Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
auf österreichischer Seite
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld:
Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark;
auf mazedonischer Seite
für die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Fonds für Krankenversicherung,
für die Pensions- und Invalidenversicherung einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Fonds für Pensions- und Invalidenversicherung,
für die Arbeitslosenversicherung:
Republikfonds für Beschäftigung.