Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bildschirmarbeitsverordnung, Fassung vom 13.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V)
StF: BGBl. II Nr. 124/1998 [CELEX-Nr.: 390L0270]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 67 und 68 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in Paragraph 67, Absatz 5, ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.
  2. Absatz 2Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM – Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, ASchG.
  3. Absatz 3Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,
  4. Absatz 4Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen
    1. Ziffer eins
      durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
    2. Ziffer 2
      durchschnittlich mehr als drei Stunden
    ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.

§ 2

Text

Arbeitsmittel

Paragraph 2,

Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2 und 3.

Text

2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirm und Tastatur

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen.
    2. Ziffer 2
      Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein.
    4. Ziffer 4
      Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
    5. Ziffer 5
      Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt werden können.
    6. Ziffer 6
      Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin leicht drehsowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
    7. Ziffer 7
      Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
    8. Ziffer 8
      Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen.
  2. Absatz 2Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
    1. Ziffer eins
      Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
    2. Ziffer 2
      Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
    3. Ziffer 3
      Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
    4. Ziffer 4
      Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2, 3 und 4.

Text

Arbeitstisch und Arbeitsfläche

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
    2. Ziffer 2
      Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
    3. Ziffer 3
      Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.
    4. Ziffer 4
      Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.
  2. Absatz 2Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
    2. Ziffer 2
      Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
    3. Ziffer 3
      Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
  3. Absatz 3Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

§ 5

Text

Arbeitsstuhl

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muß mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
    3. Ziffer 3
      Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
    4. Ziffer 4
      Die Rückenlehne muß den Arbeitnehmer/innen eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
  2. Absatz 2Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.

§ 6

Text

Belichtung und Beleuchtung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, daß die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.
  2. Absatz 2Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.
  3. Absatz 3Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, daß ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu berücksichtigen.

§ 7

Text

Strahlung

Paragraph 7,

Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Bildschirmarbeit

Ermittlung und Beurteilung

Paragraph 8,

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASchG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt.

§ 9

Text

Unterlagen

Paragraph 9,

Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

§ 10

Text

Pausen und Tätigkeitswechsel

Paragraph 10,
  1. Absatz einsNach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
  3. Absatz 3Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
  4. Absatz 4Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
  5. Absatz 5Pausen gemäß Absatz eins, sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
  6. Absatz 6Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.

§ 11

Text

Untersuchungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
  2. Absatz 2Arbeitnehmer/innen können für Untersuchungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen:
    1. Ziffer eins
      Fachärzte/Fachärztinnen für Augenheilkunde und Optometrie,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte/Fachärztinnen für Arbeits- und Betriebsmedizin oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
    4. Ziffer 4
      Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk (Paragraph 120, GewO 1994) erfolgreich abgelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe.
  3. Absatz 3Die Kosten für Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen.
  4. Absatz 4Der/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Absatz eins, als erforderlich erweist.

§ 12

Text

Sehhilfen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
    2. Ziffer 2
      Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin,
    3. Ziffer 3
      die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
    2. Ziffer 2
      Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.
  3. Absatz 3Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Absatz eins und 2 entstehen, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen

Unterweisung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsJeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

§ 14

Text

Information

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG und
    4. Ziffer 4
      den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.

§ 15

Text

Anhörung/Beteiligung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
  2. Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, befaßt werden.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Ausnahmen und Abweichungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAuf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die Paragraphen 4 und 5 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Mit Ausnahme des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG festgelegt, daß die zuständige Behörde keine Ausnahmen von den Paragraphen 3,, 4 Absatz eins und 3 sowie von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.

§ 17

Text

Inkrafttreten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 3 und 4 sind jedoch zu beachten,
    1. Ziffer eins
      wenn Arbeitsplätze wesentlich geändert werden,
    2. Ziffer 2
      wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASchG ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für Paragraph 4, Absatz 4,