Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG)
StF: BGBl. Nr. 434/1982 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1988, (DFB) (NR: GP römisch XVII AB 435 S. 45. BR: AB 3404 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 639 AB 771 S. 101. BR: AB 4451 S. 564.)

Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, (NR: GP römisch XIX AB 59 S. 11. BR: AB 4957 AB 4944 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1671 AB 1711 S. 165. BR: AB 5926 S. 654.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2000, (NR: GP römisch XXI AB 164 S. 29. BR: AB 6150 S. 666.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, (NR: GP: römisch XXII RV 510 AB 538 S. 67. BR: 7062 AB 7080 S. 711.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1074 AB 1251 S. 132. BR: 7439 AB 7445 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 92 AB 107 S. 25. BR: AB 7698 S. 746.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 691 AB 722 S. 83. BR: AB 9427 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

§

Überschrift

ABSCHNITT I
Allgemeines

1

Zielsetzungen

2

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

2a

Finanzierung

2b

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

2c

Auskünfte und Unterstützung

2d

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

3

Strategische Ausrichtung

3a

Berichtswesen

3b

Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

3c

Sachverständige

3d

Vertraulichkeit

4

Organe des Wissenschaftsfonds

4a

Vergütung

4b

Sorgfaltspflicht

4c

Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

5

Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

5a

Mitglieder der Delegiertenversammlung

6

Aufgabe des Kuratoriums

6a

Mitglieder des Kuratoriums

7

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

8

Aufgaben des Präsidiums

8a

Mitglieder des Präsidiums

8b

Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

8c

Geschäftsstelle

9

Aufgaben des Aufsichtsrates

9a

Sitzungen des Aufsichtsrates

9b

Mitglieder des Aufsichtsrates

9c

Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

ABSCHNITT II
Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

11

Förderungsprogramme und -vorhaben

12

Abwicklung

12a

Durchführung

13

Förderungsarten

14

Förderungsnehmer

15

Richtlinien

16

Förderungsentscheidung

ABSCHNITT III
Rat für Forschung und Technologieentwicklung

17

17a

17b

17c

17d

17e

17f

17g

17h

Anmerkung, Paragraphen 18 bis 25 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,)

26

Abgaben- und Gebührenbefreiung

28

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

29

In- und Außerkrafttreten

30

Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

30a

Übergangsbestimmungen für die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

31

Vollziehung

§ 1

Text

ABSCHNITT I
Allgemeines

Zielsetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt römisch II.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2

Text

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Förderung der Forschung, die
    1. Ziffer eins
      projektbasiert, nach höchsten internationalen Standards und grundsätzlich themenoffen erfolgt,
    2. Ziffer 2
      dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und
    3. Ziffer 3
      nicht auf Gewinn gerichtet ist,
    wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.
  2. Absatz 2Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
  3. Absatz 3Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

§ 2a

Text

Finanzierung

Paragraph 2 a,

 Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. Ziffer eins
    Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, bereitstellt,
  2. Ziffer 2
    sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,
  3. Ziffer 3
    Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  4. Ziffer 4
    sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie
  5. Ziffer 5
    sonstige Einnahmen.

§ 2b

Text

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsDem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (Paragraph 2 a,),
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung und Beratung des Bundes,
    4. Ziffer 4
      Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),
    5. Ziffer 5
      Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß Paragraph 2 a, Ziffer eins, und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,
    6. Ziffer 6
      Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes sowie
    7. Ziffer 7
      Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.
  2. Absatz 2Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 2 a, Ziffer eins, ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      zum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,
    2. Ziffer 2
      zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere
      1. Litera a
        zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Ziffer 3, bis 10,
      2. Litera b
        zur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie
      3. Litera c
        zur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,
    3. Ziffer 3
      zum Förderungsgegenstand,
    4. Ziffer 4
      zur Förderungsart,
    5. Ziffer 5
      zur Förderungshöhe,
    6. Ziffer 6
      zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,
    7. Ziffer 7
      zu den förderbaren Kosten,
    8. Ziffer 8
      zum Ablauf der Förderungsgewährung,
    9. Ziffer 9
      zur Kontrolle und Auszahlung sowie
    10. Ziffer 10
      zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen
    zu enthalten haben.
  3. Absatz 3Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 2 a, Ziffer eins, umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Absatz 2, und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.

§ 2c

Text

Auskünfte und Unterstützung

Paragraph 2 c,

Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen.

§ 2d

Text

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

Paragraph 2 d,
  1. Absatz einsDer Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann außerdem aus wichtigen Gründen Mitglieder des Präsidiums gemäß Paragraph 8 b, oder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 9 c, abberufen.
  2. Absatz 2In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
    1. Ziffer eins
      Jahresabschluss,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht
      1. Litera a
        aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder
      2. Litera b
        aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder
      3. Litera c
        im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG) vereinbart wurden.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Wissenschaftsfonds hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen. Der Wissenschaftsfonds hat alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

§ 3

Text

Strategische Ausrichtung

Paragraph 3,

Der Wissenschaftsfonds hat

  1. Ziffer eins
    bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;
  2. Ziffer 2
    bis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    1. Litera a
      ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und
    2. Litera b
      einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung
    vorzulegen;
  3. Ziffer 3
    in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG)
    1. Litera a
      das aktuelle Dreijahresprogramm sowie
    2. Litera b
      die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (Paragraphen 5, ff FoFinaG)
    zu operationalisieren.

§ 3a

Text

Berichtswesen

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDer Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung, wie insbesondere zur Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß Paragraph 7, des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß Paragraph 13, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

§ 3b

Text

Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

Paragraph 3 b,

Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen anzustreben, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund und den Ländern getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.

§ 3c

Text

Sachverständige

Paragraph 3 c,
  1. Absatz einsZur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den Paragraphen eins und 2 Absatz eins, angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.

§ 3d

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 3 d,
  1. Absatz einsDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Artikel 4, Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.
  3. Absatz 3Die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

§ 4

Text

Organe des Wissenschaftsfonds

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Organe des Wissenschaftsfonds sind
    1. Ziffer eins
      die Delegiertenversammlung (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      das Kuratorium (Paragraph 6,),
    3. Ziffer 3
      die Präsidentin oder der Präsident (Paragraph 7,),
    4. Ziffer 4
      das Präsidium (Paragraph 8,) sowie
    5. Ziffer 5
      der Aufsichtsrat (Paragraph 9,).
  2. Absatz 2Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
  3. Absatz 3Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wahr.
  4. Absatz 4Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
  5. Absatz 5Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:
    1. Ziffer eins
      die Organe des Wissenschaftsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund
      1. Litera a
        dieses Bundesgesetzes oder
      2. Litera b
        der Geschäftsordnung
      bestimmte Aufgaben übertragen wurden.
    3. Absatz 6
      Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.

§ 4a

Text

Vergütung

Paragraph 4 a,

Die Mitglieder der in Paragraph 4, angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.

§ 4b

Text

Sorgfaltspflicht

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der in Paragraph 4, angeführten Organe, die Sachverständigen (Paragraph 3 c,) sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Personen haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Paragraph 4, angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
  3. Absatz 3Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates haben über die in den Absatz eins und 2 genannten Pflichten hinaus die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.

§ 4c

Text

Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

Paragraph 4 c,

Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.

§ 5

Text

Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,)
    1. Ziffer 3
      die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 4
      die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4 und 5,
    3. Ziffer 5
      die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 6
      die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
    5. Ziffer 7
      die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
    6. Ziffer 8
      die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß Paragraph 5 a, Absatz 5,
  2. Absatz 2Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 3, Ziffer 3,) Stellung zu nehmen.

§ 5a

Text

Mitglieder der Delegiertenversammlung

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDer Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, genannten Universitäten,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,)
    1. Ziffer 5
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,
    2. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,
    3. Ziffer 7
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,
    4. Ziffer 8
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    5. Ziffer 9
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie
    6. Ziffer 10
      eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde.
  2. Absatz 2Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8 a,).
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.
  4. Absatz 4Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

§ 6

Text

Aufgabe des Kuratoriums

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.
  2. Absatz 2Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Absatz eins, an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, festgesetzten Betrag nicht übersteigt.

§ 6a

Text

Mitglieder des Kuratoriums

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDem Kuratorium gehören an
    1. Ziffer eins
      als stimmberechtigte Mitglieder:
      1. Litera a
        die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8 a,) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,
      2. Litera b
        die Referentinnen und Referenten sowie
    2. Ziffer 2
      als nicht stimmberechtigtes Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident.
  2. Absatz 2Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:
    1. Ziffer eins
      Die Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, öffentlich auszuschreiben.
    2. Ziffer 2
      Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.
  3. Absatz 3Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  4. Absatz 4Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.
  5. Absatz 5Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.
  6. Absatz 6Die Präsidentin oder der Präsident
    1. Ziffer eins
      lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums und
    2. Ziffer 2
      führt den Vorsitz im Kuratorium.
    Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer wissenschaftlichen Vizepräsidentin oder einem wissenschaftlichen Vizepräsidenten vertreten.

§ 7

Text

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind
    1. Ziffer eins
      die Vertretung des Wissenschaftsfonds,
    2. Ziffer 2
      der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,
    3. Ziffer 3
      der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (Paragraph 8, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      die Einberufung des Kuratoriums gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6,,
    5. Ziffer 5
      die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
    6. Ziffer 6
      die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,
    7. Ziffer 7
      die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3,,
    8. Ziffer 7 a
      gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,
    9. Ziffer 8
      die Vorsitzführung
      1. Litera a
        im Kuratorium (Paragraph 6 a, Absatz 6,) und
      2. Litera b
        im Präsidium (Paragraph 8, Absatz 2,) sowie
    10. Ziffer 9
      die Leitung der Geschäftsstelle (Paragraph 8 c,).
  2. Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

§ 8

Text

Aufgaben des Präsidiums

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Aufgaben des Präsidiums sind
    1. Ziffer eins
      die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Vorschlägen für
      1. Litera a
        das Dreijahresprogramm und die Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2,,
      2. Litera b
        die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        den Jahresabschluss sowie
      4. Litera d
        Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium,
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,
    4. Ziffer 4
      die Beschlussfassung über die Richtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    6. Ziffer 6
      der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG) sowie
    7. Ziffer 7
      die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraphen 5, ff FoFinaG).
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
  3. Absatz 3Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:
    1. Ziffer eins
      die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, auf der Website des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,)
    1. Ziffer 3
      die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über
      1. Litera a
        alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
      2. Litera b
        die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,
      3. Litera c
        für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie
      4. Litera d
        alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,
    2. Ziffer 4
      die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie
    3. Ziffer 5
      die Veröffentlichung der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Artikel 4, Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
      1. Litera a
        Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,
      2. Litera b
        Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,
      3. Litera c
        Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie
      4. Litera d
        Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.
  4. Absatz 4Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Absatz 3, übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.
  5. Absatz 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

§ 8a

Text

Mitglieder des Präsidiums

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDas Präsidium besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Präsidentin oder dem Präsidenten (Paragraph 7,),
    2. Ziffer 2
      einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie
    3. Ziffer 3
      drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:
    1. Ziffer eins
      Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.
    2. Ziffer 2
      Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.
    3. Ziffer 3
      Die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Ziffer 2, haben aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
      1. Litera a
        bilden zusammen mit der Präsidentschaftskandidatin oder dem Präsidentschaftskandidaten den Wahlvorschlag und
      2. Litera b
        dürfen gleichzeitig mehreren Wahlvorschlägen angehören.
    4. Ziffer 4
      Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Ziffer 3, zu wählen.
    5. Ziffer 5
      Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidentin oder des gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.
  4. Absatz 4Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl
    1. Ziffer eins
      der Präsidentin oder des Präsidenten (Absatz eins, Ziffer eins,) sowie
    2. Ziffer 2
      der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,)
    ohne Ausschreibung erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  5. Absatz 5Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  6. Absatz 6Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Absatz 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Absatz 2, zu wählen bzw. bestellen.
  7. Absatz 7Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. Ziffer eins
      über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Präsidiums wahrzunehmen,
    2. Ziffer 2
      verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. Ziffer 3
      auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  8. Absatz 8Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,
      2. Litera b
        von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
      3. Litera c
        des Wissenschaftsrates,
      4. Litera d
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      5. Litera e
        der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

§ 8b

Text

Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      grobe Pflichtverletzung oder
    2. Ziffer 2
      Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
    3. Ziffer 3
      ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 8 a, Absatz 8,,
    wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden hat.
  2. Absatz 2Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.

§ 8c

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 8 c,

Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leitung der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 9

Text

Aufgaben des Aufsichtsrates

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Aufgaben des Aufsichtsrates sind
    1. Ziffer eins
      die Überwachung
      1. Litera a
        der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,
      2. Litera b
        der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
      3. Litera c
        der Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,
      4. Litera d
        des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,
      5. Litera e
        der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie
      6. Litera f
        der Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über
      1. Litera a
        den Jahresabschluss,
      2. Litera b
        den Entwurf des Dreijahresprogramms und der Finanzierungsvereinbarung,
      3. Litera c
        den Corporate-Governance-Bericht,
      4. Litera d
        eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,
      5. Litera e
        die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten,
      6. Litera f
        die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
      7. Litera g
        die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten,
      8. Litera h
        die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien sowie
      9. Litera i
        die Festlegung der Wertgrenze gemäß Paragraph 6, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Zustimmung
      1. Litera a
        zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 228, des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
      2. Litera b
        zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      3. Litera c
        zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      4. Litera d
        zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      5. Litera e
        zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      6. Litera f
        zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,
      7. Litera g
        zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,
      8. Litera h
        zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
      9. Litera i
        zur Geschäftsordnung der anderen Organe,
      10. Litera j
        zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, und 5,
      11. Litera k
        zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der internen Revision sowie
      12. Litera l
        zur mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung,
    4. Ziffer 4
      die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
    5. Ziffer 5
      die Wahl
      1. Litera a
        des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4, und
      2. Litera b
        des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 4,,
    6. Ziffer 6
      die Bestellung
      1. Litera a
        der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, und
      2. Litera b
        einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers,
    7. Ziffer 7
      die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß Paragraph 8 b,,
    8. Ziffer 8
      die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie
    9. Ziffer 9
      die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.
  2. Absatz 2Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.
  3. Absatz 3Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
  4. Absatz 4Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  5. Absatz 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9a

Text

Sitzungen des Aufsichtsrates

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDen Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:
    1. Ziffer eins
      die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH sowie
    2. Ziffer 2
      die Präsidentin oder der Präsident der Christian Doppler Forschungsgesellschaft.
  2. Absatz 2Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.
  3. Absatz 3Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8, von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

§ 9b

Text

Mitglieder des Aufsichtsrates

Paragraph 9 b,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
    1. Ziffer eins
      vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet wird,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Ziffer eins bis 3 gewählt wird und
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
  2. Absatz 2Kommt es innerhalb von sechs Wochen
    1. Ziffer eins
      nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Absatz eins, Ziffer 4,) oder
    2. Ziffer 2
      nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
    hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
  3. Absatz 3Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. Ziffer eins
      über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
    2. Ziffer 2
      verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. Ziffer 3
      auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  4. Absatz 4Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Ziffer eins bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
      2. Litera b
        von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
      3. Litera c
        des Wissenschaftsrates,
      4. Litera d
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      5. Litera e
        der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
  5. Absatz 5Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
  6. Absatz 6Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  7. Absatz 7Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

§ 9c

Text

Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

Paragraph 9 c,

Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

  1. Ziffer eins
    grobe Pflichtverletzung oder
  2. Ziffer 2
    Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
  3. Ziffer 3
    ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 9 b, Absatz 4,

§ 11

Text

ABSCHNITT II
Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

Förderungsprogramme und –vorhaben

Paragraph 11,
  1. Absatz einsZur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
  2. Absatz 2Im Sinne des Absatz eins, förderbar sind folgende Vorhaben:
    1. Ziffer eins
      anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;
    2. Ziffer 2
      Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;
    3. Ziffer 3
      Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;
    4. Ziffer 4
      Technische Durchführbarkeitsstudien;
    5. Ziffer 5
      Technologietransfer;
    6. Ziffer 6
      Gründung technologieorientierter Unternehmen.
  3. Absatz 3Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.

§ 12

Text

Abwicklung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraph 11, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
  2. Absatz 2Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß Paragraph 15, im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen.
    2. Ziffer 2
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
    3. Ziffer 3
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
    4. Ziffer 4
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
    5. Ziffer 5
      Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben.
    6. Ziffer 6
      Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen, allfällige Voraussetzungen für eine Ermächtigung zu Förderungsentscheidungen.
    7. Ziffer 7
      Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.
    8. Ziffer 8
      Die Vertragsauflösungsgründe.
    9. Ziffer 9
      Den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

§ 12a

Text

Durchführung

Paragraph 12 a,

Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von Paragraph 12, die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß Paragraph 11, auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, FoFinaG übertragen.

§ 13

Text

Förderungsarten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
    1. Ziffer eins
      zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
    2. Ziffer 2
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
    3. Ziffer 3
      sonstige Geldzuwendungen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß Paragraph 12 a, herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.

§ 14

Text

Förderungsnehmer

Paragraph 14,

Förderungsmittel für Vorhaben gemäß Paragraph 11, können gewährt werden an:

  1. Ziffer eins
    natürliche Personen;
  2. Ziffer 2
    juristische Personen;
  3. Ziffer 3
    Personengesellschaften.

§ 15

Text

Richtlinien

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß Paragraph 12, oder eine Durchführung gemäß Paragraph 12 a, jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand zu enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.

§ 16

Text

Förderungsentscheidung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß Paragraph 11, obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
  2. Absatz 2Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.
  3. Absatz 3Zur Entscheidung gemäß Absatz eins und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 12, die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.
  4. Absatz 4Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß Paragraph 12 a, obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.

§ 17

Text

ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsZur strategischen Beratung der Bundesregierung im Bereich der Forschung und Technologieentwicklung wird der „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im Folgenden „FTE-Rat“ genannt) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Organe des FTE-Rats sind die Ratsversammlung und die Geschäftsführung.
  2. Absatz 2Der Sitz des FTE-Rats ist Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Er ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der FTE-Rat ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, ist der FTE-Rat von seinem Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
  3. Absatz 3Der FTE-Rat besteht als eigene Rechtsperson ab dem 1. September 2004. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und von der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates als Rechtsnachfolger über. Für Bestandverträge ist ein Erhöhungsrecht des Vermieters aus diesem Anlass ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Die bisherigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des FTE-Rates verbleiben als Mitglieder der Ratsversammlung im Amt. Ihre Funktionsperiode endet mit 6. September 2005.
  5. Absatz 5Die am 31. August 2004 zumindest überwiegend in der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung verwendeten Beamtinnen oder Beamten können bis zum 31. Dezember 2004 dem FTE-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt werden.
  6. Absatz 6Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den dienstzugeteilten Beamtinnen oder Beamten hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Ratsversammlung zu erfolgen, der oder die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gebunden ist.
  7. Absatz 7Geht eine Beamtin oder Beamter ein befristetes Dienstverhältnis als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer mit dem FTE-Rat ein, so ist sie oder er für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen.

§ 17a

Text

Paragraph 17 a,
  1. Absatz einsDie Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.
  2. Absatz 2Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17b

Text

Paragraph 17 b,
  1. Absatz einsDer Ratsversammlung obliegen im Rahmen der strategischen Beratung insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,
    2. Ziffer 2
      die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,
    3. Ziffer 3
      die Ausarbeitung von Vorschlägen für Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
    4. Ziffer 4
      die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,
    5. Ziffer 5
      die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,
    7. Ziffer 7
      die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Absatz eins, obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3Die Vorschläge und Empfehlungen der Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die Vorschläge und Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat ein Bericht an die Bundesregierung zu erstatten, den diese dem Nationalrat als Bericht zuleitet. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen.

§ 17c

Text

Paragraph 17 c,

Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  2. Ziffer 2
    Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  3. Ziffer 3
    Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (Paragraph 17 e, Absatz eins, Ziffer 3,),
  4. Ziffer 4
    Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
  5. Ziffer 5
    Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 17d

Text

Paragraph 17 d,
  1. Absatz einsDer FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.

§ 17e

Text

Paragraph 17 e,
  1. Absatz einsDer Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Leitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
    2. Ziffer 2
      Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,
    3. Ziffer 3
      Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,
    4. Ziffer 4
      Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.
  3. Absatz 3Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

§ 17f

Text

Paragraph 17 f,

Der FTE-Rat wird beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Geschäftsführung vertreten. In Ausübung der Aufgaben nach Paragraph 17 b, sowie bei Verträgen mit der Geschäftsführung vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.

§ 17g

Text

Paragraph 17 g,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

§ 17h

Text

Paragraph 17 h,
  1. Absatz einsDer FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in schriftlicher Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in Angelegenheiten des Paragraph 17 c, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu richten.
  2. Absatz 2Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.

§ 26

Text

Abgaben- und Gebührenbefreiung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.
  2. Absatz 2Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

§ 28

Text

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 28,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 29

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 29,
  1. Absatz einsParagraph 11, Absatz eins, Litera c, letzter Halbsatz, Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 25, Absatz 4, sowie Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraphen 16 a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Litera d,, Paragraph 5 a,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 16 b, Absatz eins,, Paragraph 16 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5,, Paragraph 16 e,, Paragraph 16 f,, Paragraph 17,, Paragraph 17 a,, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c,, Paragraph 17 d,, Paragraph 17 e,, Paragraph 17 f,, Paragraph 17 g,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 25 und der römisch fünf. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen eins bis 10, Paragraphen 18 bis 25 sowie Paragraph 27, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen eins bis 9c, die Überschrift des Paragraph 26,, Paragraph 30, sowie Paragraph 31, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph eins,, Paragraph 2 d, Absatz 3,, Paragraph 3 d, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 3 e, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  9. Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins,, die Paragraphen 2 a, und 2b, Paragraph 2 d, Absatz eins, bis 3, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 7a, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, und 4 bis 7 sowie Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Litera i, bis l, Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 17 a, Absatz eins, bis 3, Paragraph 17 c, Ziffer 5,, Paragraph 17 g, Absatz eins, und 3, Paragraph 17 h, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 29,, Paragraph 30 a, samt Überschrift sowie Paragraph 31, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  10. Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 9 b, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, die Überschrift zu Abschnitt römisch III sowie Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge zu den Paragraphen 17, bis 17h im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz 8, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 9 b, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, sowie die Paragraphen 17, bis 17h treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 30

Text

Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

Paragraph 30,
  1. Absatz einsParagraph 3 e, Absatz 3, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, ist nur auf Förderungen, die vom Wissenschaftsfonds nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.110 aus 2015,, vergeben werden, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 betrauten Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Absatz 3 bis 8 weiter. Die schuldrechtlichen Beziehungen dieser Organwalter zum Wissenschaftsfonds werden durch die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 nicht berührt.
  3. Absatz 3Funktionsperioden auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, gelten nicht als Funktionsperioden im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 3,, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 3 und Paragraph 9 b, Absatz 6,
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode der auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, bestellten Geschäftsführung verlängert sich als Funktionsperiode einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder eines kaufmännischen Vizepräsidenten, ohne weitere Anforderungen, bis 31. August 2016.
  5. Absatz 5Die Funktionsperiode des auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, bestellten Aufsichtsrates verlängert sich, ohne weitere Anforderungen, bis zur Konstituierung des neuen Organes, längstens jedoch bis 31. Jänner 2016.
  6. Absatz 6Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2016 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, zu konstituieren und die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten öffentlich gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, auszuschreiben. Der Aufsichtsrat hat bis 31. Juli 2016 das Präsidium gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 zu wählen bzw. zu bestellen.
  7. Absatz 7Die Delegiertenversammlung hat sich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, zu konstituieren und ehestmöglich die Aufsichtsratsmitglieder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, zu wählen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung bis sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des auf Grund des bisherigen Paragraph 8, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, gewählten Präsidiums, spätestens jedoch bis 30. April 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstatten.
  8. Absatz 8Das auf Grund des bisherigen Paragraph 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, konstituierte Kuratorium darf ab Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, gemäß Paragraph 6 a, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, ergänzt werden.
  9. Absatz 9Bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung gilt die FWF-Stimmgewichtungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2004,, auf Grund dieser Bestimmung, weiter.
  10. Absatz 10Abweichend von den Paragraphen 2 d, Absatz 2, Ziffer eins,, 8 Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist ein Jahresabschluss im Sinne des Dritten Buches des UGB spätestens für das Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Für die Geschäftsjahre davor erfüllt auch ein Rechnungsabschluss im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, Litera a, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, die Anforderungen der Paragraphen 2 d, Absatz 2, Ziffer eins,, 8 Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,.

§ 30a

Text

Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDie erste Förderungsrichtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.
  2. Absatz 2Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) sinngemäß weiter.

§ 31

Text

Vollziehung

Paragraph 31,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen eins und 24 die Bundesregierung;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Abschnitts römisch II mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz eins,
    1. Litera a
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. Litera b
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. Litera c
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich;
  3. Ziffer 2 a
    hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz eins,
    1. Litera a
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    2. Litera b
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder
    3. Litera c
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich
    jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  4. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 17 g, Absatz 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  5. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 26, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
  6. Ziffer 5
    hinsichtlich der Paragraphen 2, bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme
    1. Litera a
      der individuellen Delegiertenernennungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10, sowie Absatz 2, Ziffer 2, und
    2. Litera b
      der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,,
    soweit diese gemäß Ziffer 7, erfolgen;
  7. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 28, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  8. Ziffer 7
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.