Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für ÖAW-Gesetz, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW-Gesetz – ÖAWG)
StF: BGBl. Nr. 569/1921 (NR: GP I 338 AB 551 S. 58.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1947, (NR: GP römisch fünf RV 355 AB 361 S. 52. BR: S. 19.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)

[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)

§ 1

Text

Errichtung und Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie von Kaiser Ferdinand römisch eins. durch das Patent vom 14. Mai 1847 begründete „Kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien“ führt fortan den Namen „Österreichische Akademie der Wissenschaften“.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2

Text

Aufgaben der Akademie

Paragraph 2,

Ihre Aufgabe ist es, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern; sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgabe den Anspruch auf Schutz und Förderung durch den Bund.

§ 2a

Text

Finanzierung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsDie Finanzierung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Mitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen der Europäischen Kommission,
    3. Ziffer 3
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
    4. Ziffer 4
      sonstigen Einnahmen.
  2. Absatz 2Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 8 bis 10 sowie Paragraph 13 a, Absatz eins,, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Absatz 4, bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
    2. Ziffer 2
      Anstelle der Schlichtungskommission gemäß Paragraph 13 a, UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
      1. Litera a
        die oder der Vorsitzende ist von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        einvernehmlich zu bestellen;
      2. Litera b
        je zwei Mitglieder sind von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        zu bestellen;
      3. Litera c
        kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Ziffer eins, eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß Litera b, bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
      4. Litera d
        kommt auch im Fall der Litera c, keine Einigung zustande, so haben
        1. Sub-Litera, a, a
          die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          die Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
      5. Litera e
        sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
      6. Litera f
        die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Angehörige der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sein.
    3. Ziffer 3
      Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
      1. Litera a
        im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
      2. Litera b
        im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften
      über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungsstelle auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidung umzusetzen.

§ 2b

Text

Leistungsvereinbarungen

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsLeistungsvereinbarungen mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind öffentlich-rechtliche Verträge.
  2. Absatz 2Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.

§ 3

Text

Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten

Paragraph 3,

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.

§ 4

Text

Personal

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAuf Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Es gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Akademie der Wissenschaften besitzt die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, Arbeitsverfassungsgesetz.
  2. Absatz 2Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Österreichischen Akademie für Wissenschaften.

§ 5

Text

Vollziehung

Paragraph 5,

Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 6

Text

Inkraft- und Außerkrafttreten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins und Paragraph 4, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 2 a und 2b in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.