Die Republik Österreich und die Italienische Republik sind,
– vom Wunsche geleitet, zu einer weiteren Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten beizutragen,
– im Sinne des übereinkommens zur Förderung der kulturellen Beziehungen vom 14. März 1952, *)
– unter Respektierung der jeweils geltenden Verträge über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
– unter Berücksichtigung der in den beiden Vertragsstaaten das Universitäts- und Studienwesen regelnden Vorschriften,
wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954