DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATS, die dieses Protokoll unterzeichnen, –
IM HINBLICK auf die Ziele der am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse *), im folgenden als „Konvention“ bezeichnet,
IM HINBLICK darauf, daß es zweckmäßig erscheint, durch eine Ergänzung dieser Konvention ihre Vorteile auch auf Inhaber von Zeugnissen zu erstrecken, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu Universitäten bilden, wenn diese Zeugnisse von Anstalten erteilt werden, die eine andere Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den im Inland erteilten gleichstellt, –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,