Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Notenwechsel zwischen Österreich und Italien über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade, Fassung vom 07.10.2024

§ 0

Langtitel

Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Rom und dem Italienischen Außenministerium über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade.
StF: BGBl. Nr. 87/1956 (NR: GP VII RV 719 AB 746 S. 93. BR: S. 113.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 14. Oktober 1955 in Rom durchgeführte Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Rom und dem Italienischen Außenministerium über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade samt Anhang, welches also lautet: ... .

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Notenwechsel samt Anhang für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Feber 1956.

Ratifikationstext

Die im Notenwechsel getroffenen Vereinbarungen traten am 14. Oktober 1955 in Kraft.

Art. 1

Text

(Übersetzung)

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten

N. 36 A/7711/347

Rom, den 14. Oktober 1955.

         Herr Botschafter!

Als Ergebnis der am 11. und 12. lfd. Monats in Rom durchgeführten Arbeiten der nach Artikel 10, des italienisch-österreichischen Kulturabkommens vorgesehenen Gemischten Expertenkommission, beehre ich mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen:

Ziffer eins Es ist die volle Gleichwertigkeit der Titel festgelegt worden, die in der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Note bildenden Liste aufgezählt sind.

Zum Zwecke der Anerkennung müssen die italienischen Staatsbürger, die akademische Titel in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale, Relazioni Culturali) vorlegen; die österreichischen Staatsbürger, die akademische Titel in Italien erworben haben, werden die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Unterricht vorlegen.

Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben zu können, die Staatsprüfungen bestanden haben, die nach den Bestimmungen des eigenen Landes vorgeschrieben sind.

Ziffer 2 Zum Zwecke der Gleichstellung müssen italienische Studierende, die Hochschulstudien in Österreich betreiben wollen, und österreichische Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen ihres eigenen Landes sein, ausgenommen die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes im anderen Lande.

Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.

Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3, Abs. b), des Pariser Abkommens vom 5. September 1946 wird jedoch von Vorstehendem eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen oder zumindest angefangen haben.

Ziffer 3 Bezüglich der von österreichischer Seite vorgebrachten Forderungen, die Anerkennung auch auf die österreichischen akademischen Titel in Philosophie, Pädagogik, klassischer Philologie, deutscher Philologie und Geschichte auszudehnen, wurde von italienischer Seite geltend gemacht, daß dieser Forderung zurzeit nicht stattgegeben werden kann, da hiemit zuerst der Consiglio Superiore dell'Istruzione befaßt werden müsse.

Von italienischer Seite, von der es begrüßt werden würde, wenn in der Zukunft eine derartige Ausdehnung der Anerkennung sich verwirklichen ließe, wird versprochen, diese Frage im Geiste des Pariser Abkommens dem vorgenannten Consiglio Superiore zur neuerlichen Prüfung zu empfehlen.

Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir mit ihrer Antwort die Annahme der obigen Vorschläge durch Ihre Regierung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

MARTINO m. p.

Sitzung E.

Herrn Dr. Max LÖWENTHAL-CHLUMECKY

a. o. und bev. Botschafter

Rom.

Österreichische Botschaft in Italien

Rom, den 14. Oktober 1955.

         Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang der Note vom 14. Oktober 1955 n. 36 A/7711/347 zu bestätigen, mit der Eure Exzellenz mir folgendes mitgeteilt haben:

Anmerkung, es folgt der Text der Note)

Hiezu beehre ich mich, Euer Exzellenz die Zustimmung meiner Regierung zum Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

LÖWENTHAL m. p.

Sitzung E.

Herrn Abgeordneten Gaetano Martino,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Rom.

Anl. 1

Text

Anlage

Elenco
dei titoli accademici equivalenti

Titoli italiani

Österreichischer Titel (Fach)

Ottenuti in Austria presso

laurea in medicina e chirurgia

Doctor medicinae universae

Universität, medizinische Fakultät

laurea in chimica

Doctor philosophiae (in chemia)

Universität, philosophische Fakultät

laurea in chimica industriale

Diplomingenieur (technische Chemie)

Technische Hochschule, Fakultät für Naturwissenschaften

laurea in fisica

Doctor philosophiae (Physica, geophysica)

oder

Universität, philosophische Fakultät

 

Diplomingenieur (technische Physik)

Technische Hochschule, Fakultät für Naturwissenschaften

laurea in matematica e fisica

Doctor philosophiae (mathematica, physica, astronomia)

Universität, philosophische Fakultät

laurea in scienze matematiche

Doctor philosophiae (mathematica)

Universität, philosophische Fakultät

laurea in scienze naturali

Doctor philosophiae (mineralogia et petrologia, botanica, zoologia)

Universität, philosophische Fakultät

laurea in scienze biologiche

Doctor philosophiae (biologia generalis, botanica, zoologia, antropologia, historia scientiarum naturalium)

Universität, philosophische Fakultät

laurea in scienze geologiche

Doctor philosophiae (geologia, palaeontologia)

Universität, philosophische Fakultät

laurea in geografia

Doctor philosophiae (geographia)

Universität, philosophische Fakultät

laurea in ingegneria industriale

Diplomingenieur (Maschinenbau, Elektrotechnik)

Technische Hochschule, Fakultät für Maschinenwesen

laurea in ingegneria navale e meccanica

Diplomingenieur (Schiffbau und Schiffsmaschinenbau)

Technische Hochschule, Fakultät für Maschinenwesen

laurea in ingegneria aeronautica

Diplomingenieur (Flugzeugbau)

Technische Hochschule, Fakultät für Maschinenwesen

laurea in ingegneria chimica

Diplomingenieur (technische Chemie)

Technische Hochschule, Fakultät für Naturwissenschaften

laurea in ingegneria civile

Diplomingenieur (Bauingenieurwesen)

Technische Hochschule, Fakultät für Bauwesen

laurea in ingegneria mineraria

Diplomingenieur (Berg- und Hüttenwesen)

Montanistische Hochschule

laurea in scienze agrarie

Diplomingenieur (Landwirtschaft)

Hochschule für Bodenkultur, Landwirtschaftliche Studienrichtung

laurea in scienze forestali

Diplomingenieur (Forstwirtschaft)

Hochschule für Bodenkultur, Forstwirtschaftliche Studienrichtung

laurea in medicina veterinaria

Diplomtierarzt

Tierärztliche Hochschule

laurea in farmacia

Doctor pharmaciae

oder

Universität, philosophische Fakultät

 

Doctor philosophiae (pharmazeutische Chemie, Pharmakognosie)

Universität, philosophische Fakultät

laurea in architettura

Diplomarchitekt

Technische Hochschule, Fakultät für Bauwesen

oder

Akademie der bildenden Künste

oder

Akademie für angewandte Kunst