Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schulpflichtgesetz 1985, Fassung vom 02.07.2014

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985)
StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1987, (NR: GP römisch XVII RV 28 AB 81 S. 14. BR: AB 3226 S. 486.)

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 432 AB 609 S. 76. BR: AB 4314 S. 557.)

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1045 AB 1153 S. 127. BR: AB 4582 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1994, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 418 AB 444 S. 48. BR: AB 5330 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1279 AB 1294 S. 135. BR: AB 5750 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 578 AB 608 S. 72. BR: AB 6367 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2003, (NR: GP römisch XXII AB 172 S. 27. BR: 6796 AB 6838 S. 700.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1166 AB 1195 S. 132. BR: 7438 S. 730.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1617 AB 1628 S. 141. BR: AB 8658 S. 804.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV IA 2206/A AB 2284 S. 199. BR: AB 8951 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2198 AB 2285 S. 199. BR: AB 8952 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 681 AB 746 S. 86. BR: AB 9445 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 107 AB 120 S. 25. BR: 9969 AB 9974 S. 880.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis
Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht)

ABSCHNITT I
Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Paragraph eins,

Personenkreis

Paragraph 2,

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

Paragraph 3,

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Paragraph 4,

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Paragraph 5,

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

Paragraph 6,

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

Paragraph 7,

Vorzeitiger Besuch der Volksschule

Paragraph 8,

Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

Paragraph 8 a,

 

Paragraph 8 b,

 

Paragraph 9,

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 10,

Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der Landwirtschaft

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Paragraph 11,

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

Paragraph 12,

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

Paragraph 13,

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

D. Befreiung vom Schulbesuch

(Paragraph 14,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)

Paragraph 15,

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

E. Feststellung der Schulpflichtigen

Paragraph 16,

Schulpflichtmatrik

F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen

Paragraph 17,

Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt

Paragraph 18,

Weiterbesuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

(Paragraph 19,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013,)

Abschnitt II
Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

Paragraph 20,

Personenkreis

Paragraph 21,

Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches

Paragraph 22,

Erfüllung der Berufsschulpflicht

Paragraph 23,

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 24,

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

Paragraph 25,

Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan)

Paragraph 26,

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Paragraph 27,

Verfahren

Paragraph 28,

Übergangsbestimmungen

(Paragraph 28 a,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,)

Paragraph 29,

Schlußbestimmungen

Paragraph 30,

 

Paragraph 31,

 

§ 1

Text

ABSCHNITT I
Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
  2. Absatz 2Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Text

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

Paragraph 2,

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3

Text

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Paragraph 3,

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Text

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Paragraph 4,

Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5

Text

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
  2. Absatz 2Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

§ 6

Text

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich vorzustellen.
  2. Absatz 2Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
  3. Absatz 2 aDie Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
  4. Absatz 2 bSchulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
  5. Absatz 2 cErgeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
  6. Absatz 2 dDie Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
  7. Absatz 3Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens fünf Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

§ 7

Text

Vorzeitiger Besuch der Volksschule

Paragraph 7,
  1. Absatz einsKinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)
  3. Absatz 3Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz 3,) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.
  4. Absatz 4Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
  5. Absatz 5Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit – schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)
  8. Absatz 8Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (Paragraph 6, Absatz 2 b,) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren finden der zweite bis letzte Satz des Absatz 5, Anwendung. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.
  9. Absatz 9Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wird (Absatz 8,), die gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder.
  10. Absatz 10Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) eingerechnet, wenn er nicht gemäß Absatz 8, eingestellt worden ist.
  11. Absatz 11Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Absatz 8,) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.

§ 8

Text

Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Bezirksschulrat die Feststellung gemäß Absatz eins, aufzuheben. Für das Verfahren findet Absatz eins, Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.
  4. Absatz 3 aBei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
  5. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsSchulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
  2. Absatz 2Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Bezirksschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
  3. Absatz 3Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen und - im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen - bei diesen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

§ 8b

Text

Paragraph 8 b,

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß Paragraph 8 a, besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.

§ 9

Text

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
  2. Absatz 2Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
  3. Absatz 3Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erkrankung des Schülers,
    2. Ziffer 2
      mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
    3. Ziffer 3
      Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
    4. Ziffer 4
      außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
    5. Ziffer 5
      Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
  4. Absatz 4Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
  5. Absatz 5Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
  6. Absatz 6Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Bezirksschulrat zuständig..

§ 10

Text

Beurlaubung vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der Landwirtschaft

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIm letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen Schulpflicht können Schüler der Volksschule oder der Polytechnischen Schule auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für einen Zeitraum, der sechs Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf, vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende Familienangehörige zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich notwendig ist.
  2. Absatz 2Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen hat. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter eingebracht worden ist, entschieden, so gilt es als bewilligt.
  3. Absatz 3Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.

§ 11

Text

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
  2. Absatz 2Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
  3. Absatz 3Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
  4. Absatz 4Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

§ 12

Text

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.
  2. Absatz 2Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.

§ 13

Text

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsMit Bewilligung des Bezirksschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
  2. Absatz 2Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
  3. Absatz 3Paragraph 11, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

§ 15

Text

D. Befreiung vom Schulbesuch

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
  2. Absatz 2Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Absatz eins, hat der Bezirksschulrat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
  3. Absatz 3Auf das Verfahren findet Paragraph 8, sinngemäß Anwendung. Gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Absatz eins,

§ 16

Text

E. Feststellung der Schulpflichtigen

Schulpflichtmatrik

Paragraph 16,
  1. Absatz einsZur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflichtmatrik) zu führen.
  2. Absatz 2Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird, anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im besonderen darüber zu wachen hat, daß alle schulpflichtigen und alle gemäß Paragraph 15, vom Schulbesuch befreiten Kinder erfaßt werden und die schulpflichtigen Kinder ihre Schulpflicht erfüllen.
  4. Absatz 4Die näheren Vorschriften über die Einrichtung, die Art der Führung und den Umfang der Schulpflichtmatrik hat der Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören der Landesregierung festzusetzen. Hiebei kann die Führung der Schulpflichtmatrik mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit vorgesehen werden. Im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung dürfen alle zur Erfassung der schulpflichtigen Kinder und Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht erforderlichen Daten ermittelt und verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Sofern in einem Bundesland die Gewähr für die Erfassung der schulpflichtigen Kinder auf eine andere Art gegeben ist, kann der Landesschulrat nach Anhören der Landesregierung durch Verordnung von der Verpflichtung der Ortsgemeinden zur Führung der Schulpflichtmatrik absehen.

§ 17

Text

F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen

Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt

Paragraph 17,

Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.

§ 18

Text

Weiterbesuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

Paragraph 18,

Schüler der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der Neuen Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, eine allgemeine Pflichtschule besuchen.

§ 20

Text

Abschnitt II
Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

Personenkreis

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBerufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
    1. Ziffer eins
      alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.
  2. Absatz 2Für
    1. Ziffer eins
      Personen in Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,
    besteht nach Maßgabe der Festlegungen des Paragraph 8 b, Absatz 8 und des Paragraph 8 c, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

§ 21

Text

Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Berufsschulpflicht beginnt hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz eins, umfassten Personen sowie hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz 2, umfassten Personen im Falle der Festlegung der Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.
  2. Absatz 2Das Recht zum Besuch der Berufsschule beginnt hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz 2, umfassten Personen im Falle der Festlegung des Rechts zum Besuch der Berufsschule mit dem Eintritt in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.
  3. Absatz 3Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Lehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären.

§ 22

Text

Erfüllung der Berufsschulpflicht

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Berufsschulpflicht ist durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.
  2. Absatz 2Unter Berufsschulen im Sinne dieses Abschnittes sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschulen zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus der Landesschulrat zuständig ist.
  4. Absatz 4Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung glaubhaft gemacht wird. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

§ 23

Text

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBerufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit stellt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten nach Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein oder auf Antrag eines Landesschulrates im Einzelfall fest. Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Außerdem können Berufsschulpflichtige auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen, wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht übersteigen darf; in diesem Fall kann das Ansuchen um Befreiung auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.
  3. Absatz 2 aPersonen in verkürzten überbetrieblichen Lehrausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 30 b, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes sind auf Antrag vom Besuch der Berufsschule zu befreien, wenn berufliche oder sonstige in der Person des Berufsschulpflichtigen gelegenen Gründe dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule entgegenstehen.
  4. Absatz 3Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Absatz 2, sind beim Schulleiter einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter.
  5. Absatz 4Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Absatz 2 a, sind beim Schulleiter, allenfalls auch über den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Zuge der Meldungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz, einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der Leiter der Berufsschule, dessen Schulsprengel der Schüler angehört.

§ 24

Text

ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11,, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
  2. Absatz 2Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
  3. Absatz 3Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
  4. Absatz 4Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 24a

Text

Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan)

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDie nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung gemäß Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schuleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.
  2. Absatz 2Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.
  3. Absatz 3Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe römisch eins). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
  4. Absatz 4Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die gemäß Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.
  5. Absatz 5Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung gemäß Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen gemäß Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
  6. Absatz 6Innerhalb von zwei Wochen nach den gemäß Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
  7. Absatz 7Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf).

§ 24b

Text

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Paragraph 24 b,

Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 24b

Text

Verfahren

Paragraph 24 b,

Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung.

§ 25

Text

Paragraph 25,

(Entfällt; Art. römisch III der Kundmachung)

§ 26

Text

Paragraph 26,

(Entfällt; Art. römisch III der Kundmachung)

§ 27

Text

Paragraph 27,

(Entfällt; Art. römisch III der Kundmachung)

§ 28

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 28,

Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Verordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996, behalten ihre Gültigkeit.

§ 29

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsMit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen Vorschriften über die Schulpflicht außer Kraft, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1963,, Ziffer 8,)
  2. Absatz 2Insbesondere treten im Sinne des Absatz eins, folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 20 bis 25 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, RGBl. Nr. 53, und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 188 (Reichsvolksschulgesetz);
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 20 bis 34, 35 Absatz 2,, 36 bis 39, 41, 42, 63, 65 und 66 der mit Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159, erlassenen Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen;
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 19 bis 25 des Burgenländischen Volksschulgesetzes, BGBl. Nr. 136/1936;
    4. Ziffer 4
      die auf Grund des Paragraph 24, des Reichsvolksschulgesetzes bzw. des Paragraph 24, des Burgenländischen Volksschulgesetzes erlassenen Vorschriften über den Schulbesuch;
    5. Ziffer 5
      die Verordnung zur Einführung des Reichsschulpflichtgesetzes in der Ostmark vom 25. Juli 1939, dRGBl. römisch eins S 1337 (GBlÖ Nr. 982/1939);
    6. Ziffer 6
      das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulpflichtgesetz) vom 6. Juli 1938, dRGBl. römisch eins S 799 (GBlÖ Nr. 982/1939), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941, dRGBl. römisch eins S 282;
    7. Ziffer 7
      die Erste Verordnung zur Durchführung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 7. März 1939, dRGBl. römisch eins S 438 (GBlÖ Nr. 982/1939), in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941, dRGBl. römisch eins S 283;
    8. Ziffer 8
      das Bundesgesetz vom 13. Feber 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;
    9. Ziffer 9
      die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 1. Juli 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 144, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;
    10. Ziffer 10
      die Vorschriften über die Berufsschulpflicht der gewerblichen (einschließlich kaufmännischen) Lehrlinge;
    11. Ziffer 11
      das Bundesgesetz vom 17. Jänner 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 74, über die Errichtung und Erhaltung hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen in Vorarlberg.
  3. Absatz 3Nicht berührt durch dieses Bundesgesetz werden Vorschriften über die Berufs(Fortbildungs)schulpflicht von Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind oder in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

Die Absätze 1 und 2 dieser Inkrafttretensbestimmung sind gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 3, mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, tritt mit 1. September 1966 in Kraft.
  3. Absatz 3Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1992, treten wie folgt in Kraft
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 3 und Paragraph 31, Absatz eins und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 4, mit 1. September 1992.
  4. Absatz 4Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8,, Paragraph 8 b,, Paragraph 14, Absatz eins und 9a, Paragraph 15 und Paragraph 28 a, mit 1. August 1993,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8 a, für Kinder im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1993, im zweiten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1994, im dritten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1995 und in den weiteren Jahren der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1996, für Kinder, die im Schuljahr 1992/93 im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Vorschulstufe besucht haben, jedoch jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch mit 1. August 1993.
    Paragraph 15, Absatz 5 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft.
  5. Absatz 5Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 23, Absatz eins, (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”) und 3 sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, samt Überschrift, der Entfall des Paragraph 14, Absatz 9 a,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 28, mit 1. September 1997, und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8, Absatz 3 a,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.
  6. Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 23, Absatz 3, tritt mit 1. September 1998 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 2 a bis 2d, der Entfall des Paragraph 7, Absatz 2,, 6 und 7, Paragraph 7, Absatz 4,, 5, 8 und 11, die Überschrift des Abschnittes D sowie der Entfall des Paragraph 14, samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.
  7. Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2003, tritt wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft.
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, tritt mit 1. September 2003 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
  9. Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13, samt Überschrift sowie Paragraph 23, Absatz 3, treten mit 1. September 2005 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  10. Absatz 10Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 15, samt Überschrift treten mit 1. September 2006 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, Absatz 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
  11. Absatz 11Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 b, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz 6, tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  12. Absatz 12Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, die Überschrift des Unterabschnittes D in Abschnitt römisch eins, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 31, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8 a, Absatz eins bis 3 und Paragraph 8 b, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 18, samt Überschrift und Paragraph 19, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten mit 2. September 2012 in Kraft.
  14. Absatz 14Die Überschrift des Abschnitt römisch II, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 2 a und 4 sowie Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 24 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 2 c, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft.
  16. Absatz 16Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 8 b, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 24 a, samt Überschrift und Paragraph 24 b, treten mit 1. September 2013 in Kraft.
  17. Absatz 17Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 19, samt Überschrift außer Kraft.

§ 31

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsSoweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzugehen.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut; mit der Vollziehung des Paragraph 24 a, ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.