Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung biologische Arbeitsstoffe, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA)
StF: BGBl. II Nr. 237/1998 [CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, [CELEX-Nr.: 32014L0027]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020, [CELEX-Nr.: 32004L0037, 32017L2398]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 6,, 40 bis 44, 48 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 98, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Verwendung (Paragraph 2, Absatz 6, ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen Paragraph 40, Absatz 5, ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
  2. Absatz 2Im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, ASchG sind
    1. Ziffer eins
      Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
    2. Ziffer 2
      Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
  3. Absatz 3Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und
    2. Ziffer 2
      an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors.
  4. Absatz 4Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 41, ASchG ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

§ 2

Text

Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG zuzuordnen.
  2. Absatz 2Die Zuordnung nach Absatz eins, hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2) zu erfolgen.
  3. Absatz 3Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 ASchG enthalten.
  4. Absatz 4Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppen zuzuordnen.
  5. Absatz 5Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Absatz 3, in Risikogruppe 1 eingestuft.

§ 3

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 3,

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
  2. Ziffer 2
    Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
  3. Ziffer 3
    mögliche Infektionswege, zB durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
  4. Ziffer 4
    die aus der Arbeit der Arbeitnehmer/innen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
  5. Ziffer 5
    Informationen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
  6. Ziffer 6
    die Ungewißheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.

§ 4

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter

Verwendung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist Paragraph 3, anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
  2. Absatz 2Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß Paragraph 2, vorgenommen werden.

§ 5

Text

Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWerden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten.
    2. Ziffer 2
      Von den Arbeitnehmer/innen mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse
      1. Litera a
        müssen so aufbewahrt werden, daß eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen vermieden wird und
      2. Litera b
        dürfen an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen die Gefahr einer Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden.
    3. Ziffer 3
      Auf die Verbote nach Ziffer 2, Litera b, muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Arbeitnehmer/innen haben nach Ende der Arbeit sowie vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände zu waschen.
    5. Ziffer 5
      Ungeziefer muß gegebenenfalls in geeigneter Weise bekämpft werden.
  2. Absatz 2Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß folgende Maßnahmen zur Expositionsvermeidung getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Spitze, schneidende oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sind, wenn möglich, durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder weniger Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht.
    2. Ziffer 2
      Für das Pipettieren müssen Pipettierhilfen zur Verfügung gestellt werden. Mundpipettieren ist verboten.
    3. Ziffer 3
      Wenn eine Exposition von Arbeitnehmer/innen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 möglich ist, sind Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, wenn möglich durch solche ohne Staub- oder Aerosolbildung zu ersetzen. Bei allen Tätigkeiten ist Staub- oder Aerosolbildung möglichst zu vermeiden.
    4. Ziffer 4
      Wenn Staub- oder Aerosolbildung nicht vermieden werden kann, ist die Anzahl der Arbeitnehmer/innen, die tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 exponiert sind, auf das niedrigstmögliche Niveau zu begrenzen.
  3. Absatz 3Absatz 2, Ziffer 3 und 4 gelten auch für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
  4. Absatz 4Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, daß ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen auf Grund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, haben Arbeitgeber/innen den betreffenden Arbeitnehmer/innen die Impfung anzubieten.

§ 6

Text

Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWerden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Seifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
    2. Ziffer 2
      geeignete Arbeitskleidung,
    3. Ziffer 3
      geeignete Schutzhandschuhe,
    4. Ziffer 4
      geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
    5. Ziffer 5
      getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
  2. Absatz 2Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und
    2. Ziffer 2
      persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 5Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (zB Material, Festigkeit, Größe, Verschluß) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (zB scharfe Gegenstände, Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
    2. Ziffer 2
      deutlich erkennbar sind (zB durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung) und
    3. Ziffer 3
      ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

§ 7

Text

Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle

Paragraph 7,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
    1. Ziffer eins
      eine unverzügliche Reinigung und Desinfektion des kontaminierten Bereiches erfolgt, wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsflächen täglich gereinigt und regelmäßig desinfiziert werden,
    3. Ziffer 3
      soweit dies auf Grund des Arbeitsablaufs möglich und erforderlich ist, Arbeitsmittel, die in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen waren, desinfiziert werden:
      1. Litera a
        vor der Reinigung oder
      2. Litera b
        bevor sie aus dem Arbeitsbereich gebracht werden,
    4. Ziffer 4
      im Fall von Hautkontakt eine Desinfektion der betroffenen Hautflächen erfolgt.
  3. Absatz 3Für folgende Fälle (Ziffer eins bis 4) müssen Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im voraus schriftlich festlegen, welche Maßnahmen (wie zB Abgrenzen des betroffenen Bereiches, Desinfektion mit bestimmten Mitteln, Reinigung mit bestimmten saugenden Verfahren, Tragen von bestimmter persönlicher Schutzausrüstung, Filtergeräte für die Selbstrettung) zu treffen sind und müssen die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen:
    1. Ziffer eins
      für Reinigungsarbeiten, insbesondere wenn Material, das biologische Arbeitsstoffe enthalten kann, ausgetreten ist oder verschüttet wurde,
    2. Ziffer 2
      für den Umgang mit bzw. die Beseitigung von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien,
    3. Ziffer 3
      für Wartungs-, Instandhaltungs- und Abbrucharbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen vorherzusehen ist und
    4. Ziffer 4
      für den Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen, durch die es zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen kommen könnte.

§ 8

Text

Ausnahmen von Paragraphen 6 und 7

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach Paragraph 2, ergeben hat, daß ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
  2. Absatz 2Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 und 7 nicht getroffen werden,
    1. Ziffer eins
      soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß diese Maßnahmen im einzelnen nicht erforderlich sind oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, daß mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.

§ 9

Text

Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung sind
    1. Ziffer eins
      Bereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen und
    2. Ziffer 2
      über Paragraphen 5 bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 zu treffen, und zwar bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
      1. Litera a
        der Risikogruppe 2: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2;
      2. Litera b
        der Risikogruppe 3: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3;
      3. Litera c
        der Risikogruppe 4: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG4.
  2. Absatz 2Werden innerhalb eines Arbeitsbereiches biologische Arbeitsstoffe mit unterschiedlichen Risikogruppen verwendet, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der höchsten in Betracht kommenden Risikogruppe zu treffen.
  3. Absatz 3Wenn der Stamm eines biologischen Arbeitsstoffes abgeschwächt ist oder bekannte Virulenzgene verloren hat, müssen abweichend von Absatz eins, die auf Grund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Schutzmaßnahmen – vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – nicht getroffen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.
  4. Absatz 4Ob und welche weiteren als die in Absatz eins, genannten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen, erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
  5. Absatz 5Wenn bei der beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe in industriellen Verfahren die Gefahren auf Grund der Ermittlung und Beurteilung für bestimmte Tätigkeiten zwar nicht abschließend beurteilt werden können, jedoch Hinweise dafür vorliegen, daß ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer/innen gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die dem Anhang 1.RG3 entsprechen.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz eins, gilt für diagnostische mikrobiologische Labors Paragraph 10, Absatz 3,

§ 10

Text

Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter

Verwendung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIm Fall des Paragraph 4, Absatz 2, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über Paragraphen 5 bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (zB solche nach Anhang 1) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder wegen möglicher allergieauslösender oder toxigener Wirkungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2Für Isolierstationen (einschließlich post-mortem-Stationen), die der Absonderung von Patienten oder Tieren dienen, weil diese mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 infiziert sind oder infiziert sein könnten, ist von den Arbeitgeber/innen entsprechend der Risikogruppe der in Betracht kommenden biologischen Arbeitsstoffe festzulegen, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4 erforderlich sind, um ein Infektionsrisiko für die Arbeitnehmer/innen möglichst zu vermeiden.
  3. Absatz 3In Labors, die Stoffe verwenden, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, die für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten, insbesondere sie zu züchten oder sie zu konzentrieren, sind die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 zu treffen. Ob und welche weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere solche nach Anhang 1.RG3 oder 1.RG4) erforderlich sind, ist von den Arbeitgeber/innen auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.

§ 11

Text

Meldung bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 42, Absatz 6, ASchG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
    3. Ziffer 3
      die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3 ;,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4,, 5 oder 6.
  2. Absatz 2Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
  3. Absatz 3Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Absatz eins, entsprechende Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.

§ 12

Text

Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Information der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      mögliche Gefahren für die Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      von den Arbeitnehmer/innen zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
    4. Ziffer 4
      das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 14, Absatz 5, ASchG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, daß Arbeitnehmer/innen, denen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.

§ 13

Text

Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2)

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDen Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:
    1. Ziffer eins
      Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, daß sie nicht auf den Menschen wirken und
    2. Ziffer 2
      genetisch veränderte Mikroorganismen.
  2. Absatz 2Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.
  3. Absatz 3Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmer/innen zugrundegelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmer/innen, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen.
  4. Absatz 4Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.
  5. Absatz 5Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon auszugehen, daß die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme hievon ausgeschlossen sind.
  6. Absatz 6Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
  7. Absatz 7Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem Stand 2019 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu beachten.
  8. Absatz 8In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen:
    1. Ziffer eins
      mit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,
    2. Ziffer 2
      mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,
    3. Ziffer 3
      mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht und in der EU registriert ist,
    4. Ziffer 4
      mit „(**)“ wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für Arbeitnehmer/innen begrenzt ist,
    5. Ziffer 5
      mit „spp.“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind.

§ 14

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des Paragraph 9, Absatz eins,, keine Ausnahme zulassen darf.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 110, Absatz 2, ASchG wird festgestellt, daß gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung Paragraph 42, Absatz 6, ASchG in Kraft tritt.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im folgenden genannten Bestimmungen des ASchG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 53, AAV (Paragraph 110, Absatz 8, ASchG),
    2. Ziffer 2
      jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: Paragraph 49, Absatz 7,, zweiter Halbsatz AAV (Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 2, ASchG), Paragraph 65, Absatz 9, AAV (Paragraph 110, Absatz 8, ASchG), Paragraph 71, Absatz eins, AAV (Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 7, ASchG) und Paragraph 81, Absatz 8, AAV (Paragraph 107, Absatz 4, ASchG).
  4. Absatz 4Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 oder 3 vor, müssen die folgenden Schutzmaßnahmen erst spätestens am 1. August 1999 getroffen sein:
    1. Ziffer eins
      Anhang 1.RG2: die Schutzmaßnahmen RG2.3, RG2.5, RG2.6 und RG2.8 bis RG2.10;
    2. Ziffer 2
      Anhang 1.RG3: die Schutzmaßnahmen RG3.2 und RG3.5 bis RG3.7.
  5. Absatz 5Spätestens zu den in Paragraph 110, Absatz eins a, ASchG genannten Zeitpunkten müssen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      bei beabsichtigter Verwendung: die in Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      bei unbeabsichtigter Verwendung: die in Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen.
  6. Absatz 6Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 3, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  8. Absatz 8In Anhang 1 treten RG2.11 bis RG2.14, RG3.1, RG3.11 bis RG3.12 und RG4.12 bis RG4.13 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, sind sie jedoch erst ab dem 20. November 2021 anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 4,, 7 und 8 Ziffer 3 und 5 sowie Anhang 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021, treten am 20. November 2021 in Kraft.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 8

Text

Anhang 1

ZUSÄTZLICHE SCHUTZMASSNAHMEN

RG2:

Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 2

RG2.1

In der Arbeitsstätte muß ein Autoklav oder eine gleichwertige

 

Dekontaminationseinrichtung (zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.

RG2.2

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen an gesonderten Arbeitsplätzen

 

durchgeführt werden.

RG2.3

Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank oder in

 

geschlossenen Apparaturen durchgeführt werden.

RG2.4

An den Arbeitsplätzen dürfen biologische Arbeitsstoffe nur in der für den Fortgang der

 

Arbeiten erforderlichen Menge vorhanden sein.

RG2.5

Durch geeignete Maßnahmen muß ein unkontrollierter Austritt von biologischen

 

Arbeitsstoffen im Fall von Betriebsstörungen oder Zwischenfällen verhindert werden.

 

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Auffangvorrichtungen

 

vorhanden sein, deren Volumen sich nach dem größten Einzelvolumen orientiert.

RG2.6

Geräte und Arbeitsverfahren müssen so beschaffen sein, daß biologische Arbeitsstoffe auch

 

bei Ausfall der Netzenergie nicht austreten können.

RG2.7

Sofern dies notwendig und technisch möglich ist, müssen zur Überprüfung einer möglichen

 

unkontrollierten Verbreitung von biologischen Arbeitsstoffen stichprobenweise Tests auf das

 

Vorhandensein verwendeter biologischer Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz und in dessen

 

Umgebung durchgeführt werden.

RG2.8

Wenn Prozeßabluft (zB aus Werkbänken, geschlossenen Apparaturen, Fermentern,

 

Autoklaven) in Räume rückgeführt wird, muß sie über geeignete Filter gereinigt werden.

RG2.9

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) müssen Vorgänge wie

 

Beimpfen, Probenehmen, Abernten aus einem Fermenter oder ähnliches, in oder mit Hilfe

 

Hilfe von geschlossenen Apparaturen erfolgen, sofern nicht eine Inaktivierung der

 

biologischen Arbeitsstoffe erfolgt.

RG2.10

Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) muß die Reinigung von

 

Arbeitsgeräten und Anlagenteilen in geschlossenen Apparaturen erfolgen. Ist dies nicht

 

möglich, müssen die mit biologischen Arbeitsstoffen verunreinigten Teile vor dem Öffnen

 

dekontaminiert werden.

RG2.11

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetieren oder Insekten gewährleistet werden.

RG2.12

Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.

RG2.13

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss für die sichere Entsorgung von Tierkörpern im Rahmen eines validierten Inaktivierungsprozesses gesorgt werden.

RG2.14

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss der Arbeitsraum mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, die die Beobachtung der im Arbeitsraum anwesenden Personen oder Tiere ermöglicht.

RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3

RG3.1

Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 und RG2.14 auch für Risikogruppe 3.

RG3.2

Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden,

 

dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten

 

und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und

 

dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein

 

a)

Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung,

 

b)

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung einerseits und für Arbeits-

 

 

und Privatkleidung andererseits.

RG3.3

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß

 

a)

in der Schleuse geeignete Schutzkleidung angezogen wird,

 

b)

im Arbeitsbereich geeignete Schutzkleidung getragen wird,

 

c)

beim Arbeiten geeignete Schutzhandschuhe getragen werden,

 

d)

die verwendete Schutzkleidung vor oder gleichzeitig mit der Reinigung

 

 

dekontaminiert wird.

RG3.4

Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung

 

(zB Durchreichautoklav) vorhanden sein.

RG3.5

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,

 

die folgende Anforderungen erfüllen:

 

a)

Es muß ein geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.

 

b)

Im Raum oder in unmittelbarer Nähe des Raumes muß ein Waschbecken mit Armhebel-,

 

 

Fuß- oder Sensorbetätigung vorhanden sein.

 

c)

Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.

 

d)

Im Raum dürfen, wenn möglich, keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

RG3.6

Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein.

 

Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.

 

Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden

 

wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen.

RG3.7

Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine

 

Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der

 

Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von

 

außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und

 

außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und

 

akustischer Alarm erfolgen.

RG3.8

Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3

 

darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen

 

dekontaminierten Behältern erfolgen.

RG3.9

Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich

 

dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht

 

verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus

 

dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern).

RG3.10

Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß

 

gewährleistet werden.

RG3.11

Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu berücksichtigen, ob das auch für andere Flächen erforderlich ist.

RG3.12

Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss jedes Labor über eine eigene Ausrüstung verfügen.

RG4: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 4

RG4.1

Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.4 bis RG2.7, RG2.9 und RG2.10 auch für

 

Risikogruppe 4.

RG4.2

Aus dem Anhang 1.RG.3 gelten die Punkte RG3.3, RG3.6 und RG3.10 auch für

 

Risikogruppe 4.

RG4.3

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,

 

die nur über eine dreikammerige Schleuse betreten und verlassen werden können. Die Türen

 

der Schleuse müssen jeweils gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall

 

entriegelt werden. Es ist dafür zu sorgen, daß in der Schleuse alle Kleidungsstücke und

 

Schmuck abgelegt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein:

 

a)

in der ersten Kammer: getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutzausrüstung

 

 

einerseits und für Arbeits- und Privatkleidung andererseits;

 

b)

in der zweiten Kammer: Waschraum: Dusche, Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder

 

 

Sensorbetätigung;

 

c)

in der dritten Kammer: sterilisierbare Behälter für benutzte Schutzausrüstung.

RG4.4

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden,

 

die weiters folgende Anforderungen erfüllen:

 

a)

Es muß eine Materialschleuse mit einer Dekontaminationseinrichtung (zB

 

 

Durchreichautoklav) vorhanden sein.

 

b)

Es muß eine kontinuierliche Sichtverbindung oder Kameraüberwachung und ein

 

 

geeignetes Kommunikationssystem für Notfälle vorhanden sein.

 

c)

Es muß ein Waschbecken mit Armhebel-, Fuß- oder Sensorbetätigung, vorhanden sein.

 

d)

Ver- und Entsorgungsleitungen müssen gegen Rückfluß gesichert sein.

 

e)

Gasleitungen müssen durch geeignete Filter (zB HEPA-Filter) gesichert sein.

 

f)

Der Raum ist ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung

 

 

von außen nach innen gewährleistet ist. Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen

 

 

und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und

 

 

akustischer Alarm erfolgen.

 

g)

Der Raum muß so abgedichtet werden können, daß eine Raumdesinfektion möglich ist.

 

h)

Im Raum dürfen keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

RG4.5

Bei Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 ist die Rückführung von

 

Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten.

RG4.6

Die Arbeiten dürfen nur in einer Sicherheitswerkbank der Klasse 3 oder in geschlossenen

 

Apparaturen durchgeführt werden. Sicherheitswerkbänke müssen zum Zweck der

 

Desinfektion eine von außen zu bedienende Begasunganlage haben.

RG4.7

Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt

 

werden können, wie insbesondere Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Aufräumarbeiten

 

nach Austritt von biologischen Arbeitsstoffen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

 

a)

der Raum zuvor zwecks Desinfektion begast wurde oder

 

b)

die Arbeitnehmer/innen fremdbelüftete Vollschutzanzüge tragen.

RG4.8

Arbeitnehmer/innen dürfen nicht verpflichtet werden, allein im Arbeitsraum tätig zu sein.

RG4.9

Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4

 

darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen

 

dekontaminierten Behältern erfolgen. Jeder Weitertransport hat in einem zusätzlichen, dicht

 

verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten Behälter zu erfolgen.

RG4.10

Das Ausschleusen von Gegenständen oder Materialien darf nur durch eine Materialschleuse

 

mit Dekontaminationseinrichtung erfolgen.

RG4.11

Abfälle (einschließlich Tierkörper) müssen innerhalb des Arbeitsraumes dekontaminiert

 

werden. Erforderlichenfalls muß in der Arbeitsstätte ein Verbrennungsofen für Tierkörper

 

vorhanden sein.

RG4.12

Die Oberflächen von Werkbänken, Wänden, Böden und Decken müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.

RG4.13

Jedes Labor muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.

Anl. 2

Text

Anhang 2

Anhang 2
ORGANISMENLISTEN

A: Bakterien

Bakterien und ähnliche Organismen

Risikogruppe

Hinweis

Actinomadura madurae

2

 

Actinomadura pelletieri

2

 

Actinomyces gerencseriae

2

 

Actinomyces israelii

2

 

Actinomyces spp.

2

 

Aggregatibacter actinomycetemcomitans (Actinobacillus actinomycetemcomitans)

2

 

Anaplasma spp.

2

 

Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium haemolyticum)

2

 

Arcobacter butzleri

2

 

Bacillus anthracis

3

T

Bacteroides fragilis

2

 

Bacteroides spp.

2

 

Bartonella bacilliformis

2

 

Bartonella quintana (Rochalimaea quintana)

2

 

Bartonella (Rochalimea) spp.

2

 

Bordetella bronchiseptica

2

 

Bordetella parapertussis

2

 

Bordetella pertussis

2

T, V

Bordetella spp.

2

 

Borrelia burgdorferi

2

 

Borrelia duttonii

2

 

Borrelia recurrentis

2

 

Borrelia spp.

2

 

Brachyspira spp.

2

 

Brucella abortus

3

 

Brucella canis

3

 

Brucella inopinata

3

 

Brucella melitensis

3

 

Brucella suis

3

 

Burkholderia cepacia

2

 

Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei)

3

 

Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei)

3

 

Campylobacter fetus subsp. fetus

2

 

Campylobacter fetus subsp. venerealis

2

 

Campylobacter jejuni subsp. doylei

2

 

Campylobacter jejuni subsp. jejuni

2

 

Campylobacter spp.

2

 

Cardiobacterium hominis

2

 

Cardiobacterium valvarum

2

 

Chlamydia abortus (Chlamydophila abortus)

2

 

Chlamydia caviae (Chlamydophila caviae)

2

 

Chlamydia felis (Chlamydophila felis)

2

 

Chlamydia pneumoniae (Chlamydophila pneumoniae)

2

 

Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (aviäre Stämme)

3

 

Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (sonstige Stämme)

2

 

Chlamydia trachomatis (Chlamydophila trachomatis)

2

 

Clostridium botulinum

2

T

Clostridium difficile

2

T

Clostridium perfringens

2

T

Clostridium tetani

2

T, V

Clostridium spp.

2

 

Corynebacterium diphtheriae

2

T, V

Corynebacterium minutissimum

2

 

Corynebacterium pseudotuberculosis

2

T

Corynebacterium ulcerans

2

T

Corynebacterium spp.

2

 

Coxiella burnetii

3

 

Edwardsiella tarda

2

 

Ehrlichia spp.

2

 

Eikenella corrodens

2

 

Elizabethkingia meningoseptica (Flavobacterium meningosepticum)

2

 

Enterobacter aerogenes (Klebsiella mobilis)

2

 

Enterobacter cloacae subsp. cloacae (Enterobacter cloacae)

2

 

Enterobacter spp.

2

 

Enterococcus spp.

2

 

Erysipelothrix rhusiopathiae

2

 

Escherichia coli (außer nichtpathogene Stämme)

2

 

Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (zB 0157: H7 oder 0103)

3 (**)

T

Fluoribacter bozemanae (Legionella)

2

 

Francisella hispaniensis

2

 

Francisella tularensis subsp. holarctica

2

 

Francisella tularensis subsp. mediasiatica

2

 

Francisella tularensis subsp. novicida

2

 

Francisella tularensis subsp. tularensis

3

 

Fusobacterium necrophorum subsp. funduliforme

2

 

Fusobacterium necrophorum subsp. necrophorum

2

 

Gardnerella vaginalis

2

 

Haemophilus ducreyi

2

 

Haemophilus influenzae

2

V

Haemophilus spp.

2

 

Helicobacter pylori

2

 

Helicobacter spp.

2

 

Klebsiella oxytoca

2

 

Klebsiella pneumoniae subsp. ozaenae

2

 

Klebsiella pneumoniae subsp. pneumoniae

2

 

Klebsiella pneumoniae subsp. rhinoscleromatis

2

 

Klebsiella spp.

2

 

Legionella pneumophila subsp. fraseri

2

 

Legionella pneumophila subsp. pascullei

2

 

Legionella pneumophila subsp. pneumophila

2

 

Legionella spp.

2

 

Leptospira interrogans (alle Serotypen)

2

 

Leptospira interrogans spp.

2

 

Listeria monocytogenes

2

 

Listeria ivanovii subsp. ivanovii

2

 

Listeria ivanovii subsp. londoniensis

2

 

Morganella morganii subsp. morganii (Proteus morganii)

2

 

Morganella morganii subsp. sibonii

2

 

Mycobacterium abscessus subsp. abscessus

2

 

Mycobacterium africanum

3

V

Mycobacterium avium subsp. avium (Mycobacterium avium)

2

 

Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Mycobacterium paratuberculosis)

2

 

Mycobacterium avium subsp. silvaticum

2

 

Mycobacterium bovis

3

V

Mycobacterium caprae (Mycobacterium tuberculosis subsp. caprae)

3

 

Mycobacterium chelonae

2

 

Mycobacterium chimaera

2

 

Mycobacterium fortuitum

2

 

Mycobacterium intracellulare

2

 

Mycobacterium kansasii

2

 

Mycobacterium leprae

3

 

Mycobacterium malmoense

2

 

Mycobacterium marinum

2

 

Mycobacterium microti

3 (**)

 

Mycobacterium pinnipedii

3

 

Mycobacterium scrofulaceum

2

 

Mycobacterium simiae

2

 

Mycobacterium szulgai

2

 

Mycobacterium tuberculosis

3

V

Mycobacterium ulcerans

3 (**)

 

Mycobacterium xenopi

2

 

Mycoplasma hominis

2

 

Mycoplasma pneumoniae

2

 

Mycoplasma spp.

2

 

Neisseria gonorrhoeae

2

 

Neisseria meningitidis

2

V

Neorickettsia sennetsu (Rickettsia sennetsu, Ehrlichia sennetsu)

2

 

Nocardia asteroides

2

 

Nocardia brasiliensis

2

 

Nocardia farcinica

2

 

Nocardia nova

2

 

Nocardia otitidiscaviarum

2

 

Nocardia spp.

2

 

Orientia tsutsugamushi (Rickettsia tsutsugamushi)

3

 

Pasteurella multocida subsp.gallicida (Pasteurella gallicida)

2

 

Pasteurella multocida subsp.multocida

2

 

Pasteurella multocida subsp.septica

2

 

Pasteurella spp.

2

 

Peptostreptococcus anaerobius

2

 

Plesiomonas shigelloides

2

 

Porphyromonas spp.

2

 

Prevotella spp.

2

 

Proteus mirabilis

2

 

Proteus penneri

2

 

Proteus vulgaris

2

 

Providencia alcalifaciens (Proteus inconstans)

2

 

Providencia rettgeri (Proteus rettgeri)

2

 

Providencia spp.

2

 

Pseudomonas aeruginosa

2

T

Rhodococcus hoagii (Corynebacterium equi)

2

 

Rickettsia africae

3

 

Rickettsia akari

3 (**)

 

Rickettsia australis

3

 

Rickettsia canadensis

2

 

Rickettsia conorii

3

 

Rickettsia heilongjiangensis

3 (**)

 

Rickettsia japonica

3

 

Rickettsia montanensis

2

 

Rickettsia typhi

3

 

Rickettsia prowazekii

3

 

Rickettsia rickettsii

3

 

Rickettsia sibirica

3

 

Rickettsia spp.

2

 

Salmonella enterica (choleraesuis) subsp. arizonae

2

 

Salmonella Enteritidis

2

 

Salmonella Paratyphi A, B, C

2

V

Salmonella Typhi

3 (**)

V

Salmonella Typhimurium

2

 

Salmonella (sonstige Serotypen)

2

 

Shigella boydii

2

 

Shigella dysenteriae (Serotyp 1)

3 (**)

T

Shigella dysenteriae, außer Serotyp 1

2

 

Shigella flexneri

2

 

Shigella sonnei

2

 

Staphylococcus aureus

2

T

Streptobacillus moniliformis

2

 

Streptococcus agalactiae

2

 

Streptococcus dysgalactiae subsp. equisimilis

2

 

Streptococcus pneumoniae

2

T, V

Streptococcus pyogenes

2

T

Streptococcus suis

2

 

Streptococcus spp.

2

 

Treponema carateum

2

 

Treponema pallidum

2

 

Treponema pertenue

2

 

Treponema spp.

2

 

Trueperella pyogenes

2

 

Ureaplasma parvum

2

 

Ureaplasma urealyticum

2

 

Vibrio cholerae (einschließlich El Tor)

2

T, V

Vibrio parahaemolyticus (Benecka parahaemolytica)

2

 

Vibrio spp.

2

 

Yersinia enterocolitica subsp. enterolitica

2

 

Yersinia enterocolitica subsp. palearctica

2

 

Yersinia pestis

3

 

Yersinia pseudotuberculosis

2

 

Yersinia spp.

2

 

B: Viren

Viren

Risikogruppe

Hinweis

(Ordnungen)

 

 

 

(Familien)

 

 

 

 

(Gattungen)

 

 

Bunyavirales

 

 

 

Hantaviridae

 

 

 

 

Orthohantavirus

 

 

 

 

 

Andes-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die das Hantavirus-induzierte Pulmonale Syndrom [HPS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

Bayou-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Black-Creek-Canal-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Cano-Delgadito-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Choclo-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Dobrava-Belgrade-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

El-Moro-Canyon-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Hantaan-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

Laguna-Negra-Orthohantavirus

3

 

 

 

 

Prospect-Hill-Orthohantavirus

2

 

 

 

 

Puumala-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Nephropathia Epidemica [NE] hervorrufen)

2

 

 

 

 

Seoul-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die Hämorrhagisches Fieber mit renalem Syndrom [HFRS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

Sin-Nombre-Orthohantavirus (Hantavirusarten, die das Hantavirale Pulmonale Syndrom [HPS] hervorrufen)

3

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Hantaviren

2

 

 

Nairoviridae

 

 

 

 

Orthonairovirus

 

 

 

 

 

Orthonairovirus des Hämorrhagischen Kongo-Krim-Fiebers

4

 

 

 

 

Dugbe-Orthonairovirus

2

 

 

 

 

Hazara-Orthonairovirus

2

 

 

 

 

Nairobi-Sheep-Disease-Orthonairovirus

2

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Nairoviren

2

 

 

Peribunyaviridae

 

 

 

 

Orthobunyavirus

 

 

 

 

 

Bunyamwera-Orthobunyavirus (Germiston-Virus)

2

 

 

 

 

Orthobunyavirus der Kalifornischen Enzephalitis

2

 

 

 

 

Oropouche-Orthobunyavirus

3

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Orthobunyaviren

2

 

 

Phenuiviridae

 

 

 

 

Phlebovirus

 

 

 

 

 

Bhanja-Phlebovirus

2

 

 

 

 

Punta-Toro-Phlebovirus

2

 

 

 

 

Rift-Valley-Fieber-Phlebovirus

3

 

 

 

 

Sandfliegen-Fieber-Naples-Phlebovirus (Toscana-Virus)

2

 

 

 

 

SFTS-Phlebovirus (Severe Fever with Thrombocytopenia Syndrome)

3

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Phleboviren

2

 

Herpesvirales

 

 

 

Herpesviridae

 

 

 

 

Cytomegalovirus

 

 

 

 

 

Humanes Betaherpesvirus 5 (Zytomegalievirus)

2

 

 

 

Lymphocryptovirus

 

 

 

 

 

Humanes Gammaherpesvirus 4 (Epstein-Barr-Virus)

2

 

 

 

Rhadinovirus

 

 

 

 

 

Humanes Gammaherpesvirus 8

2

 

 

 

Roseolovirus

 

 

 

 

 

Humanes Betaherpesvirus 6A (Humanes B-lymphotropes Virus)

2

 

 

 

 

Humanes Betaherpesvirus 6B

2

 

 

 

 

Humanes Betaherpesvirus 7

2

 

 

 

Simplexvirus

 

 

 

 

 

Macacines Alphaherpesvirus 1 (Herpesvirus simiae, Herpes-B-Virus)

3

 

 

 

 

Humanes Alphaherpesvirus 1 (Humanes Herpesvirus 1, Herpes-simplex-Virus Typ 1)

2

 

 

 

 

Humanes Alphaherpesvirus 2 (Humanes Herpesvirus 2, Herpes-simplex-Virus Typ 2)

2

 

 

 

Varicellovirus

 

 

 

 

 

Humanes Alphaherpesvirus 3 (Varicella-Zoster-Virus)

2

V

Mononegavirales

 

 

 

Filoviridae

 

 

 

 

Ebolavirus

4

 

 

 

Marburgvirus

 

 

 

 

 

Marburg-Marburgvirus

4

 

 

Paramyxoviridae

 

 

 

 

Avulavirus

 

 

 

 

 

Newcastle-Disease-Virus

2

 

 

 

Henipavirus

 

 

 

 

 

Hendra-Henipavirus

4

 

 

 

 

Nipah-Henipavirus

4

 

 

 

Morbillivirus

 

 

 

 

 

Masern-Morbillivirus

2

V

 

 

Respirovirus

 

 

 

 

 

Humanes Respirovirus 1 (Parainfluenzavirus 1)

2

 

 

 

 

Humanes Respirovirus 3 (Parainfluenzavirus 3)

2

 

 

 

Rubulavirus

 

 

 

 

 

Mumps-Rubulavirus

2

V

 

 

 

Humanes Rubulavirus 2 (Parainfluenzavirus 2)

2

 

 

 

 

Humanes Rubulavirus 4 (Parainfluenzavirus 4)

2

 

 

Pneumoviridae

 

 

 

 

Metapneumovirus

 

 

 

 

Orthopneumovirus

 

 

 

 

 

Humanes Orthopneumovirus (Respiratory-Syncytial-Virus)

2

 

 

Rhabdoviridae

 

 

 

 

Lyssavirus

 

 

 

 

 

Australisches Fledermaus-Lyssavirus

3 (**)

V

 

 

 

Duvenhage-Lyssavirus

3 (**)

V

 

 

 

Europäisches Fledermaus-Lyssavirus 1

3 (**)

V

 

 

 

Europäisches Fledermaus-Lyssavirus 2

3 (**)

V

 

 

 

Lagos-Fledermaus-Lyssavirus

3 (**)

 

 

 

 

Mokola-Lyssavirus

3

 

 

 

 

Rabies-Lyssavirus

3 (**)

V

 

 

Vesiculovirus

 

 

 

 

 

Virus der vesikulären Stomatitis, Alagoas-Vesiculovirus

2

 

 

 

 

Virus der vesikulären Stomatitis, Indiana-Vesiculovirus

2

 

 

 

 

Virus der vesikulären Stomatitis, New-Jersey-Vesiculovirus

2

 

 

 

 

Piry-Vesiculovirus (Piry-Virus)

2

 

Nidovirales

 

 

 

Coronaviridae

 

 

 

 

Betacoronavirus

 

 

 

 

 

Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Virus (SARS-Coronavirus)

3

 

 

 

 

Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Related-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) (a)

3

 

 

 

 

Middle East respiratory syndrome coronavirus (MERS-Coronavirus)

3

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Coronaviridae

2

 

Picornavirales

 

 

 

Picornaviridae

 

 

 

 

Cardiovirus

 

 

 

 

 

Saffoldvirus

2

 

 

 

Cosavirus

 

 

 

 

 

Cosavirus A

2

 

 

 

Enterovirus

 

 

 

 

 

Enterovirus A

2

 

 

 

 

Enterovirus B

2

 

 

 

 

Enterovirus C

2

 

 

 

 

Enterovirus D Humanes Enterovirus Typ 70 (Acute-Haemorrhagic-Conjunctivitis-Virus)

2

 

 

 

 

Rhinoviren

2

 

 

 

 

Poliovirus, Typ 1 und 3

2

V

 

 

 

Poliovirus, Typ 2

3

V

 

 

Hepatovirus

 

 

 

 

 

Hepatovirus A (Hepatitis-A-Virus, Humanes Enterovirus Typ 72)

2

V

 

 

Kobuvirus

 

 

 

 

 

Aichivirus A (Aichivirus 1)

2

 

 

 

Parechovirus

 

 

 

 

 

Parechovirus A (Humanes Parechovirus)

2

 

 

 

 

Parechovirus B (Ljunganvirus)

2

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Picornaviridae

2

 

Nicht zugewiesen

 

 

 

Adenoviridae

2

 

 

Astroviridae

2

 

 

Arenaviridae

 

 

 

 

Mammarenavirus

 

 

 

 

 

Brazilian-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Chapare-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Flexal-Mammarenavirus

3

 

 

 

 

Guanarito-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Junín-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Lassa-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Lujo-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Mammarenavirus der Lymphozytären Choriomeningitis (neurotrope Stämme)

2

 

 

 

 

Mammarenavirus der Lymphozytären Choriomeningitis (sonstige Stämme)

2

 

 

 

 

Machupo-Mammarenavirus

4

 

 

 

 

Mobala-Mammarenavirus

2

 

 

 

 

Mopeia-Mammarenavirus

2

 

 

 

 

Tacaribe-Mammarenavirus

2

 

 

 

 

Whitewater-Arroyo-Mammarenavirus

3

 

 

Caliciviridae

 

 

 

 

Norovirus

 

 

 

 

 

Norovirus (Norwalkvirus)

2

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Caliciviridae

2

 

 

Hepadnaviridae

 

 

 

 

Orthohepadnavirus

 

 

 

 

 

Hepatitis-B-Virus

3 (**)

V

 

Hepeviridae

 

 

 

 

Orthohepevirus

 

 

 

 

 

Orthohepevirus A (Hepatitis-E-Virus)

2

 

 

Flaviviridae

 

 

 

 

Flavivirus

 

 

 

 

 

Denguevirus

3

 

 

 

 

Virus der Japanischen Enzephalitis

3

V

 

 

 

Kyasanur-Forest-Disease-Virus

3

V

 

 

 

Louping-ill-Virus

3 (**)

 

 

 

 

Murray-Valley-Enzephalitisvirus (Virus der Australischen Enzephalitis)

3

 

 

 

 

Virus des Omsker Hämorrhagischen Fiebers

3

 

 

 

 

Powassan-Virus

3

 

 

 

 

Rocio-Virus

3

 

 

 

 

St.-Louis-Enzephalitisvirus

3

 

 

 

 

Zeckenenzephalitisvirus

 

 

 

 

 

 

Absettarovvirus

3

 

 

 

 

 

Fernöstlicher Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus

3

 

 

 

 

 

Hanzalovavirus

3

 

 

 

 

 

Hyprvirus

3

 

 

 

 

 

Kumlingevirus

3

 

 

 

 

 

Negishivirus

3

 

 

 

 

 

Sibirischer Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus

3

V

 

 

 

 

Virus der Russischen Frühsommer-Enzephalitis (b)

3

V

 

 

 

 

Zentraleuropäischer Subtyp des Zeckenenzephalitisvirus

3 (**)

V

 

 

 

Wesselsbronvirus

3 (**)

 

 

 

 

West-Nil-Fieber-Virus

3

 

 

 

 

Gelbfiebervirus

3

V

 

 

 

Zikavirus

2

 

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Flaviviren

2

 

 

 

Hepacivirus

 

 

 

 

 

Hepacivirus C (Hepatitis-C-Virus)

3 (**)

 

 

Orthomyxoviridae

 

 

 

 

Gammainfluenzavirus

 

 

 

 

 

Influenza-C-Virus

2

 

 

 

Influenzavirus A

 

 

 

 

 

Hoch pathogene aviäre Influenzaviren HPAIV (H5), z. B. H5N1

3

 

 

 

 

Hoch pathogene aviäre Influenzaviren HPAIV (H7), z. B. H7N7, H7N9

3

 

 

 

 

Influenza-A-Virus

2

V

 

 

 

Influenza-A-Virus A/New York/1/18 (H1N1) (Spanische Grippe 1918)

3

 

 

 

 

Influenza-A-Virus A/Singapore/1/57 (H2N2)

3

 

 

 

 

Niedrig pathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) H7N9

3

 

 

 

Influenzavirus B

 

 

 

 

 

Influenza-B-Virus

2

V

 

 

Thogotovirus

 

 

 

 

 

Dhori-Virus (von Zecken übertragene Orthomyxoviridae: Dhori)

2

 

 

 

 

Thogoto-Virus (von Zecken übertragene Orthomyxoviridae: Thogoto)

2

 

 

Papillomaviridae

2

 

 

Parvoviridae

 

 

 

 

Erythroparvovirus

 

 

 

 

 

Erythroparvovirus der Primaten 1 (Humanes Parvovirus, Parvovirus B 19)

2

 

 

Polyomaviridae

 

 

 

 

Betapolyomavirus

 

 

 

 

 

Humanes Polyomavirus 1 (BK-Virus)

2

 

 

 

 

Humanes Polyomavirus 2 (JC-Virus)

2

 

 

Poxviridae

 

 

 

 

Molluscipoxvirus

 

 

 

 

 

Molluscum-contagiosum-Virus

2

 

 

 

Orthopoxvirus

 

 

 

 

 

Affenpockenvirus

3

V

 

 

 

Kuhpockenvirus

2

 

 

 

 

Vacciniavirus (inkl. Büffelpockenvirus (c), Elefantenpockenvirus (d), Kaninchenpockenvirus (e))

2

 

 

 

 

Variola-major- und Variola-minor-Virus

4

V

 

 

Parapoxvirus

 

 

 

 

 

Orf-Virus

2

 

 

 

 

Pseudo-Kuhpockenvirus (Melkerknoten-Virus, Parapoxvirus bovis)

2

 

 

 

Yatapoxvirus

 

 

 

 

 

Tanapockenvirus

2

 

 

 

 

Yaba-Affentumor-Virus

2

 

 

Reoviridae

 

 

 

 

Seadornavirus

 

 

 

 

 

Banna-Virus

2

 

 

 

Coltivirus

2

 

 

 

Rotavirus

2

 

 

 

Orbivirus

2

 

 

Retroviridae

 

 

 

 

Deltaretrovirus

 

 

 

 

 

T-Lymphotropes Virus der Primaten 1 (Humanes T-Zell-Leukämievirus, Typ 1)

3 (**)

 

 

 

 

T-Lymphotropes Virus der Primaten 2 (Humanes T-Zell-Leukämievirus, Typ 2)

3 (**)

 

 

 

Lentivirus

 

 

 

 

 

Humanes Immundefizienz-Virus 1

3 (**)

 

 

 

 

Humanes Immundefizienz-Virus 2

3 (**)

 

 

 

 

Immundefizienz-Virus des Affen (SIV) (f)

2

 

 

Togaviridae

 

 

 

 

Alphavirus

 

 

 

 

 

Cabassouvirus

3

 

 

 

 

Eastern-Equine-Encephalitis-Virus

3

V

 

 

 

Bebaruvirus

2

 

 

 

 

Chikungunya-Virus

3 (**)

 

 

 

 

Everglades-Virus

3 (**)

 

 

 

 

Mayarovirus

3

 

 

 

 

Mucambovirus

3 (**)

 

 

 

 

Ndumuvirus

3 (**)

 

 

 

 

O’nyong-nyong-Virus

2

 

 

 

 

Ross-River-Virus

2

 

 

 

 

Semliki-Forest-Virus

2

 

 

 

 

Sindbisvirus

2

 

 

 

 

Tonatevirus

3 (**)

 

 

 

 

Venezuelan-Equine-Encephalitis-Virus

3

V

 

 

 

Western-Equine-Encephalitis-Virus

3

V

 

 

 

Sonstige als pathogen bekannte Alphaviren

2

 

 

 

Rubivirus

 

 

 

 

 

Rubellavirus

2

V

 

Nicht zugewiesen

 

 

 

 

Deltavirus

 

 

 

 

 

Hepatitis-Deltavirus (g)

2

V

  1. Absatz a
    Nichtproliferative diagnostische Laborarbeiten an SARS-CoV-2 sind in einer Einrichtung unter Anwendung von Verfahren durchzuführen, bei denen mindestens die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 getroffen werden. Proliferative Arbeiten an SARS-CoV-2 sind in einem Hochsicherheitslabor, in dem mindestens die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 getroffen werden, mit Unterdruck zur Atmosphäre durchzuführen.
  2. Absatz b
    Zeckenenzephalitis.
  3. Absatz c
    Unter dieser Bezeichnung können zwei Viren identifiziert werden: ein Typ des Büffelpockenvirus und eine Variante des Vacciniavirus.
  4. Absatz d
    Variante des Kuhpockenvirus.
  5. Absatz e
    Variante des Vacciniavirus.
  6. Absatz f
    Derzeit gibt es keinen Beweis für eine Erkrankung von Menschen durch die übrigen Retroviren von Affen. Als Vorsichtsmaßnahme werden für Arbeiten, die gegenüber diesen Viren exponieren, die Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3 empfohlen.
  7. Absatz g
    Eine Infektion mit dem Hepatitis-Deltavirus wirkt nur bei Simultan- oder Sekundärinfektion der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers mit dem Hepatitis-B-Virus pathogen. Die Impfung gegen das Hepatitis-B-Virus schützt daher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht mit dem Hepatitis-B-Virus infiziert sind, gegen das Hepatitis-Deltavirus.

C: Prionen als Krankheitserreger

Prionen als Krankheitserreger

Risikogruppe

Hinweis

Agens der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit

3 (**)

 

Variante des Agens der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit

3 (**)

 

Agens der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) und andere verwandte tierische TSE

3 (**)

 

Agens des Gerstmann-Sträussler-Scheinker-Syndroms

3 (**)

 

Agens der Kuru

3 (**)

 

Agens der Traberkrankheit (Scrapie)

2

 

D: Parasiten

Parasiten

Risikogruppe

Hinweis

Acanthamoeba castellani

2

 

Ancylostoma duodenale

2

 

Angiostrongylus cantonensis

2

 

Angiostrongylus costaricensis

2

 

Anisakis simplex

2

A

Ascaris lumbricoides

2

A

Ascaris suum

2

A

Babesia divergens

2

 

Babesia microti

2

 

Balamuthia mandrillaris

3

 

Balantidium coli

2

 

Brugia malayi

2

 

Brugia pahangi

2

 

Brugia timori

2

 

Capillaria philippinensis

2

 

Capillaria spp.

2

 

Clonorchis sinensis (Opisthorchis sinensis)

2

 

Clonorchis viverrini (Opisthirchis viverrini)

2

 

Cryptosporidium hominis

2

 

Cryptosporidium parvum

2

 

Cyclospora cayetanensis

2

 

Dicrocoelium dentriticum

2

 

Dipetalonema streptocerca

2

 

Diphyllobothrium latum

2

 

Dracunculus medinensis

2

 

Echinococcus granulosus

3 (**)

 

Echinococcus multilocularis

3 (**)

 

Echinococcus oligarthrus

3 (**)

 

Echinococcus vogeli

3 (**)

 

Entamoeba histolytica

2

 

Enterobius vermicularis

2

 

Enterocytozoon bieneusi

2

 

Fasciola gigantica

2

 

Fasciola hepatica

2

 

Fasciolopsis buski

2

 

Giardia lamblia (Giardia duodenalis, Giardia intestinalis)

2

 

Heterophyes spp.

2

 

Hymenolepis diminuta

2

 

Hymenolepis nana

2

 

Leishmania aethiopica

2

 

Leishmania braziliensis

3 (**)

 

Leishmania donovani

3 (**)

 

Leishmania guyanensis (Viannia guyanensis)

3 (**)

 

Leishmania infantum (Leishmania chagasi)

3 (**)

 

Leishmania major

2

 

Leishmania mexicana

2

 

Leishmania panamensis (Viannia panamensis)

3 (**)

 

Leishmania peruviana

2

 

Leishmania tropica

2

 

Leishmania spp.

2

 

Loa loa

2

 

Mansonella ozzardi

2

 

Mansonella perstans

2

 

Mansonella streptocerca

2

 

Metagonimus spp.

2

 

Naegleria fowleri

3

 

Necator americanus

2

 

Onchocerca volvulus

2

 

Opisthorchis felineus

2

 

Opisthorchis spp.

2

 

Paragonimus westermani

2

 

Paragonimus spp.

2

 

Plasmodium falciparum

3 (**)

 

Plasmodium knowlesi

3 (**)

 

Plasmodium spp. (des Menschen und von Affen)

2

 

Sarcocystis suihominis

2

 

Schistosomea haematobium

2

 

Schistosomea intercalatum

2

 

Schistosoma japonicum

2

 

Schistosoma mansoni

2

 

Schistosoma mekongi

2

 

Strongyloides stercoralis

2

 

Strongyloides spp.

2

 

Taenia saginata

2

 

Taenia solium

3 (**)

 

Toxocara canis

2

 

Toxocara cati

2

 

Toxoplasma gondii

2

 

Trichinella nativa

2

 

Trichinella nelsoni

2

 

Trichinella pseudospiralis

2

 

Trichinella spiralis

2

 

Trichomonas vaginalis

2

 

Trichostrongylus orientalis

2

 

Trichostrongylus spp.

2

 

Trichuris trichiura

2

 

Trypanosoma brucei brucei

2

 

Trypanosoma brucei gambiense

2

 

Trypanosoma brucei rhodesiense

3 (**)

 

Trypanosoma cruzi

3 (**)

 

Wuchereria bancrofti

2

 

E: Pilze

Pilze

Risikogruppe

Hinweis

Aspergillus flavus

2

A

Aspergillus fumigatus

2

A

Aspergillus spp.

2

 

Blastomyces dermatitidis (Ajellomyces dermatitidis)

3

 

Blastomyces gilchristii

3

 

Candida albicans

2

A

Candida dubliniensis

2

 

Candida glabrata

2

 

Candida parapsilosis

2

 

Candida tropicalis

2

 

Cladophialophora bantiana (Xylohypha bantiana,

Cladosporium bantianum, Cladosporium trichoides)

3

 

Cladophialophora modesta

3

 

Cladophialophora spp.

2

 

Coccidioides immitis

3

A

Coccidioides posadasii

3

A

Cryptococcus gattii (Filobasidiella neoformans var. bacillispora)

2

A

Cryptococcus neoformans (Filobasidiella neoformans var. neoformans)

2

A

Emmonsia parva var. parva

2

 

Emmonsia parva var. crescens

2

 

Epidermophyton floccosum

2

A

Epidermophyton spp.

2

 

Fonsecaea pedrosoi

2

 

Histoplasma capsulatum

3

 

Histoplasma capsulatum var. farciminosum

3

 

Histoplasma duboisii

3

 

Madurella grisea

2

 

Madurella mycetomatis

2

 

Microsporum spp.

2

A

Nannizzia spp,

2

 

Neotestudina rosatii

2

 

Paracoccidioides brasiliensis

3

A

Paracoccidioides lutzii

3

 

Paraphyton spp.

2

 

Rhinocladiella mackenziei

3

 

Scedosporium apiospermum

2

 

Scedosporium prolificans (inflatum)

2

 

Sporothrix schenckii

2

 

Talaromyces marneffei (Penicillium marneffei)

2

A

Trichophyton rubrum

2

A

Trichophyton tonsurans

2

A

Trichophyton spp.

2