Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für SUG-Pauschalbetragsverordnung, Fassung vom 07.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der ein Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues für die Vollziehung der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz festgesetzt wird (SUG-Pauschalbetragsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 46/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Als Pauschalbetrag für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues für die Vollziehung der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz wird ein Betrag in der Höhe von 98 500 S monatlich festgesetzt.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß Paragraph eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Absatz 2, vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die entsprechenden Verwaltungskosten des drittvorangegangenen Kalenderjahres; soweit das Kalenderjahr 1996 heranzuziehen ist, sind für die Berechnung der Vervielfachungszahl die angefallenen Verwaltungskosten für acht Monate auf zwölf Monate hochzurechnen. Die Verwaltungskosten für den Bereich der Sonderunterstützung sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.