Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einhebungsverordnung, Fassung vom 07.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Zuschläge (Einhebungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 17/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge gemäß Paragraph 2, AMPFG sind an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 5 070 004, „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Wien“, abzuführen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Zuschläge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, sind an den beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, IESG) bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 6 000 846 abzuführen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Auf die Abfuhr gemäß den Paragraphen eins und 2 haben die Träger der Krankenversicherung, mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen, jeweils bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen bzw. dem Eingang an Zuschlägen annähernd entspricht. Im Dezember ist die Akontierung zum Letzten des Kalendermonats so zeitgerecht durchzuführen, daß die Gutschrift auf den oben angeführten Postscheckkonten spätestens zum 30. Dezember erfolgt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge dem Arbeitsmarktservice und die Abrechnung über die Zuschläge dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, unter Verwendung des hierfür erstellten Formblattes, jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Zur Abgeltung der den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erwachsenden Kosten werden folgende jährliche Pauschalbeträge festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für die Einhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen gemäß Paragraph 2, AMPFG 330 Millionen Schilling;
  2. Ziffer 2
    für die Einhebung von Zuschlägen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG 31 Millionen Schilling.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ist vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen in zwei gleichen Teilen am 1. April und am 1. Oktober dieses Jahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die gemäß Paragraph eins, in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel ist der Mittelwert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen und dem Verhältnis der Zahl der Dienstgeber bei den einzelnen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zur Gesamtzahl der Dienstgeber für das vorangegangene Jahr. Für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist nur der Wert aus dem Verhältnis der Zahl der arbeitslosenversicherten Personen zur Gesamtzahl der arbeitslosenversicherten Personen heranzuziehen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,An die Stelle der Pauschalbeträge gemäß Paragraph 5, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, die mit der Vervielfachungszahl nach Absatz 2, vervielfachten Beträge. Eine Erhöhung darf jedoch den auf Grund einer Vervielfachung der Pauschalbeträge des vorangegangenen Jahres mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung bei den nach Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Krankenversicherungsträgern des zweitvorangegangenen Kalenderjahres durch die Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Die Verwaltungskosten für diesen Bereich sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu berücksichtigen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 929 aus 1994,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Als Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung gelten
    1. Ziffer eins
      für die Einhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen gemäß Paragraph eins, die Verwaltungskosten der Träger der Krankenversicherung für den Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich;
    2. Ziffer 2
      für die Einhebung von Zuschlägen gemäß Paragraph 2, die entsprechenden Verwaltungskosten der Träger der Krankenversicherung.
  2. Absatz 2,Die am 1. April 1998 zu entrichtenden Teilbeträge gemäß Paragraph 6, vermindern sich um die von den Trägern der Krankenversicherung nach dem 31. Dezember 1997
    1. Ziffer eins
      von den abgeführten Beiträgen und
    2. Ziffer 2
      von den abgeführten Zuschlägen
    einbehaltenen Vergütungen.