Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Denkmalschutzgesetz, Fassung vom 08.07.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)
StF: BGBl. Nr. 533/1923 (NR: GP I 1513 AB 1703 S. 209.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

2. Abschnitt
Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

Paragraph 2,

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

Paragraph 2 a,

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

Paragraph 3,

Unterschutzstellung durch Bescheid

Paragraph 4,

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

Paragraph 5,

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, Denkmalschutzaufhebungsverfahren

Paragraph 6,

Veräußerung und Belastung von Denkmalen, Einheit von Sammlungen

Paragraph 7,

Umgebungsschutz

Paragraph 8,

Zufallsfunde von Bodendenkmalen

Paragraph 9,

Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen

Paragraph 10,

Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften

Paragraph 11,

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

Paragraph 12,

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

Paragraph 13,

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

Paragraph 14,

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

Paragraph 15,

Denkmalbeirat

3. Abschnitt
Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

Paragraph 16,

Umfang der geschützten Kulturgüter

Paragraph 17,

Bewilligung der Ausfuhr

Paragraph 18,

Bestätigung

Paragraph 19,

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union

Paragraph 20,

Ersatzkauf, Wert

Paragraph 21,

Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

Paragraph 22,

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

Paragraph 23,

Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

4. Abschnitt
Archivalien

Paragraph 24,

Zuständige Behörde

Paragraph 25,

Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

Paragraph 25 a,

Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 26,

Partei und Antragsrechte

Paragraph 27,

Eigentümer unbeweglicher Denkmale

Paragraph 28,

Form der Anträge und Bescheide

Paragraph 29,

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

Paragraph 30,

Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes

Paragraph 31,

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 32,

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

Paragraph 33,

Denkmalfonds

Paragraph 34,

Anheimfall von Kulturgut

Paragraph 35,

Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

Paragraph 36,

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

Paragraph 38,

Gebührenbefreiung

Paragraph 39,

Abgabenbefreiung, Kostentragung

Paragraph 40,

Zweckgebundene Gebarung

Paragraph 41,

Vollziehung

Paragraph 42,

Inkrafttreten

Anhang 1:

Signet für „Denkmalschutz“ gemäß Paragraph 12,

Anhang 2:

Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 12,

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung“ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
  2. Absatz 2Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.
  4. Absatz 4Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Absatz eins, (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (Paragraph 2,) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (Paragraph 2 a,) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (Paragraph 3,) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (Paragraph 25 a,). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.
  5. Absatz 5Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
  6. Absatz 6Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
  7. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (Paragraphen eins, Absatz 4, letzter Satz, 2 Absatz eins, Ziffer 3,, 4 Absatz eins, Ziffer eins, sowie 6 Absatz 5,) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.
  8. Absatz 8Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
  9. Absatz 9Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
  10. Absatz 10Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
  11. Absatz 11Die Begriffe „Denkmal“ und „Kulturgut“ sind gleichbedeutend, desgleichen „öffentliches Interesse“ und „nationales Interesse“.
  12. Absatz 12(Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Bei Denkmalen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (Paragraph 26 f,) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Absatz 2,) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.
    2. Ziffer 2
      Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich um mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des Paragraph eins, Absatz 9, eines unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und Gartenanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 12, hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.
    3. Ziffer 3
      Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen (Ensembles) oder beweglichen Denkmalen (Sammlungen) nicht zu ersetzen.
    4. Ziffer 4
      Auf die besonderen Bestimmungen für Archivalien (Paragraphen 24, ff) wird verwiesen.
  2. Absatz 2Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.
  3. Absatz 3Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Absätzen 1 und 2, gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, (in den Fassungen vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978,), Paragraph 6, Absatz 2 und 5, Paragraph 9, Absatz 3, sowie Paragraph 25 a, bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt), ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß Paragraph 3, (Unterschutzstellung durch Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu einer Einheit erklärt werden.
  4. Absatz 4Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß Paragraph eins, Absatz 9, mitumfassten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Absatz eins und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins,

§ 2a

Text

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsDas Bundesdenkmalamt wird ermächtigt, unbewegliche Denkmale, die gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 6, Absatz eins, kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, durch Verordnung unter die Bestimmungen dieses Paragrafen zu stellen. Für die solcherart festgestellten Denkmale gilt weder die Beendigung der Unterschutzstellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, noch eine Beschränkung der Veräußerung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Die Verordnung hat in genauer und unverwechselbarer Weise die Denkmale zu bezeichnen und hat wenigstens die topografischen und grundbücherlichen Daten der Denkmale zu enthalten.
  2. Absatz 2Eine Unterschutzstellung auf Grund dieses Paragrafen hat zur Voraussetzung, dass es sich um ein Denkmal handelt, dem Bedeutung in einer Weise zugesprochen werden kann, dass für den Fall der verfahrensmäßigen Prüfung gemäß Absatz 5, oder 6 die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Bestimmungen des Paragraph eins, über die Bedeutung, Miteinbeziehung, Teilunterschutzstellung und dergleichen gelten in vollem Umfang.
  3. Absatz 3Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutächtlicher Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale im Äußeren wie im Inneren zumindest den jeweiligen Eigentümern, den Landeshauptmännern und den Bürgermeistern, in deren Gebiet die Denkmale gelegen sind, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich zu den beabsichtigten Feststellungen innerhalb einer Mindestzeit von sechs Monaten zu äußern (Begutachtungsverfahren).
  4. Absatz 4Verordnungen gemäß Absatz eins, sind zumindest im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten/Wissenschaft und Verkehr sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
  5. Absatz 5Nach erfolgter Unterschutzstellung durch Verordnung ist sämtlichen Eigentümern nachweislich von der - anstelle der bisher bloß kraft gesetzlicher Vermutung (Paragraph 2,) bestehenden - nunmehr konkret erfolgten Feststellung des öffentlichen Interesses Kenntnis zu geben. Den Benachrichtigten ist gleichzeitig als Rechtsbelehrung mitzuteilen, dass sie, ebenso wie alle anderen Antragsberechtigten, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, bzw. Paragraph 26, Ziffer 2 und 3 nach wie vor befugt sind, einen Antrag dahingehend zu stellen, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung in der Verordnung zu Unrecht angenommen wurde oder nicht. Für die Einbringung dieses Antrages gibt es keine zeitliche Begrenzung. Über Anträge gemäß diesem Absatz ist binnen zwei Jahren zu entscheiden.
  6. Absatz 6Das Bundesdenkmalamt kann im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, jederzeit auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.
  7. Absatz 7Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch im Sinne der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, ersichtlich zu machen. Die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Das Ergebnis von Verfahren gemäß Absatz 5 und 6 ist dem Grundbuchsgericht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Bescheide zum Zweck der Ersichtlichmachung mitzuteilen.

§ 3

Text

Unterschutzstellung durch Bescheid

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
  2. Absatz 2Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes rechtmäßig - jedoch nur vorübergehend - außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.
  3. Absatz 3Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Absatz eins, bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellte Bescheide (Paragraph 2, Absatz 3,) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung durch Bescheid ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.
  4. Absatz 4Das Bundesdenkmalamt hat jene unbeweglichen Denkmale, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste - unter Angabe der Bescheiddaten - zu erfassen. Diese ist das erste Mal bis 30. Juni 2010 mit Stichtag 1. Jänner 2010 zu erstellen und ist jeweils mit Stichtag 1. Jänner der Folgejahre (bis spätestens 30. Juni jedes Kalenderjahres) durch Neubearbeitung zu aktualisieren. Die Liste hat in genauer und unverwechselbarer Weise die topografischen und grundbücherlichen Daten sowie eine schlagwortartige Charakterisierung des Denkmals zu enthalten. Soweit rechtskräftig erfolgte Unterschutzstellungen bescheidmäßig erlöschen, ist dies im jeweiligen Folgejahr auszuweisen. Die jeweils letztgültige Liste ist zum Zweck der Ermöglichung allgemeiner Einsichtnahme in ausreichendem Ausmaß als Ganzes aufzulegen und muss überdies sowohl als Ganzes als auch im Umfang je eines Bundeslandes von jedermann käuflich erworben werden können. Sie kann überdies auch in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Liste ist rechtlich nicht verbindlich.
  5. Absatz 5Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (Paragraph eins, Absatz 12,) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist - bei sonstiger Nichtigkeit - das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.

§ 4

Text

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
    1. Ziffer eins
      Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß Paragraph eins, Absatz 4, oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 7, zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des Paragraph eins, Absatz 8, sinngemäß.
    2. Ziffer 2
      Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn
      1. Litera a
        hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder
      2. Litera b
        wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß Paragraph 5, Absatz 7, aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß Paragraph 3, Absatz 5, bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.
  2. Absatz 2Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Absatz eins, sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.

§ 5

Text

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz 2,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Absatz 2, - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.
  2. Absatz 2Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Absatz eins, auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.
  3. Absatz 3In Verfahren gemäß Absatz eins, wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.
  4. Absatz 4Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.
  5. Absatz 5Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Absatz eins, ist - außer bei Gefahr im Verzug - der Denkmalbeirat (Paragraph 15,) zu hören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bodendenkmale (Paragraph 8, Absatz eins,).
  6. Absatz 6Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren drei Jahren sind möglich und jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.
  7. Absatz 7Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Paragraph 5, Absatz eins,) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (Paragraph 26 f,) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.
  8. Absatz 8Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben, zu.

§ 6

Text

Veräußerung und Belastung von Denkmalen

Einheit von Sammlungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (Paragraph 2, Absatz eins,), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Absatz eins, darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Vor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht in Paragraph 2, genannte Person ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos einzustellen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.
  4. Absatz 4Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß Paragraph 2 a, oder durch Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde (Paragraph 16, Absatz 2,), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie etwa der Kommissionär) unter Namhaftmachung des Erwerbers binnen zwei Wochen dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte) ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 2 a, Absatz 7 und Paragraph 3, Absatz 3, verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, dass es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt oder (falls dem Veräußerer dies bereits bekannt ist) dass ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde.
  5. Absatz 5Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (Paragraph eins, Absatz 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß Paragraph 879, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.

§ 7

Text

Umgebungsschutz

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen Verbote zu erlassen.
  2. Absatz 2Verbote und Anordnungen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.

§ 8

Text

Zufallsfunde von Bodendenkmalen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWerden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.
  2. Absatz 2Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.

§ 9

Text

Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.
  2. Absatz 2Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Absatz eins, in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa einer in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Institution - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.
  3. Absatz 3Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluss der in Absatz 4, umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (Paragraph 8, Absatz eins,), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (Paragraph 3, Absatz eins,). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins,) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des Paragraph 11, durchgeführt werden.

§ 10

Text

Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWerden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft ein Ablöserecht der Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des Paragraph 399, ABGB zukommt. Das Gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß Paragraph 400, ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist. Bewegliche Bodendenkmale gelten - unabhängig von ihrem Verkehrswert - stets als Schatzfund.
  2. Absatz 2Das Ankaufsrecht gemäß Absatz eins, muss binnen drei Jahren nach dem Tag des Eigentumserwerbs durch Fund an der Hälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß Paragraph 400, ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ankaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Preis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß Paragraph 400, ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist das Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen, andernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Fund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für die Funde jener Grabungen, die dritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.

§ 11

Text

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Absatz 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.
  2. Absatz 2Für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts bedarf es keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.
  4. Absatz 4Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 8, anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Absatz eins und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 10, gelten. Die Frist des Paragraph 9, Absatz 3, endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.
  5. Absatz 5Den nach Absatz eins, Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder gemäß einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
  6. Absatz 6Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Absatz 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.
  7. Absatz 7Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den Paragraphen 8,, 9 und 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.
  8. Absatz 8Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder nicht, durch einen in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder in einem sonstigen in Paragraph 2, Absatz 3, erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen Grundstücken zu welchem Zweck immer - ausgenommen durch die in Absatz eins,, 2 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung - der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.
  9. Absatz 9Grabungen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesverwaltungsgerichtes, eines Verwaltungsgerichtes der Länder oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Paragraphen 5,, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Beschwerdeverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (Paragraph 30, Absatz eins,) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den Paragraphen 8,, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Absatz 3, dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Absatz 4, dritter Satz zu übermitteln.

§ 12

Text

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

Paragraph 12,

Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ – einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule – zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung geregelt werden.

§ 13

Text

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

Paragraph 13,
  1. Absatz einsUnbewegliche Denkmale (einschließlich Bestandteile und Zubehör), sowie bewegliche Denkmale, die im Sinne des Artikels 1 der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden Liste zu verzeichnen. Die Liste hat zugleich auch jene Objekte auszuweisen, die als Aufbewahrungsort oder Standort im Sinne des zitierten Artikels gleichfalls unter den Schutz der Konvention fallen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz eins, ist, dass es sich um Denkmale handelt, denen höchste Bedeutung für den österreichischen Denkmalbestand zukommt. Hiebei ist die international übliche Auslegung der Haager Konvention hinsichtlich der Bedeutung, die einem Objekt zukommen muss, ausschlaggebend.
  3. Absatz 3Denkmale, die in die Liste aufzunehmen sind, müssen entweder bereits unter Denkmalschutz stehen oder ein Unterschutzstellungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.
  5. Absatz 5Eine Ersichtlichmachung der Aufnahme in die Listen soll nach Möglichkeit durch Anbringung gut sichtbarer Zeichen gemäß der Haager Konvention an den Denkmalen erfolgen. Dem Eigentümer ist hiefür vom Bundesdenkmalamt eine Bescheinigung auszustellen. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Kennzeichnung nach Art und Umfang dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten auch bescheidmäßig aufzutragen. Das Bundesdenkmalamt kann Bescheinigungen und bescheidmäßige Aufträge aus den Gründen des Absatz 4, jederzeit ändern oder widerrufen.
  6. Absatz 6Die Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention ist verboten, ebenso jede missbräuchliche Art der Kennzeichnung. Eine solche liegt auch vor, wenn sie in einer Weise erfolgt, die zur irrtümlichen Annahme führen könnte, es handle sich um eine Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention.
  7. Absatz 7Die bisherigen Kulturgüterschutzlisten, Kulturgüterschutzkarten, Bescheinigungen und Berechtigungen zur Anbringung von Schutzzeichen verlieren spätestens mit 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit, soweit diese Frist nicht durch Verordnung gemäß Absatz 8, verkürzt wird.
  8. Absatz 8Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung zu treffen.

§ 14

Text

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

Paragraph 14,

Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

§ 15

Text

Denkmalbeirat

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des Paragraph 33, auch der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.
  2. Absatz 2Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.
  3. Absatz 3Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5, notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen gemäß Absatz 2, stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.
  4. Absatz 4Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 5, nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des Paragraph 33, Absatz 4, nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.
  5. Absatz 5Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu regeln.

§ 16

Text

3. Abschnitt
Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

Umfang der geschützten Kulturgüter

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (Paragraphen 17,, 19 und 22) oder Bestätigung (Paragraph 18,) ist nicht gestattet, wenn es sich
    1. Ziffer eins
      um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Absatz 2,) wurde,
    2. Ziffer 2
      um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Absatz 3,) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,
    3. Ziffer 3
      um Archivalien (Paragraph 25,)
    handelt.
  2. Absatz 2Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 Sitzung 1 übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.
  4. Absatz 4Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Absatz 3, fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3.

§ 17

Text

Bewilligung der Ausfuhr

Paragraph 17,
  1. Absatz eins1. In allen Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (Paragraph 18,) dar.

2. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren – mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung – einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Ziffer eins, nicht erteilt wird.

  1. Absatz 2Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Absatz eins, sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca“ handelt.
  2. Absatz 3Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.
  3. Absatz 4Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 6 und Paragraph 25 a,) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.
  4. Absatz 5In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 2,, Paragraph 2 a,, Paragraph 6, oder Paragraph 25 a,) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.
  5. Absatz 6Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt Paragraph 6, Absatz 4,

§ 18

Text

Bestätigung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDurch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen verwechselt werden könnten (zB Kopien).
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung umfasst stets - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (Paragraph 17,).
  3. Absatz 3Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung für Kulturgut, das nicht bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die in Paragraph 17, getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

§ 19

Text

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSoweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Union gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.
  2. Absatz 2Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den Paragraphen 17 und 18. Die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus entsprechend zu beachten.

§ 20

Text

Ersatzkauf, Wert

Paragraph 20,
  1. Absatz einsErklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (Paragraphen 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.
  2. Absatz 2Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letztkäufer (Verkehrswert).

§ 21

Text

Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

Paragraph 21,

Bewilligungen gemäß Paragraph 17, sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß Paragraph 18, erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.

§ 22

Text

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

Paragraph 22,
  1. Absatz einsSollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder wissenschaftlicher Studien, für persönliche Bedürfnisse des Eigentümers im Falle vorübergehender Auslandsaufenthalte usw.), so kann vom Bundesdenkmalamt (allenfalls auch unter Außerachtlassung einer Interessensabwägung) eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn die (auch vom konservatorischen Standpunkt aus) unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland als gesichert angenommen werden kann. Die Genehmigung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.
  2. Absatz 2Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland) möglicherweise erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlassfall eine gesicherte Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde, kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit des Ausführenden an der nicht rechtzeitigen Rückführung von diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann. Verfallene Kautionen kommen dem Bund zu und sind für den Denkmalfonds (Paragraph 33,) zweckgebunden.
  3. Absatz 3Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus den in Absatz eins, genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die Bewilligung zur Wiederausfuhr kann auch nur befristet erteilt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt zehn Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. Eine Genehmigung im Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, dass sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, dass der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Absatz eins, ins Ausland verbracht worden war.
  4. Absatz 4Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens - höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr - nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Absatz eins, ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.
  5. Absatz 5Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Absatz 3, vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.
  6. Absatz 6Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audiovisueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2, wenn der Umstand, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Kontrollorgane deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muss so beschaffen sein, dass sich daraus die für diese Angaben verantwortliche Person ermitteln lässt. Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, dass diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.

§ 23

Text

Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

Paragraph 23,

Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.

§ 24

Text

4. Abschnitt
Archivalien

Zuständige Behörde

Paragraph 24,

Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß Paragraph 25, Absatz eins, handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundeskanzler.

§ 25

Text

Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

Paragraph 25,
  1. Absatz einsArchivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist. Kommt derartigen Gegenständen geschichtlich gewordenen Charakters jedoch Bedeutung dieser Art nicht zu, dann sind sie nicht Archivalien im Sinne dieses Abschnittes, und zwar auch dann nicht, wenn Sammlungen dieser Art, wie Sammlungen von musikalischen Handschriften, literarischen Schriftstücken, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen, als Archive bezeichnet werden.
  2. Absatz 2Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Stempel mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.

§ 25a

Text

Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung

Paragraph 25 a,

Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 2 a, ist das Österreichische Staatsarchiv (Paragraph 24,) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß Paragraph eins, auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (Paragraph 26,) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des Paragraph 2 a, Absatz 2, sowie Absatz 5 und 6 und des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen hat.

§ 26

Text

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Partei- und Antragsrechte

Paragraph 26,

Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dies es Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

  1. Ziffer eins
    Bei Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 2a Absatz 5 und 6, 3 Absatz eins und 5, 5 Absatz 7,, 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3,, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (Paragraph 27,), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (Paragraph 27,) zu.
  2. Ziffer 2
    Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 25 a, auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (Paragraph 27, Absatz eins,).
  3. Ziffer 3
    Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu, Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.
  4. Ziffer 4
    Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (Paragraph 5,) können von jeder Person, die Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.
  5. Ziffer 5
    Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (Paragraph 5, Absatz 7,) ist der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.
  6. Ziffer 6
    In Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.
  7. Ziffer 7
    Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß Paragraph 7, (Umgebungsschutz), Paragraph 31, (Sicherungsmaßnahmen) sowie Paragraph 36, (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu erheben, zu. In Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.
  8. Ziffer 8
    Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß Paragraph 8, AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.
  9. Ziffer 9
    Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach Paragraph 8, AVG.

§ 27

Text

Eigentümer unbeweglicher Denkmale

Paragraph 27,
  1. Absatz einsAls Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
  2. Absatz 2Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.

§ 28

Text

Form der Anträge und Bescheide

Paragraph 28,
  1. Absatz einsSämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen und auch bei voller Stattgebung zu begründen; Paragraph 58, Absatz 2, AVG hinsichtlich einer möglichen Begründungsfreiheit gilt nicht. Ausgenommen sind Bescheide gemäß Paragraph 5, Absatz 2, über Instandsetzungsmaßnahmen sowie Paragraph 5, Absatz 3, über Detailmaßnahmen, wobei diese Bescheide auch mündlich erlassen werden können und bei voller Stattgebung keiner Begründung bedürfen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides kann vom Antragsteller verlangt werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Absatz eins, erster Satz gilt auch für die auf Grund der Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.
  3. Absatz 3Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (Paragraph 5, Absatz eins,), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (Paragraph 3, Absatz 5,) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
  4. Absatz 4Mündliche Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des Paragraph 62, Absatz 2, AVG.
  5. Absatz 5In Verfahren gemäß Paragraphen 17,, 18 und 22 ist das Kulturgut - schon in den Antragsformularen - eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann - unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung - eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.
  6. Absatz 6Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu treffen.
  7. Absatz 7Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (Paragraph 16, Absatz eins,) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.

§ 29

Text

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.
  2. Absatz 2In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 57, Absatz eins, sowie Paragraph 64, Absatz 2, AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines - allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden - Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.
  3. Absatz 3Beschwerden in Verfahren gemäß Paragraph 31, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 30

Text

Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes

Paragraph 30,
  1. Absatz einsJedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in Paragraph eins, bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In Verfahren betreffend den Umgebungsschutz (Paragraph 7,), der Verfügung von Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 31,) sowie der Wiederherstellung und Rückholung (Paragraph 36,) sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 9,
  2. Absatz 2Überdies ist jedermann verpflichtet, besonders auch im Falle der beantragten, versuchten oder durchgeführten Ausfuhr oder bei Annahme einer Gefahr der unberechtigten Ausfuhr von Gegenständen, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen oder unterliegen könnten, den zuständigen Behörden alle damit in Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen und den Organen dieser Behörden (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung dieser Gegenstände sowie allfällig auch anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zu gestatten und zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter beweglicher und unbeweglicher Denkmale Verantwortliche sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Besteht die Gefahr der Zerstörung des Denkmals, haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in einer der Gefahr für das Denkmal angemessen kurzen Zeit in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden über die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, hinaus kann daraus nicht abgeleitet werden.
  4. Absatz 4Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und sonstigen Maßnahmen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).
  5. Absatz 5Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen - soweit dies auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzes, möglich ist - für wissenschaftliche Zwecke oder sonstige, im unmittelbaren Interesse von Denkmalschutz oder Denkmalpflege gelegene Zwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 31

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsBesteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß Paragraph 32,) zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
  3. Absatz 3Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, widerrechtlich (Paragraphen 16, ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.
  4. Absatz 4Unter der Annahme einer Gefahr wie in Absatz 3, kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.

§ 32

Text

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsZu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.
  2. Absatz 2Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.
  3. Absatz 3Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

§ 33

Text

Denkmalfonds

Paragraph 33,
  1. Absatz einsFür die zusätzliche Finanzierung der in Paragraph 32, aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu verwalten ist.
  2. Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (Paragraph 37,) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

    Anmerkung : Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,)

  3. Absatz 4Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die in Absatz eins, erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 32, Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (Paragraph 15,) zu hören.

§ 34

Text

Anheimfall von Kulturgut

Paragraph 34,
  1. Absatz einsWird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen des Eigentumserwerbs durch Fund zum Tragen.
  2. Absatz 2Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
  3. Absatz 3Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraph 37, war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.
  4. Absatz 4Bei den Entscheidungen gemäß Absatz 3, sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

§ 35

Text

Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (Paragraph 19,) ausgeführt werden sollen, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (Paragraph 37,) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (Paragraphen 34,, 36, 37) sind.
  2. Absatz 2Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.
  3. Absatz 3Eine nach Absatz eins, verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (Paragraphen 17,, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (Paragraph 18,) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 36

Text

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsAuf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.
  2. Absatz 2Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde (Paragraphen 17 bis 19) oder dort verblieben ist (Paragraph 22,), können - soweit allfällige Wertersatzstrafen (Paragraph 37,) oder verfallene Kautionen (Paragraph 22, Absatz 2,) nicht ausreichen - auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit Kulturgut auf Grund dieser Bestimmung ins Inland zurückgeführt wird, fällt es dem Bund anheim, es sei denn, den früheren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Anheimfall von Kulturgut (Paragraph 34,) sinngemäß.
  3. Absatz 3Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden können, kommen diese anstelle der Bestimmungen des Absatz 2, zur Anwendung.
  4. Absatz 4Bei den Verfügungen gemäß Absatz eins und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

§ 37

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in Paragraph 36, vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraphen 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
  2. Absatz 21. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen
    • Strichaufzählung
      des Paragraph 4, Absatz eins und 2 bzw. Paragraph 5, Absatz eins, ein Denkmal verändert oder
    • Strichaufzählung
      der Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 bzw. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 Sitzung 1 Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner
    • Strichaufzählung
      wer die gemäß Paragraphen 31, oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.
    • Ziffer 2
      Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 5, ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.
    • Ziffer 3
      Die Bestimmungen des Absatz eins, hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
  3. Absatz 3Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Fundmeldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    2. Ziffer 2
      den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, verändert,
    3. Ziffer 3
      die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, unterlässt oder zu vereiteln sucht,
    4. Ziffer 4
      Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, nicht zur Verfügung stellt,
    5. Ziffer 5
      die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß Paragraph 10, verhindert,
    6. Ziffer 6
      Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 8, verwendet,
    7. Ziffer 7
      Meldungen und Berichte gemäß Paragraph 11, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    8. Ziffer 8
      die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (Paragraph 12,) oder gemäß der Haager Konvention (Paragraph 13, Absatz 6,) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen unterlässt,
    9. Ziffer 9
      die in Paragraph 30, vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
    10. Ziffer 10
      die gemäß Paragraph 30, vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,
    ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Absatz eins, hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
  4. Absatz 4Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, unterlässt,
    2. Ziffer 2
      ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ein Denkmal veräußert,
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,
    ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Absatz eins, hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
  5. Absatz 5Bei den Entscheidungen gemäß den Absatz 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
  6. Absatz 6Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, ist dieses einzustellen.
  7. Absatz 7Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG beginnt bei den in den Absatz 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
  8. Absatz 8In Strafverfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
  9. Absatz 9Die gemäß Paragraph 37, eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds zweckgebunden.

§ 38

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 38,

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.

§ 39

Text

Abgabenbefreiung, Kostentragung

Paragraph 39,
  1. Absatz einsVerfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der Paragraphen 75, ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.
  2. Absatz 2Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.

§ 40

Text

Zweckgebundene Gebarung

Paragraph 40,

Im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    die Mittel des Denkmalfonds für die in Paragraph 33, Absatz eins, erwähnten Maßnahmen,
  2. Ziffer 2
    die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche
    1. Litera a
      „Konservierung und Restaurierung“
    2. Litera b
      „Fachspezifische Weiterbildung“
    für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

§ 41

Text

Vollziehung

Paragraph 41,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des Paragraph 2, Absatz 3,, des Paragraph 2 a, Absatz 7 und des Paragraph 3, Absatz 3,, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz sowie des Paragraph 37, Absatz eins, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der Paragraphen 28, Absatz 7,, 34 Absatz 3,, 35, 36 Absatz 2,, 38 sowie 39 Absatz eins, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des Paragraph 32, Absatz 3, ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des Paragraph 34, Absatz 3,, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 42

Text

Inkrafttreten

Paragraph 42,
  1. Absatz einsIn der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 4 und 8, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 40,, Paragraph 41, sowie der Entfall des Paragraph 33, Absatz 3, mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, folgenden Tag,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Ziffer 7 und Paragraph 29, Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2014.
  2. Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins bis 8, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins bis 7, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 4 und 5, der 2a. Abschnitt samt Überschrift mit den Paragraphen 8 bis 11 samt Überschriften, der 2b. Abschnitt samt Überschrift mit den Paragraphen 12 a bis 13b samt Überschriften, der 2c. Abschnitt samt Überschrift mit den Paragraphen 14 und 15 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 25 a,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz eins und 4, Paragraph 34, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2,) und Absatz 3,, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 41, samt Überschrift sowie Paragraph 43, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 23, samt Überschrift sowie der Anhang 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang 1 Signet für „Denkmalschutz“ gemäß § 12

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Text

Anhang 2

Verfassungsbestimmung
Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12

Burgenland:

  1. Ziffer eins
    Draßburg, Schlosspark
  2. Ziffer 2
    Eisenstadt, Schlosspark
  3. Ziffer 3
    Halbturn, Schlosspark
  4. Ziffer 4
    Kittsee, Schlosspark

Kärnten:

  1. Ziffer 5
    Damtschach, Schlosspark
  2. Ziffer 6
    Rosegg, Schlossgarten
  3. Ziffer 7
    Wolfsberg, Schlosspark
  4. Ziffer 8
    Zwischenwässern, bischöflicher Residenzgarten

Niederösterreich:

  1. Ziffer 9
    Artstetten, Schloss
  2. Ziffer 10
    Bruck/Leitha, Schloss Prugg
  3. Ziffer 11
    Ernstbrunn, Schlossgarten
  4. Ziffer 12
    Grafenegg, Schlosspark
  5. Ziffer 13
    Herrnstein, Schlosspark
  6. Ziffer 14
    Kleinwetzdorf, Schlosspark
  7. Ziffer 15
    Laxenburg, Schlosspark
  8. Ziffer 16
    Melk, Stiftsgärten
  9. Ziffer 17
    Obersiebenbrunn, Schlosspark
  10. Ziffer 18
    Pottendorf, Schlosspark
  11. Ziffer 19
    Salaberg, Schloss- und Tierpark
  12. Ziffer 20
    Schlosshof, Park
  13. Ziffer 21
    Schönau/Triesting, Schlosspark
  14. Ziffer 22
    Schönborn, Schlosspark
  15. Ziffer 23
    Seitenstetten, Stiftsgärten

Oberösterreich:

  1. Ziffer 24
    Bad Ischl, Kaiservilla, Park
  2. Ziffer 25
    Gmunden, Villa Toscana, Park
  3. Ziffer 26
    Linz, Bauernberganlagen, Park
  4. Ziffer 27
    Neuwartenburg, Schlosspark

Salzburg:

  1. Ziffer 28
    Anif, Schlosspark
  2. Ziffer 29
    Salzburg, Hellbrunn, Schlosspark
  3. Ziffer 30
    Salzburg, Kleßheim, Schlosspark
  4. Ziffer 31
    Salzburg, Leopoldskron, Schlosspark
  5. Ziffer 32
    Salzburg, Mirabell, Schlosspark (Mirabellgarten, Kernzone)

Steiermark:

  1. Ziffer 33
    Bad Gleichenberg, Kurpark
  2. Ziffer 34
    Brunnsee, Schlosspark
  3. Ziffer 35
    Graz-Eggenberg, Schlosspark
  4. Ziffer 36
    Graz, Schlossberg und Stadtpark
  5. Ziffer 37
    Hollenegg, Schlosspark

Tirol:

  1. Ziffer 38
    Flaurling, Riesgebäude, Garten
  2. Ziffer 39
    Innsbruck, Schloss Ambras, Schlosspark
  3. Ziffer 40
    Innsbruck, Hofgarten
  4. Ziffer 41
    Reith, Schloss Matzen, Park

Vorarlberg:

  1. Ziffer 42
    Bregenz, Palais Thurn und Taxis, Garten
  2. Ziffer 43
    Bregenz, Villa Raczinsky (Kloster Marienberg), Garten
  3. Ziffer 44
    Feldkirch, Villa Tschavoll, Garten
  4. Ziffer 45
    Dornbirn, Ensemble der Villengärten Dr.-Waibel-Straße Nr. 11, 12 und 14

Wien:

  1. Ziffer 46
    Palais Augarten, Park
  2. Ziffer 47
    Schloss Belvedere, Schlosspark
  3. Ziffer 48
    Gärten des Hofburgkomplexes (Volksgarten, Burggarten, Heldenplatz, Maria-Theresien-Platz)
  4. Ziffer 49
    Neuwaldegg, Schlosspark
  5. Ziffer 50
    Pötzleinsdorf, Schlosspark
  6. Ziffer 51
    Villa Primavesi, Park
  7. Ziffer 52
    Rathauspark
  8. Ziffer 53
    Schloss Schönbrunn, Park
  9. Ziffer 54
    Palais Schwarzenberg (Wien römisch III), Park
  10. Ziffer 55
    Stadtpark
  11. Ziffer 56
    Türkenschanzpark

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,, zu den Paragraphen 5,, 11 und 37, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,)

Anmerkung : Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 73,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  1. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1986,.
    2. Ziffer 2
      Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1924,.
    3. Ziffer 3
      Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931,.
    4. Ziffer 4
      Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 998 aus 1994,.
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986,.
  2. Absatz 3Grabungsgenehmigungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen“ gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AusfVKG.
  3. Absatz 4Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.
  4. Absatz 5Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
  5. Absatz 6Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.
  6. Absatz 7Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.