(1)Absatz einsFür die griechisch-orientalische Metropolis von Austria, für Diözesen nach Abschnitt IIa, für die staatlich anerkannten Kirchengemeinden der griechisch-orientalischen Kirche und für ihre geistlichen Amtsträger gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:Für die griechisch-orientalische Metropolis von Austria, für Diözesen nach Abschnitt römisch II a, für die staatlich anerkannten Kirchengemeinden der griechisch-orientalischen Kirche und für ihre geistlichen Amtsträger gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Absatz 2, nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:
§ 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;Paragraph 9, über den Schutz kirchlicher Amtsträger;
§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;Paragraph 10, über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;
§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;Paragraph 11, über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;
§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;Paragraph 12, über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;
§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;Paragraph 16, über Religionsunterricht und Jugenderziehung;
diedie §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.Paragraphen 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.