Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt
aufauf österreichischer Seite
vonvon der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
aufauf mazedonischer Seite
vomvom Fonds für Krankenversicherung.