(4)Absatz 4,Die Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 3 verfügt, sind die Aufgabe der Berufsschule sowie die im Lehrplan für den betreffenden Lehrberuf festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen durch die im Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände zugrundezulegen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung festgelegten Gesichtspunkte. Diese Feststellung obliegt dem Schulleiter.Die Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Absatz 3, verfügt, sind die Aufgabe der Berufsschule sowie die im Lehrplan für den betreffenden Lehrberuf festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und Stundenausmaße der einzelnen durch die im Absatz eins, angeführten Prüfungsgebiete jeweils erfaßten Pflichtgegenstände zugrundezulegen, jeweils unter Vergleich mit der Aufgabe der bisher besuchten Schulart sowie der vorgenannten, im Lehrplan der bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung festgelegten Gesichtspunkte. Diese Feststellung obliegt dem Schulleiter.