Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG)
StF: BGBl. I Nr. 37/1999 (NR: GP XX RV 1462 AB 1487 S. 149. BR: AB 5831 S. 647.)
[CELEX-Nr.: 392L0057]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1999, (NR: GP römisch XX IA 1044/A AB 1842 S. 171. BR: AB 5934 S. 655.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 802 AB 898 S. 85. BR: 6495 AB 6529 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2006, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 91 AB 108 S. 25. BR: AB 7699 S. 746.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1221 AB 1300 S. 114. BR: 8523 AB 8554 S. 799.)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2012, (römisch fünf über IDAT)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1185 AB 1220 S. 136. BR: AB 9618 S. 856.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Artikel II

(BauKG)

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Paragraph 4,

Vorbereitung des Bauwerks Anmerkung, Vorbereitung des Bauprojekts)

Paragraph 5,

Ausführung des Bauwerks

Paragraph 6,

Vorankündigung

Paragraph 7,

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Paragraph 8,

Unterlage für spätere Arbeiten

Paragraph 9,

Übertragung von Pflichten des Bauherrn

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Paragraph 12,

Vollziehung

Art. 1

Text

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. römisch II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Art. 2 § 1

Text

Artikel II
Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden ist;
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen.
  5. Absatz 5Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.

Art. 2 § 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
  2. Absatz 2Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.
  3. Absatz 3Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.
  4. Absatz 4Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.
  5. Absatz 5Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluß der Bauarbeiten.
  6. Absatz 6Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.
  7. Absatz 7Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in Paragraph 5, genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.
  8. Absatz 8Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.
  9. Absatz 9Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  10. Absatz 10Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.

Art. 2 § 3

Text

Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Paragraph 3,
  1. Absatz einsWerden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 3, erfüllt.
  2. Absatz 2Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. Paragraph 3, Absatz 4, dritter und vierter Satz gilt.
  3. Absatz 3Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben. Wird eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum Koordinator bestellt, müssen diese Voraussetzungen von jeder gemäß Absatz 2, benannten natürlichen Person erbracht werden.
  4. Absatz 4Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Die Bestellung mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sind.
  5. Absatz 5Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Absatz 4, nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.
  6. Absatz 6Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

Art. 2 § 4

Text

Vorbereitung des Bauprojekts

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
  2. Absatz 2Der Planungskoordinator hat
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
    2. Ziffer 2
      einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Paragraph 7, auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
    3. Ziffer 3
      darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
    4. Ziffer 4
      eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, zusammenzustellen,
    5. Ziffer 5
      darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß Paragraph 8, berücksichtigt.

Art. 2 § 5

Text

Ausführung des Bauwerks

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
  2. Absatz 2Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, daß
    1. Ziffer eins
      die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
    2. Ziffer 2
      die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG anwenden,
    3. Ziffer 3
      die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Baustellenkoordinator hat
    1. Ziffer eins
      die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
    2. Ziffer 2
      für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
    3. Ziffer 3
      den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
  4. Absatz 4Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, daß die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.

Art. 2 § 6

Text

Vorankündigung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
    1. Ziffer eins
      die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
    2. Ziffer 2
      deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
  2. Absatz 2Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) zu übermitteln.
  3. Absatz 2 aErfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.
  4. Absatz 3Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
  5. Absatz 4Die Vorankündigung muß beinhalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum der Erstellung,
    2. Ziffer 2
      den genauen Standort der Baustelle,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Art des Bauwerks,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
    6. Ziffer 6
      Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
    8. Ziffer 8
      die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.
  6. Absatz 5Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

Art. 2 § 7

Text

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß Paragraph 6, erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
  2. Absatz 2Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, vorgeschrieben sind,
    3. Ziffer 3
      Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, erfordern,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
    5. Ziffer 5
      Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
    6. Ziffer 6
      Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
    7. Ziffer 7
      Arbeiten mit Tauchgeräten,
    8. Ziffer 8
      Arbeiten in Druckkammern,
    9. Ziffer 9
      Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
    10. Ziffer 10
      die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.
  3. Absatz 3Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes;
    2. Ziffer 2
      eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz (wie zB Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;
    3. Ziffer 3
      die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;
    5. Ziffer 5
      die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind;
    7. Ziffer 7
      die Festlegung, wer für die Durchführung der in Ziffer 3 bis 6 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.
  4. Absatz 4Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
  5. Absatz 5Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.
  6. Absatz 6Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6 aWerden auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß Paragraph 6, nicht erforderlich ist, nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt, so gelten die in den für diese Baustelle gemäß Paragraphen 4 und 5 ASchG festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß Absatz 3, erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des Absatz 3, ausreichend berücksichtigt wird. Der Bauherr hat den Arbeitgeber über das Vorliegen von besonderen Gefahren, insbesondere im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, umfassend zu informieren.
  8. Absatz 7Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Art. 2 § 8

Text

Unterlage für spätere Arbeiten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.
  2. Absatz 2Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.
  4. Absatz 4Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.
  5. Absatz 5Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.

Art. 2 § 9

Text

Übertragung von Pflichten des Bauherrn

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
  3. Absatz 3Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
  4. Absatz 4Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

Art. 2 § 10

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      als Bauherr die Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt,
    2. Ziffer 2
      als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz eins, die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt,
    3. Ziffer 3
      als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2, verletzt,
    4. Ziffer 4
      als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 5, verletzt,
    5. Ziffer 5
      als Bauherr im Fall des Paragraph 9, Absatz 3, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt,
    6. Ziffer 6
      als Projektleiter im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, nicht dafür sorgt, daß der Koordinator die Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, erfüllt.
  2. Absatz 2Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Art. 2 § 11

Text

Inkrafttreten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 6,, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2,, 2 Absatz eins,, 2, 6 und 7, 3 Absatz eins bis 5, 5 Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4,, 7 Absatz 3 und 6a, 8 Absatz 2 und 6 sowie 10 Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 6, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011, tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Vorankündigung gemäß Paragraph 6, geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.
  6. Absatz 6Paragraph 12, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 6, Absatz 2 und 2a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

Art. 2 § 12

Text

Vollziehung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFür die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist die Arbeitsinspektion zuständig.
  2. Absatz 2Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG) ist anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion nach dem ArbIG gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz und die im ArbIG vorgesehenen Arbeitgeberpflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.