Anerkennung von Prüfungen
§ 5.
(1) Der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulkurses oder Hochschullehrganges, welcher zur Vorbereitung auf eine oder mehrere Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung durchgeführt wurde, gilt als erfolgreiche Ablegung der betreffenden Fachprüfung(en).
(2) Der erfolgreiche Abschluß einer Universitäts- oder Hochschullehrveranstaltung, die den Stoff einer Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung vermittelt, gilt als erfolgreiche Ablegung der betreffenden Fachprüfung. Die Feststellung solcher Lehrveranstaltungen obliegt bei Pflichtfächern der zuständigen Studienkommission, bei Wahlfächern dem Prüfer.
(3) Eine Universitäts-Sprachprüfung der ersten Leistungsstufe ist als Fachprüfung über eine lebende Fremdsprache anzuerkennen. Andere in- oder ausländische Nachweise über die Beherrschung von Fremdsprachen sind nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen; der Vorsitzende der zuständigen Studienkommission ist zu hören.
(4) Erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sowie Externistenprüfungen sind als Fachprüfungen oder Teile von Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.
(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern) anzuerkennen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung von zumindest zwei fachlich in Betracht kommenden Kommissionen als einen Lehrgang gemäß Abs. 1 gleichwertig anerkennen, sofern die Voraussetzungen von § 40a Abs. 2 AHStG erfüllt sind. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(6) Für die erste Studienberechtigungsprüfung eines Kandidaten dürfen höchstens vier Fächer gemäß Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 anerkannt werden.