Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden
StF: BGBl. Nr. 473/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 597 AB 629 S. 78. BR: 4336 AB 4326 S. 557.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2997/A AB 1821 S. 189. BR: AB 11139 S. 948.)

Art. 1

Text

Artikel I

Anmerkung, Änderung des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,)

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Änderung des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,)

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, Änderung des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,)

Art. 4

Text

Artikel IV

Anmerkung, Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,)

Art. 5 § 1

Text

Artikel V

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Paragraph eins, Anmerkung, richtig: Paragraph eins,) Art. römisch fünf gilt für Arbeitnehmer, die

  1. Ziffer eins
    in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der geltenden Fassung oder in Einrichtungen der stationären Langzeitpflege beschäftigt sind,
  2. Ziffer 2
    Nachtschwerarbeit im Sinne des Paragraph 2, leisten.

Art. 5 § 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsNachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:
    1. Ziffer eins
      Intensivstationen;
    2. Ziffer 2
      im OP-Bereich (OP-Saal, Aufwachstation und Kreißsaal);
    3. Ziffer 3
      Unfallambulanzen;
    4. Ziffer 4
      Psychiatrische Ambulanzen bzw. in für die Aufnahme von psychiatrischen Patienten während der Nacht vorgesehenen Primariaten;
    5. Ziffer 5
      Notfallambulanzen und chirurgische Ambulanzen;
    6. Ziffer 6
      Entgiftungsstationen;
    7. Ziffer 7
      Dialysestationen;
    8. Ziffer 8
      Akutdialysestationen;
    9. Ziffer 9
      Aufnahmestationen;
    10. Ziffer 10
      Aids-Stationen;
    11. Ziffer 11
      Einrichtungen der stationären Langzeitpflege;
    12. Ziffer 12
      Pflegestationen in psychiatrischen Krankenanstalten und psychiatrischen Krankenabteilungen sowie in psychiatrischen Akutstationen;
    13. Ziffer 13
      Unfallstationen, orthopädische Stationen sowie Stationen in Rehabilitationszentren mit vergleichbarer Arbeitsbelastung;
    14. Ziffer 14
      onkologische und chemotherapeutische Stationen;
    15. Ziffer 15
      schwerpunktinterne Abteilungen;
    16. Ziffer 16
      Neurochirurgien und Neurologien (chirurgische und neurologische Abteilungen);
    17. Ziffer 17
      Transplantationschirurgien.
  2. Absatz 2Der Kollektivvertrag kann Arbeitnehmer in anderen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die Arbeiten verrichten, welche vergleichbare Erschwernisse wie die in Absatz eins, genannten aufweisen oder die der Einwirkung von Schadstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind oder deren Tätigkeit sonst eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbeziehen.
  3. Absatz 3Arbeitnehmer, für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, sind unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.
  4. Absatz 4Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.
  5. Absatz 5Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen, sind unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Landeshauptmannes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.

Art. 5 § 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür jeden Nachtdienst im Sinne des Paragraph 2, gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      einer Stunde für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1992 geleistet werden;
    2. Ziffer 2
      zwei Stunden für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1994 geleistet werden.
    Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anläßlich der nächsten Dienstzeiteinteilung zu vereinbaren. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.
  2. Absatz 2Auf Arbeitnehmer im Sinne der Paragraphen eins und 2, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert sind, ist Art. römisch IX des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Art. 5 § 3a

Text

Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDie Absatz 2, bis 4 gelten abweichend vom Geltungsbereich der Paragraphen eins, und 2 für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem der in Paragraph eins, GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, angeführten Berufe beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Absatz eins, ist ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Kalenderjahr zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach Paragraph 3,
  3. Absatz 3Auf die Entlastungswoche gemäß Absatz 2, sind Ansprüche aus Paragraph 10 a, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in geltender Fassung nicht anzurechnen. Auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht, sofern eine nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, beschlossene Norm der kollektiven Rechtsgestaltung diese Anrechnung, wenn auch nur teilweise, ausschließt.
  4. Absatz 4Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen. Die Entlastungswoche darf nicht in Geld abgelöst werden.

Art. 5 § 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsArbeitgeberInnen, die
    1. Ziffer eins
      den Ausgleich für das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Art. 5 § 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsArt. römisch fünf tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. Absatz eins aParagraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz eins bParagraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. Absatz eins cAbweichend von Paragraph 3 a, Absatz 4, letzter Satz sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, können Ansprüche aus Paragraph 3 a, Absatz 2, abgelöst werden, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war.
  5. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.