Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Fassung vom 09.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
StF: BGBl. Nr. 355/1985

Art. 1

Beachte für folgende Bestimmung

1. Aufhebung der Z 1: Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. III § 3 Abs. 5)
1.9.2016 (I. Jahrgang)
1.9.2017 (II. Jahrgang)
1.9.2018 (III. Jahrgang)
1.9.2019 (IV. Jahrgang)
1.9.2020 (V. Jahrgang)
2. Aufhebung der Z 2: Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. III § 3 Abs. 6)
1.9.2017 (1. Semester)
1.2.2018 (2. Semester)
1.9.2018 (3. Semester)
1.2.2019 (4. Semester)

Text

ARTIKEL römisch eins

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1985,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 104, wird verordnet:

Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016,)
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2017,)
  1. Ziffer 3
    Lehrplan des Lehrganges für Inklusive Sozialpädagogik – einschließlich Lehrgänge für Berufstätige (Anlage römisch drei).

Art. 2

Text

ARTIKEL römisch zwei

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Art. 2a

Text

Artikel römisch zwei a

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

Art. 3 § 1

Text

ARTIKEL römisch drei

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Artikel römisch eins,, Artikel römisch zwei, sowie die Anlagen römisch eins, römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993, treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins,, Artikel römisch zwei,, die Abschnitte römisch eins bis römisch vier der Anlage römisch eins sowie die Anlagen römisch zwei und römisch drei mit 1. September 1993 und
    2. Ziffer 2
      Abschnitt römisch sechs der Anlage römisch eins hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 1996.
  2. Absatz 2,Die Abschnitte römisch eins, römisch zwei a und römisch vier der Anlage römisch eins dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1986, und Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1994, treten hinsichtlich der 3., 4. und 5. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlagen römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel römisch eins und die Abschnitte römisch eins, römisch vier und römisch sechs der Anlage römisch eins dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Abschnitte römisch eins, römisch vier und römisch sechs der Anlage römisch eins dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1998, treten mit 1. September 1999 in Kraft.

Art. 3 § 2

Text

Paragraph 2,

Die Anlagen römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1985, des 2. Semesters mit 1. Feber 1986, des 3. Semesters mit 1. September 1986 und des 4. Semesters mit 1. Feber 1987 in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Anlagen römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996, treten mit 1. September 1996 semesterweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 3,Die Abschnitte römisch eins, römisch vier und römisch sechs der Anlage römisch zwei dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1998, treten mit 1. September 1999 in Kraft.

Art. 3 § 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Anlage römisch eins dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1986, und Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1994, tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 31. August 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 31. August 1996 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Anlagen römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993, treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1996, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1997, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1997 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1998 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Abschnitte römisch vier der Anlagen römisch eins, römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Abschnitte römisch vier und römisch sechs der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2012, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  5. Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 3 und Anlage römisch drei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft. Artikel römisch eins, Ziffer eins und Anlage römisch eins treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
  6. Absatz 6,Artikel römisch eins, Ziffer 2 und Anlage römisch zwei treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit Ablauf des 31. August bzw. 31. Jänner der Folgejahre jeweils semesterweise auslaufend außer Kraft.

Art. 3 § 4

Text

Paragraph 4,

Artikel römisch zwei a sowie jeweils der Abschnitt römisch eins (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt römisch vier (Stundentafel) der Anlagen römisch eins, römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Art. 4

Text

ARTIKEL römisch vier

Bekanntmachung

Die in den Anlagen römisch eins bis römisch drei jeweils unter Abschnitt römisch fünf wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekanntgemacht.

Anl. 3

Text

Anlage römisch drei

LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR INKLUSIVE SOZIALPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Art und Gliederung des Lehrplans

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

2. Unterrichtsprinzipien

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

3. Unterrichtsplanung

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.

Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzepts sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:

  1. Ziffer eins
    Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,
  2. Ziffer 2
    ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.
    Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Semester kann schulautonom abgeändert werden; Unterrichtsgegenstände mit nur einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) festzulegen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer des Lehrganges für Inklusive Sozialpädagogik für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An dem Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem römisch sechs. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann die Praxis darüber hinaus unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxis- und Besuchsstätten zum Teil geblockt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrgangs für Inklusive Sozialpädagogik, besonders einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik gemäß Paragraph 81, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der geltenden Fassung hat die Aufgabe, Sondererzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die sozialpädagogischen Aufgaben in Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung zu erfüllen.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

römisch vier. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A. Pflichtgegenstände 1)

Wochenstundenzahl

Summe

Lehr-ver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

4.

Religion

1

1

1

1

4

(römisch drei)

Ausbildungsbereich A

 

 

 

 

 

 

Heil- und Sonderpädagogik

2

2

2

2

 

römisch zwei

Grundprobleme der Behindertenpädagogik

4

 

römisch zwei

Heil- und sonderpädagogische Einrichtungen

2

2

1

1

 

römisch drei

Biologisch-medizinische Grundlagen

4

 

römisch zwei

Aspekte der Entwicklungspsychologie

2

2

 

römisch zwei

Aspekte der Tiefenpsychologie

2

2

 

römisch zwei

Aspekte der Sozialpädagogik

2

2

 

römisch zwei

Spezielle Rechtskunde

2

 

römisch drei

Ausbildungsbereich B

 

 

 

 

 

 

Spezielle Didaktik

3

3

3

3

 

römisch zwei

Arbeitsweisen einschlägiger Facheinrichtungen

4

4

2

2

 

römisch vier

Sonderschulpädagogik

1

 

römisch drei

Psychologische und psychotherapeutische Behandlungsmethoden

4

 

römisch drei

Methoden der Heil- und Sondererziehung

2

 

römisch drei

Einführung in funktionell therapeutische Methoden:

 

 

 

 

 

 

Kognitives Training

3

 

römisch vier

Bewegungstherapie

3

 

römisch vier

Ergotherapie

3

 

römisch vier

Musiktherapie

3

 

römisch vier

Rhythmisch-musikalische Erziehung

3

 

römisch vier

Logopädie

3

 

römisch vier

Ausbildungsbereich C

 

 

 

 

 

 

Spezielle Hort- und Heimpraxis

6

6

6

6

 

römisch drei

Gesamtwochenstundenzahl

26-30

27-30

27-30

20-23

109 2)

 

B. Freigegenstände 1)

 

 

 

 

 

 

Kognitives Training

1

1

römisch vier

Bewegungstherapie

1

1

römisch vier

Ergotherapie

1

1

römisch vier

Musiktherapie

1

1

römisch vier

Rhythmisch-musikalische Erziehung

1

1

römisch vier

Logopädie

1

1

römisch vier

 

 

 

 

 

 

 

Praxisberatung/Supervision

1

1

1

1

4

römisch fünf

Gruppendynamisches Seminar

1

1

1

1

4

römisch vier

Tiefenpsychologisches Seminar

1

1

2

römisch vier

Spezielle Erste Hilfe

2

2

römisch vier

Spezielle Leibeserziehung

2

2

(römisch vier a)

1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt römisch eins Ziffer 4,

2) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen sind festzulegen; siehe Abschnitt römisch eins Ziffer 4,

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) Katholischer Religionsunterricht

Anlage römisch eins ist sinngemäß anzuwenden.

b) Evangelischer Religionsunterricht Anmerkung eins, )

Wird gesondert bekanntgemacht.

(___________________

Anmerkung eins, : Anlage 4 der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, tritt ab 1.9.2020 klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,.)

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

Ausbildungsbereich A

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vertiefte Kenntnis der heil- und sonderpädagogischen Bildungsproblematik einschließlich der Theorie zur Methodik und Didaktik der Erziehung behinderter und verhaltensauffälliger Menschen.

Erweiterter Einblick in die biologischen, medizinischen, psychologischen, entwicklungspsychologischen, tiefenpsychologischen, sozialpädagogischen und rechtlichen Grundlagen der Heil- und Sonderpädagogik.

Lehrstoff:

HEIL- UND SONDERPÄDAGOGIK

1. bis 4. Semester:

Zielsetzungen und Methoden der Heil- und Sondererziehung; Erziehungs- und Bildungsansprüche behinderter Menschen; Prinzipien heil- und sonderpädagogischer Intervention, Betreuung und Förderung; Integration; gezielte Elternarbeit.

Das Menschenbild in der Heil- und Sonderpädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Perspektiven für eine menschenwürdige Lebensgestaltung (ethische und weltanschauliche Aspekte, Prinzipien für menschenwürdiges Sterben ua.).

Ursachen (Ätiologie) und Erscheinungsformen (Syndrome) von Störungen und Behinderungen unter Berücksichtigung ausgewählter Kapitel der Psychiatrie und Psychopathologie.

Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärbeeinträchtigungen, von Behinderungen im organischen und im seelisch-geistigen Bereich sowie deren wechselseitige Beeinflussung.

Paradigmen und Modelle der Heil- und Sonderpädagogik; Grundvoraussetzungen für das Lernen und deren Störanfälligkeit; Lernschwächen; Teilleistungsstörungen; Einfluß von Angst und Überforderung auf die Lernleistung; hirnphysiologische Prozesse als Grundlage funktionell-therapeutischer Übungen.

Diagnostik (Früherkennung und Erfassungssysteme); Interpretation psychologischer Gutachten.

GRUNDPROBLEME DER BEHINDERTENPÄDAGOGIK

1. Semester:

Gegenstand der Behindertenpädagogik; Definition und wissenschaftliche Konkretisierung einschlägiger Fachbegriffe.

Überblick über die Behinderungsformen und Verhaltensprobleme, ihre Genese und ihren Verlauf.

Überblick über diagnostische und anamnestische Möglichkeiten sowie über therapeutische Maßnahmen; Möglichkeiten und Grenzen der Prognose von Behinderungen.

Einführung in Schwerpunkte der sozialpädagogischen Tätigkeit bei behinderten Menschen, wie zB Pflege, Betreuung und Begleitung, spezielle Lernhilfe, Freizeiterziehung, Berufsvorbereitung, Hinführen zu einer weitgehend autonomen Lebensbewältigung ua.

Mehrfachbehinderungen: Überblick über mögliche Kombinationen von Störungen und Behinderungen; Primär- und Sekundärschädigungen; Auswirkungen multifaktorieller Schäden; Konsequenzen für die sozialpädagogische Tätigkeit; Einführung in die therapeutischen und prognostischen Möglichkeiten.

HEIL- UND SONDERPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN

1. bis 4. Semester:

Das sozialpädagogische Berufsfeld unter besonderer Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Einrichtungen, ihrer speziellen Funktionen, Zielsetzungen und Methoden; aktuellen Fragen, Probleme, Trends und Modelle heil- und sonderpädagogischer Intervention im In- und Ausland; Institutionen der Heil- und Sondererziehung als vernetzte Systeme.

Einführung in die Grundlagen der Blindenbildung, der Gehörlosenpädagogik, der Betreuung und Förderung körperbehinderter, geistig behinderter und mehrfach behinderter Menschen.

Die Bedeutung von Früherfassung und Frühförderung.

Möglichkeiten und Grenzen integrativer Modelle.

Behinderte Menschen in Heimen und heimähnlichen Einrichtungen.

Probleme der Dauerversorgung schwerstbehinderter Menschen in heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen.

BIOLOGISCH-MEDIZINISCHE GRUNDLAGEN

1. Semester:

Einführung in die Genetik unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung endogener und exogener Faktoren.

Einführung in die Physiologie unter besonderer Berücksichtigung möglicher Behinderungsursachen; Aufbau und Funktion des Zentralnervensystems; Aufbau und Funktion der Sinnesorgane.

Überblick über die motorische und geistige Entwicklung des Kindes.

Einführung in die biologisch-medizinischen Grundlagen der Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters.

ASPEKTE DER ENTWICKLUNGSPSYCHOLOGIE

3. und 4. Semester:

Grundzüge der somatischen Entwicklung; innersekretorische Vorgänge; entwicklungsbedingte Veränderungen der Ich-Identität; Behinderung und Milieu.

Entwicklungsabweichungen und -störungen, ihre Diagnose und Behandlung; Entwicklungstests.

Spezielle entwicklungspsychologische Aspekte sozialpädagogischer Tätigkeit bei behinderten Kindern und Jugendlichen: emotionale, soziale und ethische Entwicklung; Lern- und Leistungsverhalten; Entfaltung der Kreativität; psychosexuelle Probleme ua.

ASPEKTE DER TIEFENPSYCHOLOGIE

3. und 4. Semester:

Einführung in die Psychoanalyse S. FREUDS (Theorie, Methodik).

Darstellung der Individualpsychologie A. ADLERS und der Analytischen Psychologie C. G. JUNGS; Überblick über weitere tiefenpsychologische Richtungen.

Neuere psychoanalytische Konzepte (Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie ua.)

Therapiekonzepte, die auf der psychoanalytischen Theorie aufbauen.

Anwendung der Psychoanalyse in der Therapie und Pädagogik (Kinderpsychotherapie, Psychoanalytische Pädagogik ua.).

ASPEKTE DER SOZIALPÄDAGOGIK

3. und 4. Semester:

Sozialpädagogische, soziologische und sozialpsychiatrische Aspekte der Behindertenpädagogik.

Der behinderte Mensch in Familie, Schule, Institution und Gesellschaft.

Gefahren der Sekundärschädigung durch Familie, Institution und soziale Umwelt.

Modelle beruflicher Integration.

Behinderte Menschen im Alter.

SPEZIELLE RECHTSKUNDE

4. Semester:

Der Behinderte in der Gesellschaft – gesetzliche Grundlagen; Rechtsgrundlagen der Rehabilitation.

Rechtliche Grundlagen der sozialen Sicherheit in Österreich, zB Sozialversicherungsrecht, Arbeitsmarktförderungsrecht, Behinderten-Einstellungsgesetz, Gesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Behindertengesetze und Sozialhilfegesetze der Bundesländer, Familienlastenausgleichsgesetz ua.

Der Behinderte im österreichischen Schulrecht.

Der Behinderte im österreichischen Steuerrecht.

Straßenverkehrsrechtliche und kraftfahrgesetzliche Sonderbestimmungen für Behinderte.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in den Pflichtgegenständen des Ausbildungsbereiches A ist im Zusammenwirken mit den Lehrern der Ausbildungsbereiche B und C weitgehend praxisorientiert zu führen. Um eine größtmögliche Effektivität des Unterrichtes zu ermöglichen, sind die zeitgemäßen Methoden des Lehrens und Lernens, insbesondere die der Erwachsenenbildung, dem jeweiligen Gegenstand entsprechend aufbauend auf die Vorbildung als Erzieher bzw. Sozialpädagoge anzuwenden.

Alle im Ausbildungsbereich A tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur, fachspezifischen Bildungsmitteln, Medien uä. zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.

Ausbildungsbereich B

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der Voraussetzungen sozialpädagogischer Tätigkeit in den Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung, ihrer methodisch-didaktischen Grundlagen sowie ihrer therapeutischen Möglichkeiten.

Lehrstoff:

SPEZIELLE DIDAKTIK

1. bis 4. Semester:

Der behinderte Mensch und sein soziales Umfeld; aktuelle gesellschaftspolitische Aspekte heil- und sonderpädagogischer Tätigkeit; zum Begriff „Behinderung“; Auswirkungen von organischen Behinderungen und Verhaltensproblemen auf die Entwicklung des Kindes und Jugendlichen (besondere Barrieren, Belastungsmomente, psychische Verarbeitungsmechanismen ua.); psychosomatische Zusammenhänge in der Heil- und Sondererziehung.

Der Sondererzieher und sein sozialpädagogischer Auftrag in den Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung: Berufsbild (Berufsmotivation, Anforderungsprofil, persönliche und fachliche Kompetenz, Schwerpunkte der beruflichen Tätigkeit, besondere berufliche Belastungsmomente ua.); Psychohygiene (Burnout-Vorbeugung, Supervision); Teamarbeit; interdisziplinäre Zusammenarbeit, Anliegen, Möglichkeiten und Grenzen partnerschaftlicher Kooperation mit den Angehörigen ua.

Spezielle methodisch-didaktische Aspekte: geplantes Erziehen und konzeptives Arbeiten in Institutionen der Heil- und Sondererziehung; spezielle sozialpädagogische Methoden zur Erfassung, Betreuung und Förderung behinderter Menschen; Vermittlung lebenspraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten (Bewältigung des Alltagslebens, Selbständigkeitstraining, Mobilitätstraining uä.); Hilfestellung bei der gesellschaftlichen Integration (Schulbildung, Berufsfindung, Freizeitbewältigung, Sexualität und Partnerschaft, Lebensgestaltung und -erfüllung, Krankheit, Alter, Sterben); Umgang mit verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen; spezielle erzieherische Problemsituationen (Kindesmißhandlung, sexueller Mißbrauch, Gewalt und Aggressivität, Drogenkonsum ua.) und Möglichkeiten einer sozialpädagogischen Intervention.

Behinderte Menschen im Spiegel der Kinder- und Jugendliteratur.

Spezielle Kasuistik: Analyse und Interpretation konkreter berufspraktischer Fall- und Problemsituationen.

ARBEITSWEISEN EINSCHLÄGIGER FACHEINRICHTUNGEN

1. bis 4. Semester:

Kennenlernen von Institutionen der Heil- und Sondererziehung sowie charakteristischer Behinderungsformen und Verhaltensschwierigkeiten.

Einführung in die Ziele, Arbeitsweisen, Organisationsstrukturen und Zuständigkeitsbereiche heil- und sonderpädagogischer Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung sozialpädagogischer Berufsaufgaben (erzieherische Betreuung, schulische Förderung, Therapie, Visiten, Ambulanzbetrieb, Nachbetreuung ua.).

Spezielle methodische Aspekte: (Früh-)Erfassung und Aufnahme; medizinisch-technische und psychologische Diagnoseverfahren (zB EEG, Audiometrie, Überprüfung des Sehvermögens, psychologische Tests ua.); therapeutische Ansätze (zB Frühförderung, Basale Stimulation, Physiotherapie, Ergotherapie, Spieltherapie, Psychotherapie, Gesprächstherapie, systemische Familientherapie, Logopädie ua.; Einsatz von Psychopharmaka):

Aufgaben, Methoden und Grenzen interdisziplinärer Zusammenarbeit; Kooperation mit den Angehörigen.

Falldemonstrationen; Kasuistik.

SONDERSCHULPÄDAGOGIK

2. Semester:

Übersicht über das Sonderschulwesen in Österreich; Organisation, Zielsetzungen, Methoden und aktuelle Fragen der Sonderschulpädagogik.

Sonderschulpädagogische Alternativmodelle des In- und Auslandes im Überblick.

Spezielle Aufgaben des Sondererziehers im Hinblick auf die schulische Betreuung behinderter und verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher.

PSYCHOLOGISCHE UND PSYCHOTHERAPEUTISCHE BEHANDLUNGSMETHODEN

1. Semester:

Grundlagen der Gruppentherapie.

Grundlagen der Verhaltensmodifikation.

Grundlagen der Gesprächstherapie.

Grundlagen der Spieltherapie.

Überblick über weitere, vor allem neuere therapeutische Ansätze und Modelle (theoretische Grundlagen, Methoden, Anwendungsbereiche, Vernetzung ua.).

METHODEN DER HEIL- UND SONDERERZIEHUNG

2. Semester:

Kenntnis psychodiagnostischer Methoden (Anamnese, Exploration, Verhaltensbeobachtung in Einzel- bzw. Gruppensituationen, Tests ua.).

Möglichkeiten planmäßiger Förderung behinderter Menschen.

Grenzen heil- und sonderpädagogischer Methoden.

Alternativmethoden (zB Waldorf-Pädagogik, Montessori-Pädagogik ua.).

Neuere methodische Ansätze (zB kommunikationstheoretisch, systemtheoretisch ua.).

EINFÜHRUNG IN FUNKTIONELL THERAPEUTISCHE METHODEN

Kognitives Training

3. Semester:

Verlauf und mögliche Störungen der kognitiven Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung psychosozialer Aspekte.

Trainingsmethoden zur Förderung der Wahrnehmungsleistung (Zielsetzungen, allgemeine Prinzipien, Methodik, Materialien ua.).

Spezielle Übungsprogramme bei Störungen in der kognitiven Entwicklung (Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, Konzentrationsschwächen, Teilleistungsstörungen, Legasthenie ua.).

Bewegungstherapie

3. Semester:

Einführung in die Physiotherapie und in ihre Einsatzbereiche.

Die Entwicklung von Statik und Motorik; mögliche Abweichungen (Bewegungsanalysen); die Wirbelsäule als zentrales Achsenorgan; Haltungsfehler; Rückenschulung.

Cerebrale Bewegungsstörungen (CP); Minimale Cerebral-Paresen (MCP); Sensorische Integrationsstörungen (SI); andere Behinderungsformen im Kindes- und Jugendalter: Muskelerkrankungen, Querschnittssymptomatik ua.

Richtiges „Handling“ im Alltagsleben Behinderter: Lagerung, Tragen, An- und Ausziehen, Eßtherapie, Erleichterung von Bewegungsübergängen ua.

Einsatz von Hilfsmitteln (Schienen, Gehbehelfe uä.); operative orthopädische Maßnahmen; motopädagogische Förderung; Einführung in ausgewählte Sportarten (Reiten, Schwimmen, Schifahren ua.).

Ergotherapie

2. Semester:

Allgemeine Grundlagen der Ergotherapie.

Spezielle Aufgaben der Ergotherapie im funktionellen, pädiatrischen und psychiatrischen Bereich.

Rehabilitation und Selbsthilfe unter besonderer Berücksichtigung der Selbsthilfe im täglichen Leben.

Handwerkliche Techniken und ihr therapeutischer Wert; Einsatz von Spielgut bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen.

Gestalten mit unterschiedlichen Materialien im Dienste der Therapie (Gestalten mit Papier, Textiles Gestalten, Keramisches Gestalten, Gestalten in Holz, Graphisches Gestalten uä.).

Bildende Kunst als Therapie.

Musiktherapie

3. Semester:

Einführung in die Grundlagen, Zielsetzungen, Methoden und Einsatzbereiche der Musiktherapie.

Spezifische musiktherapeutische Methoden (Improvisation, Musikalischer Dialog uä.).

Der therapeutische Einsatz von Musik und musikalischen Elementen.

Selbsterfahrung in aktiver und rezeptiver Musiktherapie.

Anleitung zum Erfinden von Liedern, Musikgeschichten, Bewegungsabläufen zu Musik und einfachen Musikinstrumenten; Malen nach Musik ua.

Rhythmisch-musikalische Erziehung

2. Semester:

Überblick über die Zielsetzungen, therapeutischen Möglichkeiten und Einsatzbereiche der rhythmisch-musikalischen Erziehung; Abgrenzung zu anderen Therapiebereichen.

Theoretische Grundlagen und methodisch-didaktische Aspekte der rhythmisch-musikalischen Erziehung.

Praktische Anwendung rhythmisch-musikalischer Methoden in den einzelnen Sparten der Heil- und Sondererziehung.

Rhythmisch-musikalische Übungen und Spiele für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene; kreatives Arbeiten im Bereich der rhythmisch-musikalischen Erziehung.

Logopädie

2. Semester:

Anatomie der Sprechorgane; Physiologie und Pathologie der Sprechatmung, der Stimmgebung und der Artikulation.

Phonetik, Sprachpsychologie, Sprachheilpädagogik.

Diagnose von Sprachbehinderungen im Kindes- und Jugendalter.

Therapeutische Möglichkeiten der Behebung bzw. Besserung sprachlicher Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung methodisch-didaktischer Aspekte.

Beratung von Sprachbehinderten bzw. deren Bezugspersonen.

Didaktische Grundsätze:

Um Anschaulichkeit und Effektivität zu sichern, sind sämtliche Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches B vorwiegend im seminaristischen Betrieb durchzuführen.

Der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände des Ausbildungsbereiches B ist im jeweiligen Teilbereich in engster Verbindung mit der Praxis zu erarbeiten, wobei alle Möglichkeiten der Veranschaulichung – auch direkte Arbeit mit behinderten Menschen – zu nützen sind.

Die Unterrichtsplanung des Gegenstandes „Arbeitsweisen einschlägiger Facheinrichtungen“, die Sicherung des Unterrichtsertrages dieser Lehrveranstaltung sowie die fachliche Begleitung der Schüler obliegen im Regelfall dem jeweiliger Lehrer für „Spezielle Hort- und Heimpraxis“.

Etwaige Exkursionen und Hospitationen sollen unter der Leitung eines Betreuers/Supervisors erfolgen.

Alle im Ausbildungsbereich B tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur, fachspezifischen Bildungsmitteln, Medien uä. zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.

Ausbildungsbereich C

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, sozialpädagogische Berufsaufgaben in heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen zu erkennen und fachkompetent, planmäßig und verantwortungsbewußt zu bewältigen.

Lehrstoff:

SPEZIELLE HORT- UND HEIMPRAXIS

1. bis 4. Semester:

Praktizieren in verschiedenen heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen des sozialpädagogischen Berufsfeldes bei allmählicher Steigerung der Anforderungen mit dem Ziel der selbständigen Arbeitsplanung und der Gewinnung größtmöglicher Sicherheit in der Führung behinderter und verhaltensschwieriger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.

In jedem Semester ist ein vierwöchiges Blockpraktikum in einer Institution der Heil- und Sondererziehung vorzusehen.

Didaktische Grundsätze:

Der Pflichtgegenstand „Spezielle Hort- und Heimpraxis“ ist unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxisstätten im Regelfall geblockt anzubieten.

Die Praktika sollen unter Anleitung berufserfahrener Sozialpädagogen erfolgen. Supervisionstätigkeit ist vom jeweils zuständigen Praxislehrer zu leisten. Auf engste Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsstätte und Praxisstelle ist größter Wert zu legen.

Der fachliche Ertrag der Praktika ist durch Vor- und Nachbesprechungen, schriftliche Arbeiten und praktische Übungen zu sichern.

B. FREIGEGENSTÄNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweiterung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereiche der funktionell-therapeutischen Methoden unter besonderer Berücksichtigung spezieller institutioneller Gegebenheiten und individueller beruflicher Interessenslagen der Schüler.

Lehrstoff:

KOGNITIVES TRAINING

4. Semester:

(siehe Pflichtgegenstand)

BEWEGUNGSTHERAPIE

4. Semester:

(siehe Pflichtgegenstand)

ERGOTHERAPIE

4. Semester:

(siehe Pflichtgegenstand)

MUSIKTHERAPIE

4. Semester:

(siehe Pflichtgegenstand)

RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG

4. Semester:

(siehe Pflichtgegenstand)

LOGOPÄDIE

4. Semester:

(siehe Pflichtgegenstand)

Didaktische Grundsätze:

Die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der funktionell-therapeutischen Methoden ist auf dem eigenen Erleben und Erproben der Schüler aufzubauen und seminaristisch durchzuführen.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweiterung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Erhöhung der Fachkompetenz der Schüler bei der Bewältigung spezieller heil- und sonderpädagogischer Berufsaufgaben.

Lehrstoff:

PRAXISBERATUNG/SUPERVISION

1. bis 4. Semester:

Reflexion und Analyse von in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemen; Entwicklung von möglichen Lösungsstrategien bzw. – modellen.

GRUPPENDYNAMISCHES SEMINAR

1. bis 4. Semester:

Arbeit in der Selbsterfahrungsgruppe zur Reflexion der Berufsmotivation, zur Verbesserung der Gesprächs-, Zuhör- und Teamfähigkeit, zur Erhöhung der Konfliktlösungskompetenz ua.

TIEFENPSYCHOLOGISCHES SEMINAR

3. bis 4. Semester:

Verstehen, Deuten und Analysieren konkreter Fallbeispiele aus tiefenpsychologischer Sicht; Erarbeitung von Vorschlägen für therapeutische Konzepte ua.

SPEZIELLE ERSTE HILFE

1. Semester:

Erwerb der Fähigkeit, behinderten Menschen verschiedener Behinderungsarten rasch und sicher

Erste Hilfe leisten zu können.

SPEZIELLE LEIBESERZIEHUNG

2. Semester:

Ausgewählte Übungen, die geeignet sind, psychomotorische Störungen auszugleichen bzw. den durch etwaige Behinderungen gegebenen Bewegungsumfang zu erweitern; Auswahl und Einsatz von Behelfsgeräten; behindertengerechte Hilfestellung; Rettungsschwimmen ua.

Didaktische Grundsätze:

Um dem Schüler optimale Übungsgelegenheiten zu bieten, sind die Unverbindlichen Übungen in seminaristischer Form durchzuführen.

Querverbindungen zu den entsprechenden Pflichtgegenständen sind herzustellen und zu fördern.