Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 17
2. Zum Außerkrafttreten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft (vgl. § 3 dRGBl. I S 384/1939).

Langtitel

Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden.
StF: RGBl. Nr. 49/1868

Änderung

dRGBl. römisch eins S 384/1939

Präambel/Promulgationsklausel

Giltig für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das nachfolgende Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen.

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

1. Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17
2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft (vgl. § 3 dRGBl. I S 384/1939).

Text

römisch eins. In Beziehung auf das Religionsbekenntniß der Kinder.

Artikel 1.

Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern.

Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältniß stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.

Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter.

Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntniß für solches zu bestimmen.

Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche, oder Religionsgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntniß, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos.

Art. 2

Beachte für folgende Bestimmung

1. Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17
2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft (vgl. § 3 dRGBl. I S 384/1939).

Text

Artikel 2.

Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein Kind bestimmte Religionsbekenntniß darf in der Regel so lange nicht verändert werden, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine solche Veränderung vornimmt. Es können jedoch Eltern, welche nach Artikel 1 das Religionsbekenntniß der Kinder vertragsmäßig zu bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt haben.

Im Falle eines Religionswechels eines oder beider Elterntheile, beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, geboren worden.

Wird ein Kind vor zurückgelegten siebtenten Jahre legitimirt, so ist es in Betreff des Religionsbekenntnisses nach Artikel 1 zu behandeln.

Art. 3

Beachte für folgende Bestimmung

1. Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17
2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft (vgl. § 3 dRGBl. I S 384/1939).

Text

Artikel 3.

Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorsthenden Vorschriften verantwortlich.

Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben.

Art. 4

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

römisch II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.

Artikel 4.

Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt.

Art. 5

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

Artikel 5.

Durch die Religionsveränderung gehen alle genossenschaftlichen Rechte der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft an den Ausgetretenen ebenso wie die Ansprüche dieses an jene verloren.

Art. 6

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

Artikel 6.

Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt.

Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religionsgenossenschaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.

Art. 7

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

Artikel 7.

Die Bestimmung des Paragraph 768,, Litera a,) allg. bürgerl. Gesetzbuches, vermöge welcher der Abfall vom Christenthum als Grund der Enterbung erklärt wird, dann die Verfügungen des Paragraph 122,, Litera c,) und d) Strafgesetzes, womit derjenige, welcher einen Christen zum Abfalle vom Christenthum zu verleiten oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen sucht, eines Verbrechens schuldig erklärt wird, sind aufgehoben.

Es ist jedoch jeder Religionspartei untersagt, die Genossen einer anderen durch Zwang oder List zum Uebergang zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen des gesetzlichen Schutzes hingegen, soweit er nicht durch die Strafgesetze gegeben ist, bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.

Art. 8

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

römisch III. In Beziehung auf Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge.

Artikel 8.

Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft haben sich der von den berechtigten Personen nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft zu enthalten.

Eine Ausnahme kann nur für jene einzelnen Fälle eintreten, in welchen durch die betreffenden Seelsorger oder Diener der anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft um die Vornahme eines diesen zustehenden Actes das Ansuchen gestellt wird, oder die Satzungen und Vorschriften dieser letzteren die Vornahme des Actes gestatten.

Außer diesen Fällen ist der bezügliche Act als rechtlich unwirksam anzusehen und es haben die Behörden auf Ansuchen der beeinträchtigten Privatperson oder Religionsgenossenschaft die geeignete Abhilfe zu gewähren.

Art. 9

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

römisch IV. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen.

Artikel 9.

Angehörige einer Kirche oder Religionsgenossenschaft können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen, oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist.

Kein Seelsorger kann von Angehörigen einer ihm fremden Confession Taxen, Stolgebühren u. dgl. fordern, außer für auf deren Verlangen wirklich verrichtete Functionen, und zwar nur nach dem gesetzlichen Ausmaß.

Art. 10

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

Artikel 10.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels 9 finden auch auf Beiträge und Leistungen für Unterrichtszwecke volle Anwendung, außer wenn die Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft mit Angehörigen einer anderen vermöge der gesetzlichen Einschulung Eine Schulgemeinde bilden, in welchem Falle die Eingeschulten ohne Unterschied der Confession die zur Errichtung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Schule und zur Besoldung der an derselben angestellten Lehrer erforderlichen Kosten, jedoch mit Ausschluß der Kosten für den Religionsunterricht der einer andern Confession Angehörigen zu tragen haben.

Eine zwangsweise Einschulung in die Schule einer anderen Confession findet nicht statt.

Art. 11

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

Artikel 11.

Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9 und 10 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Organisten und Schullehrer, dann der Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten.

Art. 12

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

römisch fünf. In Beziehung auf Begräbnisse.

Artikel 12.

Keine Religionsgemeinde kann der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:

Ziffer eins wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn

Ziffer 2 da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden ward, im Umkreis der Ortsgemeinde ein für Genossen der Kirche oder Religionsgenossenschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.

Art. 13

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

römisch VI. In Ansehung der Feier- und Festtage.

Artikel 13.

Niemand kann genöthigt werden, sich an den Feier- und Festtagen einer ihm fremden Kirche oder Religionsgesellschaft der Arbeit zu enthalten.

An Sonntagen ist jedoch während des Gottesdienstes jede nicht dringend nothwendige öffentliche Arbeit einzustellen.

Ferner muß an den Festtagen was immer für einer Kirche oder Religionsgenossenschaft während des Hauptgottesdienstes in der Nähe des Gotteshauses Alles unterlassen werden, was eine Störung oder Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte.

Dasselbe ist bei den herkömmlichen feierlichen Processionen auf den Plätzen und in den Straßen zu beobachten, durch welche sich der Zug bewegt.

Art. 14

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

Artikel 14.

Keine Religionsgemeinde kann genöthigt werden, sich des Glockengeläutes an Tagen zu enthalten, an welchen dasselbe nach den Satzungen einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft zu unterbleiben hat.

Art. 15

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

Artikel 15.

In Schulen, welche von Angehörigen verschiedener Kirchen oder Religionsgesellschaften besucht werden, soll, soweit es ausführbar ist, dem Unterricht eine solche Eintheilung gegeben werden, bei welcher auch der Minderheit die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten ermöglicht wird.

Art. 16

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

römisch VII. Schlußbestimmungen.

Artikel 16.

Alle diesen Vorschriften widerstreitenden Bestimmungen der bisherigen Gesetze und Verordnungen, auf welcher Grundlage sie beruhen und in welcher Form sie erlassen sein mögen, ebenso wie allfällige entgegenstehende Gepflogenheiten sind, auch in soferne sie hier nicht ausdrücklich aufgehoben wurden, fernerhin nicht mehr zur Anwendung zu bringen.

Dieß gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die religiöse Erziehung der in öffentliche Pflege genommenen Kinder.

Art. 17

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft (vgl. § 3 dRGBl. I S 384/1939).

Text

Artikel 17.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

Art. 18

Beachte für folgende Bestimmung

Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17

Text

Artikel 18.

Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes sind der Minister des Cultus und Unterrichtes, sowie die übrigen Minister, in deren Wirkungskreis die Vorschriften desselben zur Anwendung kommen, beauftragt, und haben sie die zu solchem Vollzuge erforderlichen Verordnungen zu erlassen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft.