an lehrgangsmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in einem Lehrgang oder mindestens zwölf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in allen Lehrgängen eines Schuljahres, wobei die Bestellung bereits zu Beginn des Schuljahres erfolgen darf, sofern nach der auf Grund der Anzahl der Berufsschulpflichtigen erfolgten Lehrgangseinteilung die Einrichtung der Schülergruppen in der erwähnten Mindestzahl anzunehmen ist.
An Schulen, an denen sowohl ganzjähriger als auch lehrgangsmäßiger Unterricht geführt wird, sind die während eines Schuljahres geführten Schülergruppen zusammenzuzählen und ist nach lit. a vorzugehen. In Fachkunde dürfen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen, wenn diese an der betreffenden Schule gemeinsam geführt werden, nur ein Fachkoordinator, ab 17 Schülergruppen an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Fachkoordinatoren bestellt werden.An Schulen, an denen sowohl ganzjähriger als auch lehrgangsmäßiger Unterricht geführt wird, sind die während eines Schuljahres geführten Schülergruppen zusammenzuzählen und ist nach Litera a, vorzugehen. In Fachkunde dürfen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen, wenn diese an der betreffenden Schule gemeinsam geführt werden, nur ein Fachkoordinator, ab 17 Schülergruppen an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Fachkoordinatoren bestellt werden.