Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976, Fassung vom 19.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
StF: BGBl. Nr. 255/1976 (NR: GP XIV RV 121 AB 173 S. 22. BR: AB 1503 S. 351.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Für den persönlichen und vorbildlichen Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung der römisch XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 wird die österreichische Olympia-Medaille 1976 – im folgenden kurz Medaille genannt – geschaffen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Sie kann Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere und gemeinnützige Leistungen anläßlich der Vorbereitung und Durchführung der römisch XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 vollbracht und so das Ansehen der Republik Österreich gefördert haben.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Verleihung der Medaille erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsPersonen, denen die Medaille verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille nicht verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
  2. Absatz 2Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Medaille darf von anderen Personen als dem Beliehenen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Sie darf zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die Medaille ist kreisrund, versilbert und wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Medaille, der Art des Tragens und die Verleihungsurkunde hat die Bundesregierung im Verordnungswege zu erlassen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen worden sind.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie mit der Verleihung der Medaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.