Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitsmedizinische Zentren, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)
StF: BGBl. Nr. 441/1996 (CELEX-Nr.: 389L0391)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1998,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 80 und 90 Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wird verordnet:

§ 1

Text

Ärztliche Leitung und weitere Arbeitsmediziner/innen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie ärztliche Leitung des arbeitsmedizinischen Zentrums muß einem Arzt/einer Ärztin mit abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG übertragen sein, der/die eine arbeitsmedizinische Betreuung hauptberuflich, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 20 Stunden wöchentlich, ausübt.
  2. Absatz 2Im Zentrum müssen weitere Arbeitsmediziner/innen beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten/Ärztinnen anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  3. Absatz 2 aIn arbeitsmedizinischen Zentren, die als Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anerkannt sind, kann die Tätigkeit auszubildender Fachärztinnen und Fachärzte im Sonderfach Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, in die regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Absatz 2, eingerechnet werden, sofern diese den Ausbildungslehrgang gemäß der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995,, bereits abgeschlossen haben.
  4. Absatz 3Zur arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne der Absatz eins und 2 zählen die Beratung von Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber/innen bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.

§ 2

Text

Fachpersonal

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 81, ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Als geeignetes Fachpersonal gelten
    1. Ziffer eins
      Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
    3. Ziffer 3
      Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
    4. Ziffer 4
      Psychologen/Psychologinnen,
    5. Ziffer 5
      Chemiker/innen und
    6. Ziffer 6
      Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten,
    7. Ziffer 7
      Angehörige eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes.
  3. Absatz 3Das Fachpersonal nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.
  4. Absatz 4Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
  5. Absatz 5Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 anzustreben.

§ 3

Text

Hilfspersonal

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIm arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Telefondienst oder Ablage verrichten.
  3. Absatz 3Hilfspersonal ist in dem zur Unterstützung der ArbeitsmedizinerInnen und des Fachpersonals notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.

§ 4

Text

Räumlichkeiten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDen im arbeitsmedizinischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Den Arbeitsmediziner/innen müssen geeignete und entsprechend ausgestattete Räume für Untersuchungen zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über folgende Räume verfügen: Warteraum, Raum für funktionsanalytische Untersuchungen, Waschraum und Toilette, Umkleideraum oder Umkleidekabine in der Nähe der für Untersuchungen vorgesehenen Räume. Werden die Laboruntersuchungen nicht nachweislich an Speziallabors ausgelagert oder die Verträge gekündigt, ist auch ein Laborraum erforderlich.
  4. Absatz 4Die Räumlichkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums sind durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen.
  5. Absatz 5Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene Unterlagen und arbeitnehmerbezogene Unterlagen, insbesondere Befunde, Unbefugten nicht zugänglich sind.
  6. Absatz 6Daten, die zu Zwecken der arbeitsmedizinischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.

§ 5

Text

Ausstattung und Mittel

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas arbeitsmedizinische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie über die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
  2. Absatz 2Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über folgende Ausstattung verfügen: Personenwaage, Körpergrößenmeßgerät, Blutdruckmeßgerät, Notfallausrüstung, Nasenspekulum, Dermatoskop, Otoskop, Audiometer, Sehtestgerät und Spirometer.
  3. Absatz 3Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
    1. Ziffer eins
      Geräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
    2. Ziffer 2
      Geräte oder kombiniertes Gerät geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
    3. Ziffer 3
      Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,
    4. Ziffer 4
      Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1998,).

§ 6

Text

Arbeitsmedizinische Zentren für Bürobetriebe

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWenn ein arbeitsmedizinisches Zentrum seine Tätigkeit auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben beschränkt, gelten folgende Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, ist kein Laborraum und kein Raum für funktionsanalytische Untersuchungen erforderlich.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, sind folgende Geräte nicht erforderlich: Nasenspekulum, Otoskop, Audiometer, Spirometer, Zentrifuge, Photometer.
  2. Absatz 2Zu den Bürobetrieben im Sinne des Absatz eins, gehören Arbeitsstätten des Geld- und Kreditwesens, des Versicherungswesens, des Realitätenwesens, der Rechts- und Wirtschaftsdienste, weiters sonstige Arbeitsstätten, in denen mindestens 80% der Arbeitnehmer/innen ausschließlich mit Bürotätigkeiten beschäftigt sind.
  3. Absatz 3Arbeitsmedizinische Zentren, die eine eingeschränkte arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben ausüben, müssen dies durch eine entsprechende Bezeichnung des Zentrums oder durch einen entsprechenden Zusatz zur Bezeichnung oder in sonst eindeutig erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen.

§ 7

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  3. Absatz 3Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1997 über eine aufrechte Bewilligung gemäß Paragraph 80, ASchG oder eine Ermächtigung gemäß Paragraph 22 c, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, verfügen, müssen bis spätestens 31. Dezember 1997 die Anforderungen der Paragraphen 2 bis 6 erfüllen.
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 2 a und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.