Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
StF: BGBl. Nr. 327/1985 (NR: GP XVI RV 519 AB 582 S. 87. BR: AB 2970 S. 460.)

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe BGBl. Nr. 44/1957

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

Ratifikationstext

Erklärung zur Auslegung

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse gab das Ministerkomitee folgende Erklärung zur Auslegung ab:

„Das Protokoll gilt auch für die Europäischen Schulen, deren Zeugnisse die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls erfüllen.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1985 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 29. Juli 1985 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Staat

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Die Niederlande samt den Niederländischen Antillen und Surinam

21. Jänner 1964

Dänemark

3. Juni 1964

Frankreich

3. Juni 1964

Norwegen

3. Juni 1964

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

25. August 1964

Luxemburg

30. November 1965

Italien

20. September 1966

Schweden

21. Juni 1967

Bundesrepublik Deutschland

23. Juli 1971

Belgien

5. Juni 1972

Jugoslawien

15. September 1977

Portugal

3. November 1981

Präambel/Promulgationsklausel

DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATS, die dieses Protokoll unterzeichnen, –

IM HINBLICK auf die Ziele der am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse *), im folgenden als „Konvention“ bezeichnet,

IM HINBLICK darauf, daß es zweckmäßig erscheint, durch eine Ergänzung dieser Konvention ihre Vorteile auch auf Inhaber von Zeugnissen zu erstrecken, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu Universitäten bilden, wenn diese Zeugnisse von Anstalten erteilt werden, die eine andere Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den im Inland erteilten gleichstellt, –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

_____________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,

Art. 1

Text

Artikel 1

(1) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt.

(2) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.

(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz 1 auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

(4) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten nicht der staatlichen Überwachung, so übermittelt die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls und setzt sich dafür ein, daß sie die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen.

Art. 2

Text

Artikel 2

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.

Art. 3

Text

Artikel 3

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet

  1. Litera a
    der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
  2. Litera b
    der Ausdruck „Universitäten“
    1. Litera i
      die Universitäten;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;
  3. Litera c
    der Ausdruck „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei“ das Mutterland dieser Partei.

Art. 4

Text

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,

  1. Litera a
    indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
  2. Litera b
    indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.

(2) Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

Art. 5

Text

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder angenommen haben.

(2) Für jeden Mitgliedstaat des Europarats, der das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Dieser Beitritt wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls wirksam.

Art. 6

Text

Artikel 6

(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.

Art. 7

Text

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
  2. Litera b
    jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
  3. Litera c
    die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  4. Litera d
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5;
  5. Litera e
    den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 2 und 6.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg am 3. Juni 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.