Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
StF: BGBl. Nr. 328/1985 (NR: GP XVI RV 372 AB 513 S. 84. BR: AB 2958 S. 459.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die im Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen wurden seitens der Portugiesischen Republik am 12. Juli 1984 und seitens der Republik Österreich am 31. Mai 1985 abgegeben.

Das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 1. Oktober 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik,

  • Strichaufzählung
    in der Entschlossenheit, die Zusammenarbeit der beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiete der Universitätsausbildung zu fördern,
  • Strichaufzählung
    vom Wunsche geleitet, der Jugend der beiden Vertragsstaaten den Zugang zu geistigen Gütern beider Länder zu erleichtern,
  • Strichaufzählung
    in der Erwägung, daß die Universität eine der wichtigsten Quellen des geistigen Lebens eines Landes ist,
  • Strichaufzählung
    nach allgemeiner Gegenüberstellung der Studien an den Universitäten in beiden Vertragsstaaten, durch die festgestellt wurde, daß diese Studien vergleichbar sind, und
  • Strichaufzählung
    im Geiste der Europäischen Abkommen über die Gleichwertigkeiten im universitären Bereich,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Universität“ die Universitäten und Hochschulen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, Universitätscharakter zuerkannt wird, und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;
  2. Litera b
    der Ausdruck „akademischer Grad“ den ersten Grad, der nach Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Diplom“ jede Urkunde, die von einer Universität über den Abschluß eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
  4. Litera d
    der Ausdruck „Universitätszeugnis“ alle Zeugnisse über die Feststellung des erworbenen Wissens und der Fertigkeiten beziehungsweise des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;
  5. Litera e
    der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der einzelnen Universitätsstudien;
  6. Litera f
    der Ausdruck „Universitätsstudium“ die ordentlichen Studien an den Universitäten, deren Studiendauer in beiden Vertragsstaaten mindestens acht Semester beträgt und die zum Erwerb eines akademischen Grades führen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Das Abkommen ist nur anzuwenden, wenn der akademische Grad von einer Universität eines der Vertragsstaaten verliehen und das Universitätsstudium, welches zu diesem Grade führte, vorwiegend an einer oder mehreren Universitäten dieses Vertragsstaates durchgeführt wurde.

Art. 3

Text

Artikel 3

Das Abkommen ist nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten anzuwenden.

Art. 4

Text

Artikel 4

Die akademischen Grade auf Grund von Universitätsstudien, deren volle Gleichstellung gemäß Artikel 6 nicht festgelegt wird, können, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, in beiden Vertragsstaaten durch die zur Entscheidung zuständigen Organe für voll gleichwertig erklärt werden („Nostrifizierung“ in der Republik Österreich und „equivalencia“ in der Portugiesischen Republik).

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten setzen eine Ständige Expertenkommission ein, die folgende Aufgaben hat:
    1. Litera a
      Vergleich der einzelnen Universitätsstudien beider Vertragsstaaten und Ausarbeitung von Empfehlungen für die Gleichstellung gemäß Artikel 6;
    2. Litera b
      Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen und seiner Anwendung;
    3. Litera c
      Beratung aller sonstigen Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich beider Vertragsstaaten.
  2. Absatz 2Die Ständige Expertenkommission besteht aus drei Mitgliedern eines jeden Vertragsstaates. Die Liste der von jedem Vertragsstaat ernannten Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege notifiziert. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zu einer Tagung zusammen. Der Tagungsort und die Tagesordnung werden jeweils vereinbart.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsDie Regierungen der Vertragsstaaten werden auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Expertenkommission die Universitätsstudien verbindlich vereinbaren, die gleichgestellt sind.
  2. Absatz 2Die auf Grund dieser gleichgestellten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade sind in beiden Vertragsstaaten voll gleichwertig.
  3. Absatz 3Die volle Gleichwertigkeit hat in der Republik Österreich die Wirkung der „Nostrifizierung“, in der Portugiesischen Republik die Wirkung der „equivalencia“.

Art. 7

Text

Artikel 7

Zum Zwecke der Erlangung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 6 haben

  1. Litera a
    Personen, welche einen dem Artikel 6 entsprechenden akademischen Grad in Portugal erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen;
  2. Litera b
    Personen, welche in Österreich einen der akademischen Grade gemäß Artikel 6 erworben haben, die erforderlichen Unterlagen dem portugiesischen Erziehungsministerium vorzulegen.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDen portugiesischen Studierenden, die an einer österreichischen Universität für das Universitätsstudium Deutsche Philologie als ordentliche Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften bis zum Höchstausmaß von zwei aufeinanderfolgenden Semestern inskribieren, wird von der portugiesischen Universität, an der diese Studierenden inskribiert sind, die „equivalencia“ (volle Gleichwertigkeit) der Universitätszeugnisse zugesichert, die während dieser Studienzeit erworben wurden. Voraussetzung für diese volle Gleichwertigkeit ist, daß die Fächer, die diese Studierenden an der österreichischen Universität inskribieren werden, im vorhinein nach Beratung mit der portugiesischen Universität, an der sie inskribiert sind, ausgewählt werden.
  2. Absatz 2Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Portugiesisch an einer portugiesischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet; die während dieser Studien erworbenen Universitätszeugnisse werden voll anerkannt. Voraussetzung dafür ist, daß das Universitätsstudium in Portugal als „aluno ordinario“ gemäß den portugiesischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Universitätszeugnisse vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist, daß diese Studierenden vor der Immatrikulation im anderen Vertragsstaat mindestens die Hälfte ihres Universitätsstudiums bereits positiv abgeschlossen haben.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsDas Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2Das Abkommen gilt auf unbegrenzte Dauer. Es kann jederzeit von einem der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Lissabon, am 4. April 1984, in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.