Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R), Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Die den Grenzübertritt außerhalb von Grenzübertrittsstellen mit einer Vereinbarung mit den Grenzkontrollorganen bedingenden Bestimmungen und Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausgestellt und verwendet werden und als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Vereinbarung anzusehen sind, werden durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik samt Briefwechsel
StF: BGBl. Nr. 52/1985

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 23. Jänner 1960 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, daß eine engere Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Tschechoslowakei auf geologischem Gebiet für beide Staaten von Nutzen wäre,

und in der Erwägung, daß eine solche Zusammenarbeit von einem besonderen Nutzen in jenen Fällen erscheint, in denen gemeinsame Lagerstätten von Mineralrohstoffen vorkommen, die sich auf das Gebiet beider Staaten erstrecken,

haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Republik das folgende Abkommen geschlossen:

Art. 1

Text

Artikel 1

Unter geologischer Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens ist in erster Linie der Austausch geologischer Unterlagen und ihre gemeinsame Beurteilung sowie die Koordinierung der geologischen Forschung in den Grenzgebieten zu verstehen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Zum Zwecke der Gewährleistung der geologischen Zusammenarbeit werden einmal jährlich immer im Monat April abwechselnd in Wien und in Prag Austauschsitzungen abgehalten. Der genaue Termin wird von der zuständigen Stelle jenes Staates vorgeschlagen, in dessen Hauptstadt die betreffende Austauschsitzung vorgesehen ist.

Um eine entsprechende Vorbereitung der Austauschsitzungen zu ermöglichen, werden die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten einander alljährlich im Februar ihre Programmvorschläge bezüglich des Austausches geologischer Unterlagen und die Vorschläge über die Zusammenarbeit bei geologischer Forschung in den Grenzgebieten mitteilen.

Auf den Austauschsitzungen werden die erreichten Ergebnisse jeweils für die vergangene Zeitspanne ausgewertet, und es wird ein Programm geologischer Zusammenarbeit für das nächste Jahr entsprechend den einzelnen Artikeln dieses Abkommens gemeinsam aufgestellt.

Außerordentliche Austauschsitzungen können über Vorschlag jedes Vertragspartners im beiderseitigen Einverständnis festgesetzt werden. Der Ort solcher außerordentlicher Austauschsitzungen wird im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden; in der Regel werden sie im Gebiet jenes Landes stattfinden, an das das Ersuchen um Abhaltung der betreffenden Sitzung gerichtet wurde.

Art. 3

Text

Artikel 3

Unter den geologischen Unterlagen im Sinn des Artikels 1 ist zu verstehen:

  1. Litera a
    beschriebenes und verarbeitetes Vergleichsmaterial, wie Gesteine, Mineralien, Fossilien, veröffentlichte geologische Karten, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Mitteilungen und Duplikate von Belegmaterial;
  2. Litera b
    geologisches Archivmaterial, das das Gebiet der anderen Vertragsseite betrifft; hiervon können über Wunsch Kopien zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen der beiden Vertragsstaaten zulässig ist. Vorhandenes Sammlungsmaterial aus der Zeit vor 1918, soweit es sich nicht um in der Literatur festgelegte Unikate handelt, kann über Wunsch dem anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.

Art. 4

Text

Artikel 4

Zur Gewährleistung der geologischen Zusammenarbeit, die die Koordinierung der geologischen Forschung in den Grenzgebieten betrifft, werden beide Vertragspartner folgende Maßnahmen ergreifen:

Ziffer eins Das Kartierungsprogramm im Grenzgebiet wird nach Möglichkeit von beiden Seiten in der Weise in Einklang gebracht, daß die gemeinsamen Grenzabschnitte beider Staaten womöglich gleichzeitig kartiert werden.

Ziffer 2 In einzelnen Fällen, in denen die Resultate der geologischen Forschung, die von jeder Seite auf ihrem eigenen Staatsgebiet durchgeführt werden, auf der Grenzlinie sich als subjektiv beeinflußt unterscheiden, können gemeinsame rational geplante Begehungen und Messungen unter der Teilnahme von Geologen beider Seiten entlang der Grenze unter Einhaltung aller Vorschriften, die für das Betreten des Grenzgebietes des anderen Vertragspartners gelten, vorgenommen werden. Die vertragschließenden Teile werden zu diesem Zweck den Geologen beider Länder den Grenzübertritt erleichtern.

Ziffer 3 Die Vereinheitlichung von gravimetrischen und geomagnetischen Karten für die geologischen und geophysikalischen Arbeiten ist anzustreben. Zu diesem Zweck werden beide Vertragsteile die Anschließung der ausgewählten gravimetrischen und geomagnetischen Punkte beiderseits der gemeinsamen Grenze Österreichs und der Tschechoslowakei sicherstellen. Vor Beginn und nach Beendigung der gravimetrischen und geomagnetischen Messungsarbeiten werden sie den Vergleich der Apparate auf den Basen für Schweremessungen und Geomagnetik in Österreich und in der Tschechoslowakei durchführen sowie die entsprechenden Apparate auf den zuständigen Observatorien beider Staaten vergleichen.

Zur Durchführung der Anschließung magnetometrischer und gravimetrischer Messungen werden beide Vertragsteile Maßnahmen treffen, damit den betreffenden Meßgruppen die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Begünstigungen des Grenzübertrittes mit allen nötigen Apparaten erteilt werden, soweit dies zur Durchführung der Arbeiten unerläßlich notwendig erscheint.

Art. 5

Text

Artikel 5

Insoweit sich in einem Grenzstreifen von drei Kilometer Tiefe beiderseits der Staatsgrenze Ergebnisse abzeichnen, die auf das Vorhandensein nutzbarer Mineralien oder einer Lagerstätte eines nutzbaren Rohstoffes hinweisen, werden die zuständigen Stellen der beiden Vertragspartner die diesbezüglichen geologischen Erkenntnisse austauschen, die im Rahmen von im Gang befindlichen Untersuchungen gewonnen wurden, und sie werden nach Möglichkeit dem Ersuchen der anderen Seite um die Mitteilung einschlägiger Informationen nachkommen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Soweit die Forschungen zur Auffindung gemeinsamer nutzbarer Lagerstätten führen, werden die beiden vertragschließenden Teile zu gegebener Zeit bezüglich solcher Lagerstätten je nach dem Rohstoff den Austausch von Informationen und die Koordinierung der bergbaulichen Maßnahmen entweder im Einklang mit den Bestimmungen des heute unterzeichneten Abkommens über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten durchführen oder ein besonderes Abkommen abschließen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Zur Vertiefung der geologischen Zusammenarbeit wird jeder vertragschließende Teil den Geologen des anderen vertragschließenden Teiles das Vergleichsstudium an den klassischen Lokalitäten seines Staatsgebietes ermöglichen. Die beiden Vertragspartner werden einander ihre Wünsche hinsichtlich Thema, Zweck und Dauer solcher Studien jeweils bei den Austauschsitzungen bekanntgeben. Der andere vertragschließende Teil wird die Lokalität, die für dieses Studium geeignet erscheint, vorschlagen und wird die fachmännische Führung und wissenschaftliche und technische Hilfeleistung gewährleisten.

Art. 8

Text

Artikel 8

Die mit Reisen und Aufenthalten auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles im Rahmen dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil, der den Geologen entsendet. Die mit dem Austausch des Materials gemäß Artikel 3 dieses Abkommens verbundenen Spesen trägt jener Teil, der das betreffende Material anfordert.

Art. 9

Text

Artikel 9

Die Bestimmungen dieses Abkommens beziehen sich nur auf Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten.

Art. 10

Text

Artikel 10

Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – Oberste Bergbehörde und auf tschechoslowakischer Seite dem Zentralen Geologischen Amt in Prag.

Art. 11

Text

Artikel 11

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird so lange gelten, bis es von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich auf diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet vom Tag ihrer Mitteilung an den anderen vertragschließenden Teil, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen gefertigt und gesiegelt.

Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei Originalausfertigungen, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anl. 1

Text

Prag, am 23. Jänner 1960

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Ihnen mit Bezug auf Artikel 4 Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Republik Österreich zu bestätigen, daß hinsichtlich der im genannten Absatz erwähnten Erleichterungen des Grenzübertrittes der Geologen folgende Vereinbarung getroffen wurde:

Der Grenzübertritt und der Aufenthalt in der Grenzzone jedes der Vertragsstaaten seitens der Geologen, die die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates besitzen, zum Zweck der Durchführung notwendiger geologischer Arbeiten nach vorheriger Fühlungnahme zwischen den im Artikel 10 des Abkommens genannten Stellen erfolgt auf Grund eines mit Lichtbild und Personenbeschreibung ausgestatteten Ausweises zum Überschreiten der Staatsgrenze, der von den zuständigen Behörden des anderen Staates vidiert werden muß. Die Vidierung wird von den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates in möglichst kurzer Zeit erfolgen. Die vidierten Ausweise zum Überschreiten der Staatsgrenze berechtigen die Geologen zum Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners bis zu einer Tiefe von drei Kilometern beiderseits der gemeinsamen Staatsgrenze im Rahmen der für das Betreten der betreffenden Grenzzone gültigen allgemeinen oder besonderen Bestimmungen. Der Grenzübertritt auf Grund solcher Ausweise kann nach Herstellung des Einvernehmens mit den Grenzkontrollorganen des anderen Staates auch außerhalb der ordentlichen Grenzübergangsstellen erfolgen.

Die Geologen werden berechtigt sein, die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Geräte und Gegenstände unter Einhaltung der im anderen Vertragsstaat vorgeschriebenen Formalitäten und unter der Verpflichtung zur Wiederausfuhr während ihres Aufenthaltes auf dem Gebiet jenes Vertragsstaates mit sich zu führen.

Ich bitte Sie, Herr Gesandter, um die Bestätigung Ihres Einverständnisses mit dem Inhalt dieses Briefes und benütze ich auch die Gelegenheit, um Sie meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

David m. p.
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Republik

Sehr geehrten Herrn

Dr. Rudolf Ender

Außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister

der Republik Österreich

Prag

Prag, am 23. Jänner 1960

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, Ihnen . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) . . . mit sich zu führen.“

Indem ich Ihnen das Einverständnis der österreichischen Seite zu der vorstehenden Vereinbarung bestätige, benütze ich die Gelegenheit, um Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

R. Ender m. p.
Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik Österreich

Sehr geehrten Herrn

Vaclav David

Minister für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Republik

Prag