Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Soziale Sicherheit (Norwegen), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 202/1998 (NR: GP XX RV 650 AB 874 S. 88. BR: AB 5548 S. 631.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. März 1998 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, mit 1. Juni 1998 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

das Königreich Norwegen

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 27. August 1985 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit 1) treten soll:

________________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986,

Art. 1

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Verordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      „Durchführungsverordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten
      jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

Text

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

Art. 3

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:
    1. Litera a
      Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
    2. Litera b
      andere Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
    3. Litera c
      Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in den Buchstaben a oder b genannten Personen sind.

Art. 4

Text

Artikel 4

  1. Absatz einsDie Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
  2. Absatz 2Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.

Art. 5

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsFür die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
  3. Absatz 3Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel römisch III Kapitel 2, 3, 6, 7 und 8 der Verordnung.

Art. 6

Text

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen

Artikel 6

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
  2. Litera b
    Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Art. 7

Text

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Titel römisch III Kapitel 2 und 3 der Verordnung entsprechend Anwendung, wenn die betreffende Person

  1. Litera a
    nach den norwegischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine unter diese Kapitel der Verordnung fallende Leistung hat oder
  2. Litera b
    mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat oder
  3. Litera c
    im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.

Art. 8

Text

Artikel 8

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die außerhalb Norwegens, aber im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, wird eine Pension aus dem norwegischen Volksversicherungssystem nur dann gewährt, wenn die betreffende Person

  1. Litera a
    mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen oder
  2. Litera b
    im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.

Art. 9

Text

Artikel 9

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Artikel 67 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Art. 10

Text

Artikel 10

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

  1. Litera a
    Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
  2. Litera b
    Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Titel römisch III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Art. 11

Text

Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 11

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Art. 12

Text

Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Art. 13

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsDieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
  2. Absatz 2Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.
  4. Absatz 4Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

Art. 14

Text

Artikel 14

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:

  1. Litera a
    das Abkommen vom 27. August 1985 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit 2) samt Schlußprotokoll;
  2. Litera b
    die Vereinbarung vom 27. August 1985 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit 2).

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Oktober 1996 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

_________________

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1986,