Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 163/1998

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 18, mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit *) vom 16. Jänner 1997 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:

___________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 1998,

Art. 1

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Art. 2

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 26 des Abkommens sind

in Kroatien

für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz:

Kroatische Anstalt für Krankenversicherung,

für die Pensions- und Invalidenversicherung:

Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens,

für die Arbeitslosenversicherung:

Kroatische Anstalt für Arbeit;

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für das Arbeitslosengeld:

die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark.

Art. 3

Text

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz einsDen Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
  2. Absatz 2Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Verfahren und Formblätter festzulegen.

Art. 4

Text

Abschnitt II
Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 4

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

  1. Absatz einsIn den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
  2. Absatz 2Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.

Art. 5

Text

Abschnitt III
Anwendung der besonderen Bestimmungen

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. Absatz einsFür die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in Kroatien

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung.

  1. Absatz 2Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

  1. Absatz einsFür die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
  3. Absatz 3Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
  4. Absatz 4Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind:
    1. Ziffer eins
      Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
    2. Ziffer 2
      orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
    3. Ziffer 3
      Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
    4. Ziffer 4
      Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
    5. Ziffer 5
      Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
    6. Ziffer 6
      Hörgeräte;
    7. Ziffer 7
      Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
    8. Ziffer 8
      Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
    9. Ziffer 9
      Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
    10. Ziffer 10
      Blindenführhunde;
    11. Ziffer 11
      Ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
    12. Ziffer 12
      Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
    13. Ziffer 13
      alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Kroatien 3 500 Kuna, in Österreich 7 000 S übersteigen.
    Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Art. 9

Text

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Art. 10

Text

Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens gelten die Artikel 6 und 7 entsprechend.

Art. 11

Text

Artikel 11

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Art. 12

Text

Artikel 12

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Art. 13

Text

Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz einsDie zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Art. 14

Text

Artikel 14

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Art. 15

Text

Artikel 15

Statistiken

Für Pensionen gilt Artikel 12 entsprechend.

Art. 16

Text

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Verfahren

In den Fällen der Artikel 23 und 24 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Art. 17

Text

Abschnitt IV
Finanzielle Bestimmungen

Artikel 17

Für die Durchführung des Artikels 15 und Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Art. 18

Text

Abschnitt V
Schlußbestimmung

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. April 1997 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.