(1)Absatz eins,An die Stelle der Pauschalbeträge gemäß § 5 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, die mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachten Beträge. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung der Pauschalbeträge des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.An die Stelle der Pauschalbeträge gemäß Paragraph 5, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, die mit der Vervielfachungszahl nach Absatz 2, vervielfachten Beträge. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung der Pauschalbeträge des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.