litera k
      Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 2 aDas verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
  4. Absatz 3Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  5. Absatz 4Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
    2. Litera b
      den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    3. Litera c
      die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    4. Litera d
      Datum der Entscheidung;
    5. Litera e
      die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
    6. Litera f
      die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

§ 71

Text

Provisorialverfahren (Widerspruch)

Paragraph 71,
  1. Absatz einsGegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
  2. Absatz 2Gegen die Entscheidung,
    1. Litera a
      daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3,, 8, 28 bis 31),
    2. Litera b
      betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
    3. Litera c
      dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),
    4. Litera d
      daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,
    5. Litera e
      daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),
    6. Litera f
      daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38,, 41, 42),
    7. Litera g
      dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
    8. Litera h
      dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,
    ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
  3. Absatz 2 aMit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
  4. Absatz 3Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
  5. Absatz 4Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
  6. Absatz 5Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
    2. Ziffer 2
      der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
    Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
  7. Absatz 6Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

  8. Absatz 7 aIm Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

  9. Absatz 9Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

§ 72

Text

Zustellung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsSchriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht eigenberechtigt sind und Absatz 3, nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
  2. Absatz 2Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
  3. Absatz 3Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt (Paragraph 68,), so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an sie zu erfolgen hat.

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Art. römisch eins Ziffer 28,)

§ 73

Text

Entscheidungspflicht

Paragraph 73,
  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins, haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Die Fristen des Absatz eins, werden für die Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien gehemmt.
  3. Absatz 3Die Schulbehörden haben über Ansuchen und Widersprüche des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  4. Absatz 3 aDie Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, binnen zwei Tagen zu entscheiden.
  5. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
  6. Absatz 5Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

§ 74

Text

Fristberechnung

Paragraph 74,
  1. Absatz einsBei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
  2. Absatz 2Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. Absatz 3Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
  4. Absatz 4Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  5. Absatz 5Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  6. Absatz 6Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 75

Text

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse

Paragraph 75,
  1. Absatz einsZeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen sind auf Ansuchen vom zuständigen Bundesminister mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Litera a
      Geburtsurkunde;
    2. Litera b
      bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;
    3. Litera c
      Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
  4. Absatz 4Soweit den Anforderungen nach Absatz 3, nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist Paragraph 42, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4 aAnsuchen um Nostrifikation sind abweichend von Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.
  6. Absatz 5Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen nach Absatz 3,, allenfalls in Verbindung mit Absatz 4,, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
  7. Absatz 6Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
  8. Absatz 7Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hiedurch nicht berührt.
  9. Absatz 8Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder - sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist - durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.

§ 76

Text

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDie Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Litera a
      Geburtsurkunde;
    2. Litera b
      Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;
    3. Litera c
      Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
  3. Absatz 3Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  4. Absatz 4Mit einer gemäß Absatz 3, ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
  5. Absatz 5Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im Paragraph 75, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß Paragraph 75, unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.

§ 77

Text

Klassenbücher

Paragraph 77,
  1. Absatz einsAn jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
  2. Absatz 2Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
    1. Ziffer eins
      Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
    2. Ziffer 2
      Namen der Schülerinnen und Schüler,
    3. Ziffer 3
      Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
    4. Ziffer 4
      Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
    5. Ziffer 5
      Termine für Schularbeiten und Tests,
    6. Ziffer 6
      Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
    7. Ziffer 7
      Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
    Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Absatz eins, ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.
  3. Absatz 3Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte nicht zulässig sind. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Erziehungsberechtigte darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, über das Datengeheimnis anzuwenden.
  4. Absatz 4Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
  5. Absatz 5Klassenbücher einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Standort der aufzulassenden Schule liegt. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
  6. Absatz 6Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 4, sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

§ 77a

Text

Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

Paragraph 77 a,
  1. Absatz einsDie Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, das zuständige Regierungsmitglied haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter oder Datenmuster zu erlassen. Das gilt insbesondere für Klassenbücher, Gesundheitsblätter und Prüfungsprotokolle.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 3, Absatz 6,, 7 und 7a),
    2. Ziffer 2
      Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraphen 6 bis 8),
    3. Ziffer 3
      Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      Nachtragsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
    5. Ziffer 5
      Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 20, Absatz 4,),
    6. Ziffer 6
      Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,),
    7. Ziffer 7
      Semesterprüfungen (Paragraph 23 a,),
    8. Ziffer 8
      Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände (Paragraph 23 b,),
    9. Ziffer 9
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 26, Absatz eins und 3),
    10. Ziffer 10
      Einstufungsprüfungen (Paragraph 26 a, Absatz eins und 2),
    11. Ziffer 11
      Aufnahmsprüfungen (Paragraph 29, Absatz 5 und 5a, Paragraph 31 b, Absatz 4, sowie weiters: Paragraph 40, Absatz eins,, 2, 2a, 3, 3a und 4, Paragraph 55,, Paragraph 68,, Paragraph 97 und Paragraph 105, des Schulorganisationsgesetzes, Paragraph 12, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
    12. Ziffer 12
      Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (Paragraphen 34 bis 41),
    13. Ziffer 13
      Externistenprüfungen (Paragraph 42,) und
    14. Ziffer 14
      Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (Paragraph 71, Absatz 4 und 5).
    Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Ziffer 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Ziffer 13, sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
  3. Absatz 3Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
    2. Ziffer 2
      Tagesordnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      Anträge,
    4. Ziffer 4
      Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
    5. Ziffer 5
      gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
    6. Ziffer 6
      Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
    Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
  4. Absatz 4Paragraph 77, Absatz 3,, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Absatz 2, sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, anzuwenden.

§ 78

Text

17. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Schulversuche

Paragraph 78,

Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im Paragraph eins, genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die Paragraphen 48 und 49) abgewichen wird. Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.

§ 79

Text

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 79,
  1. Absatz einsWenn auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen ein Monat lang bzw. bei kürzerer Geltungsdauer der Verordnung für diesen Zeitraum, durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
  2. Absatz 2Spätestens nach Ablauf eines Monats sind die nach Absatz eins, kundgemachten Verordnungen bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren; abweichende Aufbewahrungsvorschriften werden von dieser Regelung nicht berührt. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften durch Anschlag in der (den) betreffenden Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1986,, Art. römisch eins Ziffer 49,)

§ 80

Text

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Paragraph 80,

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 15,, sowie den Paragraphen 42,, 75 und 76 - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Art. römisch eins Ziffer 31,)

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Art. römisch eins Ziffer 33,)

§ 80a

Text

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 80 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 81

Text

Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

Paragraph 81,
  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Unterrichtsordnung, die Unterrichtsarbeit und die Schülerbeurteilung, das Zeugniswesen, das Aufsteigen und das Wiederholen von Schulstufen, die Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches, die Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen, die Externistenprüfungen, die Prüfungstaxen, die Schulordnung, die Funktionen des Lehrers, die Lehrerkonferenzen, die Beziehungen zwischen Schule und Schülern sowie Schule und Erziehungsberechtigten, das Verfahren schulischer Organe, die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse, die Ersatzbestätigung für verlorene Zeugnisse und die in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen außer Kraft.
  2. Absatz 2Im Sinne des Absatz eins, treten insbesondere die noch geltenden Bestimmungen folgender Vorschriften außer Kraft:
    1. Litera a
      die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 16. Dezember 1854, RGBl. Nr. 315, mit der Bestimmungen über die Organisation der Gymnasien in Kraft gesetzt werden;
    2. Litera b
      das Reichsvolksschulgesetz, RGBl. Nr. 62/1869, in der geltenden Fassung, ausgenommen die Paragraphen 38, Absatz 2 bis 5, 39 und 40;
    3. Litera c
      die Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürger(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159/1905;
    4. Litera d
      das Burgenländische Landesschulgesetz 1937, Landesgesetzblatt Nr. 40, mit Ausnahme des Paragraph 7 ;,
    5. Litera e
      die Allgemeine Schulordnung für Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1937,, in der geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Das Religionsunterrichtsgesetz und das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bleiben unberührt.

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977,, Art. römisch eins Ziffer 33,)

§ 82

Beachte für folgende Bestimmung

Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.

Text

Inkrafttreten

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
  2. Absatz eins aVerordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den nachstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
  3. Absatz 2Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1992, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2 a,, Paragraph 18, Absatz 12,, Paragraph 22, Absatz 8 und 11, Paragraph 48,, Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 2, Paragraph 74, Absatz 4, sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 6 und 7a, Paragraph 18, Absatz eins und 11, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2, Litera e und g bis k, Paragraph 26,, Paragraph 29, Absatz 5 und 5a, Paragraph 30,, Paragraph 31 b, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz 6,, 6a, 8 und 9 sowie Paragraph 78, Absatz eins, mit 1. September 1992;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 59, Absatz eins und 2, Paragraph 59 a, sowie Paragraph 64, Absatz 4,, 5 und 7 mit 1. September 1993.
  4. Absatz 3Paragraph 63 a, Absatz 2,, 12, 14 und 17 sowie Paragraph 64, Absatz 2,, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1993, treten mit 1. September 1993 in Kraft.
  5. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 7 a,, Paragraph 9, Absatz eins und 1a, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 12 und 13, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 5 a,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 8,, Paragraph 49, Absatz eins und 9, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz eins, Litera d, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1993, treten mit 1. September 1993 in Kraft.
  6. Absatz 5Die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 12 a,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 7 a,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 55 a,, Paragraph 56, Absatz 8,, Paragraph 57, Absatz 7,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1993, treten mit 1. September 1994 in Kraft.
  7. Absatz 5 aParagraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, Litera j und k in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1994, tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
  8. Absatz 5 bDie folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1995, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 2 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und 9, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 bis 5 und 7, Paragraph 15, Absatz eins bis 4, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 7 und 10, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 9,, Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 b, Absatz 2,, Paragraph 31 c, Absatz eins und 4, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 2,, 4 und 10, Paragraph 44, Absatz eins und 2, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 54 a, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 8,, Paragraph 59 a, Absatz 12,, Paragraph 63 a, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 19,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz eins und 3, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 83, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 63 a, Absatz 2,, 12 und 14 sowie Paragraph 64, Absatz 2,, 11 und 13 mit 1. September 1995.
  9. Absatz 5 cDie nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 7 b,, Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 2, Litera l und Absatz 10,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 3, (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, Paragraph 54 a, Absatz 3, sowie Paragraph 56, Absatz 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
    2. Ziffer 2
      der Entfall des Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, der Entfall des Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins a und 2, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 6,, der Entfall des Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 2, Litera h und Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und 9, Paragraph 27, Absatz eins und 3, der Entfall des Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz 2, Litera e und f, Paragraph 44 a, samt Überschrift, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 52,, Paragraph 53,, der Entfall des Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 6 und 7, Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und c, Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und c, der Entfall des Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 63 a, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera c, sowie Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins, Litera d,, i und j sowie Paragraph 71, Absatz 8, mit 1. Februar 1997,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 8,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 8,, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des Paragraph 34,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins und 6, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins und 3, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz eins,, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, Litera l und m sowie Absatz 11,, Paragraph 68, Litera q,, r und s, Paragraph 70, Absatz eins, Litera g und h, Paragraph 71, Absatz 2, Litera e, sowie Paragraph 77, Litera c, mit 1. April 1997,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, 7 und 8, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 2, Litera g,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins bis 4, 7 und 8, Paragraph 31 b, Absatz 2,, Paragraph 59,, Paragraph 59 a, Absatz 2,, 3, 5, 6, 9 und 11, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz eins und 14 sowie Paragraph 64, Absatz eins,, 3, 7 Anmerkung, bei der Anführung des Paragraph 64, Absatz 7, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 25, Absatz 5 a, sowie Paragraph 28, Absatz eins, mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 32, Absatz 2, mit 1. September 1998.
  10. Absatz 5 dDie nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, Absatz 8,, Paragraph 33, Absatz 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des Paragraph 34,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera k, (soweit nicht durch Ziffer 5, erfaßt) und Absatz 18,, Paragraph 64, Absatz 13 und 18, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 68, Litera q und r, Paragraph 70, Absatz eins, Litera h,, Paragraph 71, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 77, Litera c, sowie Paragraph 83, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      der Entfall des Paragraph 22, Absatz 2, Litera j,, Paragraph 22, Absatz 5, sowie Paragraph 25, Absatz 3, treten mit 1. September 1997 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 31 b, Absatz eins a, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 35, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 36, Absatz 2, treten mit 1. April 1998 in Kraft,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 19, Absatz 2,, der Entfall des Paragraph 22, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 63 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera k, (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera m und n, Paragraph 64, Absatz 7, sowie Paragraph 68, Litera h, treten mit 1. September 1998 in Kraft.
  11. Absatz 5 eDie nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1998, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 82 a, samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 31 c, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins und 2a, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 63 a, Absatz 2 und 12 sowie Paragraph 78 a, samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 17, Absatz 5, sowie Paragraph 71, Absatz 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 32, Absatz 2 a, tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 82 a, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
  12. Absatz 5 fDie nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 54 a, Absatz eins,, Paragraph 63 a, Absatz 15,, Paragraph 64, Absatz 14,, Paragraph 68, Litera s und x, Paragraph 71, Absatz 5,, sowie Paragraph 80 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 38, samt Überschrift sowie Paragraph 82 b, Absatz 3, treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 59, Absatz eins, treten mit 1. September 1999 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 2 b, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 8,, die Überschrift des 8. Abschnittes, Paragraphen 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, Paragraph 36 a, samt Überschrift, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraphen 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz 9,, Paragraph 68, Litera q und r, Paragraph 70, Absatz eins, Litera h,, die Überschrift des Paragraph 82 a und des Paragraph 82 b, sowie Paragraph 82 b, Absatz eins und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
  13. Absatz 5 gDie nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2001, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und 9, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 7 und 10, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 9,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 5 b,, Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 31 b, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2, Litera e,, Paragraph 42, Absatz 2,, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des Paragraph 44,, Paragraph 44, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 54 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 56, Absatz 8,, Paragraph 59 a, Absatz 12,, Paragraph 63 a, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 19,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 2, Litera e,, Paragraph 75, Absatz eins und 3, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 77, sowie Paragraph 83, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13, Absatz 3 und 4, Paragraph 13 a, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3 a,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 11,, Paragraph 58, Absatz 5,, Paragraph 59 b, samt Überschrift, Paragraph 70, Absatz 2 a,, Paragraph 71, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 73, Absatz 3 a, treten mit 1. September 2001 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 82 a, samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
  14. Absatz 5 hParagraph 32, Absatz 2 a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2003, tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
  15. Absatz 5 iParagraph 13 b, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 3 a und 4 sowie Paragraph 44 a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  16. Absatz 5 jDie nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 31 b, Absatz eins, sowie Paragraph 51, Absatz 2, treten mit 1. September 2005 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 31, Absatz 2, treten mit 1. September 2006 in Kraft.
  17. Absatz 5 kDie nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins und 3a, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 9,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h,, Absatz 11, sowie Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, Litera j, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20, Absatz 6, sowie Paragraph 23, Absatz eins,, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 6 a,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 3 a,, Paragraph 22, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 5 c,, Paragraph 26 a, samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, Paragraph 31 e, samt Überschrift, Paragraph 36 a, Absatz 2,, Paragraph 57, samt Überschrift, Paragraph 63 a, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m und n, Absatz 12,, Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins, Litera n und o, Absatz 6 und 11, Paragraph 65 a, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz 2, Litera g, sowie Paragraph 71, Absatz 8, treten mit 1. September 2006 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 5, Absatz 3,, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 12, Absatz 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
  18. Absatz 5 lDie nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 19, Absatz 2 a, tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins, tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 12, Absatz eins, vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  19. Absatz 5 mParagraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 23, Absatz eins a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  20. Absatz 5 nParagraph 17, Absatz eins a,, Paragraph 19, Absatz 2 a und Paragraph 42, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2008, treten mit 1. September 2008 in Kraft. Paragraph 19, Absatz 2 b, tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
  21. Absatz 5 oParagraph 23, Absatz eins a,, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die Paragraphen 42 a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2009, treten nicht in Kraft. Paragraph 11, Absatz 3 a,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m,, Paragraph 71, Absatz 2, Litera f und Paragraph 78 b, samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. Paragraph 42 j, samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
  22. Absatz 5 pDie nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, und Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, sowie Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 36, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 14, Absatz 2 und 5, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 78 b, Absatz eins und Paragraph 82 b, samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die Paragraphen 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
      1. Litera a
        hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
      2. Litera b
        hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
      Anwendung,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 41 a, samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 23, Absatz eins a, tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
  23. Absatz 5 qParagraph 28, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2011, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt Paragraph 28, Absatz 2, außer Kraft.
  24. Absatz 5 rParagraph 2 b, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3,, Paragraph 44 a,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 55 b, samt Überschrift sowie Paragraph 62, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, treten mit 1. September 2011 in Kraft.
  25. Absatz 5 sFür das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 78 b, Absatz 2, sowie Paragraph 83, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift der Paragraphen 26 und 26a, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz 14, sowie Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2 b, Absatz 2 und Paragraph 31 e, Absatz 4, außer Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 78 c, samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 13, sowie Paragraph 71, Absatz 2, Litera h, sowie Absatz 7 a, (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 70, Absatz eins, Litera c, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 11, Absatz 6 b,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz 10, (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,), Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 23 a, samt Überschrift (in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,), Paragraph 23 b, samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,), Paragraph 25, Absatz 10, (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,), Paragraph 26 b, samt Überschrift, Paragraph 26 c, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 29, Absatz 3 und 4, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 55 c, samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,), Paragraph 61, Absatz eins,, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 19, Absatz 2 a, außer Kraft,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 29, Absatz 2 a, tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 36, Absatz 3, sowie Paragraph 36 a, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, Paragraph 36, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt Paragraph 23, Absatz eins a, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, außer Kraft,
      Anmerkung, Artikel 6, Ziffer 10, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, lautet: „In Artikel 4, Ziffer 49, (Paragraph 82, Absatz 5 s,) wird in Ziffer 8, die Wendung „§ 36 Absatz 3, sowie Paragraph 36 a, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, treten“ durch die Wendung „§ 36a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, tritt“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
    9. Ziffer 9
      Paragraph 42, Absatz 3, zweiter Satz sowie Absatz 9, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
      1. Litera a
        hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
      2. Litera b
        hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
      Anwendung.
  26. Absatz 5 tParagraph 12, Absatz 6 a und 7, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins b,, Paragraph 18, Absatz 2 und 2a, Paragraph 19, Absatz eins a,, 2, 3b und 8, Paragraph 20, Absatz 6 a,, Paragraph 22, Absatz eins a und 2 Litera d und f bis h, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 29, Absatz eins,, 5 und 7, Paragraph 30 b, samt Überschrift, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 31 e, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2 a und 7, Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 63 a, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  27. Absatz 5 uParagraph 78 b, samt Überschrift und Paragraph 82 c, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  28. Absatz 5 vParagraph 3, Absatz 7,, Paragraph 32, Absatz 3 und 3a sowie Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft.
  29. Absatz 5 wParagraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 3,, Paragraph 31 c, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 65 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 32, Absatz 2,, 2a und 3a, Paragraph 44, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 63 a, Absatz 16 und 17, Paragraph 64, Absatz 15 und 16, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 65 a, Absatz 2, erster Satz sowie Paragraph 73, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 70, Absatz eins, Litera h,, i, j und k sowie Absatz 4, Litera f, Paragraph 71, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz 2,, 2a, 3, 4, 6 und 9, Paragraph 73, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 74, Absatz 4, sowie Paragraph 77, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, Paragraph 70, Absatz eins, Litera g, tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig Anmerkung, mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vergleiche dazu die Parlamentarischen Materialien) treten Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 49, Absatz 6,, Paragraph 71, Absatz 7 und 8 außer Kraft.
  30. Absatz 5 xParagraph 32, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
  31. Absatz 5 yDie nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz 6 a,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 8,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31 a, Absatz 2,, Paragraph 41 a, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 48,, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 4,, Paragraph 82 b, Absatz 2 und Paragraph 83, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz 4, Litera a und Paragraph 33, Absatz 7, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  32. Absatz 5 zDie nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3 a und Paragraph 23, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 3,, Paragraph 44 a, samt Überschrift, Paragraph 65 a, Absatz eins und Paragraph 82 d, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 23, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 4 und Paragraph 55 b, Absatz 3, treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 23, Absatz eins a, in der Fassung der Ziffer 3, außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 33, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
  33. Absatz 6Paragraph 31 a, Absatz 2, sowie Paragraph 82, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.
  34. Absatz 7Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 4 und 8, Paragraph 25, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 4 und Paragraph 82 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.
  35. Absatz 8Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 19, Absatz 3 a, erster bis dritter Satz, die Überschrift des Paragraph 28,, Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 68, Litera e,, Paragraph 82, Absatz eins, Anmerkung, richtig: Absatz eins a,) und Paragraph 82 e, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 3 und 5, Paragraph 12, Absatz 8 a,, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins und 12, Paragraph 18 a, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 4 und 7, Paragraph 22, Absatz eins, erster und zweiter Satz und Absatz 11,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3,, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 23,, Absatz 5 c und Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31 e, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2 und 5, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 41 a, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 8,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 55 a, Absatz 3,, Paragraph 57 b, samt Überschrift, Paragraph 63 a, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 77, samt Überschrift und Paragraph 82 a, treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 78 a, samt Überschrift außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 77 a, samt Überschrift tritt mit 1. September 2016 in Kraft und gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden;
    4. Ziffer 3 a
      Paragraph 36, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden;
    5. Ziffer 4
      Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 24, tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
    6. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3 a, letzter Satz sowie Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
  36. Absatz 9Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 12, Absatz 4,, 6 und 6a, Paragraph 41 a, Absatz eins,, Paragraph 66 b, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 75, Absatz 4 a,, Paragraph 82 g, samt Überschrift und Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 82, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 78 b, samt Überschrift und Paragraph 78 c, samt Überschrift außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 18 a, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins a,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2 und 2a, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 45, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 78, samt Überschrift und Paragraph 82 f, samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2 b, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 9,, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins c,, Paragraph 55 d, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 56, sowie Paragraph 56, Absatz 9,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 63 a, Absatz 2,, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des Paragraph 64, sowie Absatz eins,, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, Paragraph 64 a, samt Überschrift, Paragraph 66, samt Überschrift, Paragraph 66 a, samt Überschrift, Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 83 und Paragraph 83, Absatz 3, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 30 a, tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
  37. Absatz 10Paragraph 57 b, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 77, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 57 b, Absatz 3, außer Kraft.
  38. Absatz 11Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: