Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestellung von Fachkoordinatoren, Fassung vom 04.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 20. März 1985 über die Bestellung von Fachkoordinatoren
StF: BGBl. Nr. 135/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 54 a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1982, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAls Fachkoordinatoren für leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände sind vom Schulleiter nach Maßgabe des Absatz 2, jeweils Lehrer, die in den betreffenden Pflichtgegenständen unterrichten, zu bestellen.
  2. Absatz 2Fachkoordinatoren im Sinne des Absatz eins, dürfen nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen bestellt werden:
    Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,)
    1. Ziffer 3
      an der Polytechnischen Schule jeweils ein Fachkoordinator für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in diesen Pflichtgegenständen in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt;
    2. Ziffer 4
      an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, unter sinngemäßer Anwendung der Ziffer 3 ;,
    3. Ziffer 5
      an Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts, und zwar
      1. Litera a
        an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen und jeweils ein zweiter Fachkoordinator ab 17 Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen,
      2. Litera b
        an lehrgangsmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in einem Lehrgang oder mindestens zwölf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in allen Lehrgängen eines Schuljahres, wobei die Bestellung bereits zu Beginn des Schuljahres erfolgen darf, sofern nach der auf Grund der Anzahl der Berufsschulpflichtigen erfolgten Lehrgangseinteilung die Einrichtung der Schülergruppen in der erwähnten Mindestzahl anzunehmen ist.
        An Schulen, an denen sowohl ganzjähriger als auch lehrgangsmäßiger Unterricht geführt wird, sind die während eines Schuljahres geführten Schülergruppen zusammenzuzählen und ist nach Litera a, vorzugehen. In Fachkunde dürfen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen, wenn diese an der betreffenden Schule gemeinsam geführt werden, nur ein Fachkoordinator, ab 17 Schülergruppen an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Fachkoordinatoren bestellt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls Fachkoordinatoren an Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung sind vom Schulleiter nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 jeweils Lehrer, die einen oder mehrere den Schwerpunkt betreffende Pflichtgegenstände unterrichten, zu bestellen.
  2. Absatz 2Ein Fachkoordinator im Sinne des Absatz eins, darf nur bestellt werden, sofern der Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in mindestens vier Klassen erfolgt.
  3. Absatz 3An Schulen, an denen die schwerpunktmäßige Ausbildung mehrere Unterrichtsgegenstände umfaßt (zB Musikerziehung und Instrumentalmusik), ist nach Maßgabe der Voraussetzung des Absatz 2, nur ein Fachkoordinator für die gesamte schwerpunktmäßige Ausbildung zu bestellen. Wenn jedoch an einer Schule mit musischem Schwerpunkt sowohl die bildnerische als auch die musikalische Ausbildung schwerpunktmäßig erfolgt, ist für jede dieser Ausbildungen nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatz 2, die Bestellung jeweils eines Fachkoordinators zulässig.
  4. Absatz 4An Schulen, an denen sowohl die sportliche als auch die musische Ausbildung schwerpunktmäßig geführt werden, ist nach Maßgabe der Voraussetzung des Absatz 2, die Bestellung jeweils eines Fachkoordinators für jede dieser Ausbildungen zulässig.
  5. Absatz 5An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig, wenn der Unterricht an der betreffenden Schule im ersten und zweiten Jahr in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in mindestens zwei Klassen und im dritten Jahr in mindestens drei Klassen erfolgt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, bzw. Paragraph 2, für die Bestellung von Fachkoordinatoren ist die Bestellung aufzuheben. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist die Bestellung aufzuheben, wenn infolge einer Änderung der Anzahl der Berufsschulpflichtigen im betreffenden Bereich anzunehmen ist, daß die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, für die Bestellung von Fachkoordinatoren erforderliche Anzahl von Schülergruppen nicht mehr gegeben ist; dieser Aufhebungsgrund besteht während eines Schuljahres nicht, wenn bereits in einem Lehrgang mindestens fünf Schülergruppen oder insgesamt mindestens zwölf Schülergruppen geführt worden sind.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsParagraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist bis zum Schuljahr 1988/89 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht im Schuljahr 1985/86 in mindestens drei Schülergruppen auf einer Schulstufe und in den Schuljahren 1986/87 und 1987/88 in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen stattfindet.
  2. Absatz 2An der Polytechnischen Schule und an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, ist die Bestellung eines Fachkoordinators für den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4) erst mit Wirkung vom 1. September 1989 zulässig.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ist im Schuljahr 1985/86 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht an ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen entweder in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen eines Lehrganges oder in acht Schülergruppen während des gesamten Schuljahres stattfindet.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Sofern an den im Paragraph eins, genannten Schulen ein Schulversuch mit leistungsdifferenziertem Unterricht geführt wird und im Rahmen derartiger Schulversuche bereits ein Fachkoordinator bestellt wurde, bleibt dieser bis zum Auslaufen dieses Schulversuches bestellt, und es ist kein Fachkoordinator auf Grund des Paragraph eins, zu bestellen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 außer Kraft.