Aufsichtsrat
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus
einer/einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu bestellenden Vorsitzenden, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und je einer Vertreterin/einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
je einer Vertreterin/einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,)
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministerinnen/Bundesministern zu entsenden. Die in Absatz eins, Litera b und c bezeichneten Vertreterinnen/Vertreter sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu ernennen; und zwar die in Absatz eins, Litera b, angeführten Vertreterinnen/Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen/Vertreter gemäß Absatz eins, Litera c, haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Absatz 4, zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen/Vertreter.
(2a)Absatz 2 aBei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen.
(3)Absatz 3Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden ist das zweite von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsendete Mitglied erste Stellvertreterin/erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin/zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin/dritter Stellvertreter. Die/der Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen/dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin/dem Direktor wahrzunehmen.
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wennDie Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Absatz 2, ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,ein Mitglied gemäß Absatz eins, Litera b und c dies beantragt,
das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.Die Enthebung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Litera a, erfolgt durch die/den jeweils nach Absatz 2, zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Absatz eins, Litera b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.
(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Absatz eins, Litera b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
(6)Absatz 6Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter - anwesend sind. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Absatz 8, Litera a,, b, c, f und g sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 7, unzulässig.
(7)Absatz 7Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,
die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder
bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.
(8)Absatz 8Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin/des Direktors,
die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin/des Direktors und der Projektkommission,
die Beschlußfassung über den von der Direktorin/vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht unddie Beschlußfassung über den von der Direktorin/vom Direktor jährlich gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera h, vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera i, zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch die Direktorin/den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.
(9)Absatz 9In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 8, Litera d und e hat der Aufsichtsrat dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
(10)Absatz 10Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und einer von ihr/ihm zu bestellenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterfertigen ist.
(11)Absatz 11Die Direktorin/der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzende/der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
(12)Absatz 12Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c steht für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Litera b und c steht für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.
(13)Absatz 13Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Absatz 8, Litera l, hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.