(1)Absatz einsDie Delegiertenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von den im § 3 lit. (Anm.: richtig: lit.) a genannten Rechtsträgern jeweils auf die Dauer von zwei Jahren entsendet werden; und zwar entsendet der Bund sechs Mitglieder, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je drei Mitglieder. Eines der vom Land Salzburg zu bestellenden Mitglieder ist der erste Landeshauptmannstellvertreter.Die Delegiertenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von den im Paragraph 3, lit. Anmerkung, richtig: lit.) a genannten Rechtsträgern jeweils auf die Dauer von zwei Jahren entsendet werden; und zwar entsendet der Bund sechs Mitglieder, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je drei Mitglieder. Eines der vom Land Salzburg zu bestellenden Mitglieder ist der erste Landeshauptmannstellvertreter.