Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
StF: BGBl. Nr. 229/1967 (NR: GP XI RV 496 AB 587 S. 61. BR: S. 256.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV IA 1542/A AB 1268 S. 113. BR: AB 8538 S. 799.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Abschnitt römisch eins - Einleitung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie griechisch-orientalische Kirche in Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.
  2. Absatz 2Ihr sind mit Wirkung für den staatlichen Bereich alle Personen griechisch-orientalischen (orthodoxen) Glaubensbekenntnisses zugehörig, wenn und solange sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes im In- oder Ausland einen gewöhnlichen inländischen Aufenthalt haben. Diese bekenntnismäßige Zugehörigkeit zur griechisch-orientalischen Kirche in Österreich ist von der Mitgliedschaft zu einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde nicht abhängig.
  3. Absatz 3Beabsichtigen Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, in ihrem Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch“ die Bezeichnung „orthodox“ mit einem vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern nicht schon bei der Errichtung einer Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der Rechtsperson (Paragraph 3, Absatz eins,) gewählt wird, Paragraph 10, Absatz 5, Anwendung.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsMit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich besteht unter Vorsitz des Metropoliten von Austria eine orthodoxe Bischofskonferenz, der zumindest je ein Vertreter der nach diesem Bundesgesetz anerkannten Diözesen angehört.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben der orthodoxen Bischofskonferenz gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      das kirchliche Begutachtungsrecht im Sinne des Paragraph 14, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,
    3. Ziffer 3
      Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vor der Anerkennung von orthodoxen Einrichtungen nach diesem Bundesgesetz.

§ 2

Text

Abschnitt römisch II - Errichtung neuer Kirchengemeinden und Bestellung der neuen Organe

Paragraph 2,

Eine griechisch-orientalische Kirchengemeinde, die von Personen griechisch-orientalischen Bekenntnisses gebildet wird, erlangt durch staatliche Anerkennung Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich und genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, wenn

  1. Litera a
    der künftige Bestand der Kirchengemeinde und die Tradierung griechisch-orientalischen (orthodoxen) Glaubens- und Lehrgutes glaubhaft gemacht wird, worüber das Bundesministerium für Unterricht im Zweifelsfall ein Gutachten der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria (Paragraph 6,) einholen kann,
  2. Litera b
    die Kirchengemeinde Satzungen besitzt, welche den Grundsätzen des Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes entsprechen, und
  3. Litera c
    die neue Kirchengemeinde dem Bundesministerium für Unterricht die Errichtung und die satzungsgemäße Bestellung der neuen Organe angezeigt hat.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEine Anzeige an das Bundesministerium für Unterricht über die Errichtung einer Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung der Organe hat die Bezeichnung der Rechtsperson, eine Ausfertigung der Satzungen sowie Namen und Anschriften tauglicher (Paragraph 9,) satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugter Organe zu enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Litera a, ist glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Unterricht hat das Einlangen der Anzeige über die Errichtung der Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung der nach außen vertretungsbefugten Organe bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden. Ab dem Tag des Einlangens der gesetzmäßig ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Unterricht genießt die betreffende Kirchengemeinde als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  3. Absatz 3Entspricht eine Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, hat das Bundesministerium für Unterricht unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung oder bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist hat das Bundesministerium für Unterricht die Kenntnisnahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen.

§ 3a

Text

Abschnitt römisch II a – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Antrag des jeweiligen Patriarchates die Errichtung einer Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen, wenn
    1. Ziffer eins
      in Österreich zumindest zwei Kirchengemeinden für die gemäß kirchlichem Recht eine Diözese errichtet wurde bestehen,
    2. Ziffer 2
      der Bischofssitz dieser Diözese oder der Sitz dessen Vertreters im Bischofsamt in Österreich ist und
    3. Ziffer 3
      von der kirchlichen Oberbehörde genehmigte Satzungen der Diözese vorliegen.
  2. Absatz 2Mit der Kundmachung erlangt die Diözese die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

§ 3b

Text

Paragraph 3 b,

Sofern eine Diözese besteht, hat diese die künftigen Statuten bzw. deren Änderungen sowie jene ihrer Kirchengemeinden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3c

Text

Paragraph 3 c,

Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer Diözese weggefallen, so ist die Auflösung der Diözese im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 3d

Text

Paragraph 3 d,
  1. Absatz einsInnerhalb einer Kirchengemeinde können Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, wobei diesen mit Zustimmung der jeweiligen Diözese die eigene Vermögensverwaltung durch Beschluss der Kirchengemeinde für ihren Bereich übertragen werden kann.
  2. Absatz 2Bei der Übertragung der Handlungsvollmacht ist festzustellen, welchen Funktionsträgern diese zukommt.
  3. Absatz 3Dieser Beschluss ist der Kultusbehörde römisch eins. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen.

§ 4

Text

Abschnitt römisch III - Bestehende Einrichtungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Sava in Wien und die rumänische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Auferstehung in Wien, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als staatlich anerkannte Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich bestehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
  2. Absatz 2Die Satzungen dieser beiden Kirchengemeinden haben in der jeweils gültigen Fassung mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu bestimmen, welcher geistlichen Jurisdiktion die betreffende Kirchengemeinde untersteht.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Dreifaltigkeit in Wien und die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien, welche als kraft kaiserlicher Privilegien gebildete staatlich anerkannte Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen und die nach dem kirchlichen Recht der griechisch-orientalischen Kirche der geistlichen Jurisdiktion der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria (Paragraph 6,) unterstehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende griechisch-orientalische Metropolis von Austria mit dem Sitz in Wien, welche nach griechisch-orientalischem kanonischem Recht dem ökumenischen Patriarchen unmittelbar untersteht, genießt als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  2. Absatz 2Die geistliche Jurisdiktion der Metropolis von Austria wird durch die kirchlichen Vorschriften der griechisch-orientalischen Kirche geregelt und bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.

§ 7

Text

Abschnitt römisch IV - Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die griechisch-orientalische Metropolis von Austria, für Diözesen nach Abschnitt römisch II a, für die staatlich anerkannten Kirchengemeinden der griechisch-orientalischen Kirche und für ihre geistlichen Amtsträger gelten sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Absatz 2, nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche:

    Paragraph 9, über den Schutz kirchlicher Amtsträger;

    Paragraph 10, über den Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien;

    Paragraph 11, über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;

    Paragraph 12, über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden und den Schutz des Ansehens des geistlichen Standes;

    Paragraph 16, über Religionsunterricht und Jugenderziehung;

    die Paragraphen 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge und Gefangenenseelsorge.

  2. Absatz 2Bei Anwendung der im Absatz eins, genannten Bestimmungen ist auf die besondere Struktur, die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der staatlich anerkannten Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria und den staatlich anerkannten Kirchengemeinden steht das Recht zu, nach Maßgabe der innerkirchlichen Vorschriften von Angehörigen staatlich anerkannter griechisch-orientalischer Kirchengemeinden Beiträge innerkirchlich zu erheben und über die Erträgnisse aus diesen Beiträgen im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen. Ob und inwieweit staatliche Gerichte und Verwaltungsbehörden bei der Einbringung solcher Beiträge Beistand leisten, bleibt besonderer bundesgesetzlicher Regelung vorbehalten.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAus den Satzungen einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde müssen, um die Wirksamkeit der Satzungen für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:
    1. Litera a
      der Name der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zur griechisch-orientalischen Kirche zum Ausdruck zu bringen hat und sich von dem Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muß;
    2. Litera b
      Sitz und Amtsbereich der Kirchengemeinde;
    3. Litera c
      welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirchengemeinde untersteht;
    4. Litera d
      Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Gemeindezugehörigkeit klar bestimmbar ist;
    5. Litera e
      Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    6. Litera f
      Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
    7. Litera g
      Vorschriften über die allfällige Änderung der Satzungen.
  2. Absatz 2Überdies ist über Aufforderung des Bundesministeriums für Unterricht im Zweifelsfall glaubhaft zu machen, daß in die Rechte bestehender staatlich anerkannter Kirchengemeinden nicht eingegriffen wird.
  3. Absatz 3Der Kreis der entsprechend den Satzungen ausgeübten autonomen kirchlichen Gemeindeangelegenheiten bleibt im bisherigen Umfang für den staatlichen Bereich maßgebend - unbeschadet künftiger satzungsgemäßer und unter Bedachtnahme auf Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger erfolgender Änderungen und unbeschadet der Wirksamkeit dieser Änderungen auch für den staatlichen Bereich.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZwecks Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich sind dem Bundesministerium für Unterricht anzuzeigen:
    1. Litera a
      die vertretungsbefugten Organe der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Kirchengemeinden tunlichst innerhalb Monatsfrist,
    2. Litera b
      die vertretungsbefugten Organe künftig zu errichtender Kirchengemeinden gleichzeitig mit der Anzeige über die Errichtung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) sowie
    3. Litera c
      alle Veränderungen in der Person der bisher vertretungsbefugten Organe tunlichst innerhalb Monatsfrist.
  2. Absatz 2Personen, welche wegen eines Verbrechens rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sind, können für den staatlichen Bereich nicht als vertretungsbefugte Organe bestellt werden.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Unterricht hat das Einlangen der Anzeige bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden.
  4. Absatz 4Ab dem Tag des Einlangens der gesetzmäßig ausgefertigten Anzeige wird die Bestellung der vertretungsbefugten Organe auch für den staatlichen Bereich wirksam.
  5. Absatz 5Entspricht die Anzeige nicht den gesetzlichen Voraussetzungen oder weist die Bestellung der vertretungsbefugten Organe infolge Verstoßens gegen innerkirchliche Vorschriften schwerwiegende Mängel auf, so hat das Bundesministerium für Unterricht unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit einer solchen Aufforderung beziehungsweise bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist hat das Bundesministerium für Unterricht die Entgegennahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen. Die Bestellung eines vertretungsbefugten Organs leidet dann an einem schwerwiegenden Mangel, wenn die Beachtung der innerkirchlichen Vorschriften die Bestellung einer anderen Person zur Folge gehabt hätte oder doch zur Folge haben hätte können.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Umwandlung, die Vereinigung oder die Auflösung staatlich anerkannter Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche erlangen, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, auch für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tag des Einlangens der von den vertretungsbefugten Organen der betreffenden kirchlichen Einrichtung ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Unterricht. Dieses hat das Einlangen zu beurkunden.
  2. Absatz 2Betreffen derartige Maßnahmen die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur hl. Dreifaltigkeit oder die griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien, bedürfen sie zur Wirksamkeit für den staatlichen Bereich der Zustimmung der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria, solange deren Jurisdiktion über die betreffende Kirchengemeinde nach dem Recht der griechisch-orientalischen Kirche besteht.
  3. Absatz 3Aus der Anzeige muß der Inhalt der getroffenen Maßnahmen hervorgehen.
  4. Absatz 4Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und werden derartige Mängel auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, hat das Bundesministerium für Unterricht die Entgegennahme einer derartigen Anzeige mit Bescheid abzulehnen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung des Namens einer staatlich anerkannten Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Das Bundesministerium für Unterricht hat jedem, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, die für den staatlichen Bereich vertretungsbefugten Organe einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde schriftlich bekanntzugeben.

§ 12

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDem Bundesministerium für Unterricht ist der Wortlaut der jeweils geltenden Satzungen einer Kirchengemeinde beziehungsweise zwischenweilig erfolgter Änderungen auf schriftliches mit Gründen versehenes Verlangen bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Für den Fall, daß geltende Satzungen einer griechisch-orientalischen Kirchengemeinde dem Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen und daß sich derartige Mängel auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beheben lassen oder daß trotz Aufforderung vertretungsbefugte Organe einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde nicht bestellt werden, hat das Bundesministerium für Unterricht aus wichtigen Gründen die Handlungsfähigkeit in äußeren Angelegenheiten der betreffenden Kirchengemeinde für den staatlichen Bereich mit Bescheid für zeitweilig gehemmt zu erklären und beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Mangel einen Eingriff in die Rechte anderer Einrichtungen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich zur Folge hat oder zur Folge haben kann oder wenn durch den Mangel dritten Personen Nachteile erwachsen können.
  3. Absatz 3Unter gleichen Voraussetzungen hat, falls die im Absatz 2, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen, das Bundesministerium für Unterricht überdies mit Bescheid die einer staatlich anerkannten Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes zustehenden besonderen Rechte zu suspendieren.
  4. Absatz 4Sollen derartige Maßnahmen gegen eine der in Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes genannten Kirchengemeinden getroffen werden, ist die griechisch-orientalische Metropolis von Austria zu hören; sie genießt in solchen Verfahren Parteistellung.
  5. Absatz 5Die getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

§ 13

Text

Abschnitt römisch fünf - Schlußbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsMit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten Rechtsvorschriften, die sich auf äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche beziehen, außer Kraft.
  2. Absatz 2Insbesondere treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Verordnung des Staatsministeriums, des Kriegsministeriums, der königlich-ungarischen, siebenbürgischen und kroatisch-slavonisch-dalmatinischen Hofkanzlei vom 29. November 1864, RGBl. Nr. 91, betreffend die Benennung der griechisch-nicht-unierten Kirche;
    2. Ziffer 2
      Präambel und Paragraph eins, der Verordnung des k. k. Statthalters im Erzherzogtume Österreich unter der Enns vom 1. Mai 1893, Landesgesetzblatt Nr. 19, betreffend die Bestimmung der Zugehörigkeit der Bekenner des griechisch-orientalischen Religionsbekenntnisses zu den in Wien bestehenden drei griechisch-nicht-unierten Kirchengemeinden.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesministerien zur Vollziehung der in Paragraph 7, genannten Vorschriften bleibt unberührt.