Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schulorganisationsgesetz, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. Nr. 267/1963 (DFB) (NR: GP IX RV 676 AB 751 S. 103. BR: S. 192.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1963, (NR: GP römisch zehn RV 68 AB 80 S. 11. BR: S. 201.)

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1965, (NR: GP römisch zehn RV 814 AB 876 S. 86. BR: S. 232.)

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1966, (NR: GP römisch XI IA 27/A AB 182 S. 23. BR: S. 243.)

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1340 AB 1374 S. 148. BR: S. 280.)

Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971, (NR: GP römisch XII RV 375 AB 402 S. 44. BR: S. 302.)

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, (NR: GP römisch XIII RV 481 u. RV 1403 AB 1562 S. 144. BR: S. 342.)

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 36 AB 273 S. 29. BR: S. 395.)

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982, (NR: GP römisch XV RV 1000 AB 1174 S. 122. BR: S. 426.)

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1985, (NR: GP römisch XVI RV 614 AB 662 S. 93. BR: AB 2994 S. 463.)

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1986, (NR: GP römisch XVI RV 936 AB 1029 S. 147. BR: AB 3153 S. 478.)

Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1987, (NR: GP römisch XVII IA 72/A AB 183 S. 24. BR: AB 3283 S. 489.)

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 572 AB 613 S. 65. BR: 3489 AB 3493 S. 503.)

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1990, (DFB) (NR: GP römisch XVII RV 1332 AB 1398 S. 149. BR: AB 3986 S. 533.)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1991, (NR: GP römisch XVIII RV 179 AB 198 S. 35. BR: AB 4092 S. 544.)

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 948 AB 1017 S. 115. BR: AB 4527 S. 569.)

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 1044 AB 1162 S. 127. BR: AB 4581 S. 573.)

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1648 AB 1779 S. 172. BR: AB 4904 S. 589.)

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1995, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1995, (NR: GP römisch XIX IA 214/A AB 210 S. 39. BR: AB 5026 S. 601.)

[CELEX-Nr.: 392L0051, 389L0048]

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1996, (NR: GP römisch XX IA 191/A AB 142 S. 25. BR: AB 5194 S. 614.)

Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 416 AB 442 S. 48. BR: AB 5328 S. 619.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 934 AB 1014 S. 102. BR: AB 5597 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1277 AB 1292 S. 135. BR: AB 5748 S. 643.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1756 AB 1796 S. 169. BR: AB 5948 S. 655.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 580 AB 610 S. 72. BR: 6364 AB 6369 S. 678.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 975 AB 1044 S. 117. BR: 7335 AB 7358 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1166 AB 1195 S. 132. BR: 7438 S. 730.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 307 AB 381 S. 41. BR: AB 7845 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 548 AB 630 S. 65. BR: 7980 AB 7997 S. 759.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 105 AB 169 S. 19. BR: AB 8105 S. 770.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 713 AB 765 S. 70. BR: AB 8344 S. 786.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1209 AB 1265 S. 113. BR: AB 8535 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1617 AB 1628 S. 141. BR: AB 8658 S. 804.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1631 AB 1683 S. 150. BR: AB 8703 S. 807.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1789 AB 1864 S. 166. BR: AB 8776 S. 812.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2212 AB 2287 S. 199. BR: AB 8953 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 141 AB 150 S. 30. BR: 9191 AB 9196 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 448 AB 461 S. 61. BR: 9325 AB 9332 S. 839.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 531 AB 600 S. 73. BR: AB 9376 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 681 AB 746 S. 86. BR: AB 9445 S. 844.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1146 AB 1167 S. 134. BR: 9595 AB 9610 S. 855.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2235/A AB 1705 S. 188. BR: 9817 AB 9853 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 107 AB 120 S. 25. BR: 9969 AB 9974 S. 880.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 373 AB 450 S. 55. BR: AB 10100 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 620/A AB 541 S. 66. BR: AB 10154 S. 891.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 872/A AB 648 S. 84. BR: AB 10207 S. 896.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 237 AB 311 S. 43. BR: AB 10375 S. 911.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 344 AB 427 S. 64. BR: AB 10445 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1065/A AB 570 S. 71. BR: AB 10467 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation

Paragraph eins, Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der Paragraphen 8 a,, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 2

Text

Paragraph 2, Aufgabe der österreichischen Schule

  1. Absatz einsDie österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

    Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

  2. Absatz 2Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes.
  3. Absatz 3Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Absatz eins, beizutragen.

§ 2a

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 2 a,

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

§ 3

Text

Paragraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen

  1. Absatz einsDas österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
  2. Absatz 2Die Schulen gliedern sich
    1. Ziffer eins
      nach ihrem Bildungsinhalt in:
      1. Litera a
        allgemeinbildende Schulen,
      2. Litera b
        berufsbildende Schulen;
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)
    2. Ziffer 2
      nach ihrer Bildungshöhe in:
      1. Litera a
        Primarschulen,
      2. Litera b
        Sekundarschulen.
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
  3. Absatz 3Primarschulen sind
    1. Ziffer eins
      die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
    2. Ziffer 2
      die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
  4. Absatz 4Sekundarschulen sind
    1. Ziffer eins
      die Oberstufe der Volksschule,
    2. Ziffer 2
      die Mittelschule,
    3. Ziffer 3
      die Polytechnische Schule,
    4. Ziffer 4
      die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
    5. Ziffer 5
      die Berufsschulen,
    6. Ziffer 6
      die mittleren Schulen,
    7. Ziffer 7
      die höheren Schulen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)

  5. Absatz 6Pflichtschulen sind
    1. Ziffer eins
      die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
    2. Ziffer 2
      die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

§ 4

Text

Paragraph 4, Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen

  1. Absatz einsDie öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
  2. Absatz 2Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
    1. Litera a
      wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
    2. Litera b
      wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
    3. Litera c
      wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
  3. Absatz 3Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die zuständige Schulbehörde zu hören.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 und 3: Gestaffeltes Inkrafttretedatum (§ 131 Abs. 7 Z 2)

Text

Paragraph 5, Schulgeldfreiheit

  1. Absatz einsAußer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
  2. Absatz 2Von der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
    2. Ziffer 2
      Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, a, a und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
    Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
  3. Absatz 3Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 131 Abs. 37 Z 4).

Text

Lehrpläne

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe römisch eins sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Bildungsdirektionen sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. In den Lehrplänen kann bei Bedarf vorgesehen werden, dass die Bildungsdirektionen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen haben; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten sowie für den Fall der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen erfolgen.
  2. Absatz eins aFür einzelne Schulstandorte berufsbildender Schulen können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung, sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder -lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß Paragraph 129, an den betroffenen Schulen kundzumachen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz eins bDie Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, vertretbar ist.
  4. Absatz 2Die Lehrpläne haben zu enthalten:
    1. Litera a
      die allgemeinen Bildungsziele,
    2. Litera b
      die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
    3. Litera c
      den Lehrstoff,
    4. Litera d
      die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
    5. Litera e
      die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),
    6. Litera f
      soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.
    Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.
  5. Absatz 3Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Absatz eins b,) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Absatz eins, Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.
  6. Absatz 4Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im römisch II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im römisch II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (Paragraph 2,) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Absatz eins,) zusätzlich zu den im römisch II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.
  7. Absatz 4 aBetreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.
  8. Absatz 5Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in seiner jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.

§ 7

Text

Schulversuche

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSoweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.
  2. Absatz 2An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.
  3. Absatz 3Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.
  4. Absatz 4Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Absatz 9,) der Regierungsvorlage beizulegen.
  5. Absatz 5Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.
  6. Absatz 6Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.
  7. Absatz 7Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.
  8. Absatz 8Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.
  9. Absatz 9Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz (IQS-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

§ 7a

Text

Modellversuche an allgemein bildenden höheren Schulen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsAn allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe römisch eins im Sinne der Paragraphen 21 a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages der Bildungsdirektion die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Absatz eins, hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.
  3. Absatz 3Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.
  4. Absatz 4Vor der Einführung eines Modellversuches ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
  5. Absatz 5Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.
  6. Absatz 6Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)

Text

Paragraph 8, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Litera a
    Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Absatz 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215) errichtet und erhalten werden;
  2. Litera b
    unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
  3. Litera c
    unter Schülern auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation;
  4. Litera d
    unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
  5. Litera e
    unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden;
  6. Litera f
    unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
  7. Litera g
    unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen
    1. Sub-Litera, a, a
      für Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden,
    2. Sub-Litera, b, b
      in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,
    3. Sub-Litera, c, c
      in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,,
    4. Sub-Litera, d, d
      in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung;
  8. Litera h
    unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
  9. Litera i
    unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
  10. Litera j
    unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
    1. Sub-Litera, a, a
      gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,
    2. Sub-Litera, b, b
      individuelle Lernzeit, die durch Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, sowie
    3. Sub-Litera, c, c
      jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;
Anmerkung, Litera k, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
  1. Litera l
    unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben;
  2. Litera m
    unter Erziehern für die Lernhilfe Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;
  3. Litera n
    unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 30/2006;
  4. Litera o
    unter leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Unterrichtsgegenstände mit lehrplanmäßig vorgesehener Differenzierung;
  5. Litera p
    unter ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken sowie Lernfortschritte des Schülers, die ihm gemeinsam mit der Schulnachricht (8. Schulstufe) und dem Zeugnis auszustellen ist;
  6. Litera q
    unter Schulleiter der Leiter des Schulclusters, wenn mehrere Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt werden. Dieser kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen;
  7. Litera r
    unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG und Paragraph 2, längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.

§ 8a

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018 zu treffen sind, bereits vor dem 1.9.2018 anzuwenden (vgl. § 131 Abs. 37 Z 3).

Text

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDer Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Absatz 3, der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
    1. Ziffer eins
      bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
    2. Ziffer 2
      bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
    3. Ziffer 3
      bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
    4. Ziffer 4
      unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,
    5. Ziffer 5
      unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen, Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu führen sind,
    6. Ziffer 6
      bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und
    7. Ziffer 7
      bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
    Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2Die Festlegungen gemäß Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des Paragraph 8 h, Absatz 2, dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. römisch IV des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten Paragraph 8, Litera k, in Verbindung mit den Paragraphen 14,, 21, 21h und 33 sowie die Paragraphen 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die Paragraphen 43,, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
  4. Absatz 4Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Absatz eins, dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

§ 8b

Text

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsDer Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.
  4. Absatz 4Die Festlegungen gemäß Absatz eins bis 3 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 8c

Text

Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung

Paragraph 8 c,
  1. Absatz einsSofern im römisch II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      den Erwerb des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG,
    2. Ziffer 2
      den Erwerb des Akademischen Grades gemäß Paragraph 5, FHStG,
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
    4. Ziffer 4
      den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist,
    5. Ziffer 5
      die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.
  2. Absatz 2Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmsbewerber zuzulassen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen. Bewerber, die eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in seiner jeweils geltenden Fassung, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben, sind bereits nach Vollendung des 20. Lebensjahres zuzulassen.
  3. Absatz 3Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
    2. Ziffer 2
      höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und
    3. Ziffer 3
      weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.
  4. Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden.
  5. Absatz 5Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 6Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung).
  7. Absatz 7Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung der Bildungsdirektion als einen gemäß Absatz 4, letzter Satz gleichwertigen Kurs anerkennen, sofern der Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen die gleichen Anforderungen im Prüfungsvorgang erwarten läßt und ein Mitglied einer Externistenprüfungskommission für die Studienberechtigungsprüfungen der betreffenden Schulart Mitglied der Kommission für die Abschlußprüfung ist. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  8. Absatz 8Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Absatz 3, anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.

§ 8d

Text

Führung ganztägiger Schulformen

Paragraph 8 d,
  1. Absatz einsGanztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist.

§ 8e

Text

Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

Paragraph 8 e,
  1. Absatz einsSchülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen (Praxisschulen) sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.
  3. Absatz 3In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten.
  4. Absatz 4Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.
  6. Absatz 6Absatz eins bis 4 gelten für als Sonderform für Berufstätige geführte Schulen, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Studierende eingerichtet werden können, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht oder nur unzureichend folgen können.

§ 8f

Text

Bundes-Schulcluster

Paragraph 8 f,
  1. Absatz einsDie im römisch II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen geführt werden (Schulcluster). Diese Schulcluster sind als „Bundes-Schulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 2Die Bildung von Schulclustern gemäß Absatz 3 und 4 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
  3. Absatz 3Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Absatz 2, jedenfalls dann anzustreben, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und
    2. Ziffer 2
      zumindest eine dieser Schulen weniger als 200 Schülerinnen und Schüler umfasst und
    3. Ziffer 3
      an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat.
  4. Absatz 4Schulcluster können unbeschadet des Absatz 2, auch bei Nichtvorliegen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Leiters oder der Leiterin oder des Dienststellenausschusses einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und
    2. Ziffer 2
      ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.
  5. Absatz 5Für jeden Bundes-Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.
  6. Absatz 6Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist Paragraph 207 n, Absatz 11, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu beachten. In diesem Zusammenhang sind im Höchstausmaß der durch die Minderung der Lehrverpflichtung zur Verfügung gestellten Lehrpersonenwochenstunden auch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet.

§ 8g

Text

Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

Paragraph 8 g,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die im römisch II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      die Schulerhalter zustimmen,
    2. Ziffer 2
      für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,
    3. Ziffer 3
      der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und
    4. Ziffer 4
      die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. römisch fünf Ziffer eins, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes richten.
  2. Absatz 2Die Bildung von Schulclustern gemäß Absatz eins, hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Paragraph 8 f, Absatz 2, zweiter Satz findet Anwendung. Für die Bildung von Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
  3. Absatz 3Die Bildung von Schulclustern gemäß Absatz eins, hat weiters zur Voraussetzung, dass
    1. Ziffer eins
      diese von den Leitern und Leiterinnen der beteiligten Schulen angeregt wurde,
    2. Ziffer 2
      ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt und
    3. Ziffer 3
      die Schulkonferenzen jeder beteiligten Schule nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen oder Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen.
    Diese Schulcluster sind als „Schulcluster“ mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

§ 8h

Text

Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

Paragraph 8 h,
  1. Absatz einsSchülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
  2. Absatz 2Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
  3. Absatz 3Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß Paragraph 18, Absatz 15, des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
  4. Absatz 4Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Absatz eins,, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
  6. Absatz 6(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

§ 8i

Text

Sommerschule

Paragraph 8 i,
  1. Absatz einsDie Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 3, der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 SchUG sowie Paragraph 78, SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß Paragraph 2, Absatz 9, Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Absatz eins, gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.

§ 9

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

TEIL A
Allgemeinbildende Schulen

Abschnitt I
Allgemeinbildende Pflichtschulen

1. Volksschulen

Aufgabe der Volksschule

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.
  2. Absatz 2Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22,) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,)

§ 10

Text

Lehrplan der Volksschule

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIm Lehrplan (Paragraph 6,) der Grundstufe römisch eins sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Bewegung und Sport.
  2. Absatz 2Im Lehrplan (Paragraph 6,) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
    1. Litera a
      als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport;
    2. Litera b
      als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe römisch eins als verbindliche Übung und in der Grundstufe römisch II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.
  3. Absatz 3Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Oberstufe sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
    2. Ziffer 2
      als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.

Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Mittelschule (Paragraph 21 b,) zu orientieren.

  1. Absatz 4Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,)

§ 11

Text

Aufbau der Volksschule

Paragraph 11,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Volksschule umfaßt

  1. Ziffer eins
    jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
    1. Litera a
      der Grundstufe römisch eins und
    2. Litera b
      der Grundstufe römisch II, sowie
  2. Ziffer 2
    bei Bedarf die Oberstufe.
  1. Absatz 2Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
  2. Absatz 3Die Grundstufe römisch II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
  3. Absatz 4Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
  4. Absatz 5Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
  5. Absatz 6Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  6. Absatz 7Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

§ 12

Text

Organisationsformen der Volksschule

Paragraph 12,

(Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

  1. Ziffer eins
    nur mit der Grundschule oder
  2. Ziffer 2
    mit Grundschule und Oberstufe
zu führen.
  1. Absatz 2Die Grundschule ist
    1. Ziffer eins
      mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. Ziffer 2
      mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
    zu führen.
  2. Absatz 2 aVolksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Ziffer eins
      als selbständige Volksschulen oder
    2. Ziffer 2
      als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.
  3. Absatz 3Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Absatz 2, ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.

§ 13

Text

Paragraph 13, Lehrer

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe römisch eins), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

  1. Absatz 2Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
  2. Absatz 2 aAn ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c,) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; Paragraph 56, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 14

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 14,

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 21a

Text

2a. Mittelschulen

Aufgabe der Mittelschule

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDie Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Schulstufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.
  2. Absatz 2Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.
  3. Absatz 3Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22,) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der Schülerin und des Schülers die Unterrichtsziele der Mittelschule anzustreben sind.

§ 21b

Text

Lehrplan der Mittelschule

Paragraph 21 b,
  1. Absatz einsIm Lehrplan (Paragraph 6,) der Mittelschule sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch auch als Unterrichtssprache), Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
      1. Litera a
        Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
      2. Litera b
        naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
      3. Litera c
        ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
      4. Litera d
        musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
    2. Ziffer 2
      als verbindliche Übungen: sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;
    3. Ziffer 3
      als unverbindliche Übung: Informatik.
  2. Absatz 2Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.
  3. Absatz 3Im Lehrplan für Sonderformen der Mittelschule (Paragraph 21 f,) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Mittelschule (Paragraph 21 a,) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

§ 21c

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 21 c,
  1. Absatz einsDie Aufnahme in die Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in eine Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

§ 21d

Text

Aufbau der Mittelschule

Paragraph 21 d,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

  1. Absatz 2Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2 aSchülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.
  3. Absatz 3Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  4. Absatz 4Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

§ 21e

Text

Organisationsformen der Mittelschule

Paragraph 21 e,

(Grundsatzbestimmung) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. Ziffer eins
    als selbstständige Mittelschulen oder
  2. Ziffer 2
    als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. Ziffer 3
    als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.

§ 21f

Text

Sonderformen der Mittelschule

Paragraph 21 f,

(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

§ 21g

Text

Lehrer

Paragraph 21 g,

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

  1. Absatz 2Für jede Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  2. Absatz 3Paragraph 13, Absatz 2 a und 3 ist anzuwenden.

§ 21h

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 21 h,

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 22

Text

3. Sonderschulen

Aufgabe der Sonderschule

Paragraph 22,

Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Mittelschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.

§ 23

Text

Lehrplan der Sonderschule

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Lehrpläne (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu erlassen. An Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in Bewegung und Sport als verbindliche oder unverbindliche Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische und funktionelle Übungen vorzusehen.
  2. Absatz 2Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.

§ 24

Text

Aufbau der Sonderschule

Paragraph 24,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

  1. Absatz 2Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
  2. Absatz 3Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Paragraphen 11,, 21d und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
  3. Absatz 4Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

§ 25

Text

Paragraph 25, Organisationsformen der Sonderschule

(Grundsatzbestimmung) (1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. Litera a
    als selbständige Schulen oder
  2. Litera b
    als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Anwendung. Im Falle der Litera b, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
  1. Absatz 2Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. Litera a
      Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
    2. Litera b
      Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
    3. Litera c
      Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
    4. Litera d
      Sonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. Litera e
      Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
    6. Litera f
      Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
    7. Litera g
      Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
    8. Litera h
      Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. Litera i
      Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf;
    Anmerkung, Litera j, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,)
  2. Absatz 3Die im Absatz 2, unter Litera b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“ in den Fällen der Litera b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  3. Absatz 4In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
  4. Absatz 5Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
  5. Absatz 6An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

§ 26

Text

Paragraph 26, Lehrer

(Grundsatzbestimmung) Die Vorschriften der Paragraphen 13 und 21g finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

§ 27

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 27,

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 28

Text

4. Polytechnische Schule

Aufgabe der Polytechnischen Schule

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.
  2. Absatz 2Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) vorgesehen werden. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers kann ein erweiterter Unterricht im Cluster Technik, im Cluster Dienstleistungen oder in einem sonstigen, den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.
  4. Absatz 4Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule anzustreben sind.

§ 29

Text

Lehrplan der Polytechnischen Schule

Paragraph 29,
  1. Absatz einsIm Lehrplan (Paragraph 6,) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:
    1. Litera a
      als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;
    2. Litera b
      als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.
  2. Absatz 2Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (Paragraph 28,) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

§ 30

Text

Paragraph 30, (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Polytechnischen Schule

  1. Absatz einsDie Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
  2. Absatz 2Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
  3. Absatz 3Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
  4. Absatz 3 aZur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  5. Absatz 4Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 31

Text

Organisationsformen der Polytechnischen Schule

Paragraph 31,

(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. Ziffer eins
    als selbständige Polytechnische Schulen oder
  2. Ziffer 2
    als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
  3. Ziffer 3
    als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.

§ 32

Text

Paragraph 32, (Grundsatzbestimmung) Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
  2. Absatz 2Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
  3. Absatz 3Paragraph 13, Absatz 2 a und 3 ist anzuwenden.

§ 33

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 33,

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 33a

Text

5. Praxisschulen

Organisation der Praxisschulen

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsIn öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Mittelschulen sind Bundesschulen.
  2. Absatz 2Neben den in Absatz eins, genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.
  3. Absatz 3Für Praxisschulen gemäß Absatz eins, finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß Paragraph 23, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (Paragraphen 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.

§ 34

Text

Abschnitt II
Allgemeinbildende höhere Schulen

Paragraph 34, Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz einsDie allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
  2. Absatz 2Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22,) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttretedatum (§ 131 Abs. 7 Z 2)
Abs. 4a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Text

Paragraph 35, Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz einsDie allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
  2. Absatz 2Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
  3. Absatz 3Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht für die im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Sonderformen.
  5. Absatz 4 aZur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  6. Absatz 5Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.

§ 36

Text

Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

Paragraph 36,

Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (Paragraph 37,) – kommen in Betracht:

  1. Ziffer eins
    mit Unter- und Oberstufe:
    1. Litera a
      das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
    2. Litera b
      das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
    3. Litera c
      das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
  2. Ziffer 2
    nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 3: semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)

Text

Paragraph 37, Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz einsSonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
    1. Ziffer eins
      das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
    2. Ziffer 2
      das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
    3. Ziffer 3
      allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann,
    4. Ziffer 4
      das Werkschulheim.
  2. Absatz 2Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
  3. Absatz 3Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,)
  5. Absatz 5Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
  6. Absatz 6Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)

Text

Paragraph 39, Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

  1. Absatz einsIn den Lehrplänen (Paragraph 6,) der allgemein bildenden höheren Schulen und deren in Paragraph 36, genannten Formen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

    Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache), Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Digitale Grundbildung, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (Paragraph 36,) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (Paragraph 36,). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

  2. Absatz eins aIm Lehrplan (Paragraph 6,) der in Paragraph 36, Ziffer eins, genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen:
    in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.
  3. Absatz 2Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und der Mittelschule darf den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule in die allgemeinbildende höhere Schule (Paragraph 40, Absatz 2 bis 3) nicht erschweren. Paragraph 21 b, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 3In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 40, in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 34, Absatz eins,) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
  5. Absatz 4Die Lehrpläne der Sonderformen (Paragraph 37,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
  6. Absatz 5Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den Paragraph 36, genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des Paragraph 37, Absatz 6, in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt römisch II) sinngemäß anzuwenden.

§ 40

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule voraus.
  2. Absatz 2Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der
    1. Ziffer eins
      die 1. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
    2. Ziffer 2
      die 2. oder 3. Klasse erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird,
    ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber einen Pflichtgegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.
  3. Absatz 3Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der
    1. Ziffer eins
      die 4. Klasse der Mittelschule erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird oder
    2. Ziffer 2
      die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau oder gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau nicht schlechter als mit „Gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird,
    ist berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die die Schülerin oder der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
  4. Absatz 4Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
  5. Absatz 5Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.
  6. Absatz 6Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Absatz 3 und 4 und im Paragraph 37, Absatz 2, genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.

§ 41

Text

Paragraph 41, Reifeprüfung

  1. Absatz einsDer Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
  2. Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.

§ 42

Text

Paragraph 42, Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
  2. Absatz 2Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  3. Absatz 2 aAn ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c,) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; Paragraph 56, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
  4. Absatz 3Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Absatz eins, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

§ 45

Text

Paragraph 45, Allgemeinbildende höhere Bundesschulen

  1. Absatz einsDie öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
    Bundesgymnasium,
    Bundesrealgymnasium,
    Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,
    Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
    Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
    Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,
    Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)

§ 46

Text

TEIL B
Berufsbildende Schulen

Abschnitt I
Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

Paragraph 46, Aufgabe der Berufsschule

  1. Absatz eins(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, berufsschulpflichtigen Personen in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Personen in Ausbildungsverhältnissen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, in einem fachlich einschlägigen Unterricht grundlegende theoretische Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche oder berufspraktische Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.
  2. Absatz 2Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
  3. Absatz 3Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.

§ 47

Text

Paragraph 47, Lehrplan der Berufsschulen

  1. Absatz einsIm Lehrplan (Paragraph 6,) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;
    2. Litera b
      betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 2An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.
  3. Absatz 3In den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen zwei Leistungsniveaus vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei Leistungsniveaus zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils ein Leistungsniveau hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, das andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.
  4. Absatz 4Ferner sind im Lehrplan Bewegung und Sport als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.

§ 48

Text

Paragraph 48, (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Berufsschulen

  1. Absatz einsDie Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2Paragraph 11, Absatz 5, findet Anwendung.

§ 49

Text

Paragraph 49, (Grundsatzbestimmung) Organisationsformen der Berufsschulen

  1. Absatz einsDie Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
  2. Absatz 2Die Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
    1. Litera a
      als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder
    2. Litera b
      als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht – in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier – Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder
    3. Litera c
      als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
  3. Absatz 3Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann vorgesehen werden, daß der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden darf.
  4. Absatz 4Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

§ 50

Text

Paragraph 50, (Grundsatzbestimmung) Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, findet Anwendung.
  4. Absatz 4An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind, zu erfolgen.

§ 51

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 51,

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 52

Text

Abschnitt II
Berufsbildende mittlere Schulen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 52, Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen

  1. Absatz einsDie berufsbildenden mittleren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem oder pädagogischem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.
  2. Absatz 2Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.
  3. Absatz 3Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Litera a, aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe anzustreben sind.

§ 53

Text

Paragraph 53, Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen

  1. Absatz einsDie berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).
  2. Absatz 2Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.
  4. Absatz 4Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

§ 54

Text

Paragraph 54, Arten der berufsbildenden mittleren Schulen

  1. Absatz einsBerufsbildende mittlere Schulen sind:
    1. Litera a
      Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
    2. Litera b
      Handelsschulen,
    3. Litera c
      Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
    4. Litera d
      Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
    5. Litera e
      Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
    6. Litera f
      Sonderformen der in Litera a bis e genannten Arten.
  2. Absatz 2Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

§ 55

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 55,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe. Abweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.
  2. Absatz eins aZusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Ebenso haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der 8. Stufe der Volksschule eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.
  3. Absatz 2Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

§ 55a

Beachte für folgende Bestimmung

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)

Text

Lehrpläne

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsIn den Lehrplänen (Paragraph 6,) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
  2. Absatz eins aFür Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die integrativ in einer einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe unterrichtet werden, findet der Lehrplan der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.
  3. Absatz 2Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
  4. Absatz 3Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.

§ 56

Text

Paragraph 56, Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz eins aFür den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
  3. Absatz 2Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach Paragraph 54, Absatz 2, einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.
  4. Absatz 3Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ist anzuwenden. Darüber hinaus können in berufsbildenden mittleren Schulen bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

§ 57

Beachte für folgende Bestimmung

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 57,

Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden. Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden. Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

§ 58

Text

Besondere Bestimmungen

Paragraph 58, Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

  1. Absatz einsDie gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen umfassen einen zwei- bis vierjährigen Bildungsgang. Sie dienen der Erlernung eines oder mehrerer Gewerbe oder der Ausbildung auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht eine sichere handwerkliche oder sonstige praktische Fertigkeit zu vermitteln.
  2. Absatz 2Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.
  3. Absatz 3Gewerblichen und technischen Fachschulen können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Schulen führen die Bezeichnung „Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.
  4. Absatz 3 aAn den kunstgewerblichen Fachschulen ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
  5. Absatz 4In den Lehrplänen (Paragraph 6,) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
  6. Absatz 5Die Ausbildung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

§ 59

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1: Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)
Abs. 1 Z 3 und letzter Satz: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Text

Paragraph 59, Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse

  1. Absatz einsAls Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen können geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen:
      1. Litera a
        Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;
      2. Litera b
        Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;
      3. Litera c
        kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei Semester umfassen,
      1. Litera a
        zur Vorbereitung zum Eintritt in den römisch III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einen Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben;
      2. Litera b
        zur Vorbereitung zum Eintritt in eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf abgelegt und den Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt in den römisch II. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige berechtigt sind, sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß und die Lehrpläne des betreffenden Vorbereitungslehrganges und der betreffenden Fachrichtung der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige gerechtfertigt ist. Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben und durch einen zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges gleichgestellt; Vorbereitungslehrgänge sind in Modulen zu organisieren;
    3. Ziffer 3
      gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind.
    Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonderformen ist – abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen (Ziffer eins, Litera c,) – die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  2. Absatz 2Für die Lehrpläne der in Absatz eins, genannten Sonderformen sind die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 4, nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne der Vorbereitungslehrgänge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht vorzusehen.
  3. Absatz 2 aDie Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) wird durch die Abschlußprüfung beendet.
  4. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
  5. Absatz 4Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden sind.
  6. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,)

§ 60

Text

Paragraph 60, Handelsschule

  1. Absatz einsDie Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
  2. Absatz 2In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Handelsschule sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
  3. Absatz 3Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

§ 61

Text

Paragraph 61, Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
    1. Litera a
      Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, anzuwenden.
    Anmerkung, Litera b und c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
    1. Litera d
      Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den römisch III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den römisch III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von zwei Semestern. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Vorbereitungslehrgänge sowie Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

  1. Absatz 2Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind.

§ 62

Text

Paragraph 62, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe

  1. Absatz einsDie Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
  2. Absatz 2Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
    1. Litera a
      die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    2. Litera b
      die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    3. Litera c
      die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
  3. Absatz 3In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Absatz 2, Litera c, vorzusehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.

§ 62a

Beachte für folgende Bestimmung

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Text

Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 62 a,

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 3, anzuwenden.

§ 63

Text

Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
  2. Absatz 2Die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten. Eine Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Absatz 5, über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
  3. Absatz 3Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule gemäß Absatz eins, setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- und zweijährige Fachschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule gemäß Absatz eins, notwendigen körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
  5. Absatz 5In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Fachschulen gemäß Absatz eins, sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
  6. Absatz 6Die Ausbildung an den Fachschulen gemäß Absatz eins, wird durch die Abschlussprüfung beendet.

§ 63a

Text

Sonderformen der Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

Paragraph 63 a,

Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe oder der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 63, anzuwenden.

§ 63b

Text

Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe

Paragraph 63 b,
  1. Absatz einsDie Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.
  3. Absatz 3In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.

§ 63c

Text

Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

Paragraph 63 c,

Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 63 b, Absatz 3, anzuwenden.

§ 64

Text

Paragraph 64, Berufsbildende mittlere Bundesschulen

  1. Absatz einsDie öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
    Bundesfachschule;
    Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;
    Bundeshandelsschule;
    Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;
    Bundes-Meisterschule;
    Bundes-Bauhandwerkerschule;
    Bundes-Werkmeisterschule;
    Bundesfachschule für Sozialberufe;
    Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.
  3. Absatz 3Zur näheren Kennzeichnung einer der im Absatz 2, angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im Paragraph 62, Absatz 2, genannte Schulart angeführt werden.
  4. Absatz 4Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Absatz 2, angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.

§ 65

Text

Abschnitt III
Berufsbildende höhere Schulen

Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

Paragraph 65,

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

§ 66

Text

Paragraph 66, Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen

  1. Absatz einsDie berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
  2. Absatz 2Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge, Lehrgänge und Kollegs.

§ 67

Text

Paragraph 67, Arten der berufsbildenden höheren Schulen

Berufsbildende höhere Schulen sind:

  1. Litera a
    Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
  2. Litera b
    Handelsakademien,
  3. Litera c
    Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  4. Litera d
    Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
  5. Litera e
    Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
  6. Litera f
    Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
  7. Litera g
    Sonderformen der in Litera a bis f genannten Arten.

§ 68

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 68,
  1. Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
    3. Ziffer 3
      der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder
    4. Ziffer 4
      der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.

  1. Absatz 2An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.

§ 68a

Beachte für folgende Bestimmung

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)

Text

Lehrpläne

Paragraph 68 a,
  1. Absatz einsIn den Lehrplänen (Paragraph 6,) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
  2. Absatz 2Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.
  3. Absatz 3Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.

§ 69

Text

Reife- und Diplomprüfung

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des Paragraph 78, Absatz 2, durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.
  2. Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
  3. Absatz 3Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.

§ 70

Text

Paragraph 70, Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3 und des Paragraph 56, Absatz 3, finden Anwendung.

§ 71

Beachte für folgende Bestimmung

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 71,

Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden. Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden. Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

§ 72

Text

Besondere Bestimmungen

Paragraph 72, Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

  1. Absatz einsDie Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer technischer oder gewerblicher Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.
  2. Absatz 2Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1965,)
  4. Absatz 4Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Anstalten führen die Bezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt“ mit Anführung der Fachrichtung.
  5. Absatz 5In den Lehrplänen (Paragraph 6,) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind neben den im Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 73

Text

Paragraph 73, Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können geführt werden:
    1. Litera a
      Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner
      1. Ziffer eins
        die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf oder
      2. Ziffer 2
        der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Fachschule oder
      3. Ziffer 3
        der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Werkmeisterschule oder
      4. Ziffer 4
        für Bewerber, die weder eine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt noch eine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) mit praktischem Unterricht Aufnahmsvoraussetzung.
    2. Litera b
      Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    3. Litera c
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
    4. Litera d
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und der Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 72, Absatz 5, zu richten, wobei der Werkstättenunterricht oder sonstige praktische Unterricht entfallen kann. Für die Lehrpläne der Kollegs (Absatz eins, Litera c,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
  4. Absatz 4Ferner können Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden sind.

§ 74

Text

Paragraph 74, Handelsakademie

  1. Absatz einsDie Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.
  2. Absatz 2In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Handelsakademie sind neben den im Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 75

Text

Paragraph 75, Sonderformen der Handelsakademie

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Handelsakademie können geführt werden:
    1. Litera a
      Handelsakademien für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
    2. Litera b
      Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang kaufmännischer Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    3. Litera c
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
    4. Litera d
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Handelsakademie für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Absatz eins, Litera c,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Ferner können Handelsakademien oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind.

§ 76

Text

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.
  2. Absatz 2In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 77

Text

Paragraph 77, Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:
    1. Litera a
      Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt) eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner eine mindestens zweijährige facheinschlägige praktische Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt).
    2. Litera b
      Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    3. Litera c
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
    4. Litera d
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Absatz eins, Litera c,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Ferner können Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind.

§ 78

Text

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDie Bildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.
  2. Absatz 2An der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Schüler auch zu Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.
  3. Absatz 3Jeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, erforderlichenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderlichenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.
  4. Absatz 4In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 79

Text

Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Paragraph 79,
  1. Absatz einsAls Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird durch eine Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    2. Ziffer eins a
      Lehrgänge für Früherziehung. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016, oder die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung an einem Kolleg für Elementarpädagogik, geführt nach dem Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik in einer Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2017,. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Früherziehung abgeschlossen. Lehrgänge für Früherziehung können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    3. Ziffer eins b
      Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Ausbildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    4. Ziffer 2
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme sind die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
    5. Ziffer 3
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik zu vermitteln. Ziffer 2, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausbildungsgang durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) abgeschlossen wird.
    6. Ziffer 4
      Lehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik abgeschlossen. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Lehrgänge und der Aufbaulehrgänge haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 78, Absatz 4, zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) gelten die Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

§ 80

Text

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie Bildungsanstalt für Sozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.
  2. Absatz 2An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
  3. Absatz 3Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in Paragraph 65 und in Absatz eins, angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.
  4. Absatz 4In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 81

Text

Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Paragraph 81,
  1. Absatz einsAls Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik können geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers bzw. der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird mit der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
    2. Ziffer 2
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Absatz eins, Ziffer eins,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 4, zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Absatz eins, Ziffer 2,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

§ 82

Text

Paragraph 82, Berufsbildende höhere Bundesschulen

  1. Absatz einsDie öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
    Höhere technische Bundeslehranstalt,
    Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
    Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
    Bundeshandelsakademie,
    Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
    Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
    Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder
    Höhere Bundeslehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.
  3. Absatz 2 aDie Festlegung eines Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder eines Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Hortes zu erfolgen, sofern die betreffende Bildungseinrichtung nicht vom Bund erhalten wird. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des Paragraph 80, Absatz 3, führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.
  4. Absatz 3Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werden. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, so sind diese mit dem Ausdruck „Höhere Abteilung für ... (Anführung der Fachrichtung)“ zu bezeichnen.
  5. Absatz 4Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Absatz 2, angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.

§ 83

Text

Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDie Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.
  2. Absatz 2In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
  3. Absatz 3Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      für die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
    2. Ziffer 2
      für die Fachrichtung Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung eine Bewilligung für die Durchführung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, einzuholen.

§ 84

Text

Sonderformen der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Paragraph 84,
  1. Absatz einsAls Sonderformen der Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung können geführt werden:
    1. Litera a
      Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben, einschließlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Betreuung von Angehörigen, eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
    2. Litera b
      Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule, einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung oder eine Ausbildung in Diplom-Sozialbetreuer, Fach-Sozialbetreuung oder Pflege(fach)assistenz erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 83, zu richten.

§ 85

Text

Qualifikationen und Fachaufsicht

Paragraph 85,
  1. Absatz einsWenn an einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung ein Fachvorstand bestellt wird, so muss dieser dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, GuKG absolviert haben. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, GuKG absolviert haben, gilt bei einer Bewerbung um die Schulleitung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung der Nachweis der Ausbildung gemäß Paragraph 65 a, GuKG als Nachweis eines Lehramtes.
  2. Absatz 2Mit der unmittelbaren Beaufsichtigung (Fachaufsicht) dieses Lehrpersonals können in den Bildungsdirektionen Fachinspektoren für den Gesundheits- und Krankenpflegeunterricht betraut werden. Es dürfen nur Personen betraut werden, die über eine Ausbildung als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 65 a, GuKG verfügen. Die Wahrnehmungen und Berichte dieser Fachinspektoren sind zumindest jährlich zwischen der Bildungsdirektion und dem jeweiligen Amt der Landesregierung auszutauschen.

§ 128a

Text

römisch II a. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

Schulraumüberlassung

Paragraph 128 a,
  1. Absatz einsDie Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2,) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, des Bundes-Jugendförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 128 c, vorrangig zu behandeln.
  2. Absatz 2Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Absatz eins, ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Absatz eins, zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben. Paragraph 22, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 betreffend die Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 2 und 3 kann die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Gemäß Absatz 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
  6. Absatz 6Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Absatz eins, Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

§ 128b

Text

Sonstige Drittmittel

Paragraph 128 b,

Andere als durch Schulraumüberlassung (Paragraph 128 a,) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß Paragraph 65, des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.

§ 128c

Text

Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 128 c,
  1. Absatz einsAn den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
  3. Absatz 3Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der zuständigen Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
  4. Absatz 4Die zuständige Schulbehörde hat im jeweiligen Verordnungsblatt
    1. Ziffer eins
      die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Geschäftsführer und
    3. Ziffer 3
      die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Absatz 5, Ziffer eins bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

  1. Absatz 5Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Ziffer eins bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
    3. Ziffer 3
      Durchführung von sonstigen nicht unter Ziffer 2, fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
    4. Ziffer 4
      Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
    5. Ziffer 5
      Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Ziffer eins und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Ziffer 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Ziffer 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Ziffer 4, bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

  1. Absatz 6Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
  2. Absatz 7Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  3. Absatz 8Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der zuständigen Schulbehörde ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 9Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. Paragraph 36 und Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
  5. Absatz 10Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
  6. Absatz 11Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 128d

Text

Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

Paragraph 128 d,
  1. Absatz einsÖffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
    1. Ziffer eins
      Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
    3. Ziffer 3
      eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Ziffer 2, für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
    4. Ziffer 4
      Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und
    5. Ziffer 5
      Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Ziffer eins bis 4 genannten Aufgaben.
    Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.
  3. Absatz 3Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
  4. Absatz 4Soweit die Schule gemäß Absatz eins, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
  5. Absatz 5Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  6. Absatz 6Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  7. Absatz 7Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
  8. Absatz 8Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.
  9. Absatz 9Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.

§ 128e

Text

„Bildungsanstalt für Leistungssport“ und „Bildungsanstalt für darstellende Kunst“

Paragraph 128 e,
  1. Absatz einsEine Schule gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Ziffer 2, Litera b, als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Statut der Bildungsanstalt,
    2. Ziffer 2
      ein Kooperationsvertrag mit zumindest
      1. Litera a
        einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, oder
      2. Litera b
        einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, und
    3. Ziffer 3
      eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahre
    vorliegen.
  2. Absatz 2Das Statut gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Absatz 4,, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,
    2. Ziffer 2
      Schulkooperationen gemäß Paragraph 65 a, des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und
    3. Ziffer 3
      wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich
      1. Litera a
        Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und
      2. Litera b
        Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.
  3. Absatz 3Die Errichtung der Bildungsanstalt sowie das Statut gemäß Absatz eins, Ziffer eins und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Vorlage der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiter, im Falle einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ein Statut der Bildungsanstalt,
    2. Ziffer 2
      einen Kooperationsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie
    3. Ziffer 3
      eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.
  4. Absatz 4Die Bildungsanstalt ist berechtigt, ab der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Aufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,
    2. Ziffer 2
      Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,
    3. Ziffer 3
      Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, einen Unterrichtsgegenstand, der mit Sport oder Kunst im Hinblick auf eine zukünftige Berufstätigkeit gemäß der Aufgabe der jeweiligen Schule im Zusammenhang steht, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,
    4. Ziffer 4
      Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,
    5. Ziffer 5
      Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,
    6. Ziffer 6
      Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,
    7. Ziffer 7
      Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,
    8. Ziffer 8
      Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,
    9. Ziffer 9
      Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.
    Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.
  5. Absatz 5Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist in der Schule in der in Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,
    2. Ziffer 2
      Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,
    3. Ziffer 3
      Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.
  6. Absatz 6Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletzt.

§ 129

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 129,

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

§ 130

Text

Schulbezeichnungen

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDurch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.
  2. Absatz 2Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins,, als Grundsatzbestimmung.

§ 130a

Text

Übergangsbestimmung zur Einführung der Neuen Mittelschule

Paragraph 130 a,
  1. Absatz einsAb dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des römisch II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt (Paragraphen 21 a bis 21h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Absatz 3, als Neue Mittelschulen zu führen. Die Führung ist durch die Bildungsdirektion zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen.
  2. Absatz 2Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß Paragraph 7 a, SchOG (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,) geführt wurden, sind ab 1. September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen.
  3. Absatz 3Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als Neue Mittelschule geführt werden, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013/2014 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule zu führen, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.

§ 130b

Text

Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

Paragraph 130 b,

Schulversuche auf der Grundlage des Paragraph 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. Paragraph 7, Absatz 4, ist anzuwenden.

§ 130c

Text

Stufenweise Umsetzung Mittelschule

Paragraph 130 c,
  1. Absatz einsAn Neuen Mitteschulen können die Paragraphen 8 a,, 21a sowie 21b dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werden. Dabei ist Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an allgemeinbildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gelten die Paragraphen 40,, 55 und 68 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,.

§ 130d

Text

Übergangsbestimmung zur Einführung der Mittelschule

Paragraph 130 d,

Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.

§ 131

Text

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 131,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
    1. Litera a
      Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den Paragraphen 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Absatz 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
    2. Litera b
      für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
    3. Litera c
      die Paragraphen 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
    4. Litera d
      die Paragraphen eins bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Absatz eins bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt;
    5. Litera e
      die Paragraphen 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß
      1. Ziffer eins
        für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
      2. Ziffer 2
        für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
      3. Ziffer 3
        für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
      die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    6. Litera f
      Paragraph 58, am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
      1. Ziffer eins
        in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
      2. Ziffer 2
        in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,
      die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    7. Litera g
      die Paragraphen 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    8. Litera h
      die Paragraphen 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    9. Litera i
      die Paragraphen 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
    10. Litera j
      die Paragraphen 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt;
    11. Litera k
      die Paragraphen 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (Litera b,) handelt, mit der Maßgabe, daß
      1. Ziffer eins
        für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
      2. Ziffer 2
        für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
      3. Ziffer 3
        für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,
      die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (Paragraph 124,) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 3, Litera b, über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind. Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (Paragraph 7,) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.
  2. Absatz 2Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den Paragraphen 43,, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Absatz 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den Paragraphen 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den Paragraphen 14,, 21, 33 Absatz eins und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.
  4. Absatz 4Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.
  5. Absatz 5Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1991, treten mit 1. September 1991 in Kraft.
  6. Absatz 6Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2 a,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 5 a,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8 b, Absatz eins und 2, Paragraph 8 c,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz 4 und 5, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins und 3, Paragraph 62 a, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz eins und 2, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 83, Absatz 2, Anmerkung, richtig: Paragraph 83, Absatz eins und 2), Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 100,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 2,, Paragraph 108,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 4,, Paragraph 111, Absatz 7,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 113, Absatz 2 und 3, Paragraph 114, Absatz eins und 3, Paragraph 119, Absatz 6,, 7, 8 und 10, Paragraph 120, Absatz 5,, Paragraph 122,, Paragraph 131 a, Absatz 7,, Paragraph 131 b, Absatz 3 und Paragraph 133, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 3 und 4, Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz 2, mit 1. September 1993,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 80, Absatz eins und Paragraph 82, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz 2, mit 1. September 1994,
    3. Ziffer 3
      die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 8 b, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 4 Anmerkung, richtig: Paragraph 11, Absatz eins,), Paragraph 21,, Paragraph 33,, Paragraph 49, Absatz 4 und Paragraph 51, sowie der Entfall des Paragraph 13, Absatz 3, Anmerkung, richtig: Entfall des Paragraph 14, Absatz 3,) sowie Paragraph 27, Absatz 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Verordnungen auf Grund der in Ziffer 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

  1. Absatz 7Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 81, Absatz eins, mit 1. September 1994,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins und 4a, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 8 d, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2 a,, Paragraph 119, Absatz 8 a und Paragraph 123, Absatz 5, hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 4, hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 23,, Paragraph 95, Absatz 3 a,, Paragraph 96, Absatz eins und 1a, Paragraph 97,, Paragraph 98, Absatz eins a,, Paragraph 100,, die Paragraphen 102 bis 109, Paragraph 125, Absatz eins,, Paragraph 126, Absatz eins und Paragraph 131 c, mit 1. September 1993,
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    6. Ziffer 6
      Paragraph 60, Absatz 3 und Paragraph 62, Absatz 4, mit 1. Jänner 1996,
    7. Ziffer 7
      die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 8 d, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 32, Absatz 3, gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Ziffer 2, in Kraft zu setzen,
    8. Ziffer 8
      die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins und des Paragraph 14, Absatz eins, gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Ziffer eins, Anmerkung, richtig: Ziffer 3,) in Kraft zu setzen.
    Verordnungen auf Grund der in Ziffer 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.
  2. Absatz 8Paragraph 37, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  3. Absatz 9Paragraph 3, Absatz 2 bis 6, die Überschrift des Paragraph 8 c,, Paragraph 8 c, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 131 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft.
  4. Absatz 10Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 59, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1995, treten mit 1. September 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Paragraph 47, Absatz eins, in der vorgenannten Fassung sind spätestens mit 1. September 1998, beginnend mit der 1. Klasse, in Kraft zu setzen.
  5. Absatz 11Das Hauptstück römisch II a (Paragraphen 128 a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
  6. Absatz 12Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 c, Absatz 4 und 7, Paragraph 8 d, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 102,, Paragraph 113, Absatz 5 und 6, Paragraph 114, Absatz 2 und 3, Paragraph 117, Absatz 6,, Paragraph 122, Absatz eins und 2, Paragraph 124, Absatz 7,, Paragraph 131 d, Absatz 4, sowie Paragraph 133, Absatz eins und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
    2. Ziffer 2
      der Entfall des Paragraph 129, Absatz eins bis 3 und 7 mit 1. September 1996,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 3 a,, der Entfall des Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 68,, Paragraph 69, samt Überschrift, Paragraph 73, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 75, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 98, samt Überschrift, Paragraph 105, Absatz 3, sowie Paragraph 106, samt Überschrift mit 1. April 1997,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    5. Ziffer 5
      Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 29, samt Überschrift, Litera b, des Unterabschnittes 4 des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 58, Absatz 4,, der Entfall des Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 68 a, samt Überschrift, Paragraph 72, Absatz 5,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz eins und 4, Paragraph 120, Absatz 3 und 5, Paragraph 123, Absatz eins, sowie Paragraph 131 a, Absatz eins und 6 mit 1. September 1997,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 4 a,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins, sowie Paragraph 43, Absatz eins a, mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
    7. Ziffer 7
      die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 3 und 3a, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b und Absatz 3,, 4 und 6, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins und 2, Paragraph 33, sowie betreffend den Entfall des Paragraph 129, Absatz 4 bis 6 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3 und 4, zur Überschrift des Paragraph 30,, zu Paragraph 30, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 33, sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene zu Paragraph 18, Absatz 3 und 3a, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, sowie Paragraph 25, Absatz 6, sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des Paragraph 129, Absatz 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft zu setzen.
    Verordnungen auf Grund der in Ziffer 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.
  7. Absatz 13Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 4,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 122, Absatz 2,, Paragraph 131 d, Absatz 4 und Paragraph 133, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 2 a,, die Überschrift des römisch II a. Hauptstückes, Paragraph 128 a, Absatz eins, sowie Paragraph 128 c, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins a,, Paragraph 52, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins,, der Entfall des Paragraph 59, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 61, Absatz eins, Litera b und c, der Entfall des Paragraph 62 a, samt Überschrift, Paragraph 63 a, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 73, Absatz eins, Litera d,, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 75, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 77, Absatz eins, Litera c,, der Entfall des Paragraph 77, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, letzter Satz, der Entfall des Paragraph 80, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 81, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 82, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 103, Absatz 3 und 4, Paragraph 105, Absatz 3,, Paragraph 106, Absatz 3, sowie Paragraph 132 a, treten mit 1. September 1998 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      die Grundsatzbestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  8. Absatz 14Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1998, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 129,, Paragraph 131 b, Absatz eins und 3, Paragraph 131 c, Absatz eins und 3 sowie der Entfall des Paragraph 131 e, samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 10, Absatz eins, treten mit 1. September 1999 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 4, sowie Paragraph 48, Absatz 2, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 4, sowie Paragraph 48, Absatz 2, sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen, jene zu Paragraph 24, samt Überschrift ist mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.
  9. Absatz 15Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8, Litera c bis j, Paragraph 8 a, Absatz 3 a,, im Teil C die Überschrift des römisch eins. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des römisch eins. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des römisch II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes, Paragraph 110, samt Überschrift, Paragraph 111, Absatz eins und 4, Paragraph 113, Absatz eins bis 5, Paragraph 114, samt Überschrift, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117, Absatz eins,, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des römisch II. Abschnittes, Paragraph 118, samt Überschrift, Paragraph 119, Absatz eins,, Paragraph 122, samt Überschrift, Paragraph 123, Absatz eins,, im Teil C die Überschrift des 3. Unterabschnittes des römisch II. Abschnittes, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 125, samt Überschrift sowie Paragraph 131 e, treten mit 1. September 1999 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 111, Absatz 5 und 7, Paragraph 112, samt Überschrift, Paragraph 113, Absatz 6,, Paragraph 119, Absatz 10,, Paragraph 120, samt Überschrift sowie Paragraph 126 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
  10. Absatz 16Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 2, 3 und 3a, Paragraph 8 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 7, Paragraph 8 d, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 65,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 4,, Paragraph 102,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 117, Absatz 6,, Paragraph 124, Absatz 7,, Paragraph 131 e, Absatz eins, sowie Paragraph 133, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 122, Absatz 2, sowie Paragraph 131 d, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  11. Absatz 17Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 128 c, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz 4 a und Paragraph 8, Litera j, treten mit 1. September 2005 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 8 d, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz eins,, Paragraph 119, Absatz 6,, Paragraph 130, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 132 a, treten mit 1. September 2006 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 b, Absatz 3,, Paragraph 8 d, Absatz 3 und Paragraph 130, Absatz 3, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, sowie Abschnitt römisch IV des Teiles B des römisch II. Hauptstückes treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
  12. Absatz 18Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 2, sowie Paragraph 45, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Litera e,, f und g, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 119, Absatz 8 b, treten mit 1. September 2006 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 131 a, samt Überschrift, Paragraph 131 b, samt Überschrift, Paragraph 131 c, samt Überschrift sowie Paragraph 131 d, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
    4. Ziffer 4
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 14 a, samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
  13. Absatz 19Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 128 a, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 39, Absatz eins, tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 5 a und 6, Paragraph 8, Litera c,, Unterabschnitt 5 samt Überschrift, Paragraph 33 a, samt Überschrift sowie die Überschrift des Teil C des römisch II. Hauptstückes treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 129, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 8 a, Absatz 3 a,, die Überschrift des Teil C Abschnitt römisch eins des römisch II. Hauptstückes, Teil C Abschnitt römisch II des römisch II. Hauptstückes (Paragraphen 110 bis 128) sowie Paragraph 131 e, treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft,
    6. Ziffer 6
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 8 b, Absatz 3,, Paragraph 8 d, Absatz 3, sowie Paragraph 130, Absatz 3, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Oktober 2007 in Kraft bzw. mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft zu setzen.
  14. Absatz 20(Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) Paragraph 7, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 7 a, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008, treten, mit Ausnahme des Paragraph 7 a, Absatz 7,, mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Grundsatzbestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 7, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Verordnungen auf Grund Paragraph 7 a, Absatz eins, können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie sind mit 1. September 2008 in Kraft zu setzen.
  15. Absatz 21Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Litera j und k, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 e, samt Überschrift (ausgenommen Absatz 3,), Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 33 a, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 3 und Paragraph 107, Absatz 3, treten mit 1. September 2008 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 43, Absatz eins, tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen (5. und 6. Schulstufe) mit 1. September 2008, hinsichtlich der 3. Klassen (7. Schulstufe) mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen (8. Schulstufe) mit 1. September 2010 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 62 a, samt Überschrift treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2009, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2010 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September und mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft,
    5. Ziffer 5
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 a und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 33, sowie der Entfall des Paragraph 14 a, samt Überschrift treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen; sie sind hinsichtlich des Paragraph 8 e, Absatz 3,, des Paragraph 27, Absatz eins, das Berufsvorbereitungsjahr (9. Schulstufe) betreffend und des Paragraph 33, für das Schuljahr 2008/09 und im Übrigen klassen- bzw. schulstufenweise aufsteigend so in Kraft zu setzen, dass sie hinsichtlich der Paragraphen 14 und 21 für die 4. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2010 und hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz eins, für die 4. und 8. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2011 wirksam werden.
  16. Absatz 22Paragraph 7, Absatz 7 und Paragraph 7 a, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  17. Absatz 23Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 e, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins, sowie Paragraph 63, Absatz 5, treten mit 1. September 2010 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3, erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2010 in Kraft zu setzen,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8 a, Absatz eins und 2a, Paragraph 8 b, Absatz 2 a,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 61, Absatz eins, Litera a und Litera d,, Paragraph 62 a,, Paragraph 63 a,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71,, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 75, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 77, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 95, Absatz 3 und 3a, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 100,, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 108, treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.
  18. Absatz 24Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Litera k,, l und m, Paragraph 8 d, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz 2 a, treten mit 1. September 2011 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 d, Absatz 3, sowie Paragraph 13, Absatz 2 a, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
  19. Absatz 25Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 a, Absatz eins,, Paragraph 18 a,, Paragraph 129, samt Überschrift, die Überschrift der Paragraphen 130 und 131, die Überschrift des Paragraph 133, sowie Paragraph 133, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8, Litera c,, Paragraph 8 a, Absatz 2 a,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz eins a,, Paragraph 57, Absatz eins und 3, Paragraph 59, Absatz eins, sowie Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 61, Absatz eins, Litera a und d, Paragraph 62 a,, Paragraph 63 a,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 75, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 77, Absatz eins, Litera a,, b und c, Paragraph 95, Absatz 3 und 3a, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103, Absatz 3,, Paragraph 107, Absatz eins, sowie Paragraph 108, Absatz eins, treten mit 1. September 2012 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 132, samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 3 und 3a, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 6, Absatz 2, tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 9, Ziffer 52,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
    1. Ziffer 7
      Paragraph 132 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
    Verordnungen auf Grund der in Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Ziffer eins,, 2, 3 und 6 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Ziffer 5, genannten Zeitpunkten in Kraft.
  20. Absatz 26Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 2a, Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Litera m und o, Paragraph 8 e, Absatz eins und 2 Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, römisch II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der Paragraphen 21 a bis 21c (nach Maßgabe des Paragraph 130 a,), Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 33 a, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 a und 3a, Paragraph 55, Absatz eins a,, Paragraph 68, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 97, Absatz eins a,, Paragraph 105, Absatz eins a,, sowie Paragraph 130 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 2,, römisch II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der Paragraphen 21 d bis 21h (nach Maßgabe des Paragraph 130 a,), Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph 31, Ziffer 2, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
  21. Absatz 27(Grundsatzbestimmung hinsichtlich Paragraph 8 e, Absatz 3,) Paragraph 8 e, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012, tritt mit 2. September 2012 in Kraft. Paragraph 8 e, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 2. September 2012 in Kraft zu setzen.
  22. Absatz 28(Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
  23. Absatz 29Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 21 b, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz eins,, Paragraph 128 c, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 128 c, Absatz 8 und Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  24. Absatz 30Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 c, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 128 a, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 128 b,, Paragraph 128 c, Absatz 3,, 8 und 9 sowie Paragraph 133, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 37, Absatz 4, außer Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 8 e, Absatz eins, tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung) Paragraph 27 a, samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18 a,, Paragraph 21,, Paragraph 21 e,, Paragraph 21 h,, Paragraph 31 und Paragraph 33, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
  25. Absatz 31Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins, sowie Paragraph 128 a, Absatz eins und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz 4 a,, Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, a, a bis cc und Paragraph 42, Absatz 2 a, treten mit 1. September 2015 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 2 a, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.
  26. Absatz 32(Grundsatzbestimmung) Paragraph 21 g, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2015, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.
  27. Absatz 33(Grundsatzbestimmung) Paragraph 25, Absatz 2, Litera i und Paragraph 27, Absatz eins, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.
  28. Absatz 34Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 128 a, Absatz 4 und Paragraph 132 a, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, b, b und cc sowie Litera l,, m, n, o und p, Paragraph 8 e, samt Überschrift (ausgenommen Absatz 5 und 6), Paragraph 42, Absatz 2 a,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz eins a und 3, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 2, Litera a und b, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 67, Litera d,, e und f, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins und 3, Paragraph 70, Absatz 2 und 3, Paragraphen 78 bis 81 jeweils samt Überschrift und Paragraph 82, treten mit 1. September 2016 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 62, Absatz 3, tritt mit 1. September 2017 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz eins, treten mit 1. September 2021 in Kraft;
    5. Ziffer 5
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 13, Absatz 2 a, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich der Paragraphen 8 e, Absatz 5 und 6 sowie 13 Absatz 2 a, mit 1. September 2016 und hinsichtlich der Paragraphen 11, Absatz 5, sowie 12 Absatz 2 und 3 mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen.
    Teil C des römisch II. Hauptstückes (Paragraphen 94 bis 109) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
  29. Absatz 35Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2 und Paragraph 133, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  30. Absatz 36Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 132 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins,, 1a, 1b und 3, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 130 b, samt Überschrift sowie Paragraph 133, Absatz 3, treten mit 1. September 2017 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung betreffend Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 g, Absatz eins, sowie Litera c, des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins Unterabschnitt 3) Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Litera p und q, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 8 b, samt Überschrift, Paragraph 8 e, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 8 f, samt Überschrift, Paragraph 8 g, samt Überschrift, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21 h, samt Überschrift, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 33 a, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins a,, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 51, samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins, Litera e und f, Paragraph 57, samt Überschrift, Paragraph 63 b, samt Überschrift, Paragraph 63 c, samt Überschrift, Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 71, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; Paragraph 8, Litera k,, Paragraph 8 e, Absatz 4 a,, Litera c, des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins Unterabschnitt 3 (einschließlich Paragraph 27 a, samt Überschrift) und Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 6, treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8 c, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 18 a,, Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 21 e,, Paragraph 31 und Paragraph 130 a, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
    5. Ziffer 5
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 d, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz 4, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 131 a, samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
    Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung gemäß Ziffer 3, ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Ziffer 3, genannten Zeitpunkt anzuwenden.
  31. Absatz 37(Grundsatzbestimmung hinsichtlich Ziffer 6 und 9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8 e, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2,, und Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Überschrift des Paragraph 8 h und Paragraph 8 h, Absatz eins bis 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8 a, Absatz 2, tritt mit 1. September 2018 in Kraft und ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 6, Absatz 2, tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit 1. September 2019 in Kraft;
    6. Ziffer 6
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 h, Absatz 6, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 131 a, Absatz 2,, 6 und 8 tritt mit 1. September 2020 in Kraft;
    8. Ziffer 8
      Paragraph 132 a, samt Überschrift und die auf der Grundlage seines Absatz eins, ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft; die in Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer 2 ;,
    9. Ziffer 9
      (Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen) Im Schuljahr 2018/19 ist Paragraph 8 h, anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:
      1. Litera a
        Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, in Deutschförderklassen zu unterrichten,
      2. Litera b
        die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen,
      3. Litera c
        der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.
  32. Absatz 38Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Schlussteil des Paragraph 31,, Paragraph 128 a, Absatz eins, sowie Paragraph 130 c, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, (in der Fassung der Ziffer eins,) und Absatz 6, Ziffer eins, (in der Fassung der Ziffer 3,), Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c, sowie Litera p,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 33 a, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2, sowie Paragraph 130 d, samt Überschrift treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und der 2. Unterabschnitt im römisch II. Hauptstück Teil A Abschnitt römisch eins außer Kraft,
    3. Ziffer 3
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, sowie Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 26, sowie Paragraph 31, Ziffer 2, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen,
    4. Ziffer 4
      die Überschrift des Unterabschnittes 2a im römisch II. Hauptstück Teil A Abschnitt römisch eins, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, (in der Fassung der Ziffer 2,) und Absatz 6, Ziffer eins, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 8, Litera o,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 21 a, samt Überschrift, die Überschrift betreffend Paragraph 21 b,, Paragraph 21 b, Absatz eins,, 2, 3 und 4, die Überschrift betreffend Paragraph 21 d,, Paragraph 21 e, samt Überschrift, Paragraph 21 f, samt Überschrift, Paragraph 21 g, Absatz eins und 2, Paragraph 21 h,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins und 1a, Paragraph 68, Absatz eins, sowie Paragraph 131 a, Absatz eins, treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 40, Absatz 3 a, außer Kraft,
    5. Ziffer 5
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 21 d, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 4 und Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen.
  33. Absatz 39Paragraph 8 h, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  34. Absatz 40Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 132, Absatz eins und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, treten mit 1. September 2020 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 4, Absatz 4, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    4. Ziffer 4
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.
  35. Absatz 41Paragraph 132 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
  36. Absatz 42Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 128 d, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins a, tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
  37. Absatz 43Paragraph 8, Litera h,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 68 a, Absatz eins und Paragraph 71 i, n, der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2020, treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
  38. Absatz 44Paragraph 128 c, Absatz 5,, Paragraph 128 d, samt Überschrift und Paragraph 128 e, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  39. Absatz 45Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Litera p,, q und r, Paragraph 130 b und Paragraph 132 c, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 79, Absatz 2, tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins b, tritt mit 1. September 2022 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 39, Absatz eins und Absatz eins a, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  40. Absatz 46Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, c, c und dd, Paragraph 8 i, samt Überschrift, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 128 b, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 39, Absatz eins und 1a treten mit 1. September 2022 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 i, Absatz 2, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.
  41. Absatz 47(Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen) Im Schuljahr 2021/22 ist Paragraph 8 i, anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt getroffen werden können.
  42. Absatz 48Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Litera e,, Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 8 i, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 36, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz 3,, Paragraph 57, dritter Satz, Paragraph 68 a, Absatz 3,, Paragraph 71, dritter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 128 e, Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 132 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  43. Absatz 49Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 3,, Paragraph 21 c, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins und 5, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 54, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 63, samt Überschrift, Paragraph 63 a, samt Überschrift, Paragraph 65,, Paragraph 67, Litera f und g, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 83, samt Überschrift, Paragraph 84, samt Überschrift und Paragraph 85, samt Überschrift treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21 b, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, tritt mit 1. September 2023 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 21 f, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.
  44. Absatz 50Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 50, Absatz 4, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.

§ 131a

Text

Einrichtung von Modellregionen

Paragraph 131 a,
  1. Absatz einsZum Zweck der Erprobung von Maßnahmen, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern, können in den Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen eingerichtet werden. In Modellregionen dürfen höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe und höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweils oben genannten Schularten des Bundesgebietes erfasst sein. Weiters dürfen je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geführten Schulen in Modellregionen erfasst sein.
  2. Absatz 2Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des Paragraph 8 a, Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3Soweit bei der Einrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die in die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Vor der Einrichtung der Modellregion sind die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulclusterbeiräte zu hören.
  4. Absatz 4Die Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der für die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren.
  5. Absatz 5Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß Paragraph 57, des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der Schulen in der Modellregion zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der jeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, beginnend mit der 5. Schulstufe.
  7. Absatz 7Die Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion ist auf Antrag des Schulerhalters möglich.
  8. Absatz 8Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten aus den Verwaltungsbereichen „Bildung“ sowie „Wissenschaft und Forschung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.

§ 132

Text

Schulversuche zur neuen Oberstufe

Paragraph 132,
  1. Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (Paragraphen 8 a,, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 7, mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
  2. Absatz 2An Schulen, an denen gemäß Absatz eins, Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, abweichend von Paragraph 131, Absatz 37, Ziffer 4,, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.

§ 132b

Text

Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 132 b,

Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.

§ 132c

Text

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 132 c,
  1. Absatz einsIn Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
    2. Ziffer 2
      die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,
    3. Ziffer 3
      den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,
    4. Ziffer 4
      für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und
    5. Ziffer 5
      an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.
    Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.
  3. Absatz 3Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.

§ 133

Text

Vollziehung

Paragraph 133,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,)
    1. Ziffer 3
      im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 4, ist die Bundesregierung betraut.

Art. 4

Text

Artikel IV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)

  1. Absatz einsAm Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien dürfen in der 6. bis 8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand und alternativ dazu Pflichtgegenstände, die die digitalen, naturwissenschaftlichen und technischen Kompetenzen fördern, in demselben Stundenausmaß wie die dritte lebende Fremdsprache geführt werden.

Art. 5

Text

Artikel V

(Anm.:aus Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom römisch II. Hauptstück Teil A Abschnitt römisch eins Ziffer 3, Litera b und Teil B Abschnitt römisch eins Litera b, des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:
    1. Litera a
      Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.
    2. Litera b
      Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
    3. Litera c
      Der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.
    4. Litera d
      Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
    5. Litera e
      Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, sind in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß Leistungsniveaus Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.
    6. Litera f
      Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (Paragraph 8 b, des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.
  2. Ziffer 2
    Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:
    1. Litera a
      Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
    2. Litera b
      Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.
    3. Litera c
      Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.
    4. Litera d
      Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Paragraph 43, Absatz 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
    5. Litera e
      Zur Förderung der Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 8 a, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Art. 6

Text

Artikel VI

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)

Für die verbindliche Übung Religion auf der Vorschulstufe sind die den Pflichtgegenstand Religion in der Volksschule betreffenden Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190§1949 Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,), anzuwenden.

Art. 7

Text

Artikel VII

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, zu Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
    1. Litera a
      Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;
    2. Litera b
      für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;
    3. Litera c
      Artikel römisch eins Ziffer 71,, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;
    4. Litera d
      im übrigen mit 1. September 1976.
  2. Absatz eins aArtikel römisch fünf Ziffer eins, Litera f, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
  3. Absatz eins bArtikel römisch fünf Ziffer eins, Litera d und e sowie Ziffer 2, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  4. Absatz eins cFür das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch fünf Ziffer eins, Litera b, (in der Fassung der Ziffer eins und 2), c und e (in der Fassung der Ziffer 2,) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel römisch VI außer Kraft,
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch fünf Ziffer eins, Litera b,, c und e (in der Fassung der Ziffer 3,) tritt mit 1. September 2019 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Artikel römisch fünf Ziffer eins, Litera e, (in der Fassung der Ziffer 4,) sowie Ziffer 2, Litera e, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
  5. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
  6. Absatz 3Mit der Vollziehung des Art. römisch eins Ziffer 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der Paragraphen 41, Absatz 2 und 69 Absatz 2, betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.