Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene, Fassung vom 06.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
StF: BGBl. Nr. 6/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 66 a, Absatz 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    Beginn und Ende der Anhaltung;
  3. Ziffer 3
    die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
  4. Ziffer 4
    die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung der Justizanstalt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die Bestätigung nach Absatz eins, hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.