Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen, Fassung vom 15.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Aufbewahrungsfristen von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden
StF: BGBl. Nr. 449/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 77, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1977, wird verordnet:

§ 1

Text

Aufbewahrungsfristen

Paragraph eins,

Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, aufzubewahren:

  1. Litera a
    Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der letzten Eintragung;
  2. Litera b
    Klassenbücher drei Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
  3. Litera c
    Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6 bis 8, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 23,, Paragraph 29, Absatz 5, sowie Paragraph 71, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, drei Jahre nach abgelegter Prüfung;
  4. Litera d
    Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß den Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil- und Gesamtbeurteilungen belegen;
  5. Litera e
    Prüfungsprotokolle über Externistenprüfungen
    1. Sub-Litera, a, a
      über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes aller Unterrichtsgegenstände einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung,
    2. Sub-Litera, b, b
      die einer Reifeprüfung oder Reife- und Befähigungsprüfung oder Reife- und Diplomprüfung oder Befähigungsprüfung oder Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen sechzig Jahre nach Abschluss der Prüfung,
    3. Sub-Litera, c, c
      über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe dreißig Jahre nach abgelegter Prüfung,
    4. Sub-Litera, d, d
      über die nicht erfolgreiche Prüfung jedoch drei Jahre nach Abschluß der Prüfung.
    Beilagen zu den in Sub-Litera, a, a bis c, c genannten Prüfungen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht allein die Prüfungsgebiete sowie die Beurteilungen in den Prüfungsgebieten sowie allfällige Gesamtbeurteilungen belegen.

§ 2

Text

Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in Paragraph eins, genannten Aufzeichnungen enthalten

Paragraph 2,

Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Paragraph eins, genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

§ 3

Text

Auflassung einer Schule

Paragraph 3,

Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen.

§ 4

Text

Aufbewahrungsfristen für in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen

Paragraph 4,

Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, obliegt der zuständigen Schulbehörde.

§ 5

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 2,, die Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften sowie die Überschrift des Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2017, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft.