Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964, Fassung vom 19.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 15. Juli 1964 über die Schaffung einer Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964.
StF: BGBl. Nr. 213/1964 (NR: GP X RV 425 AB 489 S. 53. BR: S. 220.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Für den persönlichen und vorbildlichen Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung der römisch IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964 wird die österreichische Olympia-Medaille – im folgenden kurz Medaille genannt – geschaffen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Sie kann Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere und gemeinnützige Leistungen anläßlich der Vorbereitung und Durchführung der römisch IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964 vollbracht und so das Ansehen der Republik Österreich gefördert haben.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Verleihung der Medaille erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsPersonen, denen die Medaille verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur Uniform und Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille nicht verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
  2. Absatz 2Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Medaille ist kreisrund, versilbert und wird an einem Band getragen. Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Medaille, die Art des Tragens und die Verleihungsurkunde hat die Bundesregierung im Verordnungswege zu erlassen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die Medaille darf von anderen Personen weder in der Öffentlichkeit getragen, noch zu Lebzeiten des Besitzers in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie mit der Verleihung der Medaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und den Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Wer den Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.