Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, Fassung vom 01.04.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;
Ausführungsbestimmungen zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;
Protokoll
StF: BGBl. Nr. 58/1964 (NR: GP IX RV 701 AB 758 S. 102. BR: S. 191.)

Änderung

BGBl. Nr. 297/1967 (K – Geltungsbereich Ü, P1)

BGBl. Nr. 402/1968 (K – Geltungsbereich Ü, P1)

BGBl. Nr. 202/1971 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 457/1982 (K – Geltungsbereich Ü, P1)

BGBl. Nr. 129/1986 (K – Geltungsbereich Ü, P1)

BGBl. Nr. 291/1993 (K – Geltungsbereich Ü, P1)

BGBl. III Nr. 123/2002 (K – Geltungsbereich Ü, P1)

BGBl. III Nr. 95/2006 (K – Geltungsbereich Ü, P1)

BGBl. III Nr. 141/2006 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 121/2009 (K – Geltungsbereich Ü, P1)

BGBl. III Nr. 122/2009 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. III Nr. 203/2014 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. III Nr. 204/2014 (K – Geltungsbereich Ü, P1)

BGBl. III Nr. 185/2016 (K – Geltungsbereich P2)

Vertragsparteien

*Österreich III 113/2004 P2 *Ägypten 58/1964 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Albanien 58/1964 Ü, P1 *Angola III 204/2014 Ü *Äquatorialguinea III 113/2004 P2, III 95/2006 Ü *Argentinien 291/1993 Ü, III 113/2004 P2, III 121/2009 P1 *Armenien III 123/2002 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Aserbaidschan 291/1993 Ü, III 123/2002 P1, III 113/2004 P2 *Australien 129/1986 Ü *Bahrain III 121/2009 Ü, P1, III 122/2009 P2 *Bangladesch III 121/2009 Ü, P1 *Barbados III 95/2006 Ü, III 121/2009 P1, III 122/2009 P2 *Belarus 58/1964 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Belgien 58/1964 Ü, P1, III 203/2014 P2 *Benin III 203/2014 P2, III 204/2014 Ü, P1 *Bolivien III 95/2006 Ü *Bosnien-Herzegowina III 123/2002 Ü, P1, III 122/2009 P2 *Botsuana III 123/2002 Ü *Brasilien 58/1964 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Bulgarien 58/1964 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Burkina Faso 457/1982 Ü, 291/1993 P1 *Chile III 121/2009 Ü, P1, III 122/2009 P2 *China III 123/2002 Ü, P1 *Costa Rica III 123/2002 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Côte d`Ivoire 457/1982 Ü *Dänemark III 95/2006 Ü, P1 *Deutschland III 203/2014 P2 *Deutschland/BRD 297/1967 Ü, 402/1968 Ü, P1 *Deutschland/DDR 457/1982 Ü, P1 *Dominikanische R 58/1964 Ü, III 95/2006 P1, III 122/2009 P2 *Ecuador 58/1964 Ü, P1, III 141/2006 P2 *El Salvador III 123/2002 Ü, III 113/2004 P2, III 95/2006 P1 *Eritrea III 95/2006 Ü *Estland III 95/2006 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Finnland III 123/2002 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Frankreich 58/1964 Ü, P1 *Gabun 58/1964 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Georgien III 95/2006 Ü, P1, III 203/2014 P2 *Ghana 58/1964 Ü, P1 *Griechenland 457/1982 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Guatemala 129/1986 Ü, III 123/2002 P1, III 141/2006 P2 *Guinea 58/1964 Ü, P1 *Heiliger Stuhl 58/1964 Ü, P1 *Honduras III 113/2004 P2, III 95/2006 Ü, P1 *Indien 58/1964 Ü, P1 *Indonesien 297/1967 Ü, 402/1968 P1 *Irak 402/1968 Ü, P1 *Iran 58/1964 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Israel 58/1964 Ü, P1 *Italien 58/1964 Ü, P1, III 122/2009 P2 *Japan III 121/2009 Ü, P1, III 122/2009 P2 *Jemen/DVR 457/1982 Ü, P1 *Jordanien 58/1964 Ü, P1, III 122/2009 P2 *Jugoslawien 58/1964 Ü, P1 *Jugoslawien/BR III 123/2002 Ü, P1 *Kambodscha 58/1964 Ü, P1, III 203/2014 P2, *Kamerun 58/1964 Ü, P1 *Kanada III 123/2002 Ü, III 95/2006 P1, III 141/2006 P2 *Kasachstan III 95/2006 Ü, P1 *Katar 457/1982 Ü, III 113/2004 P2 *Kirgisistan III 123/2002 Ü *Kolumbien III 123/2002 Ü, P1, III 203/2014 P2 *Kongo/DR 58/1964 Ü, P1 *Kroatien III 95/2006 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Kuba 58/1964 Ü, P1 *Kuwait 457/1982 Ü, P1 *Lettland III 95/2006 Ü, P1 *Libanon 58/1964 Ü, P1 *Libyen 58/1964 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Liechtenstein 58/1964 Ü, P1 *Litauen III 123/2002 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Luxemburg 58/1964 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Madagaskar 58/1964 Ü, P1 *Malaysia 58/1964 Ü, P1 *Mali 58/1964 Ü, P1, III 203/2014 P2 *Marokko 402/1968 Ü, P1, III 203/2014 P2 *Mauritius III 121/2009 Ü *Mexiko 58/1964 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Moldau III 123/2002 Ü, P1 *Monaco 58/1964 Ü, P1 *Mongolei 297/1967 Ü *Montenegro III 121/2009 Ü, P1, III 122/2009 P2 *Myanmar 58/1964 Ü, P1 *Neuseeland III 121/2009 Ü, III 203/2014 P2, III 204/2014 P1 *Nicaragua 58/1964 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Niederlande 58/1964 Ü, P1, III 122/2009 P2, III 203/2014 P2, III 204/2014 Ü *Niger 457/1982 Ü, P1, III 122/2009 P2 *Nigeria 58/1964 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Nordmazedonien III 123/2002 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Norwegen 58/1964 Ü, P1, 457/1982 P1, III 185/2016 P2 *Oman 457/1982 Ü, III 203/2014 P2 *Pakistan 58/1964 Ü, P1 *Palästina III 203/2014 P2, III 204/2014 Ü, P1 *Panama 58/1964 Ü, III 123/2002 P1, III 113/2004 P2 *Paraguay III 95/2006 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Peru 291/1993 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Polen 58/1964 Ü, P1, III 203/2014 P2 *Portugal III 123/2002 Ü, III 95/2006 P1 *Ruanda III 123/2002 Ü *Rumänien 58/1964 Ü, P1, III 122/2009 P2 *San Marino 58/1964 Ü, P1 *Saudi-Arabien 202/1971 Ü, III 121/2009 P1, III 122/2009 P2 *Schweden 129/1986 Ü, P1 *Schweiz 58/1964 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Senegal 291/1993 Ü, P1 *Serbien-Montenegro III 113/2004 P2 *Seychellen III 95/2006 Ü *Simbabwe III 123/2002 Ü *Slowakei III 123/2002 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Slowenien 291/1993 Ü, P1, III 113/2004 P2 *Spanien 58/1964 Ü, 291/1993 P1, III 113/2004 P2 *Sri Lanka III 95/2006 Ü *Südafrika III 95/2006 Ü, III 185/2016 P2 *Sudan 457/1982 Ü *Syrien 58/1964 Ü, P1 *Tadschikistan 291/1993 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Tansania 457/1982 Ü *Thailand 58/1964 Ü, P1 *Tschad III 121/2009 Ü *Tschechische R III 123/2002 Ü, P1, III 122/2009 P2 *Tschechoslowakei 58/1964 Ü, P1 *Tunesien 457/1982 Ü, P1 *Türkei 297/1967 Ü, P1 *UdSSR 457/1982 Ü, P1 *Ukraine 58/1964 Ü, P1 *Ungarn 457/1982 Ü, P1, III 141/2006 P2 *Uruguay III 123/2002 Ü, P1, III 122/2009 P2 *USA III 121/2009 Ü *Usbekistan III 123/2002 Ü *Venezuela III 95/2006 Ü *Zypern 297/1967 Ü, P1, III 113/2004 P2

Sonstige Textteile

Nachdem die Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, welche also lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Konvention samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll)

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Konvention samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 204/2014)

Die Ratifikationsurkunde ist am 25. März 1964 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Die vorliegende Konvention samt Ausführungsbestimmungen und das Protokoll treten daher gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Konvention und Ziffer 10 Absatz b) des Protokolls für Österreich am 25. Juni 1964 in Kraft.

Bisher gehören dieser Konvention folgende weitere Staaten an:

Albanien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Burma, Dominikanische Republik, Ecuador, Frankreich, Gabon, Ghana, Guinea, Heiliger Stuhl, Indien, Iran, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kamerun, Kongo (Leopoldville), Kuba, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Mali, Mexiko, Monaco, Nicaragua, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Polen, Rumänien, San Marino, Schweiz, Spanien, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei, Ukrainische Sowjetrepubliken, Vereinigte Arabische Republik, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Dem Protokoll gehören die vorstehend angeführten Staaten mit Ausnahme der Dominikanischen Republik, Panamas und Spaniens an.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Erklärungen zur Konvention samt Ausführungsbestimmungen bzw. zum Protokoll abgegeben:

Japan:

Bei der Anwendung der Bestimmungen von Abs. 3 des Abschnitts I des Protokolls wird Japan die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen in der Art und Weise erfüllen, die mit dem innerstaatlichen Recht, das bürgerliche Gesetzbuch eingeschlossen, vereinbar ist. Daher ist Japan durch die Bestimmungen des Abschnitts I des Protokolls in jenem Umfang gebunden, in welchem deren Erfüllung mit den genannten innerstaatlichen Gesetzen vereinbar ist.

Neuseeland:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Protokoll hat Neuseeland erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen dieser Beitritt nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.

Niederlande:

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande am 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich der Konvention gemäß deren Art. 35 mit Wirksamkeit vom 10. Jänner 2011 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande.

Norwegen:

(Anm.: Vorbehalt zum Protokoll aufgehoben mit BGBl. Nr. 457/1982)

Vereinigte Staaten:

  1. (1)
    Nach dem Verständnis der Vereinigten Staaten von Amerika wird durch den Ausdruck „Sonderschutz“, wie er in Kapitel 2 der Konvention definiert ist, Völkergewohnheitsrecht kodifiziert, das es verbietet, erstens, legitime militärische Ziele durch Kulturgüter abzuschirmen und es, zweitens, zulässt, Güter durch den Gebrauch von rechtmäßigen und verhältnismäßigen Mitteln anzugreifen, wenn es militärisch erforderlich ist, unbeschadet möglicher Kollateralschäden an solchen Gütern.
  2. (2)
    Nach dem Verständnis der Vereinigten Staaten von Amerika soll jede Entscheidung eines militärischen Befehlshabers, Militärangehörigen oder einer anderen Person, die für die Planung, Genehmigung oder Durchführung von militärischen Einsätzen oder anderen Handlungen verantwortlich ist, die durch diese Konvention erfasst werden, nur auf der Grundlage der von jener Person, die den Einsatz geplant, genehmigt oder durchgeführt hat, vorgenommenen Beurteilung der vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Informationen beurteilt werden, und nicht auf der Grundlage von Informationen, die nach dem der Überprüfung unterliegenden Einsatz ans Licht gekommen sind.
  3. (3)
    Nach dem Verständnis der Vereinigten Staaten von Amerika sind die durch die Konvention aufgestellten Regeln nur auf konventionelle Waffen anzuwenden, und lassen die völkerrechtlichen Regeln in Bezug auf andere Arten von Waffen, einschließlich Kernwaffen, unberührt.
  4. (4)
    Nach dem Verständnis der Vereinigten Staaten von Amerika liegt die Hauptverantwortung für den Schutz von Kulturgütern, für die Sicherstellung, dass sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und nicht für rechtswidrige Zwecke verwendet werden, bei jener Konfliktpartei, die diese Güter kontrolliert.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erkenntnis, daß während der letzten bewaffneten Konflikte das Kulturgut ernsten Schaden gelitten hat und infolge der Entwicklung der Kriegstechnik in zunehmendem Maße der Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist;

In der Überzeugung, daß jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;

In der Erwägung, daß die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von großer Bedeutung ist und daß es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;

Geleitet von den Grundsätzen für den Schutz des Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, die in den Haager Abkommen von 1899 und 1907 und im Washingtoner Vertrag vom 15. April 1935 niedergelegt wurden;

In der Erwägung, daß dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Maßnahmen ergriffen werden, um ihn schon in Friedenszeiten zu organisieren;

Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Maßnahmen zu treffen -

sind die Hohen Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Text

KAPITEL I
ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNG DES KULTURGUTS

Kulturgut im Sinne dieser Konvention sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:

  1. a)
    bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung ist, wie zum Beispiel Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmale religiöser oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gebäudegruppen, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, Archivalien oder Reproduktionen des oben bezeichneten Kulturguts;
  2. b)
    Baulichkeiten, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a) bezeichneten beweglichen Gutes dienen, wie zum Beispiel Museen, größere Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a) bezeichnete bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
  3. c)
    Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a) und b) aufweisen und als „Denkmalsorte“ bezeichnet sind.

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

SCHUTZ DES KULTURGUTS

Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieser Konvention umfaßt die Sicherung und Respektierung solchen Gutes.

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

SICHERUNG DES KULTURGUTS

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konfliktes vorzubereiten, indem sie alle Maßnahmen treffen, die sie für geeignet erachten.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

RESPEKTIERUNG DES KULTURGUTS

1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Gebiet oder auf dem Gebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlassen, dieses Gut und seine unmittelbare Umgebung sowie die zu seinem Schutz bestimmten Einrichtungen für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nehmen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen sind nur in denjenigen Fällen nicht bindend, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert.

3. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Gutes zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls zu unterbinden. Sie nehmen davon Abstand, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu beschlagnahmen.

4. Sie enthalten sich jeder Repressalie gegenüber Kulturgut.

5. Keine Hohe Vertragspartei kann sich den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber einer anderen Hohen Vertragspartei mit der Begründung entziehen, daß letztere die in Artikel 3 genannten Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen hat.

Art. 5

Text

ARTIKEL 5

BESETZUNG

1. Jede Hohe Vertragspartei, die das Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen.

2. Sollte es erforderlich sein, Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturgut zu treffen, das sich im besetzten Gebiet befindet und durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, und sollten die zuständige nationalen Behörden dazu nicht im Stande sein, so hat die Besatzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen zu treffen.

3. Jede Hohe Vertragspartei, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Artikel des Abkommens, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.

Art. 6

Text

ARTIKEL 6

KENNZEICHEN DES KULTURGUTS

Kulturgut kann nach den Bestimmungen des Artikels 16 mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.

Art. 7

Text

ARTIKEL 7

MILITÄRISCHE MASSNAHMEN

1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder -anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, um die Einhaltung dieser Konvention zu gewährleisten, und den Mitgliedern ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker einzuflößen.

2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten Dienststellen oder Fachpersonal bei ihren Streitkräften vorzusehen oder bereitzustellen, deren Aufgabe darin besteht, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für seine Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.

Art. 8

Text

KAPITEL II
SONDERSCHUTZ

ARTIKEL 8

GEWÄHRUNG DES SONDERSCHUTZES

1. Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Sicherung beweglichen Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalsorten und anderen unbeweglichen Kulturgütern von sehr hoher Bedeutung kann unter Sonderschutz gestellt werden, vorausgesetzt,

  1. a)
    daß diese sich in ausreichender Entfernung von einem großen Industriezentrum oder einem wichtigen militärischen Ziel, das einen gefährdeten Punkt darstellt, befinden, wie zum Beispiel ein Flugplatz, ein Rundfunksender, ein für die Landesverteidigung arbeitender Betrieb, ein verhältnismäßig bedeutender Hafen oder Bahnhof oder ein Hauptverkehrsweg;
  2. b)
    daß sie nicht zu militärischen Zwecken benutzt werden.

2. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann ohne Rücksicht auf seine Lage ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, daß er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.

3. Ein Denkmalsort gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn er, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Beförderung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen innerhalb des Denkmalsortes unmittelbar mit den militärischen Operationen, der Stationierung von Militärpersonal oder der Herstellung von Kriegsmaterial zusammenhängende Handlungen durchgeführt werden.

4. Die Bewachung des in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Kulturguts durch bewaffnetes Wachpersonal, das hiezu besonders befugt ist, oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Umgebung solchen Kulturguts gilt nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken.

5. Befindet sich in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnetes Kulturgut in der Nähe eines wichtigen militärischen Zieles im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konfliktes das Ziel nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muß die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.

6. Die Verleihung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das „Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz“. Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Konvention und unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

Art. 9

Text

ARTIKEL 9

UNVERLETZLICHKEIT DES KULTURGUTS UNTER SONDERSCHUTZ

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und, außer in den in Absatz 5 des Artikels 8 vorgesehenen Fällen, jede Benutzung dieses Gutes oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken unterlassen.

Art. 10

Text

ARTIKEL 10

KENNZEICHNUNG UND ÜBERWACHUNG

Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.

Art. 11

Text

ARTIKEL 11

AUFHEBUNG DER UNVERLETZLICHKEIT

1. Begeht eine der Hohen Vertragsparteien bezüglich eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen, so ist die gegnerische Partei, solange die Verletzung fortbesteht, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Jedoch hat die gegnerische Partei, soweit wie möglich, zunächst dazu aufzufordern, die Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist einzustellen.

2. Abgesehen von dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Falle, darf die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit und nur solange diese Notwendigkeit fortbesteht, aufgehoben werden. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit kann nur durch den Kommandeur einer militärischen Einheit festgestellt werden, die der Größe nach einer Division oder einer höheren Einheit entspricht. Sofern die Umstände es erlauben, ist die Entscheidung, die Unverletzlichkeit aufzuheben, eine angemessene Zeit vorher der gegnerischen Partei zu notifizieren.

3. Die Partei, die die Unverletzlichkeit aufhebt, hat dies, so bald wie möglich, dem in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Konvention vorgesehenen Generalkommissär für Kulturgut unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Art. 12

Text

KAPITEL III
TRANSPORT VON KULTURGUT

ARTIKEL 12

TRANSPORTE UNTER SONDERSCHUTZ

1. Transporte, die ausschließlich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der betreffenden Hohen Vertragspartei unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden.

2. Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen.

3. Die Hohen Vertragsparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.

Art. 13

Text

ARTIKEL 13

TRANSPORTE IN DRINGENDEN FÄLLEN

1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, daß die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und die Angelegenheit so dringlich ist, daß, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen führen, soferne nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäß Artikel 12 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit wie möglich sollen die gegnerischen Parteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Gebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich verliehen worden ist.

2. Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.

Art. 14

Text

ARTIKEL 14

UNVERLETZLICHKEIT IN BEZUG AUF BESCHLAGNAHME, WEGNAHME UND AUSÜBUNG DES PRISENRECHTS

1. Der Beschlagnahme, Wegnahme und der Ausübung des Prisenrechts unterliegen nicht:

  1. a)
    Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht;
  2. b)
    Transportmittel, die ausschließlich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.

Art. 15

Text

KAPITEL IV
PERSONAL

ARTIKEL 15

PERSONAL

Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbar, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der gegnerischen Partei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betraute Kulturgut ebenfalls in die Hände der gegnerischen Partei gefallen ist.

Art. 16

Text

KAPITEL V

DAS KENNZEICHEN

ARTIKEL 16

DAS KENNZEICHEN

1. Das Kennzeichen der Konvention besteht aus einem mit einem schrägen Kreuz versehenen Schild in Blau und Weiß, dessen Spitze nach unten gerichtet ist; (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrates befindlichen ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weißen Dreieck ausgefüllt wird).

2. Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln oder dreifach, in Dreieckanordnung wiederholt (ein Schild unten), angewandt.

Art. 17

Text

ARTIKEL 17

VERWENDUNG DES KENNZEICHENS

1. Das Kennzeichen in dreifacher Wiederholung darf nur verwendet werden zur Kennzeichnung:

  1. a)
    von unbeweglichem Kulturgut unter Sonderschutz;
  2. b)
    von Transporten von Kulturgut unter den in Artikel 12 und 13 vorgesehenen Bedingungen;
  3. c)
    von improvisierten Bergungsorten unter den in Artikel 11 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen.

2. Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden zur Kennzeichnung:

  1. a)
    von nicht unter Sonderschutz stehendem Kulturgut;
  2. b)
    der gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der Überwachung beauftragten Personen;
  3. c)
    von mit dem Schutz von Kulturgut betrautem Personal;
  4. d)
    der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.

3. Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels vorgesehenen Fälle, sowie die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgend welche Zwecke verboten.

4. Das Kennzeichen darf nur dann zur Identifizierung von unbeweglichem Kulturgut verwendet werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ausgestellte ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.

Art. 18

Text

KAPITEL VI
ANWENDUNGSBEREICH DER KONVENTION

ARTIKEL 18

ANWENDUNG DER KONVENTION

1. Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet diese Konvention Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.

2. Die Konvention findet auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

3. Ist eine der an dem Konflikt beteiligten Mächte nicht Vertragspartei dieser Konvention, so bleiben die Mächte, die Parteien der Konvention sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Konvention gebunden. Sie sind ferner durch die Konvention auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese erklärt hat, daß sie die Bestimmungen der Konvention annimmt, und solange sie selbst diese anwendet.

Art. 19

Text

ARTIKEL 19

KONFLIKTE NICHTINTERNATIONALEN CHARAKTERS

1. Im Falle eines bewaffneten Konfliktes, der keinen internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieser Konvention anzuwenden, die die Respektierung von Kulturgut betreffen.

2. Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien werden bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieser Konvention ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

3. Die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

4. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen läßt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.

Art. 20

Text

KAPITEL VII
DURCHFÜHRUNG DER KONVENTION

ARTIKEL 20

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Das Verfahren zur Anwendung dieser Konvention wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt, die einen Bestandteil dieser Konvention bilden.

Art. 21

Text

ARTIKEL 21

SCHUTZMÄCHTE

Diese Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.

Art. 22

Text

ARTIKEL 22

SCHLICHTUNGSVERFAHREN

1. Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung derBestimmungen dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen Meinungsverschiedenheiten bestehen.

2. Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen für die Zusammenkunft gemachten Vorschlägen Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den an dem Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen benannte Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an dieser Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.

Art. 23

Text

ARTIKEL 23

UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNESCO

1. Die Hohen Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturguts oder in Zusammenhang mit jeden anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen ergibt, ansuchen. Die Organisation gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.

2. Die Organisation kann in dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.

Art. 24

Text

ARTIKEL 24

SONDERVEREINBARUNGEN

1. Die Hohen Vertragsparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint.

2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den diese Konvention dem Kultur gut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen nicht getroffen werden.

Art. 25

Text

ARTIKEL 25

VERBREITUNG DER KONVENTION

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Frieden sowie in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes dem Wortlaut dieser Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen in ihren Ländern die weitestmögliche Verbreitung zu verschaffen. Insbesondere verpflichten sie sich, ihre Behandlung in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so daß die Gesamtheit der Bevölkerung und insbesondere die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal mit ihren Grundsätzen vertraut gemacht werden.

Art. 26

Text

ARTIKEL 26

ÜBERSETZUNGEN UND BERICHTE

1. Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen die amtlichen Übersetzungen dieser Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen zu.

2. Außerdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle vier Jahre einen Bericht mit den ihnen geeignet erscheinenden Angaben über die von ihren Behörden zur Durchführung dieser Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Art. 27

Text

ARTIKEL 27

TAGUNGEN

1. Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Hohen Vertragsparteien einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Hohen Vertragsparteien es wünscht.

2. Unbeschadet anderer ihr durch diese Konvention übertragener Aufgaben dient die Tagung dem Zweck, Fragen der Anwendung der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und diesbezüglich Empfehlungen auszuarbeiten.

3. Die Tagung kann ferner, sofern die Mehrheit der Hohen Vertragsparteien vertreten ist, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 39 eine Abänderung der Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen vornehmen.

Art. 28

Text

ARTIKEL 28

STRAFMASSNAHMEN

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Strafgerichtsbarkeit alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieser Konvention schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinär zu bestrafen.

Art. 29

Text

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 29

SPRACHEN

1. Diese Konvention ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt; alle vier Fassungen sind in gleicher Weise maßgeblich.

2. Die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen läßt Übersetzungen der Konvention in die anderen Verhandlungssprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen.

Art. 30

Text

ARTIKEL 30

UNTERZEICHNUNG

Diese Konvention trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der Haager Konferenz vom 21. April bis 14. Mai 1954 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 31

Text

ARTIKEL 31

RATIFIKATION

1. Diese Konvention bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen Verfahren.

2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. 32

Text

ARTIKEL 32

BEITRITT

Vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an steht diese Konvention allen Staaten zum Beitritt offen, die in Artikel 30 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die vom Exekutivrat der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

Art. 33

Text

ARTIKEL 33

INKRAFTTRETEN

1. Diese Konvention tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Späterhin tritt sie für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittserklärung in Kraft.

3. Tritt die in Artikel 18 und 19 vorgesehene Lage ein, so treten die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von den in den Konflikt verwickelten Parteien hinterlegten Ratifikations- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft. In diesen Fällen macht der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen auf dem schnellsten Wege die in Artikel 38 vorgesehenen Mitteilungen.

Art. 34

Text

ARTIKEL 34

WIRKSAME DURCHFÜHRUNG

1. Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieser Konvention Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre wirksame Durchführung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten zu gewährleisten.

2. Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten der Konvention hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate vom Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

Art. 35

Text

ARTIKEL 35

AUSDEHNUNG DES GELTUNGSBEREICHES DER KONVENTION

Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifikation oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen erklären, daß diese Konvention sich auf alle oder einige der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

Art. 36

Text

ARTIKEL 36

ZUSAMMENHANG MIT FRÜHEREN ABKOMMEN

1. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch die Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (IV)1) und betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX) – sei es vom 29. Juli 1899 oder vom 18. Oktober 1907 – gebunden und Vertragsparteien dieser Konvention sind, ergänzt diese Konvention das vorgenannte Abkommen (IX) und die den vorgenannten Abkommen (IV) als Anlage beigefügten Ordnungen; es wird durch das in Artikel 5 des vorgenannten Abkommens (IX) beschriebene Zeichen das in Artikel 16 der vorliegenden Konvention beschriebene Kennzeichen in den Fällen, in denen diese Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen die Verwendung dieses Kennzeichens vorsehen, ersetzt.

2. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch den Vertrag von Washington vom 15. April 1935 über den Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmale (Roerich-Pakt) gebunden und Vertragsparteien dieser Konvention sind, ergänzt diese Konvention den Roerich-Pakt, und es wird dadurch die in Artikel III des Paktes beschriebene Flagge durch das Kennzeichen gemäß Artikel 16 dieser Konvention in allen Fällen, in denen diese Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen die Verwendung dieses Kennzeichens vorsehen, ersetzt.

_________________________

1) Die römischen Zahlen beziehen sich auf die Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907.

Art. 37

Text

ARTIKEL 37

KÜNDIGUNG

1. Jede der Hohen Vertragsparteien kann diese Konvention für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen ist.

3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 38

Text

ARTIKEL 38

NOTIFIKATION

Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen benachrichtigt die in Artikel 30 und 32 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 31, 32 und 39 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in Artikel 35, 37 und 39 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

Art. 39

Text

ARTIKEL 39

ABÄNDERUNG DER KONVENTION UND IHRER AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. Jede der Hohen Vertragsparteien kann Abänderungen dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen vorschlagen. Abänderungsvorschläge sind dem Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihren Wortlaut allen Hohen Vertragsparteien mit der Bitte übermittelt, ihn innerhalb von vier Monaten wissen zu lassen,

  1. a)
    ob sie wünschen, daß eine Konferenz einberufen wird, um die vorgeschlagene Änderung zu erörtern; oder
  2. b)
    ob sie für die Annahme der vorgeschlagenen Abänderung ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten; oder
  3. c)
    ob sie für die Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten.

2. Der Generaldirektor übermittelt die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei ihm eingegangenen Antworten allen Hohen Vertragsparteien.

3. Haben sämtliche Hohen Vertragsparteien gemäß Absatz 1, Unterabsatz b, dieses Artikels dem Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur den Vereinten Nationen innerhalb der vorgeschriebenen Frist ihre Meinung mitgeteilt und ihn davon unterrichtet, daß sie für die Annahme des Abänderungsvorschlages ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten, so wird diese Entscheidung durch den Generaldirektor gemäß Artikel 38 bekanntgemacht. Die Abänderung wird 90 Tage nach dem Tage dieser Notifikation gegenüber allen Hohen Vertragsparteien wirksam.

4. Der Generaldirektor hat eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien zur Erörterung des Abänderungsvorschlages einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dies verlangt.

5. Abänderungsvorschläge zu dieser Konvention oder zu ihren Ausführungsbestimmungen, die nach dem im vorangehenden Absatz festgelegten Verfahren behandelt werden, treten erst in Kraft, nachdem sie von den auf der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.

6. Die Annahme von Abänderungsvorschlägen zu dieser Konvention oder zu ihren Ausführungsbestimmungen, die von der in Absatz 4 und 5 erwähnten Konferenz angenommen worden sind, durch die Hohen Vertragsparteien erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

7. Nach Inkrafttreten von Abänderungen dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen steht nur der so abgeänderte Text der Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen zur Ratifikation und zum Beitritt offen.

Art. 40

Text

ARTIKEL 40

EINTRAGUNG

Gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird diese Konvention auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt wird und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen in Artikel 30 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt werden.

Anl. 1

Text

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZ VON KULTURGUT BEI BEWAFFNETEN KONFLIKTEN

KAPITEL I
ÜBERWACHUNG

ARTIKEL 1

INTERNATIONALES PERSONENVERZEICHNIS

Nach dem Inkrafttreten der Konvention stellt der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen ein internationales Verzeichnis aller Personen auf, die von den Hohen Vertragsparteien als für das Amt eines Generalkommissars für Kulturgut geeignet namhaft gemacht wurden. Auf Veranlassung des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen wird dieses Verzeichnis in gewissen Zeitabständen auf Grund der von den Hohen Vertragsparteien gestellten Anträge berichtigt.

ARTIKEL 2

ORGANISATION DER ÜBERWACHUNG

Sobald eine Hohe Vertragspartei in einem bewaffneten Konflikt, auf den Artikel 18 der Konvention Anwendung findet, verwickelt wird,

  1. a)
    ernennt sie einen Vertreter für das auf ihrem Gebiet befindliche Kulturgut und, falls sie ein anderes Gebiet besetzt hält, einen besonderen Vertreter für das dort befindliche Kulturgut;
  2. b)
    ernennt die Schutzmacht jeder Partei, die sich mit dieser Hohen Vertragspartei im Konflikt befindet, bei letzterer gemäß Artikel 3 dieser Ausführungsbestimmungen einen Delegierten;
  3. c)
    wird bei dieser Hohen Vertragspartei gemäß Artikel 4 dieser Ausführungsbestimmungen ein Generalkommissar für Kulturgut ernannt.

ARTIKEL 3

ERNENNUNG VON DELEGIERTEN DER SCHUTZMÄCHTE

Die Schutzmacht ernennt ihre Delegierten aus dem Kreis der Angehörigen ihres diplomatischen oder konsularischen Dienstes oder, mit Zustimmung der Partei, bei der sie tätig sein sollen, aus einem anderen Personenkreis.

ARTIKEL 4

ERNENNUNG DES GENERALKOMMISSARS

1. Der Generalkommissar für Kulturgut wird von der Partei, bei der er tätig sein soll, und den Schutzmächten der gegnerischen Parteien aus dem internationalen Personenverzeichnis im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt.

2. Gelingt es den Parteien nicht, sich innerhalb von drei Wochen nach Beginn ihrer Erörterungen über diese Frage zu einigen, so ersuchen sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, den Generalkommissar zu ernennen, der jedoch seine Tätigkeit erst dann aufnimmt, wenn die Partei, bei der er tätig sein soll, seine Ernennung gebilligt hat.

ARTIKEL 5

AUFGABEN DER DELEGIERTEN

Die Delegierten der Schutzmächte stellen Verletzungen des Abkommens fest, untersuchen mit Genehmigung der Partei, bei der sie tätig sind, die Umstände, unter denen Verletzungen erfolgt sind, erheben an Ort und Stelle Vorstellungen zu ihrer Beseitigung und machen dem Generalkommissar davon erforderlichenfalls Mitteilung. Sie halten ihn über die Tätigkeit auf dem laufenden.

ARTIKEL 6

AUFGABEN DES GENERALKOMMISSARS

1. Der Generalkommissar für Kulturgut behandelt zusammen mit dem Vertreter der Partei, bei der er tätig ist, und mit den beteiligten Delegierten alle Angelegenheiten, mit denen er hinsichtlich der Anwendung der Konvention befaßt ist.

2. Er ist befugt, in den in diesen Ausführungsbestimmungen angegebenen Fällen Entscheidungen zu treffen und Ernennungen vorzunehmen.

3. Mit Zustimmung der Partei, bei der er tätig ist, ist er berechtigt, eine Untersuchung anzuordnen oder selbst durchzuführen.

4. Er erhebt bei den Konfliktsparteien oder ihren Schutzmächten die Vorstellungen, die er zur Anwendung der Konvention für zweckmäßig erachtet.

5. Er verfaßt die etwa erforderlichen Berichte über die Anwendung der Konvention und übermittelt sie den beteiligten Parteien und ihren Schutzmächten. Er übersendet Abschriften an den Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen, der nur von den darin enthaltenen technischen Angaben Gebrauch machen darf.

6. Ist keine Schutzmacht vorhanden, so übernimmt der Generalkommissar die durch die Artikel 21 und 22 der Konvention der Schutzmacht übertragenen Aufgaben.

ARTIKEL 7

INSPEKTOREN UND SACHVERSTÄNDIGE

1. Wenn der Generalkommissar für das Kulturgut auf Ersuchen der beteiligten Delegierten oder nach Beratung mit ihnen dies für erforderlich hält, schlägt er der Partei, bei der er tätig ist, zur Durchführung eines Sonderauftrages einen Inspektor für das Kulturgut zur Genehmigung vor. Der Inspektor ist nur dem Generalkommissar verantwortlich.

2. Der Generalkommissar, die Delegierten und die Inspektoren können Sachverständige hinzuziehen, die ebenfalls der im vorstehenden Absatz erwähnten Partei zur Genehmigung vorzuschlagen sind.

ARTIKEL 8

ERFÜLLUNG DER ÜBERWACHUNGSAUFGABEN

Die Generalkommissare für Kulturgut, die Delegierten der Schutzmächte, die Inspektoren und Sachverständigen dürfen keinesfalls die Grenzen ihres Auftrages überschreiten. Sie haben insbesondere den Sicherheitsbedürfnissen der Hohen Vertragspartei, bei der sie tätig sind, Rechnung zu tragen und unter allen Umständen auf die Erfordernisse der militärischen Lage, wie sie ihnen von der betreffenden Hohen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wird, Rücksicht zu nehmen.

ARTIKEL 9

STELLVERTRETUNG DER SCHUTZMACHT

Stehen einer der Konfliktsparteien die Dienste einer Schutzmacht nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so kann ein neutraler Staat ersucht werden, diejenigen Aufgaben einer Schutzmacht zu übernehmen, die die Ernennung eines Generalkommissars für Kulturgut nach dem im vorstehenden Artikel 4 festgelegten Verfahren betreffen. Der auf diese Weise ernannte Generalkommissar betraut erforderlichenfalls Inspektoren mit den in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Aufgaben der Delegierten der Schutzmächte.

ARTIKEL 10

KOSTEN

Besoldung und Ausgaben des Generalkommissars für Kulturgut, der Inspektoren und Sachverständigen sind von der Partei zu tragen, bei der sie tätig sind. Besoldung und Ausgaben der Delegierten der Schutzmächte werden durch eine Vereinbarung zwischen diesen Mächten und den Staaten, deren Interessen sie wahrnehmen, geregelt.

KAPITEL II
SONDERSCHUTZ

ARTIKEL 11

IMPROVISIERTE BERGUNGSORTE

1. Sieht sich eine Hohe Vertragspartei während eines bewaffneten Konfliktes durch unvorhergesehene Umstände veranlaßt, einen improvisierten Bergungsort einzurichten, und möchte sie ihn unter Sonderschutz stellen, so hat sie den bei ihr tätigen Generalkommissar für Kulturgut unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

2. Ist der Generalkommissar der Auffassung, daß eine solche Maßnahme durch die Umstände und durch die Bedeutung des in diesem improvisierten Bergungsort untergebrachten Kulturguts gerechtfertigt ist, so kann er die Hohe Vertragspartei ermächtigen, den Bergungsort mit dem in Artikel 16 der Konvention vorgesehenen Kennzeichen zu versehen. Er hat seine Entscheidung unverzüglich den beteiligten Delegierten der Schutzmächte mitzuteilen, von denen jeder innerhalb von 30 Tagen die sofortige Zurückziehung des Kennzeichens anordnen kann.

3. Sobald diese Delegierten ihre Zustimmung ausgedrückt haben oder wenn innerhalb der Frist von dreißig Tagen keiner der beteiligten Delegierten Einspruch erhoben hat, und wenn nach Auffassung des Generalkommissars der Bergungsort den in Artikel 8 der Konvention aufgeführten Bedingungen entspricht, ersucht der Generalkommissar den Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen den Bergungsort in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz einzutragen.

ARTIKEL 12

INTERNATIONALES REGISTER FÜR KULTURGUT UNTER SONDERSCHUTZ

1. Es ist ein „Internationales Register für Kulturgut unter Sonderschutz“ einzurichten.

2. Das Register wird vom Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen geführt. Er übersendet Abschriften an den Generalsekretär der Vereinten Nationen und an die Hohen Vertragsparteien.

3. Das Register ist in Abteilungen zu gliedern, und zwar ist für jede der Hohen Vertragsparteien eine Abteilung vorzusehen. Jede Abteilung ist in drei Unterabteilungen zu gliedern mit den Überschriften: Bergungsorte, Denkmalsorte, sonstiges unbewegliches Kulturgut. Der Generaldirektor bestimmt die Einzelheiten innerhalb jeder Abteilung.

ARTIKEL 13

ANTRÄGE AUF EINTRAGUNG

1. Jede Hohe Vertragspartei kann beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen beantragen, bestimmte auf ihrem Gebiet gelegene Bergungsorte, Denkmalsorte oder sonstige unbewegliche Kulturgüter in das Internationale Register einzutragen. Der Antrag muß eine Beschreibung der Lage des betreffenden Kulturguts enthalten und bescheinigen, daß es die Bedingungen des Artikels 8 der Konvention erfüllt.

2. Im Falle der Besetzung eines Gebietes ist die Besatzungsmacht für die Stellung dieses Antrages zuständig.

3. Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hat unverzüglich jeder der Hohen Vertragsparteien Abschriften der Anträge auf Eintragung zu übersenden.

ARTIKEL 14

EINSPRÜCHE

1. Jede Hohe Vertragspartei kann mit einem an den Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen gerichteten Schreiben gegen die Eintragung von Kulturgut Einspruch erheben. Dieses Schreiben muß innerhalb von vier Monaten nach dem Tage, an dem der Generaldirektor eine Abschrift des Antrages auf Eintragung abgesandt hat, bei ihm eingegangen sein.

2. Der Einspruch muß begründet sein; er kann nur darauf gestützt werden, daß

  1. a)
    das Gut kein Kulturgut ist;
  2. b)
    die in Artikel 8 der Konvention angeführten Bedingungen nicht erfüllt sind.

3. Der Generaldirektor hat den Hohen Vertragsparteien unverzüglich eine Abschrift des Einspruchs zu übermitteln. Er hat erforderlichenfalls die Stellungnahme des „Internationalen Ausschusses für Denkmale, künstlerische und geschichtliche Stätten und archäologische Ausgrabungen“ sowie, wenn er es für angebracht hält, sonstiger geeigneter Organisationen oder Persönlichkeiten einzuholen.

4. Der Generaldirektor oder die die Eintragung beantragende Hohe Vertragspartei kann bei den Hohen Vertragsparteien, die den Einspruch erhoben haben, alle für notwendig erachteten Schritte unternehmen, um die Rücknahme des Einspruchs zu erwirken.

5. Wird eine Hohe Vertragspartei, die in Friedenszeiten einen Antrag auf Eintragung eines Kulturguts in das Register gestellt hat, in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, bevor die Eintragung erfolgt ist, so hat der Generaldirektor das betreffende Kulturgut sofort vorläufig in das Register einzutragen, vorbehaltlich der Bestätigung, Zurückziehung oder Streichung noch zu erhebender oder bereits erhobener Einsprüche.

6. Hat der Generaldirektor nicht binnen sechs Monaten nach Eingang des Einspruchs von der Hohen Vertragspartei, die Einspruch erhoben hat, eine Mitteilung dahingehend erhalten, daß der Einspruch zurückgezogen ist, so kann die Hohe Vertragspartei, die die Eintragung beantragt hat, ein Schiedsverfahren gemäß dem im folgenden Absatz geregelten Verfahren beantragen.

7. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist innerhalb eines Jahres nach Eingang des Einspruches beim Generaldirektor zu stellen. Jede der beiden am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Ist mehr als ein Einspruch gegen einen Antrag auf Eintragung erhoben worden, so ernennen die Hohen Vertragsparteien, die die Einsprüche erhoben haben, in gegenseitigem Einvernehmen einen einzigen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Obmann aus dem in Artikel 1 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten internationalen Verzeichnis.

Einigen sich die Schiedsrichter bei der Wahl nicht, so ersuchen sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, einen Obmann zu bestimmen, der nicht notwendigerweise aus dem internationalen Verzeichnis ausgewählt zu werden braucht. Das auf diese Weise gebildete Schiedsgericht bestimmt selbst sein Verfahren. Gegen seine Entscheidungen kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

8. Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei Entstehung eines Streitfalles, in dem sie Partei ist, erklären, daß sie die Anwendung des im vorangegangenen Absatz vorgesehenen Schiedsverfahrens nicht wünscht. In diesem Falle hat der Generaldirektor den Einspruch gegen einen Antrag auf Eintragung den Hohen Vertragsparteien vorzulegen. Der Einspruch kann nur dann bestätigt werden, wenn die Hohen Vertragsparteien dies mit einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Hohen Vertragsparteien beschließen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, sofern nicht der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen es für unerläßlich erachtet, auf Grund der ihm gemäß Artikel 27 der Konvention zustehenden Befugnisse eine Tagung einzuberufen. Entscheidet der Generaldirektor, daß die Abstimmung auf schriftlichem Weg durchgeführt werden soll, so fordert er die Hohen Vertragsparteien auf, ihre Stimme innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, in einem versiegelten Schreiben abzugeben.

ARTIKEL 15

EINTRAGUNG

1. Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen veranlaßt, daß jedes Kulturgut, für das ein Antrag auf Eintragung gestellt worden ist, unter einer Ordnungsnummer in das Register eingetragen wird, sofern nicht innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Frist ein Einspruch erhoben worden ist.

2. Ist ein Einspruch erhoben worden, dann darf der Generaldirektor unbeschadet der Bestimmung des Artikels 14 Absatz 5 Kulturgut nur dann in das Register eintragen, wenn der Einspruch zurückgezogen oder nach dem in Absatz 7 oder 8 des Artikels 14 vorgesehenen Verfahren nicht bestätigt worden ist.

3. In dem in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Fall nimmt der Generaldirektor die Eintragung auf Ersuchen des Generalkommissars für Kulturgut vor.

4. Der Generaldirektor übersendet eine beglaubigte Abschrift jeder Eintragung in das Register unverzüglich an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an die Hohen Vertragsparteien und auf Ersuchen der die Eintragung beantragenden Partei an alle anderen in Artikel 30 und 32 der Konvention bezeichneten Staaten. Die Eintragung wird dreißig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

ARTIKEL 16

STREICHUNG

1. Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen veranlaßt die Streichung der Eintragung von Kulturgut

  1. a)
    auf Antrag der Hohen Vertragspartei, auf deren Gebiet sich das Kulturgut befindet;
  2. b)
    im Falle der Kündigung der Konvention durch die Hohe Vertragspartei, die die Eintragung beantragt hatte, sobald die Kündigung wirksam geworden ist;
  3. c)
    in dem in Artikel 14 Absatz 5 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sonderfall, wenn ein Einspruch nach dem in Artikel 14 Absatz 7 oder 8 vorgesehenen Verfahren bestätigt worden ist.

2. Der Generaldirektor übersendet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie allen Staaten, die eine Abschrift der Eintragung ins Register erhalten haben, unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Streichungsverfügung. Die Streichung wird dreißig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

KAPITEL III
TRANSPORTE VON KULTURGUT

ARTIKEL 17

VERFAHREN ZUR ERLANGUNG DER UNVERLETZLICHKEIT

1. Der Antrag gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Konvention ist an den Generalkommissar für Kulturgut zu richten. Der Antrag muß begründet sein und die ungefähre Zahl und die Bedeutung der zu verlagernden Kulturgüter, ihre derzeitige Unterbringung, die in Aussicht genommene Unterbringung, die vorgesehenen Transportmittel, den beabsichtigten Reiseweg und den für die Verlagerung vorgeschlagenen Tag sowie alle sonstigen einschlägigen Angaben angeben.

2. Ist der Generalkommissär nach Einholung der von ihm als zweckmäßig erachteten Stellungnahme der Auffassung, daß diese Verlagerung gerechtfertigt ist, so hat er sich mit den beteiligten Delegierten der Schutzmächte wegen der für die Durchführung in Aussicht genommenen Maßnahmen ins Benehmen zu setzen. Danach hat er den in Frage kommenden Konfliktsparteien die Verlagerung mitzuteilen, wobei die Mitteilung alle zweckmäßigen Angaben enthalten muß.

3. Der Generalkommissar ernennt einen oder mehrere Inspektoren, die sich zu vergewissern haben, daß nur das in dem Antrag angeführte Kulturgut verlagert wird und daß der Transport auf die genehmigte Art und Weise erfolgt und das Kennzeichen führt. Der Inspektor oder die Inspektoren begleiten das Kulturgut bis an den Bestimmungsort.

ARTIKEL 18

TRANSPORT INS AUSLAND

Erfolgt die unter Sonderschutz stehende Verlagerung in das Gebiet eines anderen Landes, so finden nicht nur Artikel 12 der Konvention und Artikel 17 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen Anwendung, sondern auch die nachstehenden weiteren Bestimmungen:

  1. a)
    Solange sich das Kulturgut auf dem Gebiet eines anderen Staates befindet, ist dieser Staat Verwahrer des Kulturguts und er hat darauf dieselbe Sorgfalt zu verwenden wie auf eigenes Kulturgut von vergleichbarer Bedeutung.
  2. b)
    Der Verwahrerstaat gibt das Kulturgut erst nach Beendigung des Konfliktes zurück; die Rückgabe hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage, an dem ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden ist, zu erfolgen.
  3. c)
    Während der verschiedenen Phasen der Verlagerung und solange sich das Kulturgut im Gebiet eines anderen Staates befindet, ist es beschlagnahmefrei und es kann darüber weder vom Hinterleger noch vom Verwahrer verfügt werden. Jedoch kann der Verwahrer das Kulturgut, wenn es dessen Sicherheit erfordert, mit Zustimmung des Hinterlegers in das Gebiet eines dritten Landes unter den in dem vorliegenden Artikel bezeichneten Voraussetzungen transportieren lassen.
  4. d)
    In dem Antrag auf Sonderschutz ist anzugeben, daß der Staat, in dessen Gebiet das Kulturgut verlagert werden soll, sich mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels einverstanden erklärt.

ARTIKEL 19

BESETZTES GEBIET

In allen Fällen, in denen eine Hohe Vertragspartei, die das Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei besetzt hält, Kulturgut in einen an anderer Stelle innerhalb dieses Gebietes gelegenen Bergungsort verlagert, ohne in der Lage zu sein, das in Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen geregelte Verfahren zu befolgen, gilt die in Betracht kommende Verlagerung nicht als unrechtmäßige Aneignung im Sinne des Artikels 4 der Konvention, sofern der Generalkommissar für Kulturgut nach Befragung des ordentlichen Verwaltungspersonals schriftlich bestätigt, daß diese Verlagerung durch die Umstände geboten war.

KAPITEL IV
DAS KENNZEICHEN

ARTIKEL 20

ANBRINGUNG DES KENNZEICHENS

1. Die Anbringung des Kennzeichens und der Grad seiner Sichtbarkeit liegen im Ermessen der zuständigen Behörden der Hohen Vertragspartei. Es kann auf Flaggen oder Armbinden gezeigt werden; es kann auf einen Gegenstand aufgemalt oder in jeder anderen geeigneten Form dargestellt werden.

2. Unbeschadet einer etwa möglichen deutlicheren Kennzeichnung ist jedoch das Kennzeichen im Fall eines bewaffneten Konflikts und in den in den Artikeln 12 und 13 der Konvention erwähnten Fällen auf den Transportfahrzeugen so anzubringen, daß es bei Tageslicht aus der Luft ebenso wie vom Boden aus deutlich erkennbar ist.

Das Kennzeichen muß vom Boden aus sichtbar sein

  1. a)
    in regelmäßigen Abständen, die ausreichend klar den Umkreis des unter Sonderschutz stehenden Denkmalsortes erkennen lassen;
  2. b)
    am Zugang zu sonstigem unter Sonderschutz stehenden unbeweglichen Kulturgut.

ARTIKEL 21

KENNZEICHNUNG VON PERSONEN

1. Die in Artikel 17 Absatz 2 b) und c) der Konvention bezeichneten Personen können eine von den zuständigen Behörden ausgegebene und abgestempelte Armbinde mit dem Erkennungszeichen tragen.

2. Diese Personen haben eine besondere mit dem Erkennungszeichen versehene Identitätskarte bei sich zu führen. Diese Karte muß mindestens den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Titel oder Rang und die Funktion des Inhabers angeben. Die Karte muß ein Lichtbild des Inhabers und dessen Unterschrift oder Fingerabdrücke oder beides enthalten. Sie muß den Stempel der zuständigen Behörden in Prägedruck tragen.

3. Jede Hohe Vertragspartei stellt ihre eigenen Identitätskarten aus, wobei sie sich nach dem diesen Ausführungsbestimmungen beispielsweise angefügten Muster richtet. Die Hohen Vertragsparteien tauschen jeweils einen Vordruck des von ihnen verwendeten Musters aus. Die Identitätskarten sind möglichst jeweils in mindestens zwei Ausfertigungen auszustellen, wovon die eine von der ausstellenden Macht aufbewahrt wird.

4. Den erwähnten Personen darf die Identitätskarte oder das Recht zum Tragen der Armbinde nicht ohne berechtigten Grund entzogen werden.

Anl. 2

Text

PROTOKOLL

Die Hohen Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:

I

1.              Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, die Ausfuhr von Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten aus dem von ihr während eines bewaffneten Konflikts besetzten Gebiet zu verhindern.

2.              Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Kulturgut, das mittelbar oder unmittelbar aus einem besetzten Gebiet in ihr Gebiet eingeführt wird, in Gewahrsam zu nehmen. Dies hat entweder von Amts wegen bei der Einfuhr des Kulturguts zu erfolgen oder, falls dies nicht geschehen ist, auf Verlangen der Behörden des betreffenden besetzten Gebiets.

3.              Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, bei Beendigung der Feindseligkeiten auf ihrem Gebiet befindliches Kulturgut den zuständigen Behörden des früher besetzten Gebiets zurückzugeben, sofern dieses Gut unter Verletzung des in Ziffer 1 dieses Protokolls niedergelegten Grundsatzes ausgeführt worden ist. In keinem Fall darf solches Gut für Reparationszwecke zurückgehalten werden.

4.              Die Hohe Vertragspartei, die verpflichtet war, die Ausfuhr von Kulturgut aus dem von ihr besetzten Gebiet zu verhindern, hat den gutgläubigen Besitzer von Kulturgut, das gemäß der vorstehenden Ziffer dieses Protokolls zurückzugeben ist, zu entschädigen.

II

5.              Kulturgut aus dem Gebiet einer Hohen Vertragspartei, das von dieser in dem Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei deponiert wurde, um es gegen die Gefahren eines bewaffneten Konflikts zu schützen, ist von dieser nach Beendigung der Feindseligkeiten an die zuständige Behörde des Herkunftsgebietes zurückzugeben.

III

6.              Das vorliegende Protokoll trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der vom 21. April bis 14. Mai 1954 abgehaltenen Haager Konferenz eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

7.              a) Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen Verfahren.

              b) Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

8.              Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Protokoll allen Staaten zum Beitritt offen, die in Ziffer 6 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die von dem Exekutivrat der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

9.              Die in den Ziffern 6 und 8 genannten Staaten können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, nach der sie entweder durch die Bestimmungen in Abschnitt I oder die Bestimmungen in Abschnitt II des vorliegenden Protokolls nicht gebunden sind.

10.              a) Das vorliegende Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

              b) Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

              c) Tritt die in Artikel 18 und 19 der in Den Haag am 14. Mai 1954 unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vorgesehene Lage ein, so werden die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden der an dem Konflikt beteiligten Parteien sofort wirksam. In diesen Fällen macht der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen auf dem schnellsten Wege die in Ziffer 14 vorgesehenen Mitteilungen.

11.              a) Jeder Staat, der mit Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei wird, hat binnen sechs Monaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung zu gewährleisten.

              b) Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten des Protokolls hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

12.              Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Protokoll sich auf alle oder einige der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

13.              a) Jede der Hohen Vertragsparteien kann dieses Protokoll für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

              b) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen ist.

              c) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Beendigung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

14.              Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen benachrichtigt die in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Ziffer 7, 8 und 15 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in Ziffer 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

15.              a) Das vorliegende Protokoll kann abgeändert werden, wenn die Abänderung von mehr als einem Drittel der Hohen Vertragsparteien verlangt wird.

              b) Zu diesem Zweck hat der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen eine Konferenz einzuberufen.

              c) Abänderungen des vorliegenden Protokolls treten erst in Kraft, wenn sie von den auf der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.

              d) Die Annahme von Abänderungen des vorliegenden Protokolls, die von der in Absatz b) und c) erwähnten Konferenz beschlossen worden sind durch die Hohen Vertragsparteien, erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

              e) Nach dem Inkrafttreten von Abänderungen dieses Protokolls steht nur der so abgeänderte Text des vorliegenden Protokolls zur Ratifikation oder zum Beitritt offen.

Gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird das vorliegende Protokoll auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954, in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise maßgeblich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Ausfertigungen desselben werden allen in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt.