Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Leistungsbeurteilungsverordnung, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 371/1974

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1977,

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1982,

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1984,

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1989,

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1997,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 18,, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. ABSCHNITT
LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGrundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).

§ 2

Text

2. ABSCHNITT
LEISTUNGSFESTSTELLUNG

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
  2. Absatz 2Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
  3. Absatz 3Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
  4. Absatz 4Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
  5. Absatz 5Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
  6. Absatz 6Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
  7. Absatz 7Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
  8. Absatz 8An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.

§ 3

Text

Formen der Leistungsfeststellung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
    1. Litera a
      die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
    2. Litera b
      besondere mündliche Leistungsfeststellungen
      1. Sub-Litera, a, a
        mündliche Prüfungen,
      2. Sub-Litera, b, b
        mündliche Übungen,
    3. Litera c
      besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
      1. Sub-Litera, a, a
        Schularbeiten,
      2. Sub-Litera, b, b
        schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
    4. Litera d
      besondere praktische Leistungsfeststellungen,
    5. Litera e
      besondere graphische Leistungsfeststellungen.
  2. Absatz 2Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
  3. Absatz 3Die unter Absatz eins, Litera c, genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
  5. Absatz 5Unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 4, sind die in Absatz eins, genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.

§ 4

Text

Mitarbeit der Schüler im Unterricht

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
    1. Litera a
      in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
    2. Litera b
      Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
    3. Litera c
      Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
    4. Litera d
      Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
    5. Litera e
      Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
    Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
  2. Absatz 2Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
  3. Absatz 3Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 7 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).

Text

Mündliche Prüfungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsMündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Absatz 11, genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
  3. Absatz 3Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
  5. Absatz 5Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
  6. Absatz 6Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Absatz 6, sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
  9. Absatz 9Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
  10. Absatz 10In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
  11. Absatz 11Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
    1. Litera a
      in der Volksschule
      1. Sub-Litera, a, a
        in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
      2. Sub-Litera, b, b
        in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
    2. Litera b
      in der Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
    3. Litera c
      in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
    4. Litera d
      in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
    5. Litera e
      in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und
    6. Litera f
      in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.).
  12. Absatz 12Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Absatz 11, Litera a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.

§ 6

Text

Mündliche Übungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsMündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
  2. Absatz 2Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
  3. Absatz 3Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
  4. Absatz 4Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 7

Text

Schularbeiten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSchularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
  3. Absatz 3Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
  4. Absatz 4Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
  5. Absatz 5Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
  6. Absatz 6Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
  7. Absatz 7Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Absatz 6, zu verweigern, wenn
    1. Litera a
      Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
    2. Litera b
      in den allgemeinbildenden Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde,
    3. Litera c
      in den berufsbildenden Pflichtschulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch mehr als drei Schularbeiten in einer Woche, oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde,
    4. Litera d
      in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten
    vorgesehen sind. Der Schulleiter kann in den Fällen der Litera a und d aus besonderen Gründen den Terminen zustimmen. Lit. a gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
  8. Absatz 8Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist.
  9. Absatz 8 aBei mehrstündigen Schularbeiten können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, gestellt werden. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen angewendet werden.
  10. Absatz 9Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, daß für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
  11. Absatz 10Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
  12. Absatz 11Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

§ 8

Text

Schriftliche Überprüfungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSchriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
    1. Litera a
      Tests,
    2. Litera b
      Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
  2. Absatz 2Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,)

  3. Absatz 4Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
  4. Absatz 5Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
    1. Litera a
      in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,
    2. Litera b
      in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
    3. Litera c
      in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
    4. Litera d
      in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 50 Minuten,
    5. Litera e
      in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und
    6. Litera f
      in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr).
  5. Absatz 6Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
  6. Absatz 7An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
  7. Absatz 8Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
  8. Absatz 9Die Aufgabenstellungen nach Absatz eins, Litera a, sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
  9. Absatz 10Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
  10. Absatz 11Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
    1. Litera a
      in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches und textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
    2. Litera b
      in der Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches und textiles Werken),
    3. Litera c
      in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
    4. Litera d
      in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
    5. Litera e
      in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und
    6. Litera f
      in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport.
  11. Absatz 12Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Absatz 11, Litera a und b sinngemäß Anwendung. Soweit schriftliche Überprüfungen danach zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
  12. Absatz 13Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
  13. Absatz 14Paragraph 7, Absatz 11, ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (Paragraph eins, Absatz 2,) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.

§ 9

Text

Praktische Leistungsfeststellungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsPraktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler als Grundlage haben. Im übrigen ist Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2Praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht. Überdies hat der Schüler das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen; der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Absatz 4Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
  5. Absatz 5Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde. Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen werden.
  6. Absatz 6An Sonderschulen dürfen praktische Leistungsfeststellungen nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.

§ 10

Text

Graphische Leistungsfeststellungen

Paragraph 10,

Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technisch-fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. Paragraph 8, Absatz 14, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).

Text

3. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
  2. Absatz 2Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
  3. Absatz 3Bei Leistungsfeststellungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
  4. Absatz 3 aEine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 3 b, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,)

  5. Absatz 4Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung eines Schülers für ein Semester, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche vorher, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens zwei Unterrichtstage vorher, zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung, gilt er als „nicht beurteilt“, sofern nicht Paragraph 20, Absatz 2, oder 3 des Schulunterrichtsgesetzes in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (Paragraph 7, Absatz 9,) zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
  6. Absatz 5Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
  7. Absatz 6Die äußere Form der Arbeit ist nur in den im Paragraph 12, geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
  8. Absatz 7Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.
  9. Absatz 8Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung Paragraph 2, Absatz 4, anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
  10. Absatz 9Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit Paragraph 13, nicht anderes bestimmt.
  11. Absatz 10Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der Schulleiter, sofern jedoch ein Abteilungsvorstand oder Fachvorstand vorhanden ist, dieser zu entscheiden.
  12. Absatz 11Die Leistungsbeurteilung aus dem Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten obliegt der praxisbetreuenden Lehrerin oder dem praxisbetreuenden Lehrer; diese oder dieser hat dazu die Stellungnahme der Pädagogin oder des Pädagogen der Praxiseinrichtung einzuholen.
  13. Absatz 12Die Leistungsbeurteilung in den Praktika während des Unterrichtsjahres, aber außerhalb des Unterrichtes obliegt dem praxisbetreuenden Lehrer; dieser hat dazu die Stellungnahme der betreffenden Praxiseinrichtung einzuholen.

§ 12

Text

Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, und zwar
    1. Ziffer eins
      In der Volksschule in
      1. Litera a
        Bildnerischer Erziehung,
      2. Litera b
        Ernährung und Haushalt,
      3. Litera c
        Kurzschrift,
      4. Litera d
        Maschinschreiben,
      5. Litera e
        Schreiben,
      6. Litera f
        Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
      7. Litera g
        Geometrischem Zeichnen;
    2. Ziffer 2
      in der Mittelschule und in der Polytechnischen Schule in
      1. Litera a
        Geometrischem Zeichnen bzw. Technischem Zeichnen,
      2. Litera b
        Ernährung und Haushalt, Hauswirtschaft und Kinderpflege,
      3. Litera c
        Kurzschrift,
      4. Litera d
        Maschinschreiben,
      5. Litera e
        Mathematik, soweit es sich um geometrische Zeichnungen handelt,
      6. Litera f
        Schreiben im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes Bildnerische Erziehung,
      7. Litera g
        Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken);
    3. Ziffer 3
      in den allgemeinbildenden höheren Schulen in
      1. Litera a
        Bildnerischer Erziehung, soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist (insbesondere in den Lehrstoffbereichen Gebundenes Zeichnen, Schrift),
      2. Litera b
        Darstellender Geometrie,
      3. Litera c
        Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) sowie Ernährung und Haushalt (Praktikum), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit und Ordnung erforderlich ist,
      4. Litera d
        Geometrischem Zeichnen,
      5. Litera e
        graphischen und zeichnerischen Darstellungen, insbesondere in schriftlichen Arbeiten aus Biologie und Umweltkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Physik und Mathematik, soweit für sie ein besonderes Maß an Genauigkeit und Ordnung erforderlich ist,
      6. Litera f
        Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein besonderes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist,
      7. Litera g
        Kurzschrift,
      8. Litera h
        Maschinschreiben,
      Anmerkung, Litera i, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2015,)
      1. Litera j
        den gewerblichen Unterrichtsgegenständen in Werkschulheimen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann;
    4. Ziffer 4
      in den berufsbildenden Schulen in jenen Unterrichtsgegenständen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z. B. Stenotypie, kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung, Datenverarbeitung).
  2. Absatz 2Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß Anwendung. In Sonderschulen für blinde und körperbehinderte Kinder entfällt die Berücksichtigung der äußeren Form der Arbeit bei der Leistungsbeurteilung.

§ 13

Text

Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind

Paragraph 13,

Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist Paragraph 11, Absatz 9, in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

  1. Litera a
    in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,
  2. Litera b
    in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
  3. Litera c
    im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  4. Litera d
    im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
  5. Litera e
    im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
  6. Litera f
    in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
  7. Litera g
    in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,
  8. Litera h
    in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
  9. Litera i
    in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.

§ 14

Text

Beurteilungsstufen (Noten)

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut

(1),

Gut

(2),

Befriedigend

(3),

Genügend

(4),

Nicht genügend

(5).

  1. Absatz 2Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
  2. Absatz 3Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
  3. Absatz 4Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
  4. Absatz 5Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
  5. Absatz 6Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
  6. Absatz 7In der Volksschule, der Sonderschule und an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

§ 15

Text

Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im Paragraph 14, Absatz eins, angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz handelt, unzulässig.
  3. Absatz 3Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.
  4. Absatz 4Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (Paragraph 14,) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.

§ 16

Text

Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFür die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
    1. Ziffer eins
      in der Unterrichtssprache
      1. Litera a
        Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,
      2. Litera b
        Ausdruck,
      3. Litera c
        Sprachrichtigkeit,
      4. Litera d
        Schreibrichtigkeit;
    2. Ziffer 2
      in den lebenden Fremdsprachen
      1. Litera a
        idiomatische Ausdrucksweise,
      2. Litera b
        grammatische Korrektheit,
      3. Litera c
        Wortschatz,
      4. Litera d
        Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind,
      5. Litera e
        Schreibrichtigkeit,
      6. Litera f
        Angemessenheit des Ausdruckes und Stil,
      7. Litera g
        Einhaltung besonderer Formvorschriften;
    3. Ziffer 3
      in Latein und Griechisch
      1. Litera a
        im Anfangsunterricht
        1. Sub-Litera, a, a
          Sinnerfassung,
        2. Sub-Litera, b, b
          sprachliche Gestaltung der Übersetzung,
        3. Sub-Litera, c, c
          Vokabelkenntnisse,
        4. Sub-Litera, d, d
          Beherrschung der Formenlehre,
        5. Sub-Litera, e, e
          Beherrschung der Syntax,
        6. Sub-Litera, f, f
          Vollständigkeit,
      2. Litera b
        in einer späteren Lernstufe neben Litera a, Sub-Litera, a, a bis ff:
        Interpretation;
    4. Ziffer 4
      in Mathematik
      1. Litera a
        gedankliche Richtigkeit,
      2. Litera b
        sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
      3. Litera c
        Genauigkeit;
    5. Ziffer 5
      in Darstellender Geometrie
      1. Litera a
        gedankliche Richtigkeit,
      2. Litera b
        sachliche Richtigkeit,
      3. Litera c
        Genauigkeit;
    6. Ziffer 6
      in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik
      1. Litera a
        gedankliche Richtigkeit,
      2. Litera b
        sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
      3. Litera c
        Genauigkeit,
      4. Litera d
        Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit;
    7. Ziffer 7
      in Kurzschrift
      1. Litera a
        Richtigkeit des Geschriebenen,
      2. Litera b
        Arbeitstempo,
      3. Litera c
        Einhaltung der Formvorschriften;
    8. Ziffer 8
      in anderen Unterrichtsgegenständen
      1. Litera a
        gedankliche Richtigkeit,
      2. Litera b
        sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
      3. Litera c
        Genauigkeit,
      4. Litera d
        Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.
  2. Absatz 2Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.

§ 17

Text

Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten

Paragraph 17,

Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:

  1. Litera a
    fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,
  2. Litera b
    Planung und Vorbereitung,
  3. Litera c
    Durchführung,
  4. Litera d
    Führung und Erzieherverhalten sowie
  5. Litera e
    schriftliche Arbeiten.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).

Text

4. ABSCHNITT
Beurteilung des Verhaltens in der Schule

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und dem Jahreszeugnis bzw. im Semesterzeugnis nur
    1. Litera a
      in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,
    2. Litera b
      in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in allen Schulstufen
    zu erfolgen. Sie hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen; ferner hat sie an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule verläßt.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
    Sehr zufriedenstellend,
    Zufriedenstellend,
    Wenig zufriedenstellend,
    Nicht zufriedenstellend.
  3. Absatz 3Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im Paragraph 43, des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).

Text

5. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE BZW. FÜR EIN SEMESTER

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDen Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle der ganzen Schulstufe das ganze Semester tritt und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Unterrichtsjahres das Halbjahr tritt.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 12 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).

Text

Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFeststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
    1. Litera a
      aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
    2. Litera b
      aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
    3. Litera c
      aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
    4. Litera d
      aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
    5. Litera e
      aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
  2. Absatz 2Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.
  4. Absatz 4Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in den berufsbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, ansonsten 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
  6. Absatz 6Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
  7. Absatz 7Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
  8. Absatz 8Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet Paragraph 14, Anwendung.
  9. Absatz 9Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
  10. Absatz 10Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
  11. Absatz 11Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag des Schülers ist dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen; die Absatz eins bis 9 finden Anwendung.
  12. Absatz 12Absatz eins bis 11 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      in Absatz 4 und 10 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
    2. Ziffer 2
      in Absatz 7 und 10 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist und
    3. Ziffer 3
      abweichend von Absatz 9, zweiter Satz der neue Termin
      1. Litera a
        im Fall eines zu beurteilenden Wintersemesters nicht nach dem darauffolgenden 31. Mai und
      2. Litera b
        im Fall eines zu beurteilenden Sommersemesters nicht nach dem darauffolgenden 30. November
      liegen darf.

§ 22

Text

Durchführung von Wiederholungsprüfungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
    1. Litera a
      aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
    2. Litera b
      aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
    3. Litera c
      aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
    4. Litera d
      aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
    5. Litera e
      aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
  2. Absatz 2Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
  4. Absatz 4Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach Paragraph 25, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Die Wiederholungsprüfung besteht
    1. Litera a
      in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
      1. Sub-Litera, a, a
        aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,
      2. Sub-Litera, b, b
        aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
      3. Sub-Litera, c, c
        aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,
      4. Sub-Litera, d, d
        aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;
    2. Litera b
      in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie den berufsbildenden Schulen
      1. Sub-Litera, a, a
        aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
      2. Sub-Litera, b, b
        aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,
      3. Sub-Litera, c, c
        aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 11, unzulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
      4. Sub-Litera, d, d
        aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, unzulässig ist,
      5. Sub-Litera, e, e
        aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
  6. Absatz 6Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
  8. Absatz 8Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
  9. Absatz 9Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet Paragraph 14, Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
  10. Absatz 10Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
  11. Absatz 11Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
  12. Absatz 12Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
  13. Absatz 13Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).

Text

Durchführung von Semesterprüfungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsSemesterprüfungen gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.
  2. Absatz 2Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Prüfungstermin beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen beim Abteilungsvorstand oder bei der Abteilungsvorständin) einzubringen.
  3. Absatz 3An einem Tag dürfen für einen Schüler oder eine Schüerin höchstens zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden. Die Uhrzeit des Beginns jeder Teilprüfung ist dem Schüler oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin spätestens eine Woche vor dem Tag der Semesterprüfung (Teilprüfung) nachweislich bekannt zu geben.

§ 23a

Text

5a. Abschnitt
Leistungsinformation

Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsWird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistung in Form von Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, sind auf der Grundlage von Bewertungsgesprächen, zu denen die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, eine schriftliche Semesterinformation am Ende des Wintersemesters und eine schriftliche Jahresinformation am Ende des Unterrichtsjahres vorzusehen. In die Bewertungsgespräche sind neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer einzubeziehen.
  2. Absatz 2Den Bewertungsgesprächen und den schriftlichen Informationen ist der Lehrplan unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts zugrunde zu legen. Es sind die von Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen hinsichtlich der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben, der Eigenständigkeit, der Selbständigkeit der Arbeit und die festgestellten Lernfortschritte, Leistungsstärken, Begabungen und allfälligen Mängel, gemessen an den Lernzielen, sowie weiters allenfalls gesetzte oder zu setzende Fördermaßnahmen zu erörtern und zu dokumentieren. Ferner sind in den Bewertungsgesprächen die Entwicklung der Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der an den Lernzielen zu messenden Leistungen gemäß Absatz 2, ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen darzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      ob und in welchem Ausmaß die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffs sowie die Erfüllung der Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen erfolgte,
    2. Ziffer 2
      ob und in welchem Ausmaß Eigenständigkeit (deutlich oder in Ansätzen) vorliegt und
    3. Ziffer 3
      ob die Schülerin oder der Schüler erlangte Kompetenzen sowie erworbenes Wissen und Können selbständig oder mit entsprechender Anleitung selbständig auf neuartige Aufgaben anwenden kann.
  4. Absatz 4Paragraph 11, Absatz 2 bis 3a und 4 bis 10, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 20, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 24

Text

6. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, 9 und 11, Paragraph 7, Absatz 7 und 9, Paragraph 8, Absatz eins bis 5 und 9 bis 13, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 3 a,, 4, 9 und 11, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 17,, die Überschrift des vierten Abschnittes, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19 und Paragraph 22, Absatz 5, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992, treten mit 1. September 1992 in Kraft.
  3. Absatz 3Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1997, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 2 und 11 Litera e und f, Paragraph 7, Absatz 7, Litera d und Absatz 9,, Paragraph 8, Absatz 5, Litera d,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Litera i,, Paragraph 18, Absatz eins, Litera a und b, Paragraph 21, Absatz 11,, Paragraph 22, Absatz 5, Litera b und Litera b, Sub-Litera, c, c,, die Überschrift des 7. Abschnittes, Paragraph 23 a, samt Überschrift sowie die Überschrift des Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 11, Litera c,, Paragraph 8, Absatz 11, Litera c,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Ziffer 2, Litera b und Paragraph 22, Absatz 5, Litera a, Sub-Litera, b, b, mit 1. September 1997 und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15, Absatz eins, mit 1. September 1998.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 11,, Paragraph 8, Absatz 11,, Paragraph 11, Absatz 3 b,, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 14 a, samt Überschrift sowie Paragraph 22, Absatz 5, Litera a, Sub-Litera, b, b, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 7, Absatz 8 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  6. Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2015, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 7 und 8a, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j und Paragraph 22, Absatz 5, Litera a und b, Absatz 7, sowie Absatz 10 und die Überschrift des 7. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, die Überschrift des 5. Abschnitts, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz 12, sowie Paragraph 23, samt Überschrift treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 5, Absatz 11, Litera f,, Paragraph 7, Absatz 7, Litera d,, Absatz 8 a und Absatz 9,, Paragraph 8, Absatz 5, Litera d,, Paragraph 11, Absatz 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Litera i,,§ 15 Absatz eins,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins, Litera b und Paragraph 22, Absatz 5, Litera b, sowie der 5a. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  8. Absatz 8Die Überschrift des Paragraph 23 a und Paragraph 23 a, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  9. Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 11, Litera b, (in der Fassung der Ziffer eins,), Paragraph 8, Absatz 11, Litera b, (in der Fassung der Ziffer eins,), Paragraph 8, Absatz 11, Litera a und b (in der Fassung der Ziffer 3,), Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, (in der Fassung der Ziffer 5,), Paragraph 13, Litera a und b (in der Fassung der Ziffer 6,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 11, Litera b, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 8, Absatz 11, Litera b, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 13, Litera a und b (in der Fassung der Ziffer 2,) sowie Paragraph 14, Absatz 7, treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 11, Absatz 3 b, sowie Paragraph 14 a, samt Überschrift außer Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 7, Absatz 8 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021, tritt mit 1. September 2021 in Kraft.