Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften.
StF: RGBl. Nr. 68/1874

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:

  1. Ziffer eins
    Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
  2. Ziffer 2
    daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ist den Voraussetzungen des Paragraph eins, genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.

Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes zu einer anerkannten Religionsgesellschaft werden durch deren Verfassung bestimmt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Zur Errichtung von Cultusgemeinden und von Bezirken, welche eine Mehrheit von Cultusgemeinden umfassen, dann zu jeder Aenderung in der Abgränzung der bestehenden Gemeinden und Bezirke, ist die staatliche Genehmigung erforderlich.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde (Paragraph 4,) ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.

Vor ertheilter Genehmigung darf die Constituirung der Cultusgemeinde nicht stattfinden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Insoweit die innere Einrichtung der Cultusgemeinden nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellschaft bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welche die nachfolgenden Puncte zu umfassen haben:

  1. Ziffer eins
    Die Bezeichnung der örtlichen Gränzen des Gemeindegebietes;
  2. Ziffer 2
    die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit;
  3. Ziffer 3
    die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und sonstiger kirchlicher Functionäre, deren Rechte und Pflichten;
  4. Ziffer 4
    die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
  5. Ziffer 5
    die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
  6. Ziffer 6
    die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittel;
  7. Ziffer 7
    das Verfahren bei Abänderung des Statutes.

Solche Statute sind den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Cultusgemeinden (Paragraphen 4,, 5) beizulegen und unterliegen der Genehmigung des Cultusministers.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Soll eine Cultusgemeinde von Personen gebildet werden, welche der betreffenden Religionsgesellschaft bisher nicht angehört haben, so haben dieselben nach erlangter Genehmigung (Paragraphen 4,, 5) die Erklärung ihres Beitrittes zu der Gemeinde vor der politischen Behörde abzugeben, welche hievon dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgesellschaft Anzeige macht.

Diese Erklärung hat alle rechtlichen Wirkungen der im Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R. G. Bl. Nr. 49) normirten Austrittserklärung.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Mitglieder einer ordnungsmäßig constituirten Cultusgemeinde sind alle im Gebiete derselben wohnhaften Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft.

Angehörige einer Religionsgesellschaft, welche nicht in dem Gebiete einer Cultusgemeinde wohnen, werden als Mitglieder der nächstgelegenen Gemeinde ihres Bekenntnisses angesehen.

Der Gemeindevorstand (Paragraph 9,) hat für die Evidenzhaltung der Gemeindemitglieder zu sorgen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

In den Vorstand einer Cultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.

Die Bestellung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen.

Die Bestellung eines Vorstandes, dessen Wirksamkeit sich auf mehr als Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Als Seelsorger kann in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung des Gymnasialstudiums erprobt ist.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Den zur Anstellung der Seelsorger Berechtigten liegt ob, die im einzelnen Falle ausersehene Person der Landesbehörde anzuzeigen.

Der letzteren steht zu, den zur Anstellung Berechtigten ihre Einwendungen unter Angabe der Gründe (Paragraph 10,) mitzutheilen.

Wird von der Landesbehörde binnen 30 Tagen nach geschehener Anzeige keine Einwendung erhoben, so steht der Anstellung des betreffenden Seelsorgers nichts im Wege.

Gegen eine von der Landesbehörde erhobene Einwendung steht die Berufung an den Cultusminister offen.

Wird der Berufung nicht Folge gegeben, so darf die Anstellung nicht stattfinden.

Die Anstellung von Religionsdienern, deren Wirksamkeit sich mehr als auf Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Wenn ein Religionsdiener verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Aergernisse gereichen, oder wenn ein Seelsorger die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, so hat die Regierung seine Entfernung vom Amte zu verlangen.

Hat sich ein Seelsorger eines Verhaltens schuldig gemacht, welches sein ferneres Verbleiben in seinem Amte als der öffentlichen Ordnung gefährlich erscheinen läßt, so kann die Regierung seine Entfernung von der Ausübung des Amtes verlangen.

Wird die von der Regierung verlangte Entfernung von den hiezu Berufenen nicht in angemessener Frist vollzogen, so ist das betreffende Cultusamt für den staatlichen Bereich als erledigt anzusehen, und hat die Regierung dafür zu sorgen, daß jene Geschäfte, welche die Staatsgesetze dem ordentlichen Seelsorger übertragen, von einer anderen von ihr bestellten Persönlichkeit insolange versehen werden, bis das betreffende Cultusamt in staatsgiltiger Weise neu besetzt ist.

In derselben Weise kann vorgegangen werden, wenn aus einem anderen Grunde die oben bezeichneten Geschäfte von dem ordentlichen Seelsorger nicht besorgt werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Jede nicht schon in der allgemeinen Verfassung der Religionsgesellschaft vorgesehene Vereinigung mehrerer Cultusgemeinden oder der Vertreter derselben zu einer dauernden oder vorübergehenden gemeinsamen Thätigkeit, insbesondere zur Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten, bedarf der von Fall zu Fall zu ertheilenden Gestattung des Cultusministers.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Zur Einbringung der mit staatlicher Zustimmung ausgeschriebenen Umlagen und der den Religionsdienern zustehenden Einkünfte und Gebühren wird der staatliche Beistand gewährt.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Die staatliche Cultusverwaltung hat darüber zu wachen, daß die anerkannten Religionsgesellschaften, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, sowie den auf Grundlage desselben von den staatlichen Behörden erlassenen Anordnungen und jedem von ihnen kraft dieses Gesetzes gestellten Verlangen nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe, sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Minister für Cultus und Unterricht und der Minister des Innern beauftragt.

Budapest, am 20. Mai 1874.