Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Karenzgeldgesetz, Fassung vom 13.11.2024

§ 1

Text

Abschnitt 1
Leistungsarten

Paragraph eins,

Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. Ziffer eins
    das Karenzgeld;
  2. Ziffer 2
    die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
  3. Ziffer 3
    der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
  4. Ziffer 4
    die Wiedereinstellungsbeihilfe.

§ 2

Text

Abschnitt 2
Karenzgeld

Anspruch der Mutter

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAnspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr selbst betreut wird, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Anwartschaft (Paragraph 3,) erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, bezogen hat oder
    3. Ziffer 3
      binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einen Anspruch auf Wochengeld erworben hat oder
    4. Ziffer 4
      während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
  2. Absatz 2Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
    1. Ziffer eins
      in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, außer wenn die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze auf ein nach Beendigung (Unterbrechung) des Karenzgeldbezuges erzieltes Entgelt oder bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, auf den Entgeltwert für die Dienstwohnung und den pauschalierten Ersatz für Materialkosten zurückzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn
      1. Litera a
        der Einheitswert des auf eigene Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 4 700 Euro übersteigt oder
      2. Litera b
        das Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder
      3. Litera c
        11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeit) erzielten Umsatzes gemäß Paragraph 41, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
    3. Ziffer 3
      Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, oder auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften hat;
    4. Ziffer 4
      ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;
    5. Ziffer 5
      als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn
      1. Litera a
        das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder
      2. Litera b
        11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft gemäß Paragraph 41, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
    6. Ziffer 6
      einen Karenzgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und
      1. Litera a
        aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalendermonats einen Bruttolohn erzielt oder
      2. Litera b
        aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß Paragraph 41, einen Betrag ergeben,
      der (das) die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, für diesen Kalendermonat.
  3. Absatz 3Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das Karenzgeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.
  4. Absatz 4Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatz 3, gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
  5. Absatz 5Bei der Anwendung des Absatz 3, ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 50 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.
  6. Absatz 6Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Absatz 2 bis 5 vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß Paragraph 8, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, erzielt, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG übersteigt.
  7. Absatz 7Die Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 8 a, KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.

§ 3

Text

Anwartschaft

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Anwartschaft ist erfüllt, wenn die Antragstellerin (der Antragsteller gemäß Paragraph 5,) innerhalb der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  2. Absatz 2Wenn die Antragstellerin (der Antragsteller) bereits einmal Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, ist die Anwartschaft bereits dann erfüllt, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  3. Absatz 3Die Antragstellerin (der Antragsteller), die (der) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfüllt die Anwartschaft bereits dann, wenn sie (er) innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Jugendanwartschaft). Auf die Jugendanwartschaft sind die im Absatz 4, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.
  4. Absatz 4Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung;
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses sowie eines krankenversicherungspflichtigen Lehrverhältnisses;
    3. Ziffer 3
      bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche gedauert haben und an einem Freitag oder Samstag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag oder der darauffolgende Sonntag;
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Lehrling;
    5. Ziffer 5
      Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als Schüler in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder als Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
    6. Ziffer 6
      Zeiten des Präsenz(Zivil)dienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
    7. Ziffer 7
      Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 46 a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305.
  5. Absatz 5Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
  6. Absatz 6Von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, die Strafgefangene durch Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erworben haben, sind drei Viertel auf die Anwartschaft anzurechnen.
  7. Absatz 7Die in den Absatz 4 bis 6 genannten Zeiten dürfen jeweils nur einmal auf die Anwartschaft angerechnet werden.

§ 4

Text

Verlängerung der Rahmenfrist

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
    1. Ziffer eins
      in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
    2. Ziffer 2
      arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39, AlVG) bezogen hat;
    3. Ziffer 3
      eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    5. Ziffer 5
      Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
    6. Ziffer 6
      einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
    7. Ziffer 7
      ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
    8. Ziffer 8
      nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
    9. Ziffer 9
      auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    10. Ziffer 10
      selbständig erwerbstätig gewesen ist.
  2. Absatz 2Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland
    1. Ziffer eins
      sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    2. Ziffer 2
      eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. Absatz 3Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
    1. Ziffer eins
      Krankengeld oder Wochengeld bezogen oder sich in Anstaltspflege befunden hat;
    2. Ziffer 2
      wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
    3. Ziffer 3
      einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.
  4. Absatz 4Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  5. Absatz 5Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG entrichtet hat.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
  7. Absatz 7Zeiten, die gemäß Paragraph 3, anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

§ 5

Text

Anspruch des Vaters

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAnspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm selbst betreut wird, wenn er
    1. Ziffer eins
      die Anwartschaft (Paragraph 3,) erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld bezieht oder
    3. Ziffer 3
      binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz als Mutter einen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte oder
    4. Ziffer 4
      während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
  2. Absatz 2In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (Paragraph 2, Absatz eins,), wenn auch sie Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, hat, auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum verzichtet hat und daß keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 6 vorliegen.
  3. Absatz 3Die Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 8 a, KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 153/1999).

Text

Wechsel in der Anspruchsberechtigung

Paragraph 6,

Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann jeweils nur unter Berücksichtigung der Mindestdauer jeder einzelnen Inanspruchnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 5, erfolgen, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Bei Wechsel der Betreuung kann das Karenzgeld längstens 31 Tage von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wenn beide Elternteile das Kind betreuen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Das Karenzgeld beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, 14,53 Euro täglich.

§ 8

Text

Zuschläge

Paragraph 8,
  1. Absatz einsZum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.
  2. Absatz 2Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt.
  3. Absatz 3Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.
  4. Absatz 4Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.
  5. Absatz 5Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht.
  6. Absatz 6Der Zuschlag beträgt täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

    Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,).

§ 9

Text

Ruhen des Karenzgeldes

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Karenzgeld ruht während
    1. Ziffer eins
      des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 143, Absatz 6,
      ASVG;
    2. Ziffer 2
      der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;
    3. Ziffer 3
      der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;
    4. Ziffer 4
      des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, Paragraph 9, Absatz eins, des Angestelltengesetzes (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1929,, Paragraph 9, Absatz eins, des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, Paragraph 25, Absatz 13, des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, oder Paragraph 24, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    5. Ziffer 5
      des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;
    6. Ziffer 6
      eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt;
    7. Ziffer 7
      des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer 6, findet keine Anwendung
    1. Ziffer eins
      auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;
    2. Ziffer 2
      soweit die Österreichische Gesundheitskasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.

§ 10

Text

Beginn des Anspruches

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
    3. Ziffer 3
      ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
  2. Absatz 2Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
    3. Ziffer 3
      ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
  3. Absatz 3Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.
  4. Absatz 4Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Abs. 6
ab 1.1.2002
§ 57 Abs. 20

Text

Dauer des Anspruches

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDas Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.
  2. Absatz 2Die Anspruchsdauer gemäß Absatz eins, verlängert sich bis zu einem Höchstausmaß von 731 Tagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;
    2. Ziffer 2
      der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;
    3. Ziffer 3
      der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
  3. Absatz 3Das Höchstausmaß nach den Absatz eins und 2 erhöht sich für Ansprüche auf Grund von Geburten ab 1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4, abzuziehen. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen; wird ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im dritten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 730 Tage abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).
  4. Absatz 4Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Absatz 3, können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgespart und im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des dritten Lebensjahres, jedenfalls jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in Pflege.
  5. Absatz 5Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten, nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes von mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die Anspruchsberechtigung für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils gemäß Paragraph 6 und der Verbrauch eines kürzeren Restanspruches werden dadurch nicht berührt.
  6. Absatz 6Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Absatz 3,) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß Paragraph 9, ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht. Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, sind keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind. Eine Abbuchung hat auch zu erfolgen, wenn der Bezug einer Leistung zwar widerrufen, jedoch nicht rückgefordert wird.
  7. Absatz 7Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind erhöht sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen Elternteil gemäß Absatz 3, um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.

§ 12

Text

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFür den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 5, erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil, außer bei Wechsel der Betreuung für längstens 31 Tage, Karenzgeld, Karenzurlaubsgeld nach dem KUG oder eine entsprechende Leistung nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in voller Höhe bezieht.
  2. Absatz 2Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß den Paragraphen 15 g und 15h MSchG oder den Paragraphen 8 und 8a EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) übersteigt. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung gebühren, gegebenenfalls für jeden Elternteil, 50 vH des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7,

§ 14

Text

Abschnitt 3
Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAnspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder kein Anspruch entstanden ist, weil die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder die für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, vorgesehenen Bezüge weiter gezahlt werden. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat ein Vater, der mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn er als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte oder keinen Anspruch gehabt hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen.
  2. Absatz 2Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 3,, 6, 10 Absatz eins und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.
  3. Absatz 3Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß Paragraph 9, für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
  4. Absatz 4Bei der Beurteilung des Anspruches eines Elternteils auf Karenzgeld steht die Teilzeitbeihilfe des anderen Elternteils dem Anspruch des anderen Elternteils auf Karenzgeld gleich.
  5. Absatz 5Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Absatz 2, die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG übersteigt.

§ 15

Text

Abschnitt 4
Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

Anspruch auf Zuschuß

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAnspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
    1. Ziffer eins
      alleinstehende Elternteile (Paragraph 16,),
    2. Ziffer 2
      verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 17,,
    3. Ziffer 3
      nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz 3,
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.
  3. Absatz 3Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KBGG übersteigt.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 153/1999).

Text

Alleinstehende

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAlleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 18, fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
  2. Absatz 2Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
  3. Absatz 3Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 17

Text

Ehegatten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsVerheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 427 Euro im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 215 Euro zu erhöhen.
  2. Absatz 2Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auch im Falle des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, anzuwenden.
  4. Absatz 4Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß Paragraph 40, das Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG und an die Stelle der Freigrenzen gemäß Absatz eins, die Freigrenzen gemäß Paragraph 12, KBGG treten.

§ 18

Text

Nicht Alleinstehende

Paragraph 18,

Unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).

§ 19

Text

Dauer

Paragraph 19,

Der Zuschuß gebührt, solange die im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder Wochengeldbezug ruht.

§ 20

Text

Höhe

Paragraph 20,

Der Zuschuß beträgt 6,06 Euro täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 153/1999).

Text

Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 21,

Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20,

§ 22

Text

Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

Paragraph 22,

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 14, beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20,

§ 23

Text

Teilzeitbeihilfe für selbständig Erwerbstätige

Paragraph 23,

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 99, BSVG oder Paragraph 102 b, GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß Paragraph 20,

§ 24

Text

Erklärung

Paragraph 24,

Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den Paragraphen 17 und 18 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 27, verpflichten.

§ 25

Text

Anpassung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSoweit die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
  2. Absatz 2Der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

§ 26

Text

Datenübermittlung

Paragraph 26,

Die Österreichische Gesundheitskasse und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

§ 33

Text

Abschnitt 6
Wiedereinstellungsbeihilfe

Paragraph 33,
  1. Absatz einsWird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
  2. Absatz 2Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
    1. Ziffer eins
      bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,
    2. Ziffer 2
      elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH
    des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten Arbeitnehmer) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate.
  3. Absatz 3Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Absatz 2, war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Absatz 2, zur Gänze zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden, die von diesen Körperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 34

Text

Abschnitt 7
Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 34,
  1. Absatz einsIn Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des Zuschusses zu diesen Leistungen ist die Österreichische Gesundheitskasse (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder nach dem letzten Beschäftigungsort der Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Änderungen in der örtlichen Zuständigkeit werden mit dem dem Tag der Meldung der Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.
  2. Absatz 2Für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG ist der für die Gewährung dieser Teilzeitbeihilfe zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.
  3. Absatz 3In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die gemäß den Paragraphen 26 und 30 ASVG Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
  4. Absatz 4Die Österreichische Gesundheitskasse hat die in den Absätzen 1 und 3 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

§ 35

Text

Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

Paragraph 35,
  1. Absatz einsFür die Geltendmachung des Anspruches ist ein hiefür bundeseinheitlich aufgelegtes Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
  2. Absatz 2Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes ungewiß, so ist der Fortbezug des Anspruches durch Wiedermeldung geltend zu machen. Paragraph 10, Absatz 4, gilt auch für die Wiedermeldung.
  3. Absatz 3Die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
  4. Absatz 4In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter, des Zuschusses zu diesen Leistungen und der Wiedereinstellungsbeihilfe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG anzuwenden.

§ 36

Text

Entscheidung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsWird der Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen.
  2. Absatz 2Wird der Anspruch nicht oder nicht im begehrten Ausmaß anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen.

§ 37

Text

Abschnitt 8
Allgemeine Bestimmungen

Mitteilungspflichten

Paragraph 37,
  1. Absatz einsWer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes, ohne Verzug, spätestens jedoch eine Woche nach dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Krankenversicherungsträger haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Arbeitsmarktservice statistische Daten über die Anträge und Leistungen nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen.

§ 38

Text

Berichtigung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsWenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
  2. Absatz 2Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist mit Bescheid die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: ab 1.1.2002, § 57 Abs. 20

Text

Rückforderung

Paragraph 39,

Paragraph 31, KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Österreichischen Gesundheitskasse die Österreichische Gesundheitskasse tritt.

§ 40

Text

Einkommen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsBei der Feststellung des Einkommens nach diesem Bundesgesetz ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
  2. Absatz 2Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes 1972 (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Dem Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a,, c und d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15, Litera a,, Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 22 bis 24 und Paragraph 112, Ziffer eins, EStG 1988;
    2. Ziffer 2
      die Beträge gemäß den Paragraphen 10,, 10a, 12, 18 Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4,, 27 Absatz 3,, 31 Absatz 3,, 36, 41 Absatz 3, sowie 112 Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
    3. Ziffer 3
      Sonderunterstützungen nach dem SUG und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
  5. Absatz 5Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
    4. Ziffer 4
      bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
  6. Absatz 6Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
  7. Absatz 7Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 41

Text

Umsatz

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
  2. Absatz 2Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 42

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDie Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36, ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen des gemäß Paragraph 34, zuständigen Krankenversicherungsträgers abzugeben bzw. vorzulegen.
  4. Absatz 4Dienstgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 3 und 4 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden.
  6. Absatz 6Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.
  7. Absatz 7Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach Paragraph 40, Absatz 5 und Paragraph 41, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 41, Absatz 2, abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Zuschlag gegeben.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 153/1999).

Text

Abschnitt 9
Krankenversicherung

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2Bezieher, die den Bezug von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach Vollendung des ersten oder während des zweiten Lebensjahres des Kindes beendet (unterbrochen) haben, sind darüber hinaus für insgesamt längstens sechs Monate für jene Zeiträume, in denen keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, gemäß Absatz eins, teilversichert, wenn sie dies für Zeiträume bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes binnen neun Monaten nach Ende des Bezuges und für spätere Zeiträume eines Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutter- oder Elternschaft binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Karenzurlaubes bei der Österreichischen Gesundheitskasse (Paragraph 34, Absatz eins,) beantragen. Paragraph 11, Absatz 3, Litera a und Paragraph 53, Absatz 3, Litera c, ASVG sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden. Einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung steht eine Erwerbstätigkeit im Ausland gleich, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
  3. Absatz 3Für Bedienstete des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, B-KUVG gilt abweichend von Absatz eins,, daß diese in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG teilversichert sind; auf diese Teilversicherung sind die Bestimmungen des B-KUVG anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Absatz 2, ist für diesen Personenkreis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu stellen ist. Die Österreichische Gesundheitskasse hat die für die Teilversicherten nach dem B-KUVG einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau abzuführen.

§ 44

Text

Leistungen der Krankenversicherung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDas Krankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe einschließlich allfälliger Zuschläge.
  2. Absatz 2Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach Absatz eins,
  3. Absatz 3Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
  4. Absatz 4Erhalten erkrankte oder in Anstaltspflege befindliche Bezieher von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld, so gebührt ihnen für diese Zeit Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe.

§ 45

Text

Höhe des Krankenversicherungsbeitrages

Paragraph 45,

Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages richtet sich nach Paragraph 39 j, Absatz 3 bis 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

§ 46

Text

Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

Paragraph 46,

Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung bei anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.

§ 47

Text

Abschnitt 10
Auszahlung der Leistungen

Art der Auszahlung

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post bis zum Zehnten des Folgemonats.
  2. Absatz 2In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz eins, festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
  3. Absatz 3Die von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine (Paragraph 135, Absatz 3, ASVG) und Zahnbehandlungsscheine (Paragraph 153, Absatz 4, ASVG) ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.

§ 48

Text

Besondere Umstände

Paragraph 48,
  1. Absatz einsSolange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht in die häusliche Gemeinschaft des Karenzgeldbeziehers aufgenommen wird oder wenn ein Karenzgeldbezieher seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht nachkommt, kann der Krankenversicherungsträger anordnen, daß ein angemessener Teil des Karenzgeldes dem Angehörigen oder der Person, Anstalt oder Behörde, in deren Obhut er sich befindet, ausgezahlt wird.
  2. Absatz 2Ist der Bezugsberechtigte handlungsunfähig, so ist die Leistung dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Bevollmächtigtem zur Verwendung für den Bezugsberechtigten auszuzahlen.
  3. Absatz 3Ist der Bezugsberechtigte trunk- oder rauschgiftsüchtig, so kann die Leistung verläßlichen Familienangehörigen oder der Aufenthaltsgemeinde zur Verwendung für den Bezugsberechtigten ausgezahlt werden.

§ 49

Text

Abschnitt 11
Finanzierung

Deckung des Aufwandes bei Änderungen

Paragraph 49,

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Österreichischen Gesundheitskasse vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.

§ 50

Text

Deckung des laufenden Aufwandes

Paragraph 50,

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger nachgewiesenen Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen, die Beiträge zur Krankenversicherung, die Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und in der Höhe der festgesetzten Pauschalbeträge ersetzt werden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bis zur Festsetzung neuer Pauschalbeträge gelten weiterhin die durch die KGG-Pauschalbeträgeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 1997,, und die KGG-Pauschalbetragsverordnung-WEB, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 1998,, festgesetzten Pauschalbeträge. Die Pauschalbeträge sind neu festzusetzen, wenn die anteiligen Verwaltungsaufwendungen, insbesondere auf Grund von Gesetzesänderungen, um mehr als 5 vH zu- oder abnehmen. Mit Wirkung ab 1. Jänner jeden Jahres sind die Pauschalbeträge mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 a, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

§ 51

Text

Vorauszahlung des Leistungsaufwandes

Paragraph 51,

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Leistungen und die Beiträge zur Krankenversicherung monatlich auf der Grundlage der entsprechenden Aufwendungen im vorletzten Monat zu bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

§ 52

Text

Aufwendungen für Zuschüsse

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung (Grundleistung).
  2. Absatz 2Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMPFG zu.

§ 53

Text

Abschnitt 12
Schlußbestimmungen

Rechtshilfe

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsbehörden, das Arbeitsmarktservice und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Krankenversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
  2. Absatz 2Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
  3. Absatz 3Die Krankenversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das zentrale Gewerberegister und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz notwendig ist. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.
  4. Absatz 4Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO ist zu beachten.
  5. Absatz 5Die Finanzämter haben den Gebietskrankenkassen und den für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Trägern der Krankenversicherung die Daten, die für diese Träger der Krankenversicherung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

§ 54

Text

Gebührenfreiheit

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Paragraphen 76 bis 78 AVG 1991 sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Ersatz des Aufwandes gemäß Paragraph 50, stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, dar.

§ 55

Text

Verweisungen

Paragraph 55,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Karenzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG verwiesen wird, tritt an deren Stelle Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Wiedereinstellungsbeihilfe nach Art. römisch 21 des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, verwiesen wird, tritt an deren Stelle für Anträge auf Wiedereinstellungsbeihilfe ab 1. Jänner 1998 und den daraus entstehenden Aufwand die Wiedereinstellungsbeihilfe nach diesem Bundesgesetz.

§ 56

Text

Vollziehung

Paragraph 56,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 57

Text

Inkrafttreten

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Abschnittes 6 und des Paragraph 50, mit 1. Juli 1997 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Karenzgeld, Teilzeitbeihilfe und Zuschüsse zu diesen Leistungen auf Grund von Geburten nach dem 30. Juni 1997.
  2. Absatz 2Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 23 und Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 3 und 4 Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998, treten rückwirkend mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 5,, Paragraph 43 und Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden.
  8. Absatz 8Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 26 und Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 4,, Paragraph 25,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40 und Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 2, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, 5, 6, 8 Absatz 5,, 10 Absatz eins bis 3, 11, 12, 14 Absatz eins und 2, 16 Absatz 3,, 21, 27 Absatz eins,, 28 Absatz eins und 43 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999.
  12. Absatz 12Paragraph 43, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1999, tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
  13. Absatz 13Die Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999.
  15. Absatz 15Paragraph 40, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  16. Absatz 16Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
  17. Absatz 17Die Paragraphen 2,, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 20, 22, 23, 25, 28, 45 und 53 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  18. Absatz 18Die Paragraphen 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und gelten für Leistungen, die ab 1. Jänner 2002 anfallen.
  19. Absatz 19Die Paragraphen eins, Ziffer 2,, 2 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7,, 5 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 10 Absatz eins,, 14 Absatz eins und 4 sowie 15 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  20. Absatz 20Paragraph 11, Absatz 6 und Paragraph 39, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft und gelten für Bezugszeiträume nach dem 31. Dezember 2001. Für frühere Bezugszeiträume gelten Paragraph 11, Absatz 6, weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999, und Paragraph 39, weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,.
  21. Absatz 21Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  22. Absatz 22Paragraph 34, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 58

Text

Sonderbestimmung für 1998 und 1999

Paragraph 58,

In den Jahren 1998 und 1999 sind nicht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 7, Absatz 2,,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 25,, soweit die Beträge gemäß den Paragraphen 20,, 22 und 23 betroffen sind,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 18, des Karenzurlaubszuschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, soweit die Beträge gemäß den Paragraphen 6 und 8 betroffen sind.

§ 59

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 59,

Paragraph 13, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; er ist jedoch auf Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2000 weiter anzuwenden.

§ 60

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 60,

Dieses Bundesgesetz gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002. Für Ansprüche auf Grund von Geburten ab dem 1. Jänner 2002 gilt das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).

§ 61

Text

Paragraph 61,

Abschnitt 5 tritt mit 1. Juli 1997 außer Kraft.