Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitsbescheinigungsverordnung, Fassung vom 07.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld (Arbeitsbescheinigungsverordnung – ABVO)
StF: BGBl. Nr. 301/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 46, Absatz 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
    3. Ziffer 3
      die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;
    4. Ziffer 4
      Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft);
    5. Ziffer 5
      die Zeit eines Karenzurlaubes;
    6. Ziffer 6
      die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;
    7. Ziffer 7
      den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert war;
    8. Ziffer 8
      die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses (durch Zeitablauf, durch Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen Austritt, durch Entlassung, kraft Gesetz oder Lösung in der Probezeit);
    9. Ziffer 9
      ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung erhielt bzw. ob die Kündigungsentschädigung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;
    10. Ziffer 10
      ob und für wie viele Werktage der Arbeitnehmer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung erhielt bzw. ob die Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;
    11. Ziffer 11
      den Namen (die Firma) des Arbeitgebers und den Standort des Betriebes.
  3. Absatz 3,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat zusätzlich zu den im Absatz 2, genannten Angaben, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dazu auffordert, weil keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins, AlVG) beim Hauptverband vorliegt, die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Monate (Wochen bzw. Tage) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen zu enthalten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1979,, über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 930 aus 1994,, außer Kraft.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.