Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 21. März 1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
StF: BGBl. Nr. 171/1973 (NR: GP XIII IA 26/A u. RV 607 AB 691 S. 67. BR: S. 320.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 374/A AB 1259 S. 142. BR: AB 3861 S. 530.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

§ 1

Text

ABSCHNITT I

Gegenstand der Förderung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.
  2. Absatz 2Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.

§ 2

Text

Förderungswürdige Aufgaben

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAls förderungswürdige Aufgaben zur Erreichung der im Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Ziele kommen insbesondere in Betracht:
    1. Litera a
      Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung;
    2. Litera b
      berufliche Weiterbildung;
    3. Litera c
      Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;
    4. Litera d
      Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;
    5. Litera e
      sittliche und religiöse Bildung;
    6. Litera f
      musische Bildung;
    7. Litera g
      Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung;
    8. Litera h
      Führung von Volksbüchereien;
    9. Litera i
      Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren;
    10. Litera j
      Bildungsinformation, Bildungsberatung und Bildungswerbung;
    11. Litera k
      Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen;
    12. Litera l
      Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen Instituten und Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens.
  2. Absatz 2In die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht einzubeziehen:
    1. Litera a
      Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer Ebene oder um internationale Kontakte handelt;
    2. Litera b
      Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes;
    3. Litera c
      Veranstaltungen der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus;
    4. Litera d
      Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der parteipolitischen Werbung dienen, ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 272, über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik;
    5. Litera e
      innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.

§ 3

Text

Arten der Förderung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Litera a
      Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter Litera b und Litera c, fallen,
    2. Litera b
      Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
    3. Litera c
      Gelddarlehen.
  2. Absatz 2Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

§ 4

Text

Förderungsempfänger

Paragraph 4,

Als Empfänger von Förderungen kommen juristische Personen in Betracht,

  1. Litera a
    die ihren Sitz im Inland haben,
  2. Litera b
    deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und
  3. Litera c
    die eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten.

§ 5

Text

Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVoraussetzung für eine Förderung ist die Einbringung eines Begehrens beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Angabe des Zweckes, für den die Förderung beantragt wird.
  2. Absatz 2Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur insoweit erfolgen, als das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann. Eine Förderung darf ferner nur gewährt werden, wenn das Vorhaben – unter Berücksichtigung der begehrten Bundesmittel – finanziell gesichert ist.
  3. Absatz 3Eine Förderung darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Förderungswerber Gewähr für die Erreichung des angestrebten Erfolges bietet, indem er – unbeschadet des Paragraph 6, – insbesondere fachlich geeignete Mitarbeiter einsetzt und Methoden anwendet, die der Erwachsenenbildung angemessen sind. Der Besuch von Veranstaltungen muß jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen muß freiwillig sein.
  4. Absatz 4Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen des Bundes und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften schließt eine Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht aus.
  5. Absatz 5Dieses Bundesgesetz räumt keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.

§ 6

Text

Unabhängigkeit der Förderungsempfänger

Paragraph 6,

Bei den Förderungsmaßnahmen hat der Bund die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter zu wahren. Förderungsbedingungen, die in diese Bereiche eingreifen, sind unzulässig.

§ 7

Text

Gesamtösterreichische Einrichtungen, besondere Voraussetzungen für deren Förderung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsGesamtösterreichische Einrichtungen sind juristische Personen im Sinne des Paragraph 4,, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für jedes Jahr, spätestens acht Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes, unter Zugrundelegung der Förderungsansuchen der gesamtösterreichischen Einrichtungen einen Jahresplan über den Einsatz der für diese Einrichtungen vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.
  3. Absatz 3Im Jahresplan sind die den einzelnen gesamtösterreichischen Einrichtungen zu gewährenden Förderungsmittel festzulegen.
  4. Absatz 4Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den gesamtösterreichischen Einrichtungen ein Einvernehmen anzustreben.
  5. Absatz 5Der Jahresplan ist den genannten Einrichtungen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erstellung, bekanntzugeben.
  6. Absatz 6Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit den genannten Einrichtungen das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.

§ 8

Text

Bedingungen für die Förderung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEine Förderung aus Bundesmitteln darf vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für ihn finanzielle Vorteile ergeben.
  2. Absatz 2Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Frist berichtet wird.
  3. Absatz 3Bauvorhaben dürfen überdies nur dann gefördert werden, wenn ein Bedarf nach dem in Aussicht genommenen Vorhaben gegeben ist. Der Ermittlung des Bedarfes sind gesamtösterreichische und regionale Erfordernisse der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zugrunde zu legen.

§ 9

Text

Ersatz von Zuwendungen, vorzeitige Fälligkeit von Gelddarlehen

Paragraph 9,

Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung nach Paragraph 3, Litera a und b zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Gelddarlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Zinsfuß von 7,3% jährlich zu verzinsen sind, wenn

  1. Litera a
    der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
  2. Litera b
    das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
  3. Litera c
    die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
  4. Litera d
    bei einer Förderung durch Gewährung eines Gelddarlehens Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Gelddarlehens zu erschüttern und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.

§ 11

Text

Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
  2. Absatz 2Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
  3. Absatz 3Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
  4. Absatz 4Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
  5. Absatz 5Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.

§ 12

Text

Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien, Geldpreise

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Bund kann zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herausgeben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Stipendien gewähren.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für die Erbringung hervorragender Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Geldpreise ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich der Ausschreibung bekanntzugeben.

§ 13

Text

ABSCHNITT III

Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 5, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 14

Text

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsParagraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 10, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, im Bundesgesetzblatt außer Kraft.