Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sicherheitsvertrauenspersonen, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)
StF: BGBl. Nr. 172/1996 [CELEX-Nr.: 389L0391]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 10,, 11 und 18 Ziffer 3, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie auf Grund des Paragraph 18, Ziffer 3, ASchG in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 6, ASchG wird hinsichtlich jener Betriebe und Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1

Text

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEs muß mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
  2. Absatz 2Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Arbeitnehmerzahl.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 ASchG auf den Betrieb abzustellen, für den die Belegschaftsorgane gewählt wurden.
  4. Absatz 4Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ASchG auf die Arbeitsstätte abzustellen. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind einzurechnen.

§ 2

Text

Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

Paragraph 2,

Umfaßt ein Betrieb, für den Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muß mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
  3. Ziffer 3
    Die gesonderte Bestellung nach Ziffer 2, hat auch zu erfolgen, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach der Anlage entspricht.
  4. Ziffer 4
    Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmer/innen bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

§ 3

Text

Saisonbetriebe

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.
  2. Absatz 2Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von Paragraph 6 und Paragraph 7, eine Frist von drei Monaten.

§ 4

Text

Auswahl und Qualifikation

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (zB Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (zB Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
  2. Absatz 2Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer/innen bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen.
  3. Absatz 2 aDie notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 74, ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 79, Absatz 2, ASchG) erfolgreich absolviert hat.
  4. Absatz 3Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahrs der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  5. Absatz 4Absatz 3, gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ASchG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

§ 5

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb bzw. die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
  2. Absatz 2Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmer/innen. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmer/innen über die beabsichtigte Bestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, ASchG ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4,

§ 6

Text

Frist für die Bestellung

Paragraph 6,

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

§ 7

Text

Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
  2. Absatz 2Die Nachbesetzung gemäß Absatz eins, hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 10, ASchG zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte ohne Belegschaftsorgane gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ASchG bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ASchG zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.

§ 8

Text

Vorsitzende

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.
  2. Absatz 2Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeber/innen und den Behörden.

§ 9

Text

Meldung und Information

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ASchG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. Ziffer 2
      Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
    6. Ziffer 6
      bei Bestellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 ASchG auch die Unterschrift eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Belegschaftsorgane.
  2. Absatz 2Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 7, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
  3. Absatz 3Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an das Arbeitsinspektorat an einer für alle Arbeitnehmer/innen leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

§ 10

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Juli 1996 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu jeweils mindestens 50 Minuten absolviert haben, ist davon auszugehen, daß sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erfüllen.
  2. Absatz 2Für Sicherheitsvertrauenspersonen, die im Zeitraum zwischen 1. Juli 1995 und 30. Juni 1996 bestellt wurden, gilt Paragraph 4, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß ihnen bis spätestens 30. Juni 1998 Gelegenheit zu geben ist, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine Ausbildung zu erwerben.
  3. Absatz 3Endet die Funktionsperiode der vor dem 1. Juli 1996 für einen Betrieb bzw. eine Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so hat eine generelle Neubestellung für den Betrieb bzw. für die Arbeitsstätte gemäß Paragraph 10, ASchG zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      bei Ausscheiden einer Sicherheitsvertrauensperson im Sinne des Paragraph 7,, oder
    2. Ziffer 2
      bei Ablauf der Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson,
    3. Ziffer 3
      spätestens aber mit 1. Jänner 1997.
  4. Absatz 4Soweit sich aus Absatz eins und 2 nicht anderes ergibt, tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  5. Absatz 5Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß der gemäß Paragraph 104, Ziffer 3, ASchG als Bundesgesetz geltende Paragraph 3, der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, mit 30. Juni 1996 außer Kraft tritt.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Arbeitnehmerzahl

Anzahl der

von

bis

Sicherheitsvertrauenspersonen

11

50

1

51

100

2

101

300

3

301

500

4

501

700

5

701

900

6

901

1 400

7

1 401

2 200

8

2 201

3 000

9

3 001

3 800

10

3 801

4 600

11

4 601

5 400

12

5 401

6 200

13

6 201

7 000

14

7 001

7 800

15

7 801

8 600

16

8 601

9 400

17

9 401

10 200

18

Für je weitere 800 Arbeitnehmer/innen ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.