Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten und ähnlichen Einrichtungen geschaffen wird (Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG)
StF: BGBl. I Nr. 8/1997 (NR: GP XX RV 386 AB 537 S. 53. BR: AB 5359 S. 620.)
[CELEX-Nr.: 393L0104]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 1166 AB 1272 S. 128. BR: AB 5708 S. 642.)

[CELEX-Nr.: 392L0051, 389L0048]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1603 AB 1832 S. 171. BR: 5933 AB 5941 S. 655.)

[CELEX-Nr.: 393L0104]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 872 AB 930 S. 89. BR: AB 6563 S. 683.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1180 AB 1195 S. 111. BR: AB 6708 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 376L0207, 393L0104]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003, (NR: GP römisch XXII IA 252/A AB 317 S. 41. BR: AB 6958 S. 704.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 588 AB 620 S. 65. BR: AB 7993 S. 759.)

[CELEX-Nr.: 32003L0088]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 880 AB 897 S. 81. BR: AB 8399 S. 789.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1499 AB 1592 S. 135. BR: AB 8631 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050, 32011L0042]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1808 AB 1821 S. 167. BR: 8762 AB 8783 S. 812.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2015, (VFB) (NR: GP römisch XXV IA 608/A AB 285 S. 46. BR: AB 9248 S. 834.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1547/A AB 838 S. 107. BR: AB 10637 S. 926.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1164 AB 1274 S. 135. BR: 10798 AB 10822 S. 936.)

§ 1

Text

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in
    1. Ziffer eins
      Allgemeinen Krankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten,
    3. Ziffer 3
      Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen,
    4. Ziffer 4
      Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,
    5. Ziffer 5
      Gebäranstalten und Entbindungsheimen,
    6. Ziffer 6
      Sanatorien,
    7. Ziffer 7
      selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien,
    8. Ziffer 8
      Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen bestimmt sind,
    9. Ziffer 9
      Krankenabteilungen in Justizanstalten,
    10. Ziffer 10
      Kuranstalten,
    11. Ziffer 11
      Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen
    als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    2. Ziffer eins a
      Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs gemäß Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    3. Ziffer 2
      Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 3
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    5. Ziffer 4
      Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    6. Ziffer 5
      Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    7. Ziffer 5 a
      Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/Trainingstherapeutinnen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    8. Ziffer 6
      Hebammen gemäß Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    9. Ziffer 7
      Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/innen in Ausbildung gemäß Kardiotechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    10. Ziffer 8
      Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psychologinnen sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
    11. Ziffer 9
      Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 10
      Apothekenleiter/Apothekenleiterinnen gemäß Paragraph 37, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere allgemein berufsberechtigte Apotheker/Apothekerinnen in Anstaltsapotheken im Sinn des Paragraph 3 b, Apothekengesetz,
    13. Ziffer 11
      Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    14. Ziffer 12
      medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen in Ausbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnen in Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    15. Ziffer 13
      Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztegesetz,
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, für die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, gilt.

§ 2

Text

ABSCHNITT 2
Arbeitszeit

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
  2. Ziffer 2
    Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  3. Ziffer 3
    Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 3

Text

Arbeitszeit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Die Wochenarbeitszeit darf
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und
    2. Ziffer 2
      in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden
    nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 1a bzw. Ziffer 2 bis 13), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
  4. Absatz 4Durch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) kann
    1. Ziffer eins
      der Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 4, Absatz eins,, 4 und 5 auf bis zu 26 Wochen;
    2. Ziffer 2
      für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen iSd Paragraph 4, Absatz 4 a, Ziffer eins, und 2 bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art der Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, auf bis zu 52 Wochen,
      1. Litera a
        wenn die Betriebsvereinbarung keine Arbeitszeitverlängerung nach Paragraph 4, Absatz 4 b, zulässt, oder
      2. Litera b
        im Falle des Paragraph 8, Absatz 3,
    ausgedehnt werden.
  5. Absatz 4 aFallen in einen Durchrechnungszeitraum nach Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, und 4 gerechtfertigte Abwesenheitszeiten, sind für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
    1. Ziffer eins
      wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin bereits getroffen wurde, die in der Diensteinteilung vorgesehene Arbeitszeiten heranzuziehen;
    2. Ziffer 2
      wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin noch nicht getroffen wurde, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wochenanzahl zu dividieren.
  6. Absatz 5In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können Regelungen gemäß Absatz 4, im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.

§ 4

Text

Verlängerter Dienst

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWerden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
  2. Absatz eins aWird von einer Arbeitszeitverlängerung nach Absatz 4 b, nicht Gebrauch gemacht, ist Absatz eins, zweiter Satz nicht anzuwenden. In diesem Fall sind verlängerte Dienste nur zulässig, wenn durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass den Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen während der verlängerten Dienste ausreichende Erholungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  3. Absatz eins bBis zum Ablauf von drei Monaten nach der erstmaligen Betriebsaufnahme einer neu errichteten Krankenanstalt nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, in der noch kein Betriebsrat errichtet ist, sind verlängerte Dienste nach Absatz eins, und 1a auch zulässig, wenn dies zunächst mit den Vertretern/Vertreterinnen nach Paragraph 3, Absatz 3 und danach zusätzlich mit den einzelnen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen schriftlich vereinbart wurde. Die Vereinbarung mit den Vertretern/Vertreterinnen nach Paragraph 3, Absatz 3, ist den in Paragraph 7, Absatz 4, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, genannten Einrichtungen zu übermitteln. Absatz 4 a, ist nicht anzuwenden. Diese Vereinbarungen werden mit Inkraftreten einer Betriebsvereinbarung nach Absatz eins, und 1a unwirksam, spätestens aber mit Auslaufen der Frist von drei Monaten ab erstmaliger Betriebsaufnahme.
  4. Absatz eins cDienstgeber/Dienstgeberinnen dürfen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die verlängerten Diensten nach Absatz eins b, nicht zustimmen, gegenüber anderen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere die Begründung des Dienstverhältnisses, sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 2In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Absatz eins, im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.
  6. Absatz 3Wurden in einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Absatz eins, für Dienstnehmer/innen zugelassen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
  7. Absatz 4Wurden verlängerte Dienste nach Absatz eins, bis 3 zugelassen, darf
    1. Ziffer eins
      die Dauer eines verlängerten Dienstes 25 Stunden,
    2. Ziffer 2
      die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden,
    3. Ziffer 3
      die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden
    nicht überschreiten.
  8. Absatz 4 aAbweichend von Absatz 4, Ziffer eins, darf die Dauer eines verlängerten Dienstes von
    1. Ziffer eins
      Ärzten/Ärztinnen,
    2. Ziffer 2
      Apothekern/Apothekerinnen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10,
    bis zum 31. Dezember 2017 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden, und bis zum 31. Dezember 2020 für alle verlängerten Dienste 29 Stunden nicht überschreiten.
  9. Absatz 4 bAbweichend von Absatz 4, Ziffer 2, kann durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis zum 30. Juni 2025 55 Stunden und bis zum 30. Juni 2028 52 Stunden betragen kann. Absatz eins b, ist nicht anzuwenden. Eine solche Arbeitszeitverlängerung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auch der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat.
  10. Absatz 5Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Absatz eins, geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich
    1. Ziffer eins
      ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und
    2. Ziffer 2
      ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte Dienste zulässig sind. Absatz 3, ist anzuwenden. Absatz eins b, ist nicht anzuwenden.
    Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.
  11. Absatz 6Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass abweichend von Paragraph 2, Ziffer 3, als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Absatz 3, ist anzuwenden. Absatz eins b, ist nicht anzuwenden.

§ 5

Text

Überstundenarbeit und vertragsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÜberstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden bzw. bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Für Krankenanstalten, für die mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, können abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
  2. Absatz 2Dienstnehmer/innen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer/innen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 vH. Der Berechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 19 c,, 19d und 19g des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, sind anzuwenden.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Dienstrechtliche Regelungen in Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bleiben unberührt.

§ 5a

Text

ABSCHNITT 2a
Nachtarbeit

Definitionen

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsAls Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.
  2. Absatz 2Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die
    1. Ziffer eins
      regelmäßig oder
    2. Ziffer 2
      sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
    während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

§ 5b

Text

Untersuchungen

Paragraph 5 b,
  1. Absatz einsDer/die Nachtdienstnehmer/in hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß Paragraph 51, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 5 a, Absatz eins und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:
    1. Ziffer eins
      als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
    2. Ziffer 2
      Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

§ 5c

Text

Versetzung

Paragraph 5 c,

Der/die Nachtdienstnehmer/in hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

  1. Ziffer eins
    die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
  2. Ziffer 2
    die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

§ 5d

Text

Recht auf Information

Paragraph 5 d,

Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.

§ 6

Text

ABSCHNITT 3
Ruhepausen und Ruhezeiten

Ruhepausen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBeträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  3. Absatz 3Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

§ 7

Text

Tägliche Ruhezeit

Paragraph 7,
  1. Absatz einsNach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß Paragraph 4, ist den Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
  2. Absatz 2Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.
  3. Absatz 3Nach verlängerten Diensten gemäß Paragraph 4, ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.

§ 7a

Text

Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsFür Dienstnehmer/innen, die unter das Arbeitsruhegesetz (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, fallen, kann der Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 ARG regeln.
  2. Absatz 2Insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, kann die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3,, 4 und 7 ARG geregelt werden
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsvereinbarung,
    2. Ziffer 2
      in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung,
    3. Ziffer 3
      in Betrieben von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten nach Absatz eins, und 2 kann
    1. Ziffer eins
      die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      die Lage der Ersatzruhe abweichend von Paragraph 6, ARG festgelegt werden;
    3. Ziffer 3
      die Lage der Feiertagsruhe abweichend von Paragraph 7, ARG festgelegt werden.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2014,)
  4. Absatz 4Wurde nach Paragraph 4, Absatz 6, ein abweichender Wochenzeitraum festgelegt, kann durch Betriebsvereinbarung, in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung, festgesetzt werden, dass der selbe Wochenzeitraum abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ARG an die Stelle der Kalenderwoche tritt.

§ 8

Text

Abschnitt 4
Ausnahmen

Außergewöhnliche Fälle

Paragraph 8,
  1. Absatz einsIn außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder
    2. Ziffer 2
      eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird
    und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann. Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist nur zulässig, wenn der einzelne Dienstnehmer/die einzelne Dienstnehmerin schriftlich zugestimmt hat.
  2. Absatz 2Weiters finden die Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten in einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes oder im Rahmen einsatzähnlicher Übungen oder
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Ziffer eins, genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind,
    verrichten.
  3. Absatz 3Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und 3 sowie Absatz 5, festgelegt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wahrung von Interessen der Patienten oder die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht,
    2. Ziffer 2
      die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß keinem/r Dienstnehmer/in Nachteile daraus entstehen, daß er/sie generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.
  4. Absatz 4Der/die Dienstgeber/in hat eine Arbeitszeitverlängerung nach Absatz eins, und 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.
  5. Absatz 5Das Arbeitsinspektorat hat auf Antrag eines/r Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder von Amts wegen durch Bescheid die nach Absatz 3, vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Absatz 3, Ziffer 2 und 3 nicht vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer/innen erforderlich ist.

§ 10

Text

Aushangpflicht

Paragraph 10,

Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

§ 11

Text

Aufzeichnungspflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
  2. Absatz 2Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gesondert aufzuzeichnen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung
      1. Litera a
        Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
      2. Litera b
        es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
    2. Ziffer 2
      durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 vorgesehen sind und
    3. Ziffer 3
      von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.
  4. Absatz 4Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Dienststunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.

§ 11a

Text

Überlassung

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsEine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.
  2. Absatz 2Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 11b

Text

Zustimmung

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsEine schriftliche Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers/der einzelnen Dienstnehmerin im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b, oder Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen. Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen
    1. Ziffer eins
      für den nächsten Durchrechnungszeitraum,
    2. Ziffer 2
      bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen auch für den nächsten 17-Wochen-Zeitraum oder verbleibenden kürzeren Zeitraum
    schriftlich widerrufen werden.
  2. Absatz 2Dienstgeber/Dienstgeberinnen dürfen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b und Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Dienstgeber/Dienstgeberinnen haben ein aktuelles Verzeichnis der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 4 b, oder Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.

§ 12

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDienstgeber/innen, die
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,
    2. Ziffer 2
      Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
    3. Ziffer 3
      die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, verletzt,
    6. Ziffer 6
      die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, verletzen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz eins aVerstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 11, sind hinsichtlich jedes/jeder einzelnen Dienstnehmer/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
  3. Absatz eins bÜbertretungen des Paragraph 7 a, sind nach Paragraph 27, Absatz eins,, 2b, 3 und 6 ARG zu bestrafen.
  4. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

§ 13

Text

ABSCHNITT 6
Schlußbestimmungen

Weitergelten von Regelungen

Paragraph 13,

Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen, Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 14

Text

Verweisungen

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 15

Text

Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 49,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  2. Absatz 2 aParagraphen eins, Absatz 2 und 3 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  3. Absatz 2 bParagraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 10, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  4. Absatz 2 cParagraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 2 dParagraph eins, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  6. Absatz 2 eDie Paragraphen 5 a,, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002, treten mit 1. August 2002 in Kraft.
  7. Absatz 2 fParagraph eins, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 sowie Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, folgenden Monatsersten, in Kraft.
  8. Absatz 2 gDie Paragraphen 4, Absatz 5 und 6 sowie 11 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  9. Absatz 2 hParagraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  10. Absatz 2 iParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis Ziffer 11,, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 11 a, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2008, treten mit 1. September 2008 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 4, ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.
  11. Absatz 2 jParagraph 7 a und Paragraph 12, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010, treten mit 1. November 2010 in Kraft.
  12. Absatz 2 kParagraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  13. Absatz 2 lParagraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  14. Absatz 2 mParagraph eins, Absatz 2, Ziffer 10,, Paragraph 3, Absatz 4, und 4a, Paragraph 4, Absatz eins,, 1a, 1b, 1c, 4, 4a, 4b, 5 und 6, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11 b, sowie Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfällt Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 4,
  15. Absatz 2 nParagraph 9, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.
  16. Absatz 2 oParagraph 4, Absatz 4 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  17. Absatz 2 pParagraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
  18. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit,
    2. Ziffer 2
      für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit.