Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)
StF: BGBl. Nr. 100/1993 (NR: GP XVIII RV 857 AB 923 S. 101. BR: AB 4448 S. 564.)
[CELEX-Nr.: XVIII: 375L0117, 376L0207]

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, (NR: GP römisch XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, (NR: GP römisch XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)

[CELEX-Nr.: 392L0051]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, (NR: GP römisch XX RV 1831 AB 1915 S. 176. BR: AB 5996 S. 656.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (NR: GP römisch XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 636 AB 697 S. 75. BR: 6396 AB 6445 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 285 AB 498 S. 61. BR: AB 7058 S. 710.)

[CELEX-Nr.: 32000L0043, 32000L0078, 32002L0073]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 836 AB 1028 S. 115. BR: AB 7341 S. 724.)

[CELEX-Nr. 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 541 AB 560 S. 63. BR: 7952 AB 7969 S. 757.)

[CELEX-Nr.: 32000L0043, 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV AB 1048 S. 93. BR: 8441 AB 8450 S. 793.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1514 AB 1610 S. 137. BR: 8613 AB 8642 S. 803.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (NR: GP römisch XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 625 AB 675 S. 86. BR: AB 10189 S. 895.)

[CELEX-Nr.: 32000L0078]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158]

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

römisch eins. Teil
Gleichbehandlung

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

1. Hauptstück
Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Paragraph 3,

Gleichstellung

1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 4,

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Paragraph 4 a,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,

Auswahlkriterien

Paragraph 6,

Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Paragraph 6 a,

Einkommensberichte des Bundes

Paragraph 7,

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

Paragraph 8,

Sexuelle Belästigung

Paragraph 8 a,

Belästigung

Paragraph 9,

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Paragraph 10,

Vertretung von Frauen in Kommissionen

Paragraph 10 a,

Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung

2. Abschnitt
Besondere Fördermaßnahmen für Frauen

Paragraph 11,

Frauenförderungsgebot

Paragraph 11 a,

Frauenförderungspläne

Paragraph 11 b,

Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

Paragraph 11 c,

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 11 d,

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

3. Abschnitt
Berichtswesen

Paragraph 12,

Bericht an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler

Paragraph 12 a,

Bericht an den Nationalrat

2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Paragraph 13,

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Paragraph 13 a,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 13 b,

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 14,

Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Paragraph 15,

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

Paragraph 16,

Belästigung

Paragraph 16 a,

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Paragraph 16 b,

Berichtswesen

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück

1. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Paragraph 17,

Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 17 a,

Festsetzung des Entgelts

Paragraph 17 b,

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Paragraph 17 c,

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 18,

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Paragraph 18 a,

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Paragraph 18 b,

Gleiche Arbeitsbedingungen

Paragraph 18 c,

Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 19,

Sexuelle Belästigung und Belästigung

Paragraph 19 a,

Mehrfachdiskriminierung

Paragraph 19 b,

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

2. Abschnitt
Geltendmachung von Ansprüchen

Paragraph 20,

Fristen

Paragraph 20 a,

Beweislast

Paragraph 20 b,

Benachteiligungsverbot

Paragraph 20 c,

Informationspflicht

Paragraph 20 d,

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

römisch II. Teil
Institutionen und Verfahren

1. Hauptstück
Institutionen

Paragraph 21,

Einteilung

1. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission

Paragraph 22,

Einrichtung

Paragraph 22 a,

Senate

Paragraph 22 b,

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 23,

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 23 a,

Gutachten

Paragraph 24,

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 25,

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

2. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte

Paragraph 26,

Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 27,

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten

3. Abschnitt
Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 28,

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 29,

Aufgaben der Arbeitsgruppen

Paragraph 30,

Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

Paragraph 31,

Tätigkeit der Arbeitsgruppen

4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 32,

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 33,

Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe

Paragraph 34,

Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe

5. Abschnitt
Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte)

Paragraph 35,

Bestellung der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Paragraph 36,

Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

2. Hauptstück
Verfahren

Paragraph 37,

Rechtsstellung

Paragraph 38,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 39,

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

römisch III. Teil
Sonderbestimmungen

1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer

Paragraph 40,

Anwendungsbereich

2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten

Paragraph 41,

Anwendungsbereich

Paragraph 42,

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

3. Abschnitt

Paragraph 43,

Verweisungen

römisch IV. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 44,

Frauenförderung an Justizanstalten

Paragraph 45,

Übergangsbestimmungen für Frauenförderungspläne, Berichte, Personen und Institutionen

Paragraph 45 a,

Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen

2. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 46,

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 46 a,

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 47,

In-Kraft-Treten

Paragraph 48,

Vollziehung

§ 1

Text

römisch eins. Teil
Gleichbehandlung

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
    2. Ziffer 2
      Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge des Bundes,
    4. Ziffer 4
      Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    5. Ziffer 5
      Personen im Ausbildungsdienst und
    6. Ziffer 6
      Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
  2. Absatz 2Das 1. bis 3. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
  3. Absatz 3Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 5. Abschnitt des römisch II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes ist auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bewerberinnen oder Bewerbern nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sinngemäß anzuwenden.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  2. Absatz 2Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien sowie jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
  3. Absatz 3Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen und die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
  4. Absatz 4Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Bundesministerin, jeder Bundesminister, jede Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
  5. Absatz 5Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Personen.

§ 3

Text

1. Hauptstück
Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Gleichstellung

Paragraph 3,

Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.

§ 4

Text

1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Paragraph 4,

Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. Ziffer eins
    bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. Ziffer 2
    bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. Ziffer 3
    bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. Ziffer 4
    bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. Ziffer 5
    beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. Ziffer 6
    bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. Ziffer 7
    bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

§ 4a

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsEine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. Absatz 2Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinne des Absatz eins, liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      ihrer Schwangerschaft oder
    2. Ziffer 2
      einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    eine weniger günstige Behandlung erfährt.
  3. Absatz 3Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  4. Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
  5. Absatz 5Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.

§ 5

Text

Auswahlkriterien

Paragraph 5,

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

  1. Ziffer eins
    bestehende oder frühere
    1. Litera a
      Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
    2. Litera b
      Teilbeschäftigung oder
    3. Litera c
      Herabsetzung der Wochendienstzeit,
  2. Ziffer 2
    Lebensalter und Familienstand,
  3. Ziffer 3
    eigene Einkünfte der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,
  4. Ziffer 4
    zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

§ 6

Text

Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Paragraph 6,

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.

§ 6a

Text

Einkommensberichte des Bundes

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
    2. Ziffer 2
      das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe
    zu enthalten.

Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.

  1. Absatz 2Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
  2. Absatz 3Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.
  3. Absatz 4Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Absatz eins und 3, dass
    1. Ziffer eins
      ein Bericht nur zu erstatten ist, wenn die Anzahl dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der jeweiligen Dienststelle mehr als 150 beträgt,
    2. Ziffer 2
      der Bericht entsprechend der für sie zur Anwendung gelangenden Besoldungsstruktur zu erstellen ist,
    3. Ziffer 3
      die Berichtspflicht die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Dienststelle trifft und
    4. Ziffer 4
      der Bericht dem jeweils zuständigen Personalvertretungsorgan zu übermitteln ist, das den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf ihr Verlangen Einsicht in diesen zu gewähren hat.

§ 7

Text

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Arbeitsplätzen auszuschreiben ist, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.
  2. Absatz 2In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen oder Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis, dass Bewerbungen von Frauen für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt und
    2. Ziffer 2
      – wenn Fördermaßnahmen nach den Paragraphen 11 b und 11c geboten sind - den Hinweis auf diesen Umstand.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
  5. Absatz 5In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt bekannt zu geben und dass sich dieses eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöht. Die Ausschreibung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass das Gehalt bzw. Entgelt während der Ausbildungsphase niedriger ist.

§ 8

Text

Sexuelle Belästigung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
    1. Ziffer eins
      von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte sexuell belästigt wird.
  2. Absatz 2Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
    1. Ziffer eins
      eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
    2. Ziffer 2
      bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

§ 8a

Text

Belästigung

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
    1. Ziffer eins
      von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte belästigt wird.
  2. Absatz 2Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
    1. Ziffer eins
      eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
    2. Ziffer 2
      bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.

§ 9

Text

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Paragraph 9,

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

§ 10

Text

Vertretung von Frauen in Kommissionen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen – mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
  2. Absatz 2Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf die Zusammensetzung nach Absatz eins, Bedacht genommen werden.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins und 2 ist bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach Paragraph 32, des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1961,, Paragraph 32 b, RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach Paragraph 180, RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission tritt.

§ 10a

Text

Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsDie Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sowie an Bedienstete gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

§ 11

Text

2. Abschnitt
Besondere Fördermaßnahmen für Frauen

Frauenförderungsgebot

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung
    1. Ziffer eins
      einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
    2. Ziffer 2
      von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
    hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
  2. Absatz 2Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
    1. Ziffer eins
      dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
    3. Ziffer 3
      sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Ziffer eins, entfallen,
    im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind nicht auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verwendungen anzuwenden.

§ 11a

Text

Frauenförderungspläne

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsNach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen, der im Bundesgesetzblatt römisch II zu verlautbaren ist.
  2. Absatz 2Der Frauenförderungsplan ist auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  3. Absatz 3Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in
    1. Ziffer eins
      jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe oder
    3. Ziffer 3
      in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
    im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese mit der Verwendungsgruppe gemeinsam zu behandeln.

§ 11b

Text

Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsBewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
    1. Ziffer eins
      in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe
    im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 50% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

§ 11c

Text

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 11 c,

Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

  1. Ziffer eins
    in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. Paragraph 11, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

§ 11d

Text

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 11 d,

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Berichtswesen

Bericht an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler

Paragraph 12,
  1. Absatz einsJede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.
  2. Absatz 2Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.
  3. Absatz 3Der von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die das 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes im Bundesdienst zu enthalten.

§ 12a

Text

Bericht an den Nationalrat

Paragraph 12 a,

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Paragraph 12, einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.

§ 13

Text

2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAuf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

§ 13a

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsEine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. Absatz 2Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
  4. Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.

§ 13b

Text

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsBei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Paragraph 13, genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
  2. Absatz 2Eine Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von öffentlichen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nicht vor, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
    1. Ziffer eins
      objektiv und angemessen ist,
    2. Ziffer 2
      durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und
    3. Ziffer 3
      die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
  4. Absatz 4Ungleichbehandlungen nach Absatz 3, können insbesondere einschließen
    1. Ziffer eins
      die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und zur Aus- und Weiterbildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile,
    3. Ziffer 3
      die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
  5. Absatz 5Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.

§ 14

Text

Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

Paragraph 14,

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer im Paragraph 13, genannten Gründe führen.

§ 15

Text

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsIn Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im Paragraph 13, genannten Gründe führen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Paragraph 13, genannten Diskriminierungsgründe steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.

§ 16

Text

Belästigung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsEine Diskriminierung nach Paragraph 13, liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
    1. Ziffer eins
      von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte belästigt wird.
  2. Absatz 2Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 13, in Zusammenhang steht, gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.

§ 16a

Text

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Paragraph 16 a,

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung nach den Paragraphen 13, Absatz eins und 14 bis 16 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

§ 16b

Text

Berichtswesen

Paragraph 16 b,

Paragraph 12, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.

§ 17

Text

3. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück

1. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIst das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
    1. Ziffer eins
      bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens das Dreifache oder
    2. Ziffer 2
      im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin oder des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, höchstens das Dreifache
    des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.

§ 17a

Text

Festsetzung des Entgelts

Paragraph 17 a,

Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, durch den Bund für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, genannten Grundes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem Bund Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 17b

Text

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Paragraph 17 b,

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 17c

Text

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 17 c,

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 18

Text

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Paragraph 18,
  1. Absatz einsIst eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete
    1. Ziffer eins
      bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder
    2. Ziffer 2
      im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate
    zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

§ 18a

Text

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Paragraph 18 a,
  1. Absatz einsIst eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
    1. Ziffer eins
      bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
    2. Ziffer 2
      im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
    zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

§ 18b

Text

Gleiche Arbeitsbedingungen

Paragraph 18 b,

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 6, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittenen persönliche Beeinträchtigung.

§ 18c

Text

Paragraph 18 c,
  1. Absatz einsIst das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7,), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
  2. Absatz 2Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines im Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung geklagt werden.
  3. Absatz 3Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 19

Text

Sexuelle Belästigung und Belästigung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge Belästigung nach Paragraphen 8 und 8a oder 16 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
  2. Absatz 2Im Fall einer Belästigung nach Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2 und 8a Absatz eins, Ziffer 2, oder 16 Absatz eins, Ziffer 2, besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.
  3. Absatz 3Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 1 000 Euro.

§ 19a

Text

Mehrfachdiskriminierung

Paragraph 19 a,

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

§ 19b

Text

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

Paragraph 19 b,

Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

§ 20

Text

2. Abschnitt
Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAnsprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Paragraph 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 18, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den Paragraphen 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, oder Paragraph 20 b,, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach Paragraph 18 c, Absatz 2, oder Paragraph 20 b, hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder vertraglichen Dienstnehmern nach Paragraph 18 c, Absatz 3, sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.
  2. Absatz eins aAnsprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 17 a bis Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c und Paragraph 18 b, mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.
  3. Absatz 2Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8 und infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8 und infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach Paragraph 19, infolge sexueller Belästigung nach Paragraph 8 und infolge Belästigung nach den Paragraphen 8 a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
  4. Absatz 3Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
  5. Absatz 4Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 18 c, Absatz eins, oder Paragraph 20 b, ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 18 c, Absatz 3, ist binnen sechs Monaten bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.
  6. Absatz 5Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.
  7. Absatz 5 aIn einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
  8. Absatz 6Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
  9. Absatz 7Ansprüche nach den Paragraphen 17 bis 19, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können bei den ordentlichen Gerichten oder bei Behörden nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die Paragraphen 7 k bis 7m und 7o des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.

§ 20a

Text

Beweislast

Paragraph 20 a,

Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

§ 20b

Text

Benachteiligungsverbot

Paragraph 20 b,

Die Dienstnehmerinnen oder die Dienstnehmer dürfen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraph 20 a, ist anzuwenden.

§ 20c

Text

Informationspflicht

Paragraph 20 c,

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. Ziffer eins
    die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. Ziffer 2
    die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.

§ 20d

Text

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Paragraph 20 d,

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

§ 21

Text

römisch II. Teil
Institutionen und Verfahren

1. Hauptstück
Institutionen

Einteilung

Paragraph 21,

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. Ziffer eins
    die Gleichbehandlungskommission des Bundes,
  2. Ziffer 2
    die Gleichbehandlungsbeauftragten,
  3. Ziffer 3
    die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen,
  4. Ziffer 4
    die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
  5. Ziffer 5
    die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und
  6. Ziffer 6
    Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.

§ 22

Text

1. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission

Einrichtung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      zwei Personen, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben haben,
    3. Ziffer 3
      eine auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      je vier Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
    Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Ziffer eins bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.
  3. Absatz 3Für jedes der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
  5. Absatz 5Üben die in Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen.

Wiederbestellungen sind zulässig.

  1. Absatz 6Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  2. Absatz 7Die oder der Vorsitzende des Senates römisch eins hat die Tätigkeit der Kommission zu koordinieren und insbesondere die Senate zu bilden.

§ 22a

Text

Senate

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDie Kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die beiden einzurichtenden Senate sind für folgende Bereiche zuständig:
    1. Ziffer eins
      Senat römisch eins für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern (römisch eins. Teil, 1. Hauptstück),
    2. Ziffer 2
      Senat römisch II für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (römisch eins. Teil, 2. Hauptstück).
  2. Absatz 2Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, so ist Senat römisch eins zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (römisch eins. Teil, 2. Hauptstück) anzuwenden.

§ 22b

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsJeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.
  2. Absatz 2Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    3. Ziffer 3
      eine auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  3. Absatz 3Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied jedes Senates
    1. Ziffer eins
      zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.

§ 23

Text

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Senate der Kommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 22 a,) mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
  2. Absatz 2Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten.

§ 23a

Text

Gutachten

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsAuf Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat der dafür zuständige Senat der Kommission ein Gutachten zu erstatten,
    1. Ziffer eins
      ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16 oder
    2. Ziffer 2
      ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11b bis 11d vorliegt.
  2. Absatz 2Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und
    2. Ziffer 2
      jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der
      1. Litera a
        eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16,
      2. Litera b
        eine Benachteiligung nach Paragraph 20 b, oder
      3. Litera c
        eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11b bis 11d
      behauptet,
    3. Ziffer 3
      jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
    4. Ziffer 4
      jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.
  3. Absatz 3Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
  4. Absatz 4Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß Paragraph 24, Absatz 4 a, beizuziehen.
  5. Absatz 5Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 20 b, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 7, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7, binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den Paragraphen 8,, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.
  6. Absatz 6Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende des befassten Senates hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin oder den Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird.
  7. Absatz 7Der befasste Senat hat sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
    1. Ziffer eins
      der Antragstellerin oder dem Antragsteller und
    2. Ziffer 2
      der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.
  8. Absatz 8Ist der befasste Senat der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat er
    1. Ziffer eins
      der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie oder ihn aufzufordern,
      1. Litera a
        die Diskriminierung zu beenden und
      2. Litera b
        die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
  9. Absatz 9Betreffen die Vorschläge nach Absatz 8, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes nach dem

1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes und kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach Paragraph 12 a, aufzunehmen.

  1. Absatz 10Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Absatz eins,, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen.

§ 24

Text

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie oder der Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat den Senat nach Bedarf einzuberufen.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Senates, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
  3. Absatz 2 aDie Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle Belästigung nach Paragraph 8, oder eine behauptete Belästigung nach den Paragraphen 8 a, oder 16, so kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.
  4. Absatz 3Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  5. Absatz 4Der Senat hat seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  6. Absatz 4 aDie oder der Senatsvorsitzende kann den Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.
  7. Absatz 5Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.

    Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011,)

  8. Absatz 6Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
  9. Absatz 7Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.
  10. Absatz 8Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission haben Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

§ 25

Text

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAuf das Verfahren vor den Senaten der Kommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 39 a,, 52 Absatz 3 und 4 sowie 53 AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 4,, 4a, 6 und 7 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11b bis 11d behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat darzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      bei Berufung auf Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 13 b, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      bei Berufung auf Paragraph 8,, Paragraph 8 a, oder Paragraph 16, bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von ihr oder ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  3. Absatz 3Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, dem befassten Senat der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, sind den Senaten der Kommission die Kopien der für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenbestandteile binnen drei Wochen zu übermitteln, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.
  5. Absatz 5Von der Übermittlung ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Kenntnis durch die Kommission eine Schädigung berechtigter Interessen einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  6. Absatz 6Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten hat jedes Mitglied eines Senates der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.

§ 26

Text

2. Abschnitt
Gleichbehandlungsbeauftragte

Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 26,
  1. Absatz einsJede Ressortleiterin und jeder Ressortleiter hat unter Bedachtnahme auf die Personalstruktur und die regionale Verteilung der Dienststellen ihres oder seines Ressorts im Bundesgebiet mindestens drei Vertretungsbereiche für Gleichbehandlungsbeauftragte festzulegen. Kann auf Grund des großen Arbeitsanfalles mit drei Vertretungsbereichen nicht das Auslangen gefunden werden, können bis zu insgesamt sieben Vertretungsbereiche festgelegt werden.
  2. Absatz 2Für jeden Vertretungsbereich hat die Ressortleiterin oder der Ressortleiter eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, haben jede Leiterin und jeder Leiter einer Dienststelle, die keinem Bundesministerium nachgeordnet ist, für ihre oder seine Dienststelle eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5Voraussetzung für die Bestellung zur oder zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist, dass die oder der Bedienstete
    1. Ziffer eins
      dem Personalstand des Ressorts angehört und
    2. Ziffer 2
      in einer zum Vertretungsbereich der oder des zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten gehörenden Dienststelle beschäftigt ist.
  6. Absatz 6Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist berechtigt, der Ressortleiterin oder dem Ressortleiter für jeden Vertretungsbereich je drei Bedienstete als Gleichbehandlungsbeauftragte und als deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Bestellung vorzuschlagen.
  7. Absatz 7Bei der durch die Arbeitsgruppe vorzunehmenden Auswahl von Bediensteten für einen Dreiervorschlag ist für die Dauer von Fördermaßnahmen im Bereich des Ressorts nach dem 2. Abschnitt des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles besonders Bedacht zu nehmen auf Erfahrung in
    1. Ziffer eins
      der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten,
    2. Ziffer 2
      der Vertretung weiblicher Bediensteter in Personalvertretungsorganen oder in Gremien der Gewerkschaft.

§ 27

Text

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
  2. Absatz 2Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungfragen, der sie angehören, weiterzugeben. Über Wünsche Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung haben sie dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einer oder einem Bediensteten verlangt wird.
  3. Absatz 3Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) ihres Vertretungsbereiches und – im Bereich der Pädagogischen Hochschulen - mit jeweils einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuhalten.
  4. Absatz 4Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Absatz eins und 14 bis 16 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Wurde eine Disziplinaranzeige auf Grund eines begründeten Verdachts einer sexuellen Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Absatz 4, Disziplinaranzeige erstattet haben, von der Bundesdisziplinarbehörde oder der Disziplinarkommission gemäß Artikel 30 b, B-VG als Zeuginnen oder Zeugen zu vernehmen.
  6. Absatz 6Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 28

Text

3. Abschnitt
Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die gemäß Paragraph 26, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.
  3. Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.

§ 29

Text

Aufgaben der Arbeitsgruppen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Arbeitsgruppen haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Ressort betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
  2. Absatz 2Den Arbeitsgruppen obliegt es insbesondere,
    1. Ziffer eins
      die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Gebotes für Frauenförderung zu unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln,
    2. Ziffer 2
      Anträge an die Kommission auf Erstellung eines Gutachtens zu stellen,
    3. Ziffer 3
      einen Vorschlag für den Frauenförderungsplan nach Paragraph 11 a, mit Zielvorgaben für das Ressort auszuarbeiten und der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle vorzulegen,
    4. Ziffer 4
      die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz zu informieren.
  3. Absatz 3Die Arbeitsgruppen können bei Bedarf der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

§ 30

Text

Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAuf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
  3. Absatz 3Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

§ 31

Text

Tätigkeit der Arbeitsgruppen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.
  2. Absatz 2Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 32

Text

4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 32,
  1. Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
    2. Ziffer 2
      je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen und Integration zu führen

§ 33

Text

Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe

Paragraph 33,

Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes,
  2. Ziffer 2
    Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung nach dem
    1. Ziffer 2
      Abschnitt des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes,
  3. Ziffer 3
    Koordination der Arbeitsgruppen und
  4. Ziffer 4
    Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.

§ 34

Text

Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Absatz 2Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist Paragraph 24, Absatz 3,, 4, 6 und 7 anzuwenden.

§ 35

Text

5. Abschnitt
Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Bestellung der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Paragraph 35,
  1. Absatz einsIn jeder Dienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau (Frauenbeauftragten) bestellen, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß Paragraph 11, geboten ist. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes am besten entspricht.
  2. Absatz 2In Dienststellen mit bis zu 300 Dienstnehmerinnen kann eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte), in Dienststellen mit mehr als 300 Dienstnehmerinnen eine weitere Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

§ 36

Text

Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
  2. Absatz 2Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
  3. Absatz 3Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
    1. Ziffer eins
      die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
    2. Ziffer 2
      ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
    3. Ziffer 3
      die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.

§ 37

Text

2. Hauptstück
Verfahren

Rechtsstellung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) und als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
  5. Absatz 5Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
    2. Ziffer 2
      Menschenrechte,
    3. Ziffer 3
      Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
    4. Ziffer 4
      Organisationsrecht und
    5. Ziffer 5
      Reden und Verhandeln.

§ 38

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) fort.

§ 39

Text

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der Suspendierung,
      2. Litera b
        der Außerdienststellung,
      3. Litera c
        eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. Litera d
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. Ziffer 3
      mit der Versetzung ins Ausland,
    4. Ziffer 4
      mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
    5. Ziffer 5
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zurückzuführen ist,
    6. Ziffer 6
      durch Verzicht und
    7. Ziffer 7
      bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
  3. Absatz 3Die Bundesregierung hat ein Mitglied der Kommission und die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder einen Gleichbehandlungsbeauftragten, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn das Mitglied oder sie oder er
    1. Ziffer eins
      aufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

§ 40

Text

römisch III. Teil
Sonderbestimmungen

1. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen und Landeslehrer

Anwendungsbereich

Paragraph 40,

Die Paragraphen eins bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a Absatz eins bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, Paragraph eins, des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    sich der enthaltene Verweis auf Bundesbedienstete auf in öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verwendete Landeslehrerinnen und Landeslehrer bezieht,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  3. Ziffer 3
    an die Stelle der Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter“ die Wortfolge „Schulleiterin oder Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
  4. Ziffer 4
    „Zentralstelle“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,
  5. Ziffer 5
    „Ressorts“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind,
  6. Ziffer 6
    „Dienststellen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes alle öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind,
  7. Ziffer 7
    an Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch II die Verlautbarung im entsprechenden Kundmachungsorgan des Landes vorzunehmen ist,
  8. Ziffer 8
    an die Stelle der „Kommission“ bzw. ihrer Senate das landesgesetzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichbehandlungskommission berufene Organ tritt,
  9. Ziffer 9
    die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten von jener Person oder jenen Personen wahrzunehmen sind, die dafür von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen bestellt werden,
  10. Ziffer 10
    die Aufgaben der Arbeitsgruppen und deren Vorsitzenden von Organisationseinheiten, die aus den gemäß Ziffer 9, bestellten Personen gebildet werden, oder, sofern nur eine solche Person bestellt worden ist, von dieser wahrzunehmen sind,
  11. Ziffer 11
    an Stelle der Veröffentlichung auf der Website des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Website des Landes zu erfolgen hat,
  12. Ziffer 12
    soweit gemäß den Paragraphen 17 bis 20b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind,
  13. Ziffer 13
    an die Stelle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jene Behörde tritt, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,
  14. Ziffer 14
    an die Stelle der Veröffentlichung des Einkommensberichts auf der Website des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Veröffentlichung auf der Website jene Behörde tritt, die durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a und Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist und
  15. Ziffer 15
    an die Stelle der Übermittlung des Einkommensberichts an die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle die Übermittlung an das gemäß Paragraph 42, Ziffer 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes-PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuständige Personalvertretungsorgan zu erfolgen hat.

§ 41

Text

2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten

Anwendungsbereich

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes für eine der in Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, genannten Funktionen bestimmtes Rechtsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende, mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles, des Paragraph 20 c und des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des römisch II. Teiles mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, trifft.
  2. Absatz 2Das Recht, sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bereich der Universitäten im Sinne dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen (Paragraph 27,) steht dem gemäß Paragraph 42, des Universitätsgesetzes 2002 an jeder Universität einzurichtenden Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu. Ihm obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (Paragraph 11 a, Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      die Antragstellung auf Erstattung eines Gutachtens an den jeweiligen Senat der Kommission (Paragraph 23 a,).
  3. Absatz 3Auf die Mitglieder der Arbeitskreise ist Paragraph 37, Absatz 3 und 5 anzuwenden. Die Mitglieder der Arbeitskreise haben einmal jährlich Anspruch auf Ersatz der mit der Teilnahme an einer universitätsübergreifenden Veranstaltung aller Arbeitskreise zur Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung an den Universitäten verbundenen Reise(Fahrt) auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
  4. Absatz 4Hat die Universität die Absicht, ein in einem zeitlich befristeten Dienst-, Arbeits- oder anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder zur Universität stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr weiter zu beschäftigen, obwohl eine Weiterverwendung rechtlich zulässig wäre, hat der Rektor diese Absicht dem Arbeitskreis spätestens zwei Wochen vor dem Zeitablauf des Dienst-, Arbeits- oder Rechtsverhältnisses unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 42

Text

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

Paragraph 42,
  1. Absatz einsFür Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
    2. Ziffer 2
      dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
    3. Ziffer 3
      der Anmeldung zu Prüfungen,
    4. Ziffer 4
      der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
    5. Ziffer 5
      der Beurteilung des Studienerfolges,
    6. Ziffer 6
      der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation und
    7. Ziffer 7
      der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität
    nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen.
  2. Absatz 2Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der Paragraphen 8,, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Ausdrucks „Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers“ der Ausdruck „Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird“,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Ausdrucks „Arbeitsumwelt“ der Ausdruck „Studienumwelt“ und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Ausdrucks „zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis“ der Ausdruck „zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität“
    tritt.

§ 43

Text

3. Abschnitt

Verweisungen

Paragraph 43,

Wird in anderen Bundesgesetzen auf dieses Bundesgesetz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung verwiesen, sind diese Verweisungen auf dieses Bundesgesetz in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung und die neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung zu beziehen. Sehen diese Verweisungen die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung auf Arbeitnehmer einer ausgegliederten Einrichtung, auf die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten oder auf Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zu dieser Einrichtung vor, finden auf den durch die Verweisung erfassten Personenkreis dieser Einrichtung auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung dieses Bundesgesetzes in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung.

§ 44

Text

römisch IV. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Frauenförderung an Justizanstalten

Paragraph 44,

Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.

§ 45

Text

Übergangsbestimmungen für Frauenförderungspläne, Berichte, Personen und Institutionen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsFrauenförderungspläne, die gemäß Paragraph 41, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten bis zum Ablauf ihres Zeitraumes von sechs Jahren weiter und sind weiterhin nach jeweils zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  2. Absatz 2Auf die Berichte, die nach Absatz eins, über den am 30. Juni 2004 laufenden zweijährigen Geltungszeitraum zu erstellen sind, ist Paragraph 50, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Die nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Gleichbehandlungskommission gelten für die Zeit ab 1. Juli 2004 als nach Paragraphen 22 und 22a Absatz eins, Ziffer eins, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Mitglieder der Kommission und des Senates römisch eins mit einer ab 1. Juli 2004 beginnenden Funktionsdauer von fünf Jahren.
  4. Absatz 4Die oder der nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellte Vorsitzende der Bundes-Gleichbehandlungskommission gilt für die Zeit ab 1. Juli 2004 als nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte oder bestellter Vorsitzende des Senates römisch eins.
  5. Absatz 5Die nach Paragraph 26, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten ab 1. Juli 2004 bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als nach Paragraph 26, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte und Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
  6. Absatz 6Die nach Paragraph 32, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Mitglieder der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gelten ab 1. Juli 2004 bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als nach Paragraph 32, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Mitglieder der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  7. Absatz 7Die nach Paragraph 35, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Kontaktfrauen gelten ab 1. Juli 2004 bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als nach Paragraph 35, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Kontaktfrauen.

§ 45a

Text

Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen

Paragraph 45 a,

Auf die Zusammensetzung von am 1. September 2008 bestehenden nach Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Mitglieder Paragraph 10, in der bis zum Ablauf des 31. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46

Text

2. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Paragraph 46,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46a

Text

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 46 a,

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 4 wird bis 30. April 2020 gehemmt.

§ 47

Text

Inkrafttreten

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, Paragraph 21, mit 1. März 1993 in Kraft.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag verwirklicht wurden.
  3. Absatz 3Die Überschrift nach Paragraph 49, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 4, erster Satz, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 20, Ziffer 6,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 20, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 7 und Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 26, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996, tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 3a, Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  8. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 20, Ziffer 6,, Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 23, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 4 bis 9, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins und 3 zweiter Satz, Paragraph 42,, Paragraph 43,, die Überschriften vor Paragraph 46,, Paragraph 46, samt Überschrift, Paragraph 47, samt Überschrift, die Überschrift 7. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, und die Paragraphen 48 bis 52 sowie die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 3 a,, des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5 und der Paragraphen 46 bis 48, 50 und 51 samt Überschriften durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und Absatz 4 bis 6, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 32, Absatz eins und 4 und Paragraph 50, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, treten mit 1. April 2000 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  11. Absatz 11In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 42 bis 44 samt Überschriften mit 1. September 2001,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46, Absatz eins, mit 30. September 2001.
  12. Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis, der Titel, Paragraphen eins bis Paragraph 23 a,, Paragraph 24, Absatz eins bis 4a, 6 und 7, Paragraphen 25 bis 36, die Überschriften vor Paragraph 37,, Paragraph 37, Absatz 5 und Paragraphen 38 bis 48 sowie die Aufhebung des Paragraph 37, Absatz 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  13. Absatz 13In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 20 a,, Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Paragraph 47, Absatz 12, mit 1. Juli 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20, Absatz 6, mit 1. Jänner 2006.
  14. Absatz 14Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  15. Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, in der Aufzählung fehlt die den Paragraph 12, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses) Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt Paragraph 22, Absatz 5,), Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 24, Absatz 6 und 7, Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, mit 1. März 2007 und
    2. Ziffer 2
      die Überschrift zu den Paragraphen 35 und 36 des Inhaltsverzeichnisses, die die Paragraphen 35 und 36 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 21, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 35, samt Überschriften, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37,, Paragraph 38 und Paragraph 39, mit 1. Juli 2007.
  16. Absatz 16Paragraph 23 a, Absatz 9 und Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  17. Absatz 17In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die die Paragraphen 10 a,, 12, 16b, 19a und 45a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, (nicht für den Militärischen Dienst), Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 16 b, samt Überschrift, Paragraph 18 c,, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins bis 3, Paragraph 22, Absatz 4 und 5, Paragraph 22 b, Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz eins,, 4 und 9, Paragraph 24, Absatz 4 a und 6, Paragraph 25, Absatz 4 und 5, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 45 a, mit 1. September 2008,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz eins, für den Militärischen Dienst mit 1. September 2009.
  18. Absatz 18Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  19. Absatz 19Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 11 b, Absatz eins,, Paragraph 11 c,, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 23 a, Absatz 5, 2. Satz, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 37,, Paragraph 38, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  20. Absatz 20Die den Paragraph 6 a, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 13 a, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 37,, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 3, sowie der Entfall des Paragraph 24, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2011, treten mit 1. März 2011 in Kraft.
  21. Absatz 21In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die den Paragraph 20 c, betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 b, Absatz eins,, Paragraph 11 c,, Paragraph 20 c, samt Überschrift, Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 40, Ziffer 11 bis 15 und Paragraph 41, Absatz eins, mit 1. Jänner 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6 a, Absatz eins, letzter Satz mit 1. Jänner 2013.
  22. Absatz 22Die die Paragraph 19 b und Paragraph 20 d, betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 4,, Paragraph 5, Ziffer 3,, Paragraph 19 b, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 20 d, samt Überschrift, Paragraph 23 a, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 2 a, sowie der Entfall des Paragraph 20, Absatz eins, dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  23. Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, mit 13. Februar 1993,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 5,, 5a und 6 sowie Paragraph 20 a, mit 1. Jänner 2014 .
  24. Absatz 24Die Änderungen bei Paragraph 12, im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3,, Paragraph 16 b,, Paragraph 18 c, Absatz 2,, Paragraph 20 c,, Paragraph 20 d,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 22, Absatz 4 und 5, Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 24, Absatz 6 und 7, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins und 4 und Paragraph 40, Ziffer 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  25. Absatz 25Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  26. Absatz 26In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der den Paragraph 12, betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 6 a, Absatz eins und 3, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 16 b,, Paragraph 20 c,, Paragraph 20 d,, Paragraph 22, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 22 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 24, Absatz 6 und 7, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 40, Ziffer 11,, 13 und 14 mit 8. Jänner 2018,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 32, Absatz 4, mit 9. Jänner 2018,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 40, Ziffer 15, mit 1. Jänner 2019,
    4. Ziffer 4
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 24, Absatz 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  27. Absatz 27In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, treten Paragraph 27, Absatz 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  28. Absatz 28Der den Paragraph 46 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 46 a, samt Überschrift in der Fassung des 4. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den im Paragraph 46 a, festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.
  29. Absatz 29In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6 a, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz 4 und Paragraph 40, Ziffer 14, mit 29. Jänner 2020,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 47, Absatz 28, mit 16. März 2020,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 17, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  30. Absatz 30Paragraph 22 a, Absatz 2, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 48

Text

Vollziehung

Paragraph 48,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 40, die Länder,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.

Art. 79

Text

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,)

  1. Absatz einsArtikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.